Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 03.04.1963) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. April 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Eheleute. Sie haben nacheinander in H., Wa., Bi. und wieder in H. gewohnt. Bei der V. Wa. hat die Beklagte auf ihren Namen ein Sparkonto angelegt, das Guthaben später an die V. Bi. überweisen lassen, dort weitere Beträge auf ihren Namen eingezahlt und schließlich das Guthaben – 4.267,08 DM – im November 1955 auf das Konto … der A. V. überweisen lassen. Auf dieses Konto, das gleichfalls auf den Namen der Beklagten lautet, haben beide Parteien Geld eingezahlt und auch abgehoben. Sie sind darüber einig, daß mit dem Geld eine Ehewohnung beschafft und eingerichtet werden sollte. Der Kläger behauptet, er habe das Geld auch zur Einrichtung eines eigenen Konstruktionsbüros verwenden wollen. Im Oktober 1960 hat die Beklagte den Kläger verlassen und bei dieser Gelegenheit versucht, das Guthaben – damals 12.265,95 DM – an eine andere V. überweisen zu lassen. Das konnte der Kläger jedoch verhindern. Seitdem streiten die Parteien über das Sparguthaben.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe schon bei der Errichtung des Sparkontos in Wa. in seinem Auftrag gehandelt. Die eingezahlten Gelder seien ausschließlich von ihm verdient worden. Er habe dagegen, daß die Konten trotzdem auf den Namen der Beklagten gelautet hätten, zunächst nur deshalb nichts unternommen, weil er der Beklagten vertraut habe. Gegenüber der A. V. habe er zuletzt dennoch die Absicht geäußert, das Konto umschreiben zu lassen. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- gegenüber der A. V. ihren Überweisungsauftrag zu widerrufen und
- die V. anzuweisen, das Sparbuch an ihn herauszugeben,
festzustellen, daß das Sparguthaben nicht der Beklagten, sondern ihm zustehe,
hilfsweise, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ohne seine Zustimmung über das Konto zu verfügen.
Die Beklagte meint, das Guthaben könne dem Kläger allenfalls zur Hälfte zustehen. Sie macht geltend, sie habe selbst während der Ehe fast 10.500 DM verdient und mehr als 1.250 DM Arbeitslosengeld erhalten. Daß sie zunächst dieses und erst danach das Geld des Klägers für den gemeinsamen Haushalt verbraucht habe, hält sie für unerheblich.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, ohne Zustimmung des Klägers nicht über das Konto zu verfügen und gegenüber der V. ihren Überweisungsauftrag zu widerrufen; des weiteren hat es festgestellt, daß das Guthaben einschließlich der Zinsen beiden Parteien je zur Hälfte zustehe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Es ist nur darüber zu entscheiden, ob die Forderung gegen die A. V. dem Kläger ganz oder nur zur Hälfte zusteht (Feststellungsantrag) und ob die Beklagte verpflichtet ist, die V. anzuweisen, das Sparbuch an den Kläger herauszugeben (Leistungsantrag zu 1 b).
Dagegen befindet sich der sogenannte Hilfsantrag des Klägers, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, ohne seine Zustimmung über das Konto zu verfügen, entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr im Streit; denn das Landgericht hat diesem Antrag, wenn auch mit anderen Worten und in einer anderen Form, bereits entsprochen, indem es die Beklagte verurteilt hat, ohne Zustimmung des Klägers über das Konto nicht zu verfügen.
II. Das Berufungsgericht hat die noch im Streit befindlichen Anträge deshalb abgewiesen, weil zwischen den Parteien hinsichtlich der Forderung eine, heute allerdings aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, an der die Parteien je zur Hälfte beteiligt seien.
