Leitsatz (amtlich)
Wird bei der Beseitigung von Baumwurzeln, die vom Gehweg aus in die Abwasserleitung eines angrenzenden Grundstücks eingedrungen sind und diese verstopft haben, die Leitung zerstört, so hat der Störer auf seine Kosten eine neue Abwasserleitung zu verlegen.
Der in seinem Eigentum beeinträchtigte Grundstückseigentümer, der anstelle des Störers die Beeinträchtigung beseitigt, kann gemäß §§ 812, 818 BGB vom Störer neben den Kosten für die Freilegung der verstopften und Neuverlegung der zerstörten Leitung in der Regel auch Erstattung der Aufwendungen für einen fehlgeschlagenen Reinigungsversuch und für die Untersuchung der Verstopfungsursache verlangen.
Normenkette
BGB § 1004
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 21.01.1985) |
LG Bonn (Urteil vom 15.02.1984) |
Tenor
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußrevision der Kläger wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages in Höhe von 1.314,36 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 18. November 1983 abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15. Februar 1984 teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 19.277,21 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 18. November 1983 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
IV. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 90 % und die Kläger je 5 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses Bi.-straße … in B. Im Jahre 1898 wurde das Haus an das städtische Kanalnetz angeschlossen. Die Abwasserleitung auf dem klägerischen Grundstück bestand, wie bis Mitte der 60er Jahre üblich, aus Steinzeugrohren, deren Muffen mit Teerstrick und Zementmörtel abgedichtet waren. Kurz nach Verlegung der Abwasserleitung pflanzte die Beklagte auf dem Gehweg der Bi. straße Kastanien an. Die nächsten Bäume stehen 2,50 m und 3,50 m vom klägerischen Grundstück entfernt. Im Laufe der Zeit drangen die Wurzeln einer der Kastanien durch die Muffen in die Abwasserleitung im Bereich des Vorgartens der Kläger ein, wuchsen innerhalb der Leitung weiter in Richtung Keller und verstopften schließlich den Wasserabfluß. Im November 1982 versuchten die Kläger vergeblich, die Verstopfung durch Ausfräsen der Rohre zu beseitigen. Die mit der Reinigung beauftragte Firma stellte mittels Kanalfernsehens das starke Ausmaß der Verwurzelung fest. Die Kläger ließen daraufhin im Mai 1983 das Abwasserrohr freilegen. Da eine Reinigung der Leitung nicht möglich war, mußte nach Entfernung der Wurzeln im Rohrbereich eine neue Abwasserleitung aus PVC hergestellt werden.
Die Kläger haben von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von insgesamt 21.201,28 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen für das Freilegen und Erneuern der Rohrleitung, den fehlgeschlagenen Reinigungsversuch und die Untersuchung durch Kanalfernsehen sowie für die Erstellung von Gutachten über den Grund der Verstopfung und die Haltbarkeit der alten Abwasserleitung verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Erstattung der Aufwendungen der Kläger für das Freilegen der alten und die Verlegung der neuen Rohrleitung in Höhe von 17.962,85 DM verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision und begehren mit der Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Aufwendungen für den vergeblichen Reinigungsversuch und die Untersuchung der Rohre durch Kanalfernsehen. Die Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Klägern die Aufwendungen für das Entfernen der durch das Eindringen der Kastanienwurzeln unbrauchbar gewordenen Leitung und die Neuverlegung des Kanalanschlusses zu erstatten. Die Kläger hätten nämlich insoweit die Beklagte von der dieser gemäß §§ 1004 Abs. 1, 910 BGB obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung befreit. Die Beklagte sei Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, und die Kläger seien nicht zur Duldung der Eigentümsbeeinträchtigung verpflichtet gewesen.
Zur Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Störung sei allerdings nur die Entfernung der funktionsuntüchtig gewordenen Rohre und die Neuverlegung einer Abwasserleitung notwendig gewesen. Die über die Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen hinausgehende Klage sei daher unbegründet.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision, nicht aber denen der Anschlußrevision stand.
1. Zur Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Befreiung der Beklagten von einer ihr gemäß § 1004 Abs. 1 BGB obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Störung des Eigentums der Kläger sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen.
Maßgebend für die Rechtswegzuweisung ist die Rechtsnatur der den Bereicherungsanspruch auslösenden Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung einer Eigentumsstörung (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Februar 1980, 4 C 40.77, DVBl. 1980, 686, 687). War die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der durch den Wurzelwuchs herbeigeführten Funktionsunfähigkeit der Abwasserleitung verpflichtet, so ist über einen daraus abgeleiteten Bereicherungsanspruch wegen Befreiung von dieser Verpflichtung dann durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, wenn es sich bei dem Beseitigungsanspruch ebenfalls um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG handelt.
