Verfahrensgang
BPatG (Urteil vom 10.06.2021; Aktenzeichen 2 Ni 36/20 (EP)) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Juni 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 414 015 (Streitpatents), das am 17. Oktober 2003 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 22. Oktober 2002 und 11. März 2003 angemeldet wurde und das Übertragen von Daten unter Verwendung eines Busses in einem Netzwerk betrifft.
Rz. 2
Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
A method of transmitting data using a bus (612) in a network comprising:
transmitting (710) the data over the bus (612) at a first rate, wherein a sender module (610) is transmitting said data in response to an incoming accept signal (611);
receiving (712) the data at a processing module (630) in the network;
storing (714) the data in a storage module (632) in said processing module (630);
preventing data overrun of said storage module (632) by monitoring a state of said storage module and stalling the data flow by shutting off said accept signal (611); and
processing the data stored in said storage module (632) at a second rate.
Rz. 3
Patentanspruch 6, auf den ebenfalls vier Ansprüche zurückbezogen sind, schützt eine Vorrichtung mit entsprechenden Merkmalen.
Rz. 4
Die wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in fünf weiteren Fassungen verteidigt.
Rz. 5
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Rz. 7
I. Das Streitpatent betrifft die Datenübertragung über einen Bus in einem Netzwerk.
Rz. 8
1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Handshake-Protokolle bekannt.
Rz. 9
Hierbei sende beispielsweise der Sender ein erstes Steuersignal, um dem Empfänger das Vorhandensein von Daten auf einem Bus zu signalisieren. Der Empfänger antworte mit einem weiteren Steuersignal, um den Empfang der Daten zu bestätigen. Solche Protokolle könnten einen Datenüberlauf auf Seiten des Empfängers nicht verhindern (Abs. 2).
Rz. 10
2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das Problem zugrunde, ein Verfahren zur Datenübertragung bereitzustellen, das einen Datenüberlauf verhindert.
Rz. 11
3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
Rz. 12
1.1 |
A method of transmitting data using a bus (612) in a network comprising: |
Verfahren zum Übertragen von Daten unter Verwendung eines Busses (612) in einem Netzwerk, das beinhaltet: |
1.2 |
transmitting (710) the data over the bus (612) at a first rate, |
Übertragen (710) der Daten über den Bus (612) mit einer ersten Rate, |
1.3 |
wherein a sender module (610) is transmitting said data in response to an incoming accept signal (611); |
wobei ein Sendermodul (610) die Daten im Ansprechen auf ein ankommendes Zustimmungssignal (611) überträgt; |
1.4 |
receiving (712) the data at a processing module (630) in the network; |
Empfangen (712) der Daten an einem Verarbeitungsmodul (630) in dem Netzwerk; |
1.5 |
storing (714) the data in a storage module (632) in said processing module (630); |
Speichern (714) der Daten in einem Speichermodul (632) in dem Verarbeitungsmodul (630); |
1.6 |
preventing data overrun of said storage module (632) |
Verhindern eines Datenüberlaufs des Speichermoduls (632) |
1.7 |
by monitoring a state of said storage module and stalling the data flow by shutting off said accept signal (611); |
durch Überwachen des Zustands des Speichermoduls und Anhalten des Datenflusses durch Abschalten des Zustimmungssignals (611); |
1.8 |
and processing the data stored in said storage module (632) at a second rate. |
Verarbeiten der in dem Speichermodul (632) gespeicherten Daten mit einer zweiten Rate. |
Rz. 13
4. Das in Patentanspruch 6 geschützte System wird durch die oben dargestellten Verfahrensschritte geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung wie der Gegenstand von Anspruch 1.
Rz. 14
5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.
Rz. 15
a) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass das Streitpatent den Begriff "Bus" in den Merkmalen 1.1 und 1.2 in Einklang mit dem herkömmlichen technischen Sprachgebrauch verwendet.
Rz. 16
Ein Bus im Sinne dieser Merkmale ist mithin ein System zur Datenübertragung zwischen mehreren Teilnehmern über einen gemeinsamen Übertragungsweg.
Rz. 17
Wie dieser Übertragungsweg im Einzelnen ausgestaltet ist, insbesondere wie viele Leitungen er umfasst und welche Daten auf welchen Wegen übermittelt werden, ist in Patentanspruch 1 nicht festgelegt.
