Leitsatz (amtlich)
a) Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Einleitung, Anmerkungen und Register einer Sammlung mittelalterlicher Texte.
b) Wird ein gemeinfreies Werk aus einer noch fortgeführten und fortlaufend ergänzten Werkreihe nachgedruckt, so kann für den Nachdruck zwar der eigentliche Werktitel, nicht aber der Reihentitel benutzt werden. Zulässig bleibt der – nicht kennzeichenmäßige – Hinweis, daß das Werk ursprünglich in der fremden Sammlung unter einer bestimmten Bandzahl der Reihe erschienen ist.
Normenkette
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 20.10.1977) |
LG München I (Urteil vom 18.01.1977) |
LG München I (Urteil vom 15.12.1976) |
LG München I (Teilurteil vom 11.08.1976) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter deren Zurückweisung im übrigen und unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 1977 das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11. August 1976, das Schlußurteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1976 und das Endurteil des Landgerichts München I vom 18. Januar 1977 teilweise geändert:
I. Ziff. IV des Teilurteils des Landgerichts München I vom 11. August 1976 und Ziff. III des Endurteils des Landgerichts München I vom 18. Januar 1977 erhalten folgende Fassung:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der im Teilurteil des Landgerichts München I vom 11. August 1976 und im Endurteil des Landgerichts München I vom 18. Januar 1977 jeweils unter Ziff. I bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem – gegliedert nach Kalendervierteljahren – die Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer ersichtlich sind. Der Beklagten bleibt jedoch vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer auf ihre Kosten an einen von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer bekanntzugeben, der seinerseits ermächtigt und verpflichtet ist, der Klägerin auf Anforderung mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung der Beklagten enthalten ist.
II. Ziff. II des Teilurteils des Landgerichts München I vom 11. August 1976 erhält folgende Fassung:
Der Beklagten wird verboten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter dem Titel „Monumenta Germaniae Historica” Nachdrucke von Werken der Sammlung Monumenta Germaniae Historica zu veranstalten und zu verbreiten.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der unter Ziff. II dieses Revisionsurteils bezeichneten Handlungen Auskunft zu geben und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses aus dem sich die getätigten Umsätze, gegliedert nach Kalendervierteljahren, ergeben.
IV. Die Klagen werden, soweit sie die obigen Ziff. I, II und III betreffen und über die dort ausgesprochene Verurteilung hinausgehen, abgewiesen.
V. Von den Kosten des 1. Rechtszugs im Verfahren Az. … O …/76 des Landgerichts München I tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.
Von den Kosten des 1. Rechtszugs im Verfahren Az. … O …/75 des Landgerichts München I, den Kosten des Berufungsrechtszugs und den Kosten des Revisionsrechtszugs tragen die Klägerin jeweils 1/10 und die Beklagte 9/10.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen Monumenta Germaniae Historica, befaßt sich mit der quellenkritischen Herausgabe historisch und geisteswissenschaftlich bedeutsamer Texte des deutschen Mittelalters. Die Sammlung, innerhalb der die Texte veröffentlicht werden, trägt ebenfalls den Namen „Monumenta Germaniae Historica”. Das Gesamtwerk dieser Sammlung gliedert sich in 5 Abteilungen: Scriptores, Leges, Diplomata, Epistolae und Antiquitates. Diese Abteilungen wiederum gliedern sich in mehrere Reihen.
Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob die Beklagte berechtigt ist, bestimmte Werke aus der Sammlung Monumenta Germaniae Historica nachzudrucken.
Mit der Herausgabe der Sammlung hatte die auf Anregung des Freiherrn … S. gegründete „Gesellschaft f. ä. d. … G.” vor mehr als 150 Jahren begonnen, welche die Bezeichnung der Sammlung als eigenen Namen übernahm. Die Klägerin, der vom Freistaat Bayern mit Urkunde vom 3. April 1963 die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurde, sieht sich als Rechtsnachfolgerin der „Gesellschaft f. ä. d. G.”, die im Jahr 1875 in die „Zentraldirektion der Monumenta Historica” und 1935 in das „Reichsinstitut für ältere deutsche Geschichtskunde” umgewandelt worden war.
Die Beklagte ist ein seit 1680 bestehendes Verlagsunternehmen, dessen Sitz in B. war und seit 1964 in Z. ist.
Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Herausgebern der Sammlung und der Beklagten reichen in das vorige Jahrhundert zurück. In zwei schriftlichen Verträgen vom 3. Juli 1911 übernahm die Beklagte von der damaligen Zentraldirektion der Monumenta Historica
- den Verlag des Schluß andes (XV) der Auctores antiquissimi und die Fortsetzung der Quartausgaben der Epistolae und der Antiquitates, i.e. der Poetae latini medii aevi, der Necrologia Germaniae, sowie anderer Serien oder Bände, die in die Antiquitates aufgenommen werden sollten;
- das Verlagsrecht eines Teils der Sammlung „Scriptores rerum Germanicarum”, soweit sie nicht der H. Buchhandlung in H. in Verlag gegeben waren, sowie etwaiger sonstiger Serien in Oktavformat in zwanglosen Bänden.
In einer weiteren – mündlichen – Vereinbarung wurden von der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1922 die Rechte an künftigen Werken der Reihe „D. C.” innerhalb der Abteilung „Scriptores” und der Abteilung „Diplomata” übernommen.
Nach 1945 erschienen im Rahmen dieser Verträge bei der Beklagten fünf neue Werke, ein weiteres Werk („R.”) ist seit 1966 im Druck. Ferner erschienen nach dem Krieg im Zusammenwirken mit den Herausgebern eine Reihe von Nachdrucken und Neuauflagen aus der Sammlung.
Mit Schreiben vom 11. August 1972 kündigte die Klägerin ihre verlagsrechtlichen Beziehungen zur Beklagten aus wichtigem Grund fristlos, hilfsweise für alle künftigen Werke gemäß § 40 UrhG. In dem daraufhin geführten Rechtsstreit zwischen den Parteien hat das Oberlandesgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Dezember 1975 (Az. 6 U 1278/75) festgestellt, daß hinsichtlich der mündlichen Vereinbarung vom 1. Januar 1922 betreffend die Reihe „D. C.” innerhalb der Abteilung „Scriptores” und die Abteilung „Diplomata” bezüglich künftiger Werke keine rechtliche Bindung zwischen den Parteien besteht und daß die beiden Verlagsverträge vom 3. Juli 1911 betreffend die Reihen „Auctores antiquissimi” und „Scriptores rerum Germanicarum” der Sammlung Monumenta Germaniae Historica durch die Kündigung der Klägerin vom 11. August 1972 mit Wirkung vom 19. Februar 1973 hinsichtlich künftiger Werke beendet sind.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in mehreren Fällen in den Jahren 1973 und 1974 unberechtigt Zweitauflagen von Werken der Sammlung Monumenta Germaniae Historica herausgebracht. Die Verträge seien auf die Herausgabe einer Auflage beschränkt gewesen; eine solche Beschränkung ergebe sich auch aus § 5 Abs. 1 VerlG. Durch den Nachdruck habe die Beklagte die Urheberrechte der Klägerin, auch für die Schweiz und Österreich, verletzt. Ferner habe die Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt und außerdem rechtswidrig in Namensrechte der Klägerin eingegriffen.
Die Klägerin hat beantragt:
I. Der Beklagten wird unter Androhung der Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in der Schweiz und im Gebiet der Republik Österreich von den Werken
- D. C. Bd. IV, 2. Abt. „Die Kreuzfahrt d. L. L. … F. v. T.”
- E. in Q., Bd. IV, und zwar die Indices auf S. 617 bis 639
Epistolae in Quart, Bd. V, 1. Teil, und zwar aus dem von Karl Hampe stammenden Teil die folgenden Textstellen:
S. |
1–2 |
Einleitung |
S. |
3 |
Anmerkung 9 |
S. |
5 |
Anmerkung 4 |
S. |
7 |
Anmerkung 9 |
S. |
24 |
Anmerkung 2 |
S. |
33 |
Anmerkung 7 |
S. |
47 |
Anmerkung 4 |
S. |
55 |
Anmerkung 1 |
S. |
57 |
Anmerkung 6 |
S. |
59 |
Anmerkung 1 |
S. |
63 |
Anmerkung 1–3 |
S. |
68 |
Anmerkung 5 |
S. |
69 |
Anmerkung 2 |
S. |
71 |
Anmerkung 1 |
S. |
72 |
Anmerkung 3 |
S. |
81 |
Anmerkung 6–7 |
S. |
85–86 |
Einleitung |
S. |
87 |
Anmerkung 4 |
S. |
90 |
Anmerkung 8 |
S. |
96 |
Anmerkung 5 |
S. |
101 |
Anmerkung 9 |
S. |
105–108 |
Einleitung |
S. |
110 |
Anmerkung 5 |
S. |
125 |
Anmerkung 2 |
S. |
132 |
Anmerkung 5 |
S. |
136 |
Anmerkung 1 |
S. |
138 |
Anmerkung 1 |
S. |
142 |
Anmerkung 1 |
S. |
275–276 |
Einleitung |
S. |
277 |
Anmerkung 1 |
S. |
279 |
Anmerkung 5 |
S. |
281 |
Anmerkung 2 |
S. |
285 |
Anmerkung 3 |
S. |
289 |
Anmerkung 5 |
S. |
290 |
Anmerkung 5 |
S. |
292 |
Anmerkung 9 |
S. |
581–582 |
Einleitung |
S. |
587 |
Anmerkung 1 |
- Die Urkunden der Deutschen K., 2. Band „Die Urkunden Karls III”.
