Tatbestand
Der Kläger hat in den Jahren 1985 und 1986 den Abschluß von Kreditverträgen zwischen Kreditsuchenden und der beklagten Bank vermittelt. Aufgrund einer mit dem damaligen Vorstandsmitglied der Beklagten W. getroffenen Vereinbarung zahlte die Beklagte für die im Jahre 1985 abgeschlossenen Kreditverträge dem Kläger Provision. Für die 1986 abgeschlossenen Verträge verweigert sie dem Kläger jedoch eine Vergütung.
Mit der vorliegenden (Stufen-)Klage macht der Kläger die Provisionsansprüche für die im Jahre 1986 durch seine Vermittlung zustande gekommenen Kreditverträge geltend. Er behauptet, die von ihm mit W. getroffene Rahmenvereinbarung sei unbefristet gewesen und erst im August 1986 durch das Vorstandsmitglied Dr. B. gekündigt worden.
Die Beklagte behauptet, eine Provisionsvereinbarung sei lediglich für das Jahr 1985 geschlossen worden. Auch sei dem Kläger in zwei Gesprächen in der Zeit zwischen dem 24. Februar 1986 und Anfang März 1986 mitgeteilt worden, daß der Vorstand der Beklagten am 24. Februar 1986 beschlossen habe, ab sofort keine Provision mehr an den Kläger auszuzahlen. Der Kläger habe diese Mitteilung ohne Widerspruch entgegengenommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger "Abrechnung" über 122 Provisionsfälle zu erteilen; hinsichtlich fünf weiterer Fälle hat es die "Auskunftsklage" abgewiesen, weil die Beklagte bereits dahin Auskunft erteilt habe, daß in diesen Fällen keine Kreditverträge abgeschlossen worden seien. Zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch hat das Oberlandesgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
1. Der Klageantrag ist nach der Auffassung des Senats dahin auszulegen, daß der Kläger mit der ersten Stufe der Klage nicht einen Anspruch auf Provisionsabrechnung, sondern einen solchen auf Auskunft über die für die Provisionsabrechnung maßgeblichen Umstände verlangt.
Der Auskunftsanspruch ist mit dem Abrechnungsanspruch nicht identisch. Zur Provisionsabrechnung ist vor allem der Geschäftsherr gegenüber seinem Handelsvertreter verpflichtet (§ 87c HGB). Um dieser Pflicht zu genügen, muß er alle während des Abrechnungszeitraums entstandenen provisionspflichtigen Geschäftsvorfälle auflisten, die auf die Einzelfälle entfallende Provision ausrechnen, die Einzelprovisionen addieren und etwaige Provisionsvorschüsse abziehen. Im Verhältnis zwischen Makler und Maklerkunden besteht eine solche Provisionsabrechnungspflicht nicht. Der Makler kann lediglich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 242 BGB) vom Maklerkunden Auskunft verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Provisionsanspruchs im ungewissen ist und der Maklerkunde die zur Beseitigung dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 261 Rdn. 2; Heinrichs bei Palandt, BGB 49. Aufl. § 261 Anm. 2d; Vollkommer bei Jauernig, BGB 4. Aufl. §§ 259 bis 261 Anm. 2a; aus der neueren Rechtsprechung: BGHZ 87, 346, 351; 91, 154, 171; 95, 274, 278; 97, 188, 192; speziell für Auskunftsansprüche der Makler: BGH Urteil vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 20/85 - WM 1986, 1502). Auskunft über die Höhe des Provisionsanspruchs kann der Makler dabei nie beanspruchen, sondern nur über die für die (Entstehung und) Berechnung des Anspruchs maßgeblichen Tatsachen. Die Umstände, über die sich die Beklagte erklären soll, sind sowohl im Klageantrag als auch im Urteilstenor genau zu bezeichnen.
Die Provisionsabrechnung enthält die Mitteilung des Unternehmers, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach der Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht und wie sich dieser Provisionsanspruch zusammensetzt und errechnet; sie hat den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 87c Anm. 1 A). Der Unternehmer hat in sie daher nur diejenigen Provisionsansprüche aufzunehmen, die er glaubt, anerkennen zu können, und die er erfüllen will. Ist er der Auffassung, daß der Handelsvertreter sich während eines Abrechnungszeitraums keine Provision verdient habe, dann genügt er seiner Abrechnungspflicht durch die Mitteilung, daß kein Provisionsanspruch entstanden sei. Eine solche Erklärung hat die Beklagte sowohl im vorprozessualen Schriftwechsel als auch während des Rechtsstreits abgegeben.