Ob durch einen Eingriff in das Eigentum ein privatrechtlicher oder ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch ausgelöst wird, bestimmt sich danach, ob der Eingriff nach seiner Rechtsqualität dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zugerechnet werden muß und ob mit dem Beseitigungsanspruch die Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme begehrt wird (vgl. BGHZ 41, 264, 266; Senatsurt. v. 3. Dezember 1971, V ZR 138/69, LM GVG § 13 Nr. 121). Der Beseitigungsanspruch, von dessen Erfüllung die Kläger die Beklagte befreit haben wollen, war nicht auf die Aufhebung oder Änderung hoheitlicher Maßnahmen gerichtet. Zwar sind die Kastanien, von denen der störende Wurzelwuchs ausging, von der Beklagten auf ihrem Straßengrundstück im Rahmen einer schlichthoheitlichen Maßnahme gepflanzt worden. Die Beseitigung der auf dem klägerischen. Grundstück in die Abwasserleitung eingedrungenen Wurzelteile würde aber nicht zu einer Änderung oder Aufhebung dieser hoheitlichen Maßnahme führen. Die auf hoheitlicher Planung beruhenden Kastanien müssen weder gefällt noch in ihrem Standort verändert werden. Notwendig ist allein die Entfernung von Wurzelteilen, die auf dem Nachbargrundstück in die Abwasserleitung eingedrungen sind und diese funktionsuntüchtig gemacht haben. Mit einem derartigen Beseitigungsverlangen würde in die Entschließungsfreiheit der Beklagten, ob und wie sie den Gehweg in der Bi. straße in B. bepflanzen will, nicht eingegriffen. Damit bildet das private Nachbarrecht und nicht das Öffentliche Recht die Grundlage des Beseitigungsanspruches und des aus ihm hergeleiteten Bereicherungsanspruchs.
2. Stand den Klägern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu, so ist sie dadurch, daß die Kläger die zur Beseitigung der Störung erforderlichen Arbeiten durchführen ließen und bezahlten, von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit und dadurch auf „sonstige Weise” im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden. Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes und dem Vorbringen der Parteien haben die Kläger nicht etwa als Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) für die Beklagte gehandelt.
3. Entscheidend ist daher, ob die Kläger von der Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums hätten verlangen können und was bejahendenfalls die Beklagte zur Erfüllung dieses Anspruchs hätte aufwenden müssen.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Selbsthilferecht des § 910 BGB einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht entgegensteht. Das Selbsthilferecht und der Beseitigungsanspruch bestehen nebeneinander, und zwar ohne Vorrang des einen vor dem anderen (BGHZ 60, 235, 241 ff; Senatsurt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM BGB § 1004 Nr. 156).
b) Die Beklagte war auch Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Sie hat die Kastanien gepflanzt, deren Wurzeln in die Abwasserleitung auf dem klägerischen Grundstück eindrangen, sie funktionsuntüchtig machten und damit das Eigentum der Kläger beeinträchtigten.
c) Dem Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung steht nicht § 1004 Abs. 2 BGB entgegen. Die Kläger waren nicht verpflichtet, die das Eigentum störenden Kastanienwurzeln zu dulden:
(1) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine aus § 32 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 in der bis zum 5. Juli 1983 geltenden Fassung (GV NW 1961 S. 305 ff) abgeleitete Duldungspflicht verneint. Nach dieser Vorschrift haben die Straßenanlieger alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind. Der natürliche Wurzelwuchs ist keine „Maßnahme” der Verwaltung. Die Bestimmung räumte den Straßenbaulastbehörden lediglich ein, zu Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen die Anliegergrundstücke zu betreten (vgl. Fritsch/Golz/Wicher, Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, § 32 Anm. 2; Kodal, Straßenrecht, 2. Aufl. S. 360 und 4. Aufl. S. 1184 und 1200). In § 32 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV NW S. 306) ist zwar bestimmt worden, daß die Anlieger neben den Erhaltungsmaßnahmen auch die Einwirkungen von Pflanzen zu dulden haben. Nach Satz 3 haben die Anlieger der zuständigen Behörde aber „rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn sie Wurzeln von Straßenbäumen abschneiden wollen”. Damit wird das Recht der Anlieger, die Entfernung störender Wurzeln zu verlangen oder selbst vorzunehmen, vorausgesetzt.