Vervielfältigungsstücke herzustellen, diese der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sowie
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von den Werken
- Deutsche Chroniken Bd. V, 1. Teil „O. ö. R.”,
- Deutsche Chroniken Bd. V, 2. Teil, „O. ö. R.”, und
- Deutsche Chroniken Bd. VI, „Ö. C. von den 95 Herrschaften”
Vervielfältigungsstücke herzustellen, diese der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen,
- wobei von diesem Verbot jeweils ausgenommen sein soll die Herstellung von Vervielfältigungsstücken des in diesen Werken veröffentlichten Handschriftentextes samt der auf die einzelnen Handschriften verweisenden Fußnoten, sowie Verbreitung dieser Vervielfältigungsstücke.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die durch Verletzungshandlungen der unter Ziffer I bezeichneten Art. hergestellten und in ihrem Eigentum befindlichen Vervielfältigungsstücke, sowie die zur Herstellung derselben verwendeten Vorrichtungen (z. B. Platten, Matrizen, Negative etc.) zu vernichten.
III. Der Beklagten wird unter Androhung der Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Nachdrucke zu veranstalten und zu verbreiten von Werken der Sammlung Monumenta Germaniae Historica, wenn in diesen Nachdrucken der Name „Monumenta Germaniae Historica” und/oder die Reihe bzw. Bandzahl erscheint, unter der das nachgedruckte Werk in der Sammlung „Monumenta Germaniae Historica” geführt wird.
IV. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser seit dem 30.6.1972 durch Handlungen der in den Ziffern I und III bezeichneten Art. entstanden ist.
V. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der unter den Ziffern I und III bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem, gegliedert nach Kalendervierteljahren, die Lieferzeiten, -orte, -mengen, -preise, Angebote, Angebotspreise und Angebotsempfänger ersichtlich sind, sowie die Vertriebskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren.
Die Beklagte hat vorab die Einrede der örtlichen und internationalen Unzuständigkeit sowie die Einrede des Schiedsvertrags erhoben, hilfsweise hat sie die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Teilurteil vom 11. August 1976 (Az. 90 9598/75) gab das Landgericht München I den Klageanträgen zu Ziff. I, III und V statt, mit Schlußurteil vom 15. Dezember 1976 entsprach es auch dem Klageantrag zu Ziff. II, wies den Klageantrag zu Ziff. IV (Feststellung der Schadensersatzverpflichtung) jedoch ab.
In einem zweiten vor dem Landgericht München I anhängig gemachten Rechtsstreit (Az. 7 O 14790/76) hat die Klägerin den Nachdruck weiterer Werke bekämpft und beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,– ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von den Werken
Band VI 2. Teil der Reihe E. C., K., T. IV P. II
und
- Band VII der Reihe E. Q., K. A., Tomus V.