Hält der Handelsvertreter die ihm zugegangene Provisionsabrechnung nicht für richtig, so kann er nicht die Aufstellung einer neuen, seinen Vorstellungen entsprechenden Abrechnung verlangen; er muß vielmehr den Differenzbetrag zwischen der vom Prinzipal anerkannten und der von ihm beanspruchten Provision im Wege der Leistungsklage geltend machen. Soweit er dazu nicht imstande ist, weil er nicht über sämtliche für die Provisionsberechnung maßgeblichen Umstände unterrichtet ist, kann er die ihm nach § 87c Abs. 2 und 3 HGB zustehenden Hilfsansprüche (Buchauszug, Auskunft) geltend machen.
Die Geltendmachung eines Abrechnungsanspruchs durch den Kläger wäre demnach sinnlos; denn bei der ihm bekannten Rechtsauffassung der Beklagten könnte er damit nur erreichen, daß diese die Erklärung abgibt, dem Kläger stünde für die von ihm genannten Geschäftsvorfälle keine Provision zu; damit wäre aber die Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs in keiner Weise erleichtert. Der Antrag ist daher dahin auszulegen, daß der Kläger nicht Abrechnung, sondern Auskunft begehrt.
2. Im Klageantrag fehlt zwar die Angabe der Umstände, über die der Kläger Auskunft erhalten will. Dennoch muß die Klage nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen werden. Der Mangel, der dem Klageantrag anhaftet, kann durch Auslegung behoben werden. Der Senat versteht den Antrag dahin, daß mit ihm Auskunft über die Umstände verlangt wird, die der Kläger in der Klage und den Schriftsätzen vom 22. Juni 1987, S. 7 (Bl. 45 der Landgerichtsakten) und vom 18. August 1988, S. 3 und 4 (Bl. 175/177 der Oberlandesgerichtsakten) bezeichnet hatte.
3. Die so verstandene Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen nach Ziffer 1 ein Makler Auskunft verlangen kann, liegen hier nicht vor. Grundlage der Provisionsberechnung ist in erster Linie die Kreditsumme. Wie hoch die vom Kläger vermittelten Kredite waren, ist diesen bekannt; er gibt die Kreditsumme selbst in seinem Antrag an. Er macht indes geltend, daß der Provisionssatz je nach den Kreditkonditionen unterschiedlich gewesen sei; er benötige daher, um die Provision berechnen zu können, Auskunft über die Bedingungen, zu denen die Beklagte den Kredit gewährt habe. Ob er sich hierüber tatsächlich im ungewissen befand, kann dahingestellt bleiben; soweit er in dieser Hinsicht einen Auskunftsanspruch gehabt haben sollte, wäre er erfüllt. Die Beklagte hat mit der Berufungserwiderung (Bl. 93ff. der Oberlandesgerichtsakten) eine Aufstellung (Bl. 123ff.) überreicht, in der der Zinssatz und das Disagio für sämtliche im Klageantrag genannten Kredite angegeben war. Der Kläger hat allerdings, nachdem er diese Auskunft erhalten hatte, noch weitere Auskünfte verlangt, nämlich über den Rohgewinn der Beklagten, über den Zinssatz, den die Beklagte für die Refinanzierung zahle, über die Zinsbindungsfrist und über den Umrechnungsfaktor von Disagio und Nominalzinssatz (Schriftsatz vom 18. August 1988 S. 3 und 4, Bl. 175/177 der Oberlandesgerichtsakten). Er hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit es für die Provisionsberechnung auf diese Umstände ankommen könnte.
4. Da die Gründe, die den Senat zur Abweisung des "Abrechnungs-"(Auskunfts-)anspruchs veranlaßt haben, den Zahlungsanspruch nicht berühren, kann der Senat die Klage nicht im vollen Umfang abweisen. Es muß deshalb bei der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Zurückverweisung des Zahlungsausspruchs in die erste Instanz verbleiben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dem Kläger auferlegt. Da jedoch nach der Zurückverweisung das Verfahren fortgesetzt werden muß, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend über die Kosten des Rechtsstreits entschieden werden; die im Berufungsurteil enthaltene Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung muß daher bestehen bleiben.
Dagegen kann über die Kosten des Revisionsverfahrens bereits jetzt befunden werden. Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung in der dritten Instanz war nur der "Abrechnungs-"(Auskunfts-)anspruch, der sich im vollen Umfang als unbegründet erwiesen hat. Die hierdurch entstandenen Kosten sind gemäß § 96 ZPO auszusondern und dem Kläger aufzuerlegen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993016 |
DRsp II(210)63Nr. 1 zu § 87c |
NJW-RR 1990, 1370 |
WM 1990, 710 |