Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftssache, Umwandlung einer LPG

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Wirksamkeit der Umwandlung oder Teilung einer LPG kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

b) Die Umwandlung einer LPG in eine im April 1991 in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG ist unwirksam.

c) Auf die Teilung einer (zusammengeschlossenen) LPG findet § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990, bzw. § 34 Abs. 3 LwAnpG 1991, entsprechende Anwendung.

d) Die Teilung einer LPG in eine KG und eine Komplementär-GmbH ist auch nach erfolgter Eintragung unwirksam, wenn die GmbH keinen selbständigen Teil des alten Unternehmens betreibt, sondern sich ausschließlich mit der Geschäftsführung der KG befaßt.

 

Normenkette

ZPO § 256; LwAnpG § 4 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 37 Abs. 2 F: 1990

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG

AG Bad Langensalza

 

Tatbestand

Die Kläger waren Mitglieder der früheren LPG Tier bzw. Agrarproduktion A.. Sie verlangen die Feststellung, daß beide Unternehmen nicht in die Beklagte umgewandelt worden sind.

Laut privatschriftlichem Protokoll fand am 20. Dezember 1990 eine gemeinsame Vollversammlung der LPG Tierproduktion A. und der LPG Pflanzenproduktion A. statt, an der insgesamt 769 Mitglieder teilnahmen. Unter getrennter Stimmenzählung beschloß die Vollversammlung mit 295 bzw. 473:1 Stimmen den Zusammenschluß beider LPGen zur LPG Tier und Agrarproduktion A.. Darüber hinaus beschloß sie bei einheitlicher Stimmenzählung mit 761 Ja-Stimmen, einer Gegenstimme und einer Stimmenthaltung die Rückzahlung der Inventarbeiträge und die Auflösung der zusammengeschlossenen LPGen „ohne Abwicklung und Übertragung des Vermögens durch Teilung” auf die Beklagte und deren persönlich haftende Gesellschafterin, der Verwaltungsgesellschaft in A. mbH. Von dem nach Abzug der Inventarbeiträge verbleibenden Nettovermögen der LPG Tier- und Agrarproduktion A. in Höhe von 23.215.000 DM wurden 25.000 DM an die künftigen Gesellschafter der Verwaltungsgesellschaft in A. mbH zur Einzahlung auf ihre Stammeinlagen ausgebracht.

Weitere 3.190.000 DM verblieben als Rückstellung für „noch offene Vermögensfragen”. Von den restlichen 20.000.000 DM wurden Kommanditanteile für diejenigen LPG-Mitglieder gebildet, die Kommanditisten der Beklagten geworden sind. Die Eintragung der Beklagten in das Handelsregister erfolgte am 23. April 1991. Die Verwaltungsgesellschaft in A. mbH wurde am 10. September 1991 in das Handelsregister eingetragen.

Die Kläger waren Kommanditisten der Beklagten. Der Kläger zu 1 schied am 25. August 1992, der Kläger zu 2 noch im Jahr 1991 aus. Ein von ihnen betriebenes Amtslöschungsverfahren hinsichtlich der Beklagten blieb erfolglos.

Die Kläger haben behauptet, die Vollversammlung vom 20. Dezember 1990 sei nicht wirksam einberufen worden. Die Einladung der Mitglieder sei teilweise schriftlich, teilweise mündlich erfolgt. Eine einheitliche Vollversammlung habe nicht stattgefunden, vielmehr seien die Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften je nach Arbeitszeit entweder am Vormittag oder am Nachmittag zu der Versammlung gerufen worden. Eine Anwesenheitsliste habe nicht existiert. Bei der Abstimmung sei in unzulässiger Art und Weise von Vollmachten Gebrauch gemacht worden. Entgegen § 8 LwAnpG a.F. hätten der Teilungsplan und seine Anlagen, die Bilanz der LPG, der Teilungsbericht und der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme der Kreditinstitute nicht ausgelegen.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, daß durch Beschluß vom 20. Dezember 1990 die LPG Tierproduktion A. und die LPG Agrarproduktion A. nicht in die A. –, P. – und H. GmbH & Co. KG A. umgewandelt worden sind.