Mit dieser Begründung läßt sich – das ist der Revision zuzugeben – das Berufungsurteil nicht halten. Die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Eheleuten setzt, wie auch sonst, das Vorliegen eines besonderen Gesellschaftszwecks voraus. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gesellschaft der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, auf dem Konto die nötigen Mittel zur Beschaffung und Einrichtung einer Ehewohnung anzusparen. Mit der gemeinsamen Förderung dieses Zwecks haben die Parteien jedoch nur einer gegenseitigen Pflicht genügt, die sich schon aus ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft ergab und darum nicht zum Gegenstand eines besonderen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses gemacht werden konnte (vgl. die Urteile des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1951, 352 und WM 1960, 74 und des erkennenden Senats WM 1961, 945 und Fischer, LM BGB § 705 Nr. 4).
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich indes aus einem anderen Grunde als richtig, weil nämlich zwischen den Parteien eine Bruchteilsgemeinschaft besteht.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien bejaht hat, hatte die Forderung, die sich ursprünglich gegen die V. Wa., dann gegen die V. Bi. und schließlich gegen die A. V. richtete, jeweils beiden Parteien zustehen sollen.
Dabei hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß es insoweit nur auf das Innenverhältnis und nicht darauf ankam, wen die Banken als den jeweiligen Gläubiger ansehen konnten.
Im übrigen hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt: Gegen die Annahme, die Beklagte habe eine Forderung nur zugunsten des Klägers begründen wollen, spreche zunächst der Umstand, daß die Beklagte alle drei Konten allein auf ihren Namen habe eröffnen lassen und daß der Kläger das jedenfalls in Wa. und Bi. hingenommen habe. Der Wunsch, bei der V. Wa. ein Sparkonto zu errichten, sei allerdings vom Kläger ausgegangen, der damals allein verdient habe. Die Beklagte sei aber vor dem Umzug nach Wa. in H. berufstätig gewesen, habe dabei insgesamt 2.550 DM verdient und 453 DM Arbeitslosengeld erhalten, die für gemeinsame Zwecke verbraucht worden seien, und habe deshalb die bei der V. Wa. eingezahlten Gelder nicht als allein vom Kläger erspart angesehen. Überdies habe das Sparguthaben beiden Parteien nach ihren Bedürfnissen zur Verfügung stehen sollen. Deshalb lasse sich nicht feststellen, die Beklagte habe bei der Eröffnung des Kontos in Wa. oder später als Beauftragte des Klägers handeln wollen. Dies gelte um so mehr, als sie später wieder berufstätig gewesen sei. Sie habe mitgearbeitet, obwohl die Einkünfte des Klägers ausgereicht haben würden, den ehelichen Aufwand zu bestreiten. Sie habe mithin Berufsarbeit geleistet, damit die Parteien schneller zu Geld für die Ehewohnung kämen. Nach § 1360 BGB habe es nämlich in erster Linie dem Kläger obgelegen, durch seine Berufsarbeit die geldlichen Mittel für den laufenden Unterhalt zu beschaffen, während die Beklagte ihrer Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt beizutragen, schon durch die Führung des ehelichen Haushalts genügt haben würde. Bei dieser Sachlage sei es ohne Bedeutung, daß der Arbeitsverdienst der Beklagten in wesentlichen im Haushalt verbraucht worden sei und die Einlagen auf dem streitigen Konto mindestens überwiegend aus dem Arbeitseinkommen des Klägers gestammt hätten. Es liege insoweit nur eine Verrechnung aus Vereinfachungsgründen zwischen den Parteien vor.
Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum.
Die von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet.
a) Zur Beantwortung der Frage, ob die Forderung allein dem Kläger habe zustehen sollen, durfte das Berufungsgericht auch den Umstand heranziehen, daß die Beklagte das Konto auf ihren Namen errichtet und daß der Kläger in Wa. und Bi. dagegen nichts unternommen hatte. Wie sich aus einer Frage an den Zeugen Frese in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1962 ergibt, will der Kläger übrigens auch in A. nur die Umschreibung des Kontos auf beide Parteien verlangt haben, nicht also auf sich allein, wie es dem von ihm jetzt in Anspruch genommenen Recht entsprochen haben würde.
b) Bereits das Landgericht hat, wie vorstehend erwähnt, den Zeugen F. vernommen, dessen Nichtvernehmung die Revision rügt, und der Zeuge hat schon bei dieser Vernehmung die Aufstellung überreicht, die die Revision für übergangen hält.