Rz. 18
aa) Die Beschreibung des Streitpatents verwendet den Begriff "Bus" an vielen Stellen, häufig zusammen mit den Begriffen "link" und "interface", ohne diese Begriffe im Einzelnen voneinander abzugrenzen.
Rz. 19
Im Zusammenhang mit den Ausführungsbeispielen wird erläutert, Busse, Interfaces oder Links verbänden zumindest zwei Videoverarbeitungsmodule, zwei Knoten oder zumindest einen Knoten und ein Netzwerk. Optional könnten Signale zur Flusssteuerung eingesetzt werden. Es sei möglich, dass der Bus Daten von einem einzelnen Sender zu mehreren Empfängern leite (Abs. 36).
Rz. 20
Daraus ergibt sich nicht, aus welchen Komponenten ein Bus im Einzelnen bestehen muss.
Rz. 21
bb) An manchen Stellen werden die Begriffe auch im Plural verwendet ("links, interfaces or buses", Abs. 24, 32, 35). Wodurch sich die einzelnen Busse voneinander unterscheiden, geht aus diesen Passagen nicht hervor.
Rz. 22
cc) Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich aus der Darstellung eines Ausführungsbeispiels in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 keine weitergehenden Festlegungen.
Rz. 23
Wie die Berufung im Ansatz zu Recht geltend macht, kann der Darstellung und den darauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung allerdings nicht entnommen werden, dass die drei Pfade (611, 618, 624), auf denen Informationen ausgetauscht werden, zwingend als jeweils eigene Leitung auszuführen sind. Die Figur und der übrige Inhalt der Patentschrift enthalten jedoch auch keine Hinweise darauf, dass alle Daten zwingend über dieselbe Leitung übertragen werden müssen und dass nur eine solche Verbindung einen Bus im Sinne von Patentanspruch 1 darstellt.
Rz. 24
dd) Aus den ebenfalls auf Ausführungsbeispiele bezogenen Ausführungen, dass der Bus Pixeldaten beispielsweise mit einer Breite (width) von 8, 16 oder 32 Bit übertragen kann (Abs. 63) und dass er neben Pixel- oder sonstigen Daten auch Steuerinformationen übertragen kann (Abs. 49, 53, 56), ergeben sich ebenfalls keine weiteren Einschränkungen.
Rz. 25
Auch diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass alle Daten über dieselbe Leitung übertragen werden müssen und dass die Busbreite auch dann der Breite der Pixeldaten entsprechen muss, wenn daneben auch Steuerinformationen übertragen werden.
Rz. 26
b) Zu den Mitteln zum Verhindern eines Datenüberlaufs gehört das in den Merkmalen 1.3 und 1.7 vorgesehene Zustimmungssignal.
Rz. 27
aa) Dieses Signal dient der Steuerung des Datenflusses, und zwar dergestalt, dass gemäß Merkmal 1.3 die Daten im Ansprechen auf (in response to) ein ankommendes Zustimmungssignal übertragen werden und dass gemäß Merkmal 1.7 die Übertragung bei drohendem Überlauf durch Abschalten des Signals angehalten wird.
Rz. 28
bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass mit diesen Festlegungen nicht ausgeschlossen ist, weitere Mittel zur Steuerung des Datenflusses einzusetzen, insbesondere für dessen Einleitung und Beendigung.
Rz. 29
Die Beschreibung der einzelnen Ausführungsbeispiele befasst sich nur mit bereits eingeleiteten Übertragungsvorgängen. Hierbei wird mehrfach erwähnt, das Sendermodul übertrage die Daten so schnell wie möglich, solange Daten akzeptiert würden (Abs. 47, 51, 54, 55). Weder daraus noch aus den weiteren Ausführungen geht hervor, wie ein Datenübertragungsvorgang eingeleitet wird und was geschieht, wenn alle Daten übertragen sind.
Rz. 30
cc) Aus den Ausführungen, dass der Eingangspuffer nie leerläuft, wofern das Sendermodul Pixel mit einer Rate bereitstellt, die mindestens so hoch ist wie die Verarbeitungsrate des Empfangsmoduls (Abs. 52, 58, 67), ergibt sich schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil diese Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen ist.
Rz. 31
Nach den Merkmalen 1.2 und 1.8 besteht zwar die Möglichkeit, für die Übertragung und für das Verarbeiten unterschiedliche Raten vorzusehen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Verarbeitungsrate höher ist als die Senderate.