(2) Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Recht der Kläger auf Beseitigung störender Wurzeln werde nicht durch die in § 11 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1981 auferlegte Pflicht zur Unterhaltung (Reinigung und Ausbesserung) des Hausanschlusses ausgeschlossen, liegt eine das Revisionsgericht nach §§ 549, 562 ZPO bindende Auslegung von Ortsrecht vor. Die Annahme der Revision, daß von verschiedenen Gemeinden in der gesamten Bundesrepublik vergleichbare Satzungsbestimmungen erlassen worden seien, vermag ohne konkrete Darlegung entsprechender Satzungen die Bindung des Senats nicht zu beseitigen.
(3) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sozialbindung des Eigentums oder sonstiger übergeordneter allgemeiner Interessen zur Duldung der Beeinträchtigung oder zur Beseitigung der Störung auf eigene Kosten verpflichtet. Zwar dienen und nützen die auf Gehwegen gepflanzten Bäume auch den Anliegern. Allein daraus ergeben sich aber für die Straßenanlieger keine über die nachbarrechtlichen Beschränkungen hinausgehenden Duldungspflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, das Abschneiden der Wurzeln die Erhaltung der Bäume auf dem Gehweg nicht gefährdet. § 32 Abs. 2 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes aus dem Jahre 1983 setzt vielmehr – wie bereits ausgeführt – ein Recht auf Entfernung solcher Wurzeln voraus.
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehörten zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung, auch bei Durchführung durch die Beklagte, nicht nur das Entfernen der funktionsuntüchtig gewordenen Rohre und die Verlegung einer neuen Abwasserleitung. Die ersten Schritte wären in jedem Fall ein Reinigungsversuch und bei dessen Erfolglosigkeit eine nähere Untersuchung der Rohrleitung zwecks Feststellung der Verstopfungsursache vor Beginn kostspieliger Erdbewegungen gewesen. Die Beklagte behauptet nicht, daß sie anders verfahren wäre. Ohne Freilegung der Rohrleitung war sodann an die Ursache der Abflußbehinderung nicht heranzukommen. Daß bei der Beseitigung dieser Ursache, nämlich der in die Leitung hineingewachsenen Baumwurzeln, die Rohre zerstört werden mußten, ist unstreitig. Die darin liegende erneute Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger durch Aufhebung des vorgeschriebenen Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur durch die Verlegung einer neuen Rohrleitung behoben werden.
Diese notwendigen Beseitigungsmaßnahmen haben die Kläger mit einem Kostenaufwand von insgesamt 19.277,21 DM ausführen lassen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie mit einem geringeren Betrag hätte auskommen können. Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Abgrenzung zwischen dem Umfang des Beseitigungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 BGB und einem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 28, 110, 113). Die Kläger verlangen nur die Erstattung der Aufwendungen, die auch der Beklagten im Falle der Erfüllung des Beseitigungsanspruches selbst entstanden wären. Insoweit ist die Beklagte durch die Kläger rechtsgrundlos von einer eigenen Verpflichtung befreit worden.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) Sachvortrag zu einem möglichen Mitverschulden der Kläger nicht berücksichtigt. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus § 254 BGB überhaupt ein Einwand gegen einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB oder einen daraus abgeleiteten Bereicherungsanspruch ergeben kann. Jedenfalls genügt zur Begründung eines solchen Einwands nicht das Vorbringen, daß bereits früher für die Kläger erkennbare Anzeichen einer Schädigung der Abflußleitung durch Wurzelwuchs vorgelegen hätten, die sie der Beklagten hätten mitteilen müssen, wodurch eine leichtere und einfachere Schadensbeseitigung möglich gewesen wäre. Daß früher einfachere Maßnahmen, wie etwa das Ausfräsen der Leitung, die Beeinträchtigung dauerhaft beseitigt und damit zu einer bestimmten Kostenersparnis geführt hätten, ist damit nicht dargetan.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, die Kläger hätten ohnehin in absehbarer Zeit die Muffendichtungen der früheren Abflußleitung erneuern müssen, als unsubstantiiert angesehen. Der Senat hat diese Rüge geprüft. Er hält sie für nicht gerechtfertigt und sieht gemäß § 565 a ZPO von einer Begründung ab.
4. Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht die Beklagte zur Erstattung der Aufwendungen der Kläger für die Freilegung der Abflußleitung und die. Neuverlegung der Rohre verurteilt.
Die Anschlußrevision hat dagegen Erfolg. Die Beklagte muß auch die Aufwendungen für den Reinigungsversuch und die Untersuchung der Verstopfungsursache erstatten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 und 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Thumm, Hagen, Linden, Vogt, Lambert-Lang
Fundstellen
Haufe-Index 1134352 |
BGHZ |
BGHZ, 231 |
NJW 1986, 2640 |
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