Das Landgericht hat in seinem Urteil diese Beweisaufnahme eingehend gewürdigt und in ihr nichts gefunden, was zugunsten des Klägers hätte sprechen können. Der Kläger ist in der Berufungsinstanz darauf nicht zurückgekommen. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb mit der Aussage und der Aufstellung des Zeugen Frese nicht erneut zu befassen.
c) Daraus, daß gegenüber der A. V. auch der Kläger in Erscheinung getreten ist, ergab sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, „daß der Kläger auch nach außenhin der eigentliche Herr des Kontos” gewesen sei. Nach dem Beweisergebnis kann schon nicht gesagt werden, Einzahlungen und Abhebungen seien in A. ganz überwiegend vom Kläger vorgenommen worden. Davon abgesehen hat der Kläger bei seiner Anhörung am 30. Januar 1962 selbst erklärt, die Tatsache, daß die Einzahlungen einmal von ihm und einmal von der Beklagten vorgenommen, worden seien, hänge damit zusammen, daß einmal er und einmal die Beklagte Zeit gehabt habe. Überdies ergab sich für den Kläger die rechtliche Möglichkeit, gleichfalls Gelder einzuzahlen, aus der Natur des Sparguthabens und daraus, daß Sparbuch und Legitimationskarte beiden Parteien zugänglich waren.
d) Die Beklagte wäre unter den obwaltenden Verhältnissen weder nach der alten, noch nach der neuen Fassung des § 1360 Abs. 2 BGB zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Der Kläger hat das Gegenteil nie geltend gemacht. Er hat andererseits aber auch keine Erklärung dafür gegeben, weshalb gleichwohl der Verdienst der Beklagten restlos im Haushalt verbraucht und nur sein Verdienst, und zwar allein zu seinen Gunsten, angespart werden sollte. Deshalb brauchte das Berufungsgericht daraus, daß die Beklagte jeweils zunächst ihr eigenes Geld für den Haushalt verwandte, nicht zu schließen, die Forderung gegen die V. habe alleim dem Kläger zustehen sollen. Es durfte vielmehr annehmen, die Parteien seien nur der Einfachheit halber so verfahren, und durfte in diesem Zusammenhang auch von einer „Verrechnungsabrede” der Parteien des Inhalts sprechen, daß die ersparten Gelder, obwohl mindestens überwiegend den Einkünften des Klägers entnommen, beiden Parteien hätten zustehen sollen. Daß die Beklagte diese Abrede nicht ausdrücklich behauptet hatte, war dabei ohne Belang, weil sich eine solche, stillschweigend getroffene Vereinbarung aus dem unstreitigen Vorhalten, der Parteien ergab.
2. Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien, weil sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, insbesondere die §§ 705 ff BGB unanwendbar sind, gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft.
3. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Die Sache braucht nicht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden; den auf Grund der von ihm – wenn auch nur im Rahmen von §§ 706, 722 BGB – getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt sich schon jetzt sagen, daß hier ein solcher Zweifelsfall vorliegt, die Forderung also den Parteien je zur Hälfte zusteht.
Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es müsse davon ausgegangen werden, daß beide Parteien tatsächlich gleiche Beiträge geleistet hätten und nicht etwa Beiträge im Verhältnis der beiderseitigen Arbeitseinkünfte. Habe es dem Kläger obgelegen, allein die Kosten des ehelichen Unterhalts zu bestreiten, so sei die Beklagte auch durchaus in der Lage gewesen, die Hälfte der angesparten Gelder selbst zu leisten, da ihre Einkünfte mehr als 10.000 DM betragen hätten.
Auch diese Darlegungen sind frei von Rechtsirrtum. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß sein Einkommen wesentlich höher als das der Beklagten war.
4. Damit erledigen sich die beiden noch im Streit befindlichen Anträge.
IV. Danach ist die Revision unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Unterschriften
Dr. Fischer, Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze, Fleck
Fundstellen