Die Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die Revision.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Sie sei jedenfalls unbegründet, weil etwaige Mängel des Gründungsverfahrens durch die Eintragung der Beklagten in das Handelsregister geheilt worden seien. Dabei könne dahinstehen, ob die Umgründung der LPGen im vorliegenden Fall durch Teilung im Sinne der §§ 4 ff LwAnpG oder mittels Umwandlung durch Formwechsel gemäß §§ 23 LwAnpG vorgenommen worden sei. Handele es sich um eine „verdeckte” Umwandlung durch Formwechsel, seien Mängel nach Eintragung der Beklagten in das Register am 23. April 1991 spätestens mit Inkrafttreten der Novelle zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1410) geheilt worden. Handele es sich dagegen um eine Teilung, komme ebenfalls § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 zur Anwendung mit der Folge, daß etwaige Mängel die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt ließen.

Dies hält der Revision nicht stand.

II.

Die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte (BGHZ 114, 277, 279) ist vom Revisionsgericht nicht mehr zu prüfen (§ 549 Abs. 2 ZPO).

Die Klage ist auch im übrigen zulässig.

Zu Recht hält das Berufungsgericht die Feststellungsklage von der Klageart her – unangefochten – für zulässig. Der Antrag betrifft zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Eine Klage nach § 256 ZPO kann aber nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1996, II ZR 10/95, WM 1996, 1004 m.w.N.) auch auf Feststellung gehen, daß zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der Kläger an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und – was hier hinzukommen muß – das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft (vgl. BGHZ 83, 122, 126). Unter keinem dieser Gesichtspunkte bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Auch die Parteien haben solche nicht erwogen.

Das im Rahmen von § 256 ZPO als richtig zu unterstellende Klagevorbringen geht dahin, daß die beabsichtigte Strukturänderung der zusammengeschlossenen LPGen fehlgeschlagen ist, die Beklagte also nicht mit diesen in anderer Rechtsform identisch ist. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betrifft demnach das Rechtsverhältnis der Beklagten zu den zusammengeschlossenen LPGen. Sie berührt zugleich die Stellung der Kläger als frühere Kommanditisten und damit ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten. Würde ihr gegenüber festgestellt, daß sie nicht im Wege der formwandelnden Strukturänderung aus den zusammengeschlossenen LPGen hervorgegangen ist, wäre der Rechtsboden aufbereitet, von dem aus die Gesellschaftsorgane die notwendigen Folgerungen für eine ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung und Abwicklung der dann – unerkannt – fortbestehenden Liquidationsgenossenschaften vornehmen können, die Grundlage für einen gegebenenfalls von der Beklagten zu befriedigenden (ergänzenden) Abfindungsanspruch wäre. Hätte die Klage dagegen keinen Erfolg, wäre der Rechtsgrund dafür gelegt, daß die Beklagte den Klägern über ihre gesellschaftsrechtlichen Abfindungsansprüche hinaus auch einen eventuell noch bestehenden Anspruch auf bare Zuzahlung befriedigt. Die Kläger sind nicht etwa gehalten, sich bei der bestehenden Rechtsunsicherheit für den ein oder anderen Anspruch zu entscheiden, gegebenenfalls erst die Bestellung von Liquidatoren für die LPG zu betreiben und im Erfolgsfalle Zahlungsklage – unter Umständen in Verbindung mit einer Zwischenfeststellungsklage – zu erheben. Da andererseits Ansprüche überhaupt denkbar sind, schadet es nicht, daß die Kläger nicht mehr Kommanditisten der Beklagten sind, ihr Rechtsverhältnis zu dieser also nicht mehr besteht (BGHZ 27, 190, 196; BAG NJW 1994, 1751; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rdn. 3 a; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rdn. 8).

Auch die für die Strukturänderung von LPGen in Betracht kommenden Beschlußmängelklagen schließen gewöhnliche Feststellungsklagen grundsätzlich nicht aus (BGHZ 76, 191, 198 f). Insbesondere kann durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht geklärt werden, ob im Falle der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse die Strukturänderung nicht gleichwohl Bestand hat (vgl. Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 54/95, AgrarR 1996, 291 = WM 1996, 1221). Schließlich steht den Klägern auch nicht die Auflösungsklage gemäß §§ 161, 133 HGB zur Verfügung. Abgesehen davon, daß sie als Gestaltungsklage über das verfolgte Rechtsschutzziel hinausginge, können die Kläger dieses Recht nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht mehr in Anspruch nehmen (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 133 Rdn. 13).

