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BGH Urteil vom 06.07.2000 - VII ZR 22/98 (veröffentlicht am 06.07.2000)

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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Dezember 1997 aufgehoben, soweit hinsichtlich eines Teilbetrags von 120.427,69 DM und Zinsen (Rechnungen des Klägers Nrn. 15293, 15493, 16393, 16293, 17093 und 16893) zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Nach Kündigung von Bauverträgen durch den Beklagten verlangt der Kläger restlichen Werklohn für an zwei Bauvorhaben des Beklagten in H. erbrachte Leistungen. Insgesamt geht es insoweit noch um sechs Rechnungen und 120.427,69 DM zuzüglich Zinsen. Den Bauverträgen lag jeweils die VOB/B zugrunde.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 68.686,50 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält die Rechnungen des Klägers nicht für prüfbar. Deshalb seien die geltend gemachten Forderungen nicht fällig.

Es führt hierzu folgendes aus: Der Kläger habe sich zur Sanierung beider Häuser bereit erklärt. Aus finanziellen und technischen Gründen habe sich der Beklagte die Entscheidung darüber vorbehalten, welche Leistungen im einzelnen ausgeführt werden sollten. Im Verlauf der Sanierungsarbeiten seien deshalb zahlreiche schriftliche und mündliche Verträge über weitere Baumaßnahmen und Bauabschnitte geschlossen worden. Diese Bauverträge stünden in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, der es erfordere, daß für jedes Haus eine zusammenfassende Schlußrechnung i.S. von § 14 Nr. 1 VOB/B eingereicht werde. Die vom Kläger gewählte Methode der Einzelabrechnung führe nicht zu einer übersichtlichen und kontrollierbaren Darstellung seiner Forderungen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Fälligkeit des Werklohns sei davon abhängig, daß eine auf das jeweilige Objekt bezogene zusammenfassende Schlußrechnung eingereicht wird (1.). Es untersucht daher nicht, ob die einzelnen vom Kläger vorgelegten Rechnungen prüfbar sind (2.).

1. Weder aus dem BGB noch aus der VOB/B ergibt sich das Erfordernis einer objektbezogen zusammenfassenden Schlußrechnung. § 14 Nr. 1 VOB/B stellt auf den einzelnen Vertrag ab, wie sich schon aus Satz 4 ergibt. Im vorliegenden Fall geht es nicht um dort angesprochene Änderungen und Ergänzungen eines ursprünglichen Auftrags. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vielmehr zahlreiche Einzelverträge geschlossen, die demnach je für sich abzurechnen sind. Letzteres hat das Berufungsgericht verkannt.

2. Von seinem Ausgangspunkt folgerichtig stellt das Berufungsgericht nicht fest, welche Rechnungen des Klägers als prüfbare Schlußrechnungen anzusehen sind.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Prüfbarkeit der Schlußrechnung kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlußrechnung. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und -durchführung sowie von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (BGH, Urteil vom 29. April 1999 – VII ZR 127/98, BauR 1999, 1185, 1186 = NJW-RR 1999, 1180 m.w.N.).

Im einzelnen gilt danach folgendes:

1. Rechnungen Nrn. 15293, 15493, 16293 und 16393 (Summe: 23.604,69 DM)

Die Rechnungen entsprechen den vom Senat an die Prüfbarkeit gestellten Anforderungen. Wie sich aus der Klageerwiderung ergibt, hat der Beklagte überdies die Rechnungen im einzelnen geprüft. Er hat zu ihnen detailliert sachlich Stellung genommen, indem er Aufmaßfehler, die Nichterbringung berechneter Teilleistungen, den Ansatz falscher Preise und die Berechnung von Positionen beanstandet hat, die nach seiner Meinung bereits in anderen Rechnungen berücksichtigt waren. Der Beklagte kann sich daher insoweit nicht auf fehlende Prüfbarkeit berufen. Seine Beanstandungen betreffen die inhaltliche Richtigkeit, die die Fälligkeit einer Rechnung nicht berührt.

2. Rechnung Nr. 16893 (23.689,21 DM)

Die Rechnung ist prüfbar. Einheitspreise und Massen sind genannt. Der Beklagte hat konkrete Einwände gegen die Prüfbarkeit nicht erhoben. Greifbare Informations- und Kontrollinteressen hat der Beklagte nicht geltend gemacht.

3. Rechnung Nr. 17093 (73.133,79 DM)

Die Rechnung ist prüfbar. Sie wurde zudem vom Beklagten geprüft. Dieser hat vorgebracht, darin seien unzutreffende Preise zugrunde gelegt und nicht beauftragte Leistungen berechnet. Hinsichtlich der Trockenbauarbeiten sei das Aufmaß nicht nachprüfbar. Alle diese Einwendungen betreffen nicht die Prüfbarkeit der Schlußrechnung, sondern deren inhaltliche Richtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 – VII ZR 127/98, BauR 1999, 1185, 1186 = ZfBR 1999, 319 = NJW-RR 1999, 1180).

 

Unterschriften

Ullmann, Thode, Haß, Wiebel, Wendt

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 06.07.2000 durch Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 541334

BauR 2000, 1485

NJW-RR 2000, 1469

ZfBR 2000, 545

NZBau 2000, 508

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