Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageänderung

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Prüft der Tatrichter die Sachdienlichkeit einer Klageänderung oder eines Parteiwechsels nicht, kann das Revisionsgericht darüber entscheiden.
  2. Endet die gewillkürte Prozeßstandschaft während eines anhängigen Rechtsstreits durch Tod des Prozeßstandschafters, kann der Rechtsinhaber nach den Regeln über den Parteiwechsel (§ 263 ZPO) in den Prozeß eintreten.
 

Normenkette

ZPO §§ 51, 263, 564

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einer Feuerversicherung.

Der ursprüngliche Kläger hatte mit der Beklagten eine Feuerversicherung für sein Teppichgeschäft abgeschlossen. Nachdem die Lagerhalle mit fast dem gesamten Bestand durch Brandstiftung vernichtet worden war, trat er mehrere Teilbeträge seines Anspruchs gegen die Beklagte an Vorlieferanten, darunter die jetzigen Klägerinnen zu 1) und 2), sicherungshalber ab. Er hat beim Landgericht Klage erhoben und zuletzt einen Antrag auf Zahlung von Teilbeträgen an die Klägerinnen zu 1) und 2) und andere Zessionare in bestimmter Rangfolge sowie eines Restbetrages an sich selbst angekündigt. Vor der ersten mündlichen Verhandlung ist der ursprüngliche Kläger gestorben.

Zum antragsgemäß ausgesetzten Verfahren haben sich die Klägerinnen zu 1) und 2) durch den Rechtsanwalt gemeldet, der schon für den ursprünglichen Kläger tätig geworden war, und die Auffassung vertreten, dessen Prozeßführungsbefugnis sei infolge seines Todes erloschen; vorsorglich sei die Prozeßführungsbefugnis gegenüber dem als Erben in Betracht kommenden Kläger zu 3) auch widerrufen worden. Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben erklärt, daß sie im Wege des Parteiwechsels anstelle des bisherigen Klägers teilweise in den Prozeß eintreten, und zwar in der von diesem vorgegebenen Rangfolge der Zessionare die Klägerin zu 1) in Höhe von 178346 DM und die Klägerin zu 2) in Höhe von 87278,40 DM, jeweils nebst Zinsen. Insoweit hat das Landgericht das Verfahren aufgenommen. Die Beklagte hat dem Parteiwechsel widersprochen. Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Teil-Grundurteil den Anspruch der Klägerinnen zu 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bezüglich des Klägers zu 3), der unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zuletzt einen Antrag auf weitere Zahlungen mit Ausnahme der von den Klägerinnen zu 1) und 2) unmittelbar eingeklagten Beträge angekündigt hatte, hat sich das Landgericht die Bestimmung eines anderen Verhandlungstermins vorbehalten.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teil-Grundurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstreben die Klägerinnen zu 1) und 2) die Bestätigung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Das Landgericht hat gemeint, nachdem die Prozeßstandschaft des ursprünglichen Klägers mit seinem Tod geendet habe, seien die Klägerinnen zu 1) und 2) als Rechtsinhaberinnen wie Rechtsnachfolger des ursprünglichen Klägers zu behandeln und könnten deshalb entsprechend § 239 ZPO den durch Tod des Prozeßstandschafters unterbrochenen Prozeß aufnehmen. Demgegenüber vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, es liege ein Fall rechtsgeschäftlicher Nachfolge vor, auf den § 239 ZPO auch nicht analog angewandt werden könne; vielmehr hänge der Eintritt der Klägerinnen zu 1) und 2) in das Verfahren gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der Zustimmung der Beklagten ab. Diese müsse davor geschützt werden, wegen derselben Teilforderungen sowohl von den jetzigen Klägerinnen zu 1) und 2) als auch von dem Kläger zu 3) als Erben des ursprünglichen Prozeßstandschafters gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch genommen zu werden. Mangels Zustimmung der Beklagten könnten die Klägerinnen zu 1) und 2) nicht in den Prozeß eintreten. Allein deshalb hat das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

2.

Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen zu 1) und 2) einen dritten Lösungsansatz weiter, den sie von Anfang an ihrem Prozeßverhalten zugrunde gelegt haben: Sie meinen, die Regeln über den gewillkürten Parteiwechsel seien auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Dem ist zu folgen.

a)

Allerdings sind die Vorschriften der §§ 239ff. ZPO in der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung analog angewandt worden, wenn die nach früherem Güterrecht bestehende Prozeßführungsbefugnis des Ehemannes für das Vermögen seiner Frau infolge vereinbarter Gütertrennung während des Rechtsstreits entfiel (BGHZ 1, 65, 70) oder wenn die Testamentsvollstreckung während eines vom Testamentsvollstrecker begonnenen Prozesses endete (BGH, Urteil vom 25. September 1964 - V ZR 202/61 - LM BGB § 2213 Nr. 1). Für den Fall, daß der Konkursverwalter im Laufe des Gerichtsverfahrens seine Stellung als Partei kraft Amtes infolge Konkursbeendigung verliert, hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, daß der Gemeinschuldner zur weiteren Prozeßführung befugt sei, sich der Ansicht, dies folge aus einer analogen Anwendung von §§ 239 ff. ZPO, aber nicht angeschlossen (Beschluß vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89 - NJW-RR 1990, 1213; vgl. ferner BGHZ 83, 102 ff.; BGHZ 46, 249 ff.). Wenn während eines vom Zwangsverwalter begonnenen Prozesses die Zwangsverwaltung aufgehoben wird, hat der Bundesgerichtshof einen gewillkürten Parteiwechsel vom Zwangsverwalter auf den Inhaber der beschlagnahmt gewesenen Forderung für möglich gehalten (BGHZ 71, 216 ff.; Beschluß vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89 - NJW-RR 1990, 1213).

Ob §§ 239 ff. ZPO entsprechend anzuwenden sind, wenn die Prozeßstandschaft einer Partei kraft Amtes während des Prozesses endet, ist hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall kann sich die Prozeßstandschaft des verstorbenen ursprünglichen Klägers nur aus einer Ermächtigung der Klägerinnen zu 1) und 2) als Inhaberinnen der abgetretenen Ansprüche ergeben haben sowie aus seinem schutzwürdigen Eigeninteresse als Zedent, die Ansprüche in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 49/89 - LM § 51 ZPO Nr. 21 unter 1.). Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß diese Ermächtigung ein besonderes persönliches Vertrauen vorausgesetzt, also nicht auch für die Erben des Klägers gegolten habe (entsprechend §§ 168 Satz 1, 673 BGB). Die Klägerinnen hätten die Ermächtigung auch jederzeit widerrufen können (BGH, Urteil vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84 - WM 1985, 1324 unter I 3).

Insofern läßt sich die Rechtsstellung des gewillkürten Prozeßstandschafters nicht mit der des materiellen Rechtsinhabers vergleichen. Letzterer verliert seine Fähigkeit, das Recht einzuklagen, durch Tod, Prozeßunfähigkeit oder Eintritt des Nacherbfalles. In diesen Fällen sieht das Gesetz ausnahmsweise eine Verfahrensunterbrechung von Amts wegen oder auf Antrag vor. Einer derartigen Regelung bedarf es bei Beendigung der gewillkürten Prozeßstandschaft während des Prozesses nicht. Vielmehr steht der materielle Rechtsinhaber von vornherein fest. Eine analoge Anwendung der §§ 239 ff. ZPO beim Erlöschen der gewillkürten Prozeßstandschaft nach Klageerhebung durch den Prozeßstandschafter kommt danach nicht in Betracht.

b)

