Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschränkung der Revisionszulassung lediglich auf die Verjährungsfrage des Schadensersatzanspruchs. Hinweispflicht des Steuerberaters bei Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten. Aufklärungspflicht des Steuerberaters bei Güterstandsänderung seines Mandanten
Leitsatz (amtlich)
Zu den Pflichten eines Steuerberaters, wenn sich der Güterstand des Auftraggebers ändert.
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerberater, der bei Auftragserteilung den Güterstand seines Mandanten pflichtgemäß ermittelt hat, braucht die Möglichkeit, daß sein Auftraggeber ihn von einem seinen Güterstand ändernden Vertrage nicht unterrichten werde, nicht in Betracht zu ziehen.
2. Die Frage, ob etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen seinen Steuerberater verjährt sind, betrifft die gesamten mit der Klage verfolgten Ansprüche sowie eine etwaige Widerklage, mithin den ganzen Rechtsstreit. Der Senat hat das angefochtene Urteil daher auch darauf zu prüfen, ob der Steuerberater überhaupt Vertragspflichten verletzt hat.
Normenkette
BGB § 675; StBerG §§ 33, 68
Tatbestand
Der Kläger betreibt seit dem 1. Juni 1966 eine Schweinekuttelei. Zugleich mit der Aufnahme seines Gewerbes beauftragte er den Beklagten zu 1, einen Steuerberater, mit der Buchhaltung, Erstellung der Jahresabschlüsse und Vorbereitung der Steuererklärungen. Zu dieser Zeit lebte der damals bereits verheiratete Kläger im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Mit notariellem Vertrag vom 24. Oktober 1966 vereinbarte der Kläger mit seiner Ehefrau Gütergemeinschaft. Die Änderung seines Güterstandes teilte er dem Beklagten zu 1 nicht mit. Im Mai 1967 schloß er mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag. Das ihr gezahlte Gehalt wurde in den Steuererklärungen als Betriebsausgabe abgesetzt und bei den Veranlagungen entsprechend berücksichtigt.
Bei einer Betriebsprüfung im Oktober 1975 wurde das beanstandet, weil das Gehalt, das der mitarbeitenden Ehefrau aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Gewinnanteil zu behandeln ist, wenn der Gewerbebetrieb – wie hier – zum Gesamtgut gehört. Anschließend erhielt der Kläger für die Jahre 1971 bis 1973 eine Gewerbesteuernachforderung von 5.322,50 DM.
Mit der Klage hat der Kläger sowohl von dem Beklagten zu 1 als auch von dessen Ehefrau, der als Steuerbevollmächtigten auftretenden Beklagten zu 2, Herausgabe seiner das Jahr 1976 betreffenden Buchungsunterlagen und der das Jahr 1975 betreffenden Lohnkonten und – zunächst – Zahlung von 996,32 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm Schadensersatz insoweit zu leisten, als er infolge der Nichtabsetzbarkeit des Ehegattengehalts für die Jahre 1974 und 1975 zu Gewerbesteuernachzahlungen herangezogen werde. Bei dem Zahlungsantrag hat er eine insoweit unstreitige Honorarforderung des Beklagten zu 1 von 4.326,18 DM berücksichtigt. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er seinen Güterstand alsbald erneut geändert hätte, wenn er vom Beklagten zu 1 ordnungsgemäß beraten worden wäre. Für seine Ansprüche habe die Beklagte zu 2 miteinzustehen, weil auch ihr Name auf dem Kopf der Rechnung stehe, mit der das noch ausstehende Honorar gefordert worden sei.