III.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1. Irgendwelche materiell-rechtliche Ausschlußfristen sind nicht versäumt. Es handelt sich weder um eine Anfechtungs-, noch um eine Nichtigkeitsklage gegen den Teilungs-/Umwandlungsbeschluß vom 20. Dezember 1990 entsprechend §§ 243, 246 oder 241, 249 AktG (vgl. Senatsbeschl. v. 2. März 1995, LwZB 9/94). Die Klage zielt auch nicht auf die Auflösung der Beklagten gemäß §§ 161, 133 HGB, sondern auf die Bestimmung der Identität des Unternehmens, d.h. die Klärung der Rechtsfrage, ob die Beklagte die formgewandelte LPG oder ein anderes Unternehmen ist. Eine solche Klage unterfällt nicht den für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen rechtswidrige Beschlüsse der LPG geltenden Ausschlußfristen (§§ 246, 242 Abs. 2 AktG). Denn sie hängt in ihrer Beurteilung nicht von der Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ab, sondern davon, ob zugunsten der Beklagten der Bestandsschutz gemäß § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 bzw. § 34 Abs. 3 LwAnpG 1991 greift, oder ob die Strukturänderung fehlerhaft ein anderes Unternehmen hat entstehen lassen. Hierfür ist die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage aber nicht präjudiziell. Ob die Feststellungsklage allerdings zeitlich unbeschränkt erhoben werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil es jedenfalls nicht gerechtfertigt wäre, sie einer geringeren als der für die weiterreichende Auflösungsklage im Aktienrecht geltenden Dreijahresfrist des § 275 Abs. 3 AktG zu unterwerfen. Diese Frist wäre aber vorliegend gewahrt.

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch darin, daß im Falle des Vorliegens eines „verdeckten” Formwechsels nach § 23 LwAnpG 1990 etwaige Mängel aufgrund der am 23. April 1991 erfolgten Eintragung der Beklagten in das Handelsregister nach dem Inkrafttreten der die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft zulassenden Novelle des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Juli 1991 „geheilt” worden wären. Wie der Senat mit Beschluß vom 3. Mai 1996 (BLw 54/95, WM 1996, 1221) ausgeführt hat, hat die Neufassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 3. Juli 1991 weder rückwirkende Geltung noch heilende Wirkung in dem Sinne erlangt, daß ein vorher gefaßter Beschluß über die Umwandlung in eine erst durch die Neufassung eröffnete Organisationsform nachträglich wirksam geworden wäre. Der Gesetzgeber hat mit Rückwirkung nur den Kreis der Abfindungsberechtigten, nicht dagegen auch den numerus clausus der Umwandlungsformen erweitert und für einen Verstoß hiergegen in Kenntnis entsprechender Fälle keine Heilungsvorschrift erlassen. Gleichwohl ist eine Umwandlung unabhängig von der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses wirksam geworden, wenn die neue Unternehmensform erst nach Inkrafttreten der Novelle in das Register eingetragen worden ist, weil das Gesetz für das Entstehen der neuen Rechtsform ausdrücklich auf die registerrechtliche Eintragung abstellt (Senat, a.a.O. S. 1223). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte ist bereits am 23. April 1991 in das Handelsregister eingetragen worden. Eine Anwendung des § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 verstieße daher gegen den numerus clausus der Umwandlungsformen (Senat, a.a.O.). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Komplementär-GmbH erst am 10. September 1991 in das Handelsregister eingetragen wurde. Denn auch eine Vor-GmbH kann schon persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft sein (BGHZ 80, 129 ff; BGH, Beschl. v. 12. November 1984, 11 ZB 2/84 NJW 1985, 736, 737), so daß deren Entstehung nicht von der vorherigen Eintragung der Komplementär-GmbH abhängt.

3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht schließlich an, daß bei einer Teilung nach Zusammenschluß etwaige Mängel der Strukturänderung durch die Registereintragung „geheilt” worden seien. Zutreffend ist lediglich, daß § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 auf den Zusammenschluß und die Teilung gemäß §§ 4 ff, 14 ff LwAnpG 1990 entsprechende Anwendung findet. Hierfür sprechen nicht nur § 131 Abs. 2 UmwandlG, § 10 Abs. 2 SpTrUG, sondern auch die Tatsache, daß die Wirkungen der Eintragung der Teilung (§ 11 LwAnpG 1990), des Zusammenschlusses (§ 20 LwAnpG 1990) und der Umwandlung (§ 37 Abs. 1 LwAnpG 1990) jeweils vergleichbar sind und eine unterschiedliche Behandlung der Mängel der Strukturänderung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das Fehlen einer dem § 27 Abs. 2 LwAnpG 1990 entsprechenden Vorschrift in §§ 11, 20 LwAnpG 1990 stellt damit erkennbar eine analogiefähige Lücke dar (Neixler, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG S. 25, 27; Arlt/Schramm in: Vermögen in der ehemaligen DDR, LwAnpG § 11 Rdn. 50; a.A. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl. Rdn. 268). Mithin hängt die Frage, ob der Registereintragung der Beklagten konstitutive Wirkung zukommt, entsprechend den für die Umwandlung entwickelten Grundsätzen (Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLW 54/95, a.a.O.) davon ab, ob eine Teilung vorliegt, die auf einem entsprechenden Beschluß der Mitgliedervollversammlung beruht und den numerus clausus der Änderungsmöglichkeiten wahrt. Waren diese Voraussetzungen gegeben, sind Zusammenschluß und Teilung mit der Registereintragung unabhängig von Art und Schwere der Mängel der einzelnen Strukturänderungsakte wirksam geworden. Dies ist aber nicht der Fall.