Vervielfältigungsstücke herzustellen, diese der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen,
soweit diese Vervielfältigungsstücke enthalten
a) beim Band VI 2. Teil:
Die Einleitung von Perels „Nicolai I Papae epistolae” auf S. 257 – S. 266;
Anmerkung |
7 |
auf |
S. 275 |
” |
1 |
” |
S. 287 |
” |
1 |
” |
S. 288 |
” |
2 |
” |
S. 288 |
” |
3 |
” |
S. 288 |
” |
6 |
” |
S. 288 |
” |
7 |
” |
S. 288 |
” |
1 |
” |
S. 306 |
” |
2 |
” |
S. 307 |
” |
13 |
” |
S. 313 |
” |
2 |
” |
S. 340 |
” |
8 |
” |
S. 342 |
” |
5 |
” |
S. 347 |
” |
4 |
” |
S. 373 |
” |
7 |
” |
S. 374 |
” |
2 |
” |
S. 380 |
” |
1–2 |
” |
S. 381 |
” |
6 |
” |
S. 383 |
” |
10 |
” |
S. 385 |
” |
2 |
” |
S. 388 |
” |
3 |
” |
S. 389 |
” |
8 |
” |
S. 389 |
” |
2 |
” |
S. 394 |
” |
6 |
” |
S. 396 |
” |
4 |
” |
S. 421 |
” |
1 |
” |
S. 434 |
” |
3 |
” |
S. 438 |
” |
9 |
” |
S. 451 |
” |
3 |
” |
S. 459 |
Anmerkung |
12 |
Auf |
S. 493 |
” |
3 |
” |
S. 495 |
” |
1 |
” |
S. 519 |
” |
1 |
” |
S. 566 |
” |
3 |
” |
S. 575 |
” |
4 |
” |
S. 604 |
” |
1 |
” |
S. 609 |
” |
1 |
” |
S. 613 |
” |
1 |
” |
S. 614 |
” |
1 |
” |
S. 624 |
” |
2 |
” |
S. 631 |
” |
4 |
” |
S. 649 |
” |
1 |
” |
S. 651 |
” |
2 |
” |
S. 674 |
” |
2 |
” |
S. 680 |
” |
2 |
” |
S. 683 |
” |
2 |
” |
S. 687 |
die Einleitung von Perels „H. II P. epistolae” auf S. 691 – S. 694;
Anmerkung |
1 |
auf S. |
716 |
” |
1 |
” S. |
733 |
” |
3 |
” S. |
734 |
” |
4 |
” S. |
743 |
” |
1 |
” S. |
762 |
” |
2 |
” S. |
764 |
b) beim Band VII;
die Einleitung „Registrum J. VIII P. auf S. XIII – XXII
Anmerkung |
9 |
Auf |
S. 3 |
” |
1 |
” |
S. 5 |
” |
3 |
” |
S. 7 |
” |
4 |
” |
S. 23 |
” |
2 |
” |
S. 35 |
” |
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” |
S. 46 |
” |
1 |
” |
S. 55 |
” |
3 |
” |
S. 67 |
” |
1 |
” |
S. 75 |
” |
8 |
” |
S. 87 |
” |
3 |
” |
S. 118 |
” |
5 |
” |
S. 143 |
” |
3 |
” |
S. 149 |
” |
7 |
” |
S. 169 |
” |
3 |
” |
S. 198 |
” |
1 |
” |
S. 211 |
” |
2 |
” |
S. 235 |
” |
2 |
” |
S. 243 |
” |
1 |
” |
S. 269 |
” |
1 |
” |
S. 289 |
die Einleitung von C. und L. „J. VIII papae Epistolae passim collectae” auf S. 313
Anmerkung |
2 |
auf S. |
317 |
” |
2 |
” S. |
323 |
” |
7 |
” S. |
331 |
” |
1 |
” S. |
348 |
” |
2 |
” S. |
363 |
die Einleitung von C. und L. „Epistolae ad res orientales spectantes”
auf S. 371 – S. 372
Anmerkung 5 auf S. 382
die Einleitung von P. und L. „Anastasii bibiliothecarii epistolae sive praefationes auf S. 395
Anmerkung |
1 |
auf |
S. 399 |
” |
6 |
” |
S. 416 |
” |
5 |
” |
S. 425 |
” |
1 |
” |
S. 429 |
” |
3 |
” |
S. 436 |
” |
7 |
” |
S. 437 |
sei es einzeln oder in Kombination.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch Handlungen nach Ziff. I seit dem 1.1.1974 entstanden ist.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der unter vorstehender Ziff. I bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem gegliedert nach Kalendervierteljahren, die Lieferzeiten, -orte, -mengen, -preise, Angebote, Angebotspreise und Angebotsempfänger ersichtlich sind, sowie die Vertriebskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren.
Zusätzlich hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf die Indices von Bd. VI (Seiten 766–809) und von Bd. VII (Seiten 443–447) erstreckt.