Der Beklagte zu 1 hat gegenüber dem Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, seine Verpflichtung zum Schadensersatz geleugnet und sich im übrigen auf Verjährung berufen. Mit der Widerklage hat er ferner 5.273,77 DM nebst Zinsen als Honorar verlangt. Die Beklagte zu 2 hat bestritten, daß sie mit ihrem Ehemann in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts praktiziere.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung haben beide Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage beantragt, der Beklagte zu 1 hat seine Widerklage nur noch in Höhe von 4.326,18 DM weiterverfolgt. Der Kläger hat mit der Anschlußberufung – anstelle der bisherigen Zahlungsanträge und Feststellungsanträge – Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.648,32 DM nebst Zinsen als Ersatz bereits veranlagter oder noch von ihm zu erwartender Gewerbesteuernachforderungen und Einkommensteuernachforderungen erbeten. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der – zugelassenen – Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihre vor dem Berufungsgericht zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, „soweit sich das Urteil mit der Frage der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater nach § 68 Steuerberatungsgesetz befaßt”. Diese Beschränkung auf die Klärung einer Rechtsfrage ist jedoch unwirksam, wie die Revision mit Recht rügt. Auch nach dem neuen Revisionsrecht (so zutreffend Tiedtke, WM 1977, 666, 668; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 37. Aufl, § 546 Anm 2 C a) muß sich die beschränkte Zulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen (BGHZ 48, 134, 136; 53, 152, 155; BGH Urteil vom 30. März 1971 – VI ZR 190/69 = LM § 546 Nr 77; zuletzt BGH NJW 1979, 767 mit weiteren Nachw). Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt sind, betrifft die gesamten mit der Klage verfolgten Ansprüche sowie – wegen der Aufrechnung mit der Honorarforderung des Beklagten zu 1 – die Widerklage, mithin den ganzen Rechtsstreit. Der Senat hat das angefochtene Urteil daher auch darauf zu prüfen, ob der Beklagte zu 1 überhaupt Vertragspflichten verletzt hat und ob, sofern dies zu bejahen ist, die Beklagte zu 2 hierfür miteinstehen muß.
II.
Diese Prüfung ergibt, daß dem Beklagten zu 1 eine schuldhafte Verletzung des Steuerberatungsvertrages nicht vorgeworfen werden kann.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei diesem Vertrag um einen Dienstvertrag handelte, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hatte (§ 675 BGB).
Das ist richtig (BGHZ 54, 106, 107). Die Revision beanstandet das auch nicht.
2. Aufgrund des Vertrages, so führt das Berufungsgericht sodann aus, sei der Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen, alle für die Abgabe der Steuererklärung bedeutsamen Tatsachen festzustellen und notfalls danach zu fragen. Da er von dem Ehegattenarbeitsvertrag spätestens bei der Vorbereitung der Steuererklärungen für das Jahr 1967 erfahren habe und da aus diesem Arbeitsvertrag steuerliche Folgen gezogen werden sollten, hätte er klären müssen, wer der Steuerpflichtige, d.h. der Inhaber des Betriebes war und in welchem Güterstand der Kläger lebte. Dieser Verpflichtung sei er nicht schon deshalb enthoben gewesen, weil ihm bekannt gewesen sei, daß der Kläger zu Beginn des Mandatsverhältnisses am 1. Juni 1966 mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Er habe nämlich weder erwarten dürfen, daß es bei diesem Güterstand bleiben, noch daß der Kläger von sich aus die Änderung des Güterstandes mitteilen werde.
Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte der Beklagte zu 1 erfahren, daß der Kläger bei Abschluß des Ehegattenarbeitsvertrages bereits im Güterstand der Gütergemeinschaft lebte. Das hätte wiederum den Hinweis erforderlich gemacht, daß sich das Ehegattengehalt bei diesem Güterstand nicht als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehen lasse. Da der Kläger bei einer solchen Beratung unstreitig mit seiner Ehefrau einen Güterstand vereinbart haben würde, der die steuerliche Anerkennung des Ehegattengehalts ermöglicht hätte, wären ihm die jetzt als Schaden geltend gemachten Gewerbesteuernachzahlungen und Einkommensteuernachzahlungen erspart geblieben.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Sie rügt schon mit Recht die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Pflichten des Beklagten zu 1 aus § 33 StBerG ergäben. Diese Bestimmung beschreibt – ebenso wie der zur Zeit der Mandatserteilung geltende, im wesentlichen gleichlautende § 2 Abs 1 StBerG in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 1961 – nur das allgemeine Berufsbild des Steuerberaters und Steuerbevollmächtigten (vgl das Senatsurteil vom 24. Juni 1968 – VII ZR 50/66 = WM 1968, 1203; zustimmend: Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters, 1977, Rdn 66 mit FN 26, Rdn 70 mit FN 33). Inhalt und Umfang der Pflichten des Steuerberaters richten sich vielmehr nach dem ihm erteilten Auftrag, mithin nach den Besonderheiten des Einzelfalles (Senatsurteil aaO). In den hierdurch gezogenen Grenzen hat der Steuerberater seinen Auftraggeber dann aber auch ungefragt über die bei der Erledigung des Auftrags auftauchenden steuerrechtlichen Fragen, insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis zu belehren. Er muß davon ausgehen, daß sein Auftraggeber in der Regel in steuerlichen Dingen unkundig und vielfach deshalb auch gar nicht in der Lage ist, von sich aus die entsprechenden Fragen zu stellen (Senatsurteil vom 28. November 1966 – VII ZR 132/64 = WM 1967, 72, 73; vgl a Senatsurteil vom 1. Juli 1971 – VII ZR 295/69 = WM 1971, 1206).