Rz. 32
Unabhängig davon kann ein Leerlaufen des Speichers bei einer niedrigeren Verarbeitungsrate auch dann verhindert werden, wenn neben den in den Merkmalen 1.3 und 1.7 vorgesehenen Mechanismen zusätzliche Mittel zur Steuerung des Datenflusses eingesetzt werden. Dies kann etwa dadurch erreicht werden, dass der Verarbeitungsvorgang erst nach Beginn des Sendevorgangs eingeleitet und rechtzeitig nach dessen Ende angehalten wird.
Rz. 33
dd) Ob das Zustimmungssignal als kontinuierliches Signal ausgebildet sein muss, ist für die Entscheidung über den Rechtsbestand des Streitpatents nicht erheblich.
Rz. 34
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 35
Die Lehre des Streitpatents werde in dem Erläuterungswerk der Samson AG (Technische Information Serielle Datenübertragung, Teil 1: Grundlagen, D3b) vollständig offenbart. Dasselbe gelte für die mit den Hilfsanträgen 1 und 4 verteidigten Gegenstände.
Rz. 36
Die mit den Hilfsanträgen 2 und 3 verteidigten Gegenstände gingen über den Inhalt der Anmeldung hinaus und seien nicht ausführbar offenbart.
Rz. 37
Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls nicht ursprünglich offenbart. Zudem sei er ausgehend von D3b naheliegend.
Rz. 38
III. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
Rz. 39
1. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ist in D3b vollständig offenbart.
Rz. 40
a) D3b erläutert Grundlagen der seriellen Datenübertragung.
Rz. 41
Dargestellt werden zunächst die Unterschiede zwischen synchroner und asynchroner Übertragung (S. 24 f.). Darauf folgen Ausführungen zur Kommunikationssteuerung. Weder bei der synchronen noch bei der asynchronen Übertragung werde geprüft, ob der Empfänger überhaupt zur Datenaufnahme bereit sei (S. 25 unten).
Rz. 42
Um die Datenübertragung diesbezüglich zu koordinieren, sei eine zusätzliche Steuerung erforderlich. Diese könne per Software oder mit zusätzlichen Leitungen realisiert werden. In beiden Fällen müsse der Empfänger dem Sender seine Bereitschaft zum Datenempfang signalisieren, bevor die Datenübertragung beginne.
Rz. 43
Der Software-Handshake erfordere eine bidirektionale Kommunikationsverbindung. Der Empfänger schicke spezielle Kommandobytes zum Sender, um den Datenfluss anhalten oder wieder weiterlaufen zu lassen. Sehr häufig würden hierzu die reservierten Sonderzeichen XOFF bzw. XON verwendet.
Rz. 44
Beim Hardware-Handshake werde die Datenübertragung durch zusätzliche Steuerleitungen kontrolliert. Ein Beispiel sei in dem nachfolgend wiedergegebenen Bild 20 dargestellt.
Rz. 45
Der Zustand RTS = Eins signalisiere, dass das Gerät zum Datenempfang bereit sei. Bei Gefahr eines Überlaufs des Empfangsdatenpuffers nehme das Gerät das RTS-Signal zurück. Daraufhin stoppe der Sender die Datenübergabe und setze sie erst nach erneuter Freigabe von RTS wieder fort (S. 26).
Rz. 46
b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1.4 bis 1.6 offenbart.
Rz. 47
c) D3 offenbart auch einen Bus im Sinne der Merkmale 1.1 und 1.2.
Rz. 48
Die abweichende Auffassung der Berufung beruht auf deren Prämisse, ein Bus dürfe keine speziellen Leitungen für einzelne Signale aufweisen. Diese Prämisse trifft aus den bereits oben aufgezeigten Gründen nicht zu.
Rz. 49
d) Ebenfalls offenbart sind die Merkmale 1.3 und 1.7.
Rz. 50
Das bei dem Beispiel aus Bild 20 eingesetzte RTS-Signal bestimmt darüber, ob Daten gesendet werden. Bei drohendem Überlauf wird es abgeschaltet, was zur Unterbrechung der Datenübertragung führt.
Rz. 51
Entgegen der Auffassung der Berufung ist unerheblich, dass am linken und am rechten Rand von Bild 20 zwei Phasen dargestellt sind, in denen trotz anliegendem RTS-Signal keine Daten übertragen werden. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, schließt Merkmal 1.3 nicht aus, Beginn und Ende der Datenübertragung an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen.