Die Beklagte hat auch in diesem Rechtsstreit vorab die Einrede der örtlichen und internationalen Unzuständigkeit sowie die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und hilfsweise die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 18. Januar 1977 (Az. 7 O 14790/76) hat das Landgericht im wesentlichen nach den Klageanträgen erkannt; bezüglich der Indices von Bd. VI und Bd. VII hat es die Klage abgewiesen.
Gegen alle drei Urteile des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufungen der Beklagten beantragt und ihrerseits gegen das Schlußurteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1976 Anschlußberufung eingelegt, mit der sie ihren abgewiesenen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten weiterverfolgt hat.
Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 20. Oktober 1977 die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin unter Abänderung des Schlußurteils des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1976 festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser seit dem 19. August 1972 durch Handlungen der in den Aussprüchen zu Ziff. I und II des Teilurteils des Landgerichts München I vom 11. August 1976 bezeichneten Art. entstanden ist.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klagen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Nach § 512 a ZPO könne sich die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr darauf berufen, daß das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Die Klägerin sehe das Vorgehen der Beklagten als Urheberrechtsverletzung an; damit komme der Gerichtsstand des Begehungsorts gem. § 32 ZPO in Betracht. Es bestünden keine Zweifel, daß die Beklagte die bekämpften Nachdrucke auch in der Bundesrepublik Deutschland verbreitet habe, wie sie durch Vorlage der Vervielfältigungsstücke selbst bewiesen habe; abgesehen davon habe sie seit jeher alle lieferbaren Titel der Sammlung Monumenta Germaniae Historica auch und vor allem den im Inland interessierten Personen und Institutionen angeboten.
Auf die Einrede des Schiedsvertrags, könne sich die Beklagte nicht berufen; der nach deutschem Recht zu beurteilende Schiedsvertrag genüge nicht der Formvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO (Abschluß in getrennter Urkunde).
Die Klägerin sei auch sachlich befugt, die erhobenen Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Klägerin mit Billigung der innerstaatlichen Hoheitsträger die Sammlung Monumenta Germaniae Historica seit 1945 fortführe und sie sich dabei auf den gesamten noch vorhandenen Bestand der Sammlung habe stützen können.
Die fraglichen Texte genössen Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 UrhG. Der Charakter als Werk, die Ausprägung als individuelle, geistige Schöpfung folge hier nicht so sehr aus dem Sprachgewand, sondern aus dem wissenschaftlichen Inhalt. Die Eigentümlichkeit liege in der schöpferischen Sammlung, Anordnung und Darbietung des wissenschaftlichen Materials.
Die Klägerin habe auch bewiesen, daß ihr die in Betracht kommenden Verfasser ihre abtretbaren Rechte ausschließlich und auf Dauer zur Verwertung übertragen hätten. Dies ergebe sich aus der Eigenart der Tätigkeit, welche die für die Sammlung Monumenta Germaniae Historica tätig gewordenen Historiker für die jeweiligen Herausgeber der Sammlung durchzuführen gehabt hätten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß wie in dem vorgelegten Vertrag aus dem Jahr 1914 (Anlage K 3 zu Bl. 1/25 der Akten des Verfahrens 9 O 9598/75) auch in den übrigen Fällen die Verfasser als Autoren in (jedenfalls zeitweise) abhängiger Stellung für die Rechtsvorgänger der Klägerin tätig geworden und demgemäß verpflichtet gewesen seien, ihre Rechte auf sie zu übertragen, und dieser Verpflichtung auch nachgekommen seien.
Die Veranstaltung der bekämpften Nachdrucke sei rechtswidrig. Es handele sich nicht um eine ergänzende Drucklegung für die erste Auflage. Die Beklagte könne insbesondere nicht damit gehört werden, sie habe die seinerzeit vereinbarte Auflagenhöhe nicht ausgeschöpft; sie sei nämlich aufgrund des entsprechenden Verlagsvertrags verpflichtet gewesen, die vereinbarte Anzahl von Exemplaren herzustellen, aus einer etwaigen Vertragsverletzung könne sie nicht das Recht herleiten, heute die fehlenden Exemplare nachzudrucken. Nach so langer Zeit seit der Veranstaltung der ersten Auflage sei es auch begrifflich nicht mehr zulässig, weitere Drucke dieser Auflage zuzurechnen. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte selbst die fraglichen Werke zeitweise als vergriffen bezeichnet und von Zweitauflagen oder unverändertem Nachdruck der ersten Auflage gesprochen habe. Auf die Frage der Rechtswirksamkeit der sogenannten Rahmenverträge vom 3. Juli 1911 und 1. Januar 1922 komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Es liege auch keine nachträgliche Zustimmungserklärung der Klägerin vor, denn die Beklagte habe sich mit der Klägerin vertraglich noch nicht endgültig darauf geeinigt gehabt, die fraglichen Nachdrucke vorzunehmen. Die verschiedenen Schreiben der Klägerin in diesem Zusammenhang könnten zwar als Verlangen nach der Veranstaltung von Nachdrucken aufgefaßt werden, von der Beklagten seien aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Annahme eines entsprechenden Vertragsangebots der Klägerin zu deren Bedingungen ergeben würde.