b) Ist danach an die vom Steuerberater zu beachtende Sorgfalt ein strenger Maßstab zu legen, so folgt hieraus doch nicht, daß der Steuerberater auch dann zu weiteren Ermittlungen verpflichtet ist, wenn er aufgrund zuvor getroffener Feststellungen einen bestimmten steuerrechtlich erheblichen Sachverhalt als geklärt ansehen und ferner annehmen darf, daß sein Auftraggeber etwaige Änderungen dieses Sachverhalts als möglicherweise steuerrechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde.
c) So liegen die Dinge hier.
aa) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger den Betrieb der Schweinekuttelei nicht erst am 1. Juni 1967, sondern unstreitig schon am 1. Juni 1966 eröffnet. Der Kläger hat dies anläßlich seiner Anhörung durch das Berufungsgericht am 15. März 1978 ausdrücklich erklärt. Die Beklagten haben seine Angaben mit Schriftsatz vom 3. Juli 1978 bestätigt. Sie haben auch eine Ablichtung der beiden ersten Seiten der Einkommensteuererklärung des Klägers für das Kalenderjahr 1966 vorgelegt, aus der sich die Eröffnung des Gewerbebetriebes im Jahre 1966 ergibt. Betriebseröffnung und Auftrag an den Beklagten zu 1 zur Führung der Buchhaltung, Erstellung der Jahresabschlüsse und Vorbereitung der Steuererklärungen fielen zeitlich zusammen. Das Mandat war also durch die Aufnahme des Gewerbebetriebes veranlaßt.
bb) Mit der Übernahme des Mandats war der Beklagte zu 1 verpflichtet, sich über die Person des Betriebsinhabers zu vergewissern. Jedenfalls die Steuererklärungen konnten naturgemäß nur dann den Anforderungen des Abgabenrechts genügen, wenn der Steuerpflichtige genau bekannt war. Da Ehegatten, die Gütergemeinschaft vereinbart haben, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 15 Abs 1 Nr 2 EStG gemeinsam als Unternehmer eines zum Gesamtgut gehörenden Gewerbebetriebes zu behandeln sind (Betrieb 1966, 608), hatte er auch den Güterstand seines Auftraggebers zu ermitteln. Diese Feststellung hat er getroffen: Er hat bei Erteilung des Auftrags unstreitig gewußt, daß der Kläger damals – und damit bei Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte.
cc) Die Behauptung des Klägers, daß der Beklagte zu 1 den Ehegattenarbeitsvertrag entweder selbst ausgearbeitet habe oder doch von seinem Büro habe entwerfen lassen, hält das Berufungsgericht – insoweit rechtsfehlerfrei – nicht für bewiesen. Dahinstehen kann deshalb, ob die Mitwirkung am Abschluß eines solchen Vertrages besondere Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten begründet haben würde.
dd) Entscheidend ist danach, ob der Beklagte zu 1 in Kenntnis des Arbeitsvertrages und seines steuerrechtlichen Zwecks verpflichtet war, die Frage nach dem Güterstand des Klägers erneut aufzugreifen.
Das ist zu verneinen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte er die Möglichkeit, daß der Kläger ihn von einem seinen Güterstand ändernden Vertrage nicht unterrichten werde, nicht in Betracht zu ziehen.
