Leitsatz (amtlich)
Eine im Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft enthaltene Klausel, daß ein zur einheitlichen Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte bestellter gemeinsamer Vertreter von Kommanditisten zur Verlängerung des Gesellschaftsvertrages ermächtigt sein soll, ist – ebenso wie eine Bestimmung, die insoweit das Mehrheitsprinzip für zulässig erklärt – nur wirksam, wenn der Gesellschaftsvertrag auch bestimmte Grenzen festlegt, innerhalb deren sich der Verlängerungsbeschluß halten muß.
Fundstellen
Haufe-Index 647932 |
NJW 1973, 1602 |
DNotZ 1974, 29 |
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