Leitsatz (redaktionell)
(Kein Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts wegen Mängel der Pachtsache durch die Gewährleistungsbestimmungen des BGB §§ 537ff)
Ist die Pachtsache mangelhaft, kann der Pächter gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben. Dieses Recht wird durch seine Gewährleistungsansprüche (BGB §§ 537ff) nicht ausgeschlossen.
Normenkette
BGB §§ 320, 535-536, § 537 ff., § 537 Fassung: 1964-07-14
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.03.1981; Aktenzeichen 14 U 176/79) |
LG Kassel (Entscheidung vom 04.07.1979; Aktenzeichen 5 O 165/78) |
Fundstellen
Haufe-Index 537970 |
BGHZ, 42 |
NJW 1982, 2242 |
JZ 1982, 723 |
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