Leitsatz (redaktionell)

(Kein Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts wegen Mängel der Pachtsache durch die Gewährleistungsbestimmungen des BGB §§ 537ff)

Ist die Pachtsache mangelhaft, kann der Pächter gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben. Dieses Recht wird durch seine Gewährleistungsansprüche (BGB §§ 537ff) nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB §§ 320, 535-536, § 537 ff., § 537 Fassung: 1964-07-14

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.03.1981; Aktenzeichen 14 U 176/79)

LG Kassel (Entscheidung vom 04.07.1979; Aktenzeichen 5 O 165/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537970

BGHZ, 42

NJW 1982, 2242

JZ 1982, 723

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