a) Die strukturelle Anpassung der LPGen an die veränderten Rahmenbedingungen, konnte nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 durch eine Umwandlung in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (§§ 27 ff LwAnpG 1990) oder aber durch Teilung (§ 4 Abs. 1 LwAnpG 1990) und/oder Zusammenschluß (§ 14 LwAnpG 1990) erfolgen. Gesetzessystematik und die Tatsache, daß allein im Falle der Teilung zur Neugründung auch alle Formen der Personen- oder Kapitalgesellschaft offenstanden, sprechen dafür, daß die Bildung von kleinen, leistungsstarken Einheiten offensichtlich als Regelfall konzipiert war (Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 1993 S. 1014). Denn die durchschnittlichen Betriebsgrößen der LPGen widersprachen dem Leitbild des Gesetzgebers vom bäuerlichen Familienbetrieb sowie der Notwendigkeit der Ausgliederung betriebseigener Einrichtungen wie Sozialstationen, Werkstätten, Tankstellen, Wohnungsverwaltungen und sonstiger gewerblicher Betriebszweige, die abweichend vom bisherigen gesetzlichen Aufgabenbereich der LPGen nach dem LPG-Gesetz nicht mehr zum typischen Betätigungsfeld eines marktwirtschaftlichen, auf landwirtschaftliche Urproduktion ausgerichteten Unternehmens gehörten (Nies, LwAnpG, § 3 Rdn. 1). Die Teilung nach § 4 LwAnpG 1990 setzte als eine Aufspaltung des Unternehmens zur Neugründung (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwandlG 1995) eine Verteilung des Aktiv- und Passivvermögens sowie des Mitgliederbestandes auf die zu errichtenden neuen Unternehmen voraus, wobei der Übergang nur eines einzelnen Gegenstandes oder einer einzelnen Verbindlichkeit auf das neue Unternehmen nicht zulässig war (§ 4 Abs. 2 LwAnpG 1990). Damit sollte nicht nur eine Abspaltung verhindert werden, bei der die LPG weiterbesteht und nur einen einzigen Gegenstand des Aktiv- oder Passivvermögens abstößt, sondern auch das Fortbestehen der im wesentlichen unveränderten LPG in der Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft anstelle der für die Umwandlung ausschließlich vorgesehenen Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Genau dieses Ziel verfolgt jedoch im vorliegenden Fall die beschlossene Teilung. Sie umgeht § 27 Abs. 1 LwAnpG 1990 und verletzt damit den numerus clausus der Umwandlungsmöglichkeiten, so daß § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 nicht zur Anwendung kommt.

b) Die auf der Vollversammlung vom 20. Dezember 1990 beschlossene Strukturänderung sollte nicht die zusammengeführten Betriebe in zwei leistungsfähige Unternehmen aufteilen, sondern als Einheit in eine Handelsgesellschaft umwandeln. Hierfür bot das Gesetz jedoch keine Handhabe. Für eine Umwandlung ist die gewählte Rechtsform unzulässig und für eine Teilung nach § 4 LwAnpG fehlt es an einer Zergliederung des Unternehmens in zwei selbständige Unternehmensbereiche. Denn die Komplementär-GmbH fungiert nur als Gesellschafterin der Beklagten und betreibt nicht – wie es an sich möglich wäre (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 56 II 3) – einen ausgegliederten Teil des alten LPG-Unternehmens. Gegenstand des Unternehmens ist vielmehr nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich die Geschäftsführung der Beklagten.

Nach alledem ist die Umwandlung wegen Verstoßes gegen den numerus clausus der Umwandlungsformen unwirksam und die Feststellungsklage begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609420

BGHZ, 134

NJW 1998, 229

NZG 1998, 146

VIZ 1998, 160

WuB 1998, 239

ZIP 1997, 2134

RdL 1998, 222

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