Rz. 52
2. Das Streitpatent erweist sich auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 nicht als rechtsbeständig.
Rz. 53
a) Nach Hilfsantrag 1 soll Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:
Rz. 54
1.3a |
wherein the accept signal is transmitted over the bus (612). |
Wobei das Zustimmungssignal über den Bus (612) übertragen wird. |
Rz. 55
b) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ist dieses Merkmal in D3b ebenfalls offenbart.
Rz. 56
Die abweichende Auffassung der Berufung beruht auf deren nicht zutreffendem Verständnis des Begriffs "Bus".
Rz. 57
3. Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist nicht zulässig. Das Patentgericht hat dessen Gegenstand zu Recht als nicht ursprünglich offenbart angesehen.
Rz. 58
a) Nach Hilfsantrag 2 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:
Rz. 59
1.2' |
transmitting (710) the data as packets over the bus (612) at a first rate, |
Übertragen (710) der Daten als Pakete über den Bus (612) mit einer ersten Rate, |
1.3b |
wherein the accept signal is transmitted as packets. |
wobei das Zustimmungssignal als Pakete über den Bus (612) übertragen wird. |
Rz. 60
b) Merkmal 1.3b ist in der Anmeldung des Streitpatents nicht als zur Erfindung gehörend offenbart.
Rz. 61
aa) Wie das Streitpatent (Abs. 37) führt bereits die Anmeldung (NK4) aus, der Bus oder Link könne zumindest einfachen und erweiterten Betrieb unterstützen. Der einfache Betrieb umfasse die Kommunikation von Pixeldaten auf dem Link (S. 20 Z. 25-29). Er enthalte Datensignale für Pixel, Handshake-Steuerung und Seitenband-Signale, um bestimmte Parameter anzuzeigen (S. 21 Z. 6-13). Der erweiterte Betrieb unterstütze ein oder mehrere zusätzliche Datenpakete. Diese könnten Parameter zur Steuerung auf Frame-Ebene oder Benutzereinstellungen enthalten (S. 20 Z. 26-31; S. 21 Z. 15-22).
Rz. 62
Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich daraus nicht unmittelbar und eindeutig, dass im erweiterten Betrieb auch die Signale für die Handshake-Steuerung in Paketen übertragen werden.
Rz. 63
Den Ausführungen, wonach in diesem Modus zusätzliche Pakete mit Informationen übertragen werden, die im einfachen Modus in Seitenband-Signalen enthalten sind, mag zu entnehmen sein, dass es weitere Pakete gibt, die andere Informationen enthalten. Hieraus ergibt sich aber nicht eindeutig und unmittelbar, dass diese weiteren Pakete auch die Signale für die Handshake-Steuerung enthalten.
Rz. 64
bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.3b auch nicht durch die in der Anmeldung enthaltenen Ausführungen zur Bandbreite des Busses offenbart.
Rz. 65
Aus den bereits im Zusammenhang mit der Beschreibung des Streitpatents erwähnten Ausführungen, dass der Bus Pixeldaten beispielsweise mit einer Breite (width) von 8, 16 oder 32 Bit übertragen kann (NK4 S. 28 Z. 6-19) und dass er neben Pixel- oder sonstigen Daten auch Steuerinformationen übertragen kann (NK4 S. 24 Z. 10-15; S. 25 Z. 9-16; S. 26 Z. 4 f.), ergibt sich nicht unmittelbar und eindeutig, dass alle Steuerinformationen als Pakete übertragen werden.
Rz. 66
Die Angaben zur Busweite beziehen sich nur auf Pixeldaten. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass der Bus zusätzliche Bits zur parallelen Übertragung von Steuerdaten umfasst.
Rz. 67
Unabhängig davon ergeben sich die von der Berufung angestellten Schlussfolgerungen nicht unmittelbar aus der Anmeldung, sondern allenfalls aus der ergänzenden Heranziehung von Fachwissen. Dies reicht für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung nicht aus.
