Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung
Leitsatz (amtlich)
Tritt die Bedürftigkeit des Schenkers erst nach dem Tode des Beschenkten ein, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen die Erben des Beschenkten.
Normenkette
BGB § 528
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 2. März 1981 "übertrugen" die Eheleute Johann und Gertrud G. "im Wege vorweggenommener Erbfolge" ihr Hausgrundstück in N. auf ihren Sohn Hans Heinrich G., der seinen Eltern dafür u.a. ein Wohnrecht einräumte, sich verpflichtete, an seine Geschwister Zahlungen zu leisten, und Grundpfandrechte übernahm, mit denen das Grundstück belastet war. Die Auflassung wurde erklärt und der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen. Der Erwerber starb 1985 und wurde von der Beklagten zu 1, seiner Ehefrau, und den Beklagten zu 2 bis 4, seinen Kindern, beerbt.
Johann G. ist verstorben; die Übergeberin Gertrud G. befindet sich seit Februar 1987 in einem Altenpflegeheim. Der klagende Landkreis gewährt ihr seitdem Hilfe zur Pflege durch Übernahme der durch ihre Rente nicht gedeckten Heimpflegekosten nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er leitete durch Bescheid vom 24. April 1987 nach § 90 BSHG einen Rückforderungsanspruch der Übergeberin gegen die Beklagten wegen Verarmung der Schenkerin nach § 528 BGB auf sich über.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 39.240,60 DM nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung beantragt, an ihn insgesamt 55.349,26 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach seinen zuletzt gestellten Anträgen; die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt. Es meint, die Erben des Beschenkten hafteten jedenfalls nicht aus § 528 Abs. 1 BGB, da dieser Rückforderungsanspruch nicht bereits zu Lebzeiten des Beschenkten entstanden sei. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Schenkerin sei erst nach dem Tode des Beschenkten eingetreten. Ein Anspruch aus § 528 i.V.m. § 822 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil § 822 BGB einen rechtsgeschäftlichen unentgeltlichen Erwerb des Dritten voraussetze, die Beklagten aber das Grundstück als Erben erworben hätten. Auch sonstige, vor allem vertragliche, Ansprüche gegen die Beklagten seien nicht gegeben.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht verkennt die Stellung der Beklagten als Erben und damit als Gesamtrechtsnachfolger des Grundstückserwerbers nach § 1922 BGB. Die Erben treten in die volle Rechtsstellung des Erblassers ein. Sie erwerben sein Vermögen so, wie es diesem zugestanden hat. Da § 1967 BGB nur voraussetzt, daß die Verbindlichkeiten vom Erblasser "herrühren", gehen auch die "verhaltenen", noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über (BGHZ 32, 367, 369; 80, 205, 210). Mithin sind Erblasserschulden auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre. Die Übergeberin hat demnach das Recht, (auch in Zukunft) unter den in § 528 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen ein Geschenk zurückzufordern, nicht dadurch verloren, daß dieses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Übernehmers übergegangen ist.
Fundstellen
NJW 1991, 2558 |
DNotZ 1992, 109 |