Der Beklagte wußte im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags, daß der Kläger im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Damit, daß der damals bereits mehrere Jahre verheiratete Kläger, der seinen Betrieb schon eröffnet hatte, nunmehr Gütergemeinschaft und somit einen steuerlich erheblichen Güterstand vereinbaren würde, brauchte er auch unter Berücksichtigung der ländlichen Verhältnisse, in denen der Kläger lebte, nicht zu rechnen. Die Mitteilung, daß der Kläger mit seiner Ehefrau einen Ehegattenarbeitsvertrag geschlossen hatte, mußte den Beklagten zu 1 daher nicht zu der Frage veranlassen, ob der Kläger etwa zwischenzeitlich den Güterstand geändert habe. Er durfte vielmehr davon ausgehen, daß der Kläger sich der – ua steuerrechtlichen – Bedeutung der auch für einen juristischen Laien erkennbar wichtigen Änderung des Güterstandes bewußt sein und demgemäß eine solche Änderung ihm (dem Beklagten zu 1) alsbald anzeigen werde.
ee) Das hat der Kläger nicht getan. Er hat zwar behauptet, daß entweder er selbst oder seine Ehefrau die Kostenrechnung des Notars Dr B. vom 24. Oktober 1966 über den „Ehevertrag und Erbvertrag” zusammen mit anderen Unterlagen zum Zwecke der Verbuchung in die Kanzlei des Beklagten zu 1 gebracht habe. Daß dieser selbst von der Kostenrechnung Kenntnis erhalten habe, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Dieser konnte weder erwarten, daß der Beklagte zu 1 persönlich die Bücher führen und damit von der Kostenrechnung erfahren, noch daß die für die Buchhaltung eingesetzte Bürokraft imstande sein werde, die über die Verbuchung hinausgehende Bedeutung dieses Belegs zu erkennen. Darf ein Steuerberater damit rechnen, daß sein Auftraggeber ihn von der Änderung eines bestimmten steuerrechtlich erheblichen Sachverhalts unterrichten werde, so kann er auch erwarten, daß ihm diese Änderung unmißverständlich mitgeteilt wird. Er wäre überfordert, wenn jeder seiner mit der Buchführung betrauten Angestellten kommentarlos übergebene Belege außer auf deren betriebliche Veranlassung auch darauf prüfen müßte, ob sich aus ihnen möglicherweise eine steuerlich bedeutsame Änderung der persönlichen Verhältnisse seines Auftraggebers ergibt.
III.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO).
Da der Beklagte zu 1 seine Vertragspflichten nicht verletzt hat, ist die Zahlungsklage gegen beide Beklagte abzuweisen. Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt wären (vgl dazu Senatsurteil BGHZ 73, 363). Es kommt weiter nicht darauf an, ob die Klage gegen die Beklagte zu 2 jedenfalls deswegen hätte erfolglos bleiben müssen, weil diese Beklagte für die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1, die bereits vor ihrem angeblichen Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden waren, nur dann hätte mithaften müssen, wenn das besonders vereinbart worden wäre (vgl dazu BGHZ 74, 240).
2. Da dem Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1 nicht zustehen, ist er auf die Widerklage zur Zahlung des insoweit unstreitigen Honorars für die Buchführung November 1976 (221,55 DM) sowie die Abschlüsse 1974 (1.969,37 DM) und 1975 (2.135,26 DM), insgesamt 4.326,18 DM, nebst 4% Verzugszinsen seit dem 3. Februar 1977, an den Beklagten zu 1 zu verurteilen.
3. Da dem Beklagten zu 1 noch Honorarforderungen zustehen, ist er berechtigt, die Herausgabe der vom Kläger verlangten Buchungsunterlagen und Lohnkonten zu verweigern (§ 273 BGB). Die Klage hat deshalb nur insoweit Erfolg, als nach § 274 Abs 1 BGB auszusprechen ist, daß die Buchungsunterlagen und Lohnkonten nur Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Honorars herauszugeben sind. Dafür, daß die Beklagte zu 2, die weder einen Honoraranspruch noch ein damit begründetes Zurückbehaltungsrecht geltend macht, Besitzerin dieser Unterlagen wäre, ist nichts ersichtlich. Ihr gegenüber ist die Herausgabeklage daher abzuweisen.
Fundstellen