Rz. 68
4. Nach Hilfsantrag 3 sollen die Ergänzungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 miteinander kombiniert werden. Dies führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Rz. 69
5. Der mit Hilfsantrag 4 verteidigte Gegenstand ist nicht patentfähig.
Rz. 70
a) Nach Hilfsantrag 4 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um folgendes Merkmal ergänzt werden:
Rz. 71
1.3 |
wherein a sender module (610) is transmitting said data in response to an incoming accept signal (611); |
wobei ein Sendermodul (610) die Daten im Ansprechen auf ein ankommendes Zustimmungssignal (611) überträgt;, |
1.3c |
as long as it is receiving the accept signal (611); |
solange es das Zustimmungssignal (611) empfängt; |
Rz. 72
b) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch aus Merkmal 1.3c nicht, dass es neben dem An- und Abschalten des Zustimmungssignals keine weiteren Mittel zur Steuerung des Datenflusses geben darf.
Rz. 73
Wie die Merkmale 1.3 und 1.7 betrifft auch Merkmal 1.3c nur bereits eingeleitete Übertragungsvorgänge. Festlegungen dazu, wie ein Datenübertragungsvorgang eingeleitet wird und was geschieht, wenn alle Daten übertragen sind, ergeben sich auch aus der Hinzufügung dieses Merkmals nicht.
Rz. 74
c) Mit dieser Bedeutung ist Merkmal 1.3c in D3d offenbart.
Rz. 75
D3b offenbart ausdrücklich, dass die Datenübergabe nach Rücknahme des RTS-Signals gestoppt wird (S. 26).
Rz. 76
6. Das Streitpatent erweist sich auch in der Fassung von Hilfsantrag 5 nicht als rechtsbeständig.
Rz. 77
a) Nach Hilfsantrag 5 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:
Rz. 78
1.9 |
continue transmitting over the bus (612) in response to receiving the accept signal (611) again in order to ensure that the storage module (632) is never starved for data, wherein said first rate is greater than said second rate. |
Erneutes Fortsetzen der Übertragung über den Bus (612) im Ansprechen auf ein ankommendes Zustimmungssignal (611), um sicherzustellen, dass das Speichermodul (632) nie leerläuft, wobei die erste Rate größer ist als die zweite. |
Rz. 79
b) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch aus Merkmal 1.9 nicht, dass es keine weiteren Mittel zur Steuerung des Datenflusses geben darf.
Rz. 80
Wie bereits oben im Zusammenhang mit Merkmal 1.3 dargelegt wurde, kann ein Leerlaufen des Speichermoduls auch dann verhindert werden, wenn zusätzliche Mittel zur Einleitung oder Beendigung des Datenflusses eingesetzt werden.
Rz. 81
c) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist Merkmal 1.9 in der Anmeldung als zur Erfindung gehörend offenbart.
Rz. 82
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich eine hinreichende Offenbarung bereits aus den Erläuterungen zu einem Ausführungsbeispiel ergibt, bei dem die Daten von einer ersten Einheit (180) mit einer ersten Rate verarbeitet, danach mit einer zweiten Rate an eine zweite Verarbeitungseinheit übermittelt und dort mit einer dritten Rate verarbeitet werden, die kleiner ist als die erste und die zweite Rate, wodurch ein Leerlaufen des Speichermoduls vermieden werden könne (NK4 S. 26 Z. 24-28).
Rz. 83
Eine hinreichende Offenbarung ergibt sich jedenfalls in Zusammenhang mit den in wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen zu dem in Figur 6 dargestellten Beispiel, wonach ein Leerlaufen des Speichermoduls verhindert wird, wenn das Sendermodul die Pixel mit gleicher oder höherer Rate liefert, als das Empfängermodul sie verarbeiten kann.
Rz. 84
d) Zu Recht hat das Patentgericht jedoch entschieden, dass auch diese Ausgestaltung ausgehend von D3b nahelag.
Rz. 85
Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem in D3b adressierten Umstand, dass es zu Situationen kommen kann, in denen ein Überlauf droht, dass die Verarbeitungsgeschwindigkeit jedenfalls temporär geringer ist als die Sendegeschwindigkeit.
Rz. 86
D3b offenbart ferner, dass die beschriebenen Handshake-Mechanismen auch dazu eingesetzt werden können, die Datenübertragung fortzusetzen, wenn ein Überlauf des Empfangsdatenpuffers nicht mehr zu besorgen ist (S. 26). Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass es ausgehend davon auf der Hand liegt, die Übertragung fortzusetzen, bevor der Puffer leergelaufen ist.
Rz. 87
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher |
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Hoffmann |
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Deichfuß |
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Marx |
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Crummenerl |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16130425 |