Auf die Fortführung des Verfahrens durch den Rechtsinhaber nach Ende der gewillkürten Prozeßstandschaft läßt sich die für den Fall der Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache geltende Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend anwenden. Das materielle Recht, um das es im Prozeß geht, wird nicht vom Prozeßstandschafter übertragen. Es steht schon während der Dauer der Prozeßstandschaft ebenso wie nach deren Ende unverändert dem Rechtsinhaber zu. Der Prozeßgegner ist vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von dem Rechtsinhaber als auch von seinem gewillkürten Prozeßstandschafter mit einem Prozeß überzogen zu werden, durch die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und - nach rechtskräftigem Abschluß des einen Prozesses - durch die Einrede der Rechtskraft geschützt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84 - WM 1985, 1324 unter I 3; Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126f. unter II. 2. b a.E.). Neben der Klage des Rechtsinhabers ist im gleichen Prozeß kein Raum für eine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft und umgekehrt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 147/89 - BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft gewillkürte 17). Die Klägerinnen zu 1) und 2) einerseits und der Kläger zu 3) andererseits könnten also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nie Streitgenossen sein.

Der Bundesgerichtshof hat eine analoge Anwendung von § 265 ZPO im Interesse des Prozeßgegners im Falle des Erlöschens der Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters nach Freigabe des Streitgegenstands aus der Konkursmasse und des dadurch bedingten Wiederauflebens der Prozeßführungsbefugnis des Gemeinschuldners als nicht sachgerecht angesehen. Führe der Gemeinschuldner den Prozeß nach der Freigabe weiter, befinde sich der Gegner in derselben Lage, wie wenn der Konkurs nicht eröffnet worden wäre; es gebe keinen Grund, den Gegner besserzustellen als in jenem Fall (BGHZ 46, 249, 253; dazu kritisch Grunsky JZ 1967, 366f.; gegen ihn Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. 1986, § 46 IV 3., S. 257).

c)

Diese Erwägungen treffen auch zu, wenn die gewillkürte Prozeßstandschaft endet und der Rechtsinhaber das Verfahren fortsetzt. In diesem Fall ist von den Regeln über den gewillkürten Parteiwechsel auszugehen, der nach ständiger Rechtsprechung als Klageänderung gemäß § 263 ZPO behandelt wird (BGHZ 65, 264, 267f.). Wenn der Rechtsinhaber den Prozeß fortführen will, nachdem die Prozeßstandschaft des von ihm ermächtigten Klägers erloschen ist, bedarf es einer Zustimmung des bisherigen Klägers oder seiner Erben nicht, da ihnen die Prozeßführungsbefugnis fehlt. Stimmt die beklagte Partei einem Parteiwechsel auf Klägerseite nicht zu, hängt seine Wirksamkeit jedenfalls bei einem Wechsel des Klägers vor Beginn der ersten mündlichen Verhandlung erster Instanz wie im vorliegenden Fall allein davon ab, ob das Gericht den Parteiwechsel als sachdienlich beurteilt.

3.

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die Sachdienlichkeit nicht geprüft. Zwar eröffnet die Beurteilung der Sachdienlichkeit einen Ermessensspielraum; in der Revisionsinstanz kann grundsätzlich nur geprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - LM ZPO 1976, § 263 Nr. 15 unter II. 4. c). Wenn sich der Tatrichter zur Sachdienlichkeit aber nicht geäußert hat, kann das Revisionsgericht darüber entscheiden (BGH, Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 102/82 - WM 1983, 604f. a.E.; BGH, Urteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 157/80 - LM ZPO § 129 Nr. 1 unter III 1). Gesichtspunkte, die gegen die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels sprechen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Soweit es den Eintritt der Klägerinnen zu 1) und 2) in das Verfahren betrifft, erweist sich das landgerichtliche Urteil also im Ergebnis als richtig.

4.

Daß der Erlaß eines Teil-Grundurteils unzulässig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, kann danach nicht bestehenbleiben. Vielmehr muß das Berufungsgericht zum Grund der geltend gemachten Ansprüche entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456134

BGHZ, 132

BB 1993, 2117

NJW 1993, 3072

ZIP 1993, 1412

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