Leitsatz (amtlich)

Eine im Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft enthaltene Klausel, daß ein zur einheitlichen Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte bestellter gemeinsamer Vertreter von Kommanditisten zur Verlängerung des Gesellschaftsvertrages ermächtigt sein soll, ist – ebenso wie eine Bestimmung, die insoweit das Mehrheitsprinzip für zulässig erklärt – nur wirksam, wenn der Gesellschaftsvertrag auch bestimmte Grenzen festlegt, innerhalb deren sich der Verlängerungsbeschluß halten muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647932

NJW 1973, 1602

DNotZ 1974, 29

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