Leitsatz (amtlich)

Haben die Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft eine Abschichtungsbilanz aufgestellt und danach das Abfindungsguthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters berechnet, so kann der ausgeschiedene Gesellschafter, der die Wertansätze der Bilanz nicht für richtig hält, nicht im Wege einer Feststellungsklage oder Gestaltungsklage die Aufstellung einer neuen Bilanz durch das Gericht verlangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649044

BGHZ, 25

NJW 1958, 57

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