Das Verhalten der Klägerin verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Durch die Kündigung vom 11. August 1972 sei der Beklagten hinreichend deutlich gemacht worden, daß die Klägerin mit ihr in Zukunft keine Geschäftsbeziehungen mehr unterhalten wolle. Die Beklagte habe auch nicht substantiiert dargelegt, daß sie vor Ausspruch der Kündigung nennenswerte Aufwendungen für den Nachdruck der streitbefangenen Werke vorgenommen habe. Auch im Vorprozeß 6 U 1278/75 habe die Beklagte nichts über bereits getroffene Vorbereitungen und getätigte Aufwendungen für die Veranstaltung von Nachdrucken vorgetragen. Der Tatsache, daß die fraglichen Werke im Gesamtverzeichnis der Klägerin aufgeführt seien, komme eine rechtliche Bedeutung nicht zu.
Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, weil sie nach Erhalt der Kündigung hätte in Rechnung stellen müssen, daß die Klägerin nunmehr mit der Veranstaltung von Nachdrucken nicht länger einverstanden sein würde. Die Beklagte habe ferner erkennen müssen, daß keine sonstigen Umstände sie zum Nachdruck berechtigten; sie sei daher nicht nur zur Unterlassung sondern auch zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse daran, diese Verpflichtung durch gerichtlichen Ausspruch feststellen zu lassen, weil sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Klageerhebung noch keine bezifferte Leistungsklage habe erheben können. Der Eintritt eines Schadens sei auch wahrscheinlich, weil die Klägerin unter anderem die Möglichkeit gehabt hätte, selbst die fraglichen Nachdrucke zu veranstalten oder sich auf andere Weise an einem Nachdruck zu beteiligen. Die Beklagte sei auch zur Auskunftserteilung im beantragten Umfang verpflichtet, die von ihr gemachten Angaben über Anzahl und Preis der verkauften Nachdrucke genügten nicht.
Zu Recht habe das Landgericht auch die Vernichtung der noch bei der Beklagten vorhandenen Vervielfältigungsstücke, Filmnegative und Druckplatten angeordnet. Die Beklagte habe nicht bestritten, Eigentümerin zu sein. Der Vortrag, Negative und Druckplatten seien üblicherweise Eigentum des Druckers, nicht des Verlegers, könne als zulässiges Bestreiten nicht angesehen werden, es hätte vielmehr vorgetragen werden müssen, wie die Rechtsverhältnisse im vorliegenden Fall seien.
Das Landgericht habe der Beklagten ferner zu Recht untersagt, bei der Veranstaltung von Nachdrucken den Namen Monumenta Germaniae Historica zu verwenden und/oder auf die Reihe bzw. Bandzahl zu verweisen, unter der das nachgedruckte Werk in der Sammlung der Klägerin geführt werde. Die Bezeichnung Monumenta Germaniae Historica sei der Klägerin gemäß § 12 BGB als Name geschützt; gleichzeitig stelle sie eine besondere Bezeichnung von Druckschriften gemäß § 16 Abs. 1 UWG dar. Durch unveränderte Nachdrucke, wie sie die Beklagte vorgenommen habe, bringe diese nicht nur zum Ausdruck, daß ein bestimmtes Werk in erster Auflage als Teil der Sammlung Monumenta Germaniae Historica erschienen sei und daß der von der Beklagten jeweils hergestellte Nachdruck zusammen mit den Werken der Monumenta Germaniae Historica zu systematischen historischen Studien verwendet werden könne, sondern sie erwecke bei einem ins Gewicht fallenden Teil der in Frage kommenden Verkehrskreise auch den Eindruck, ihr Druckwerk sei ein Teil der Sammlung Monumenta Germaniae Historica. Dies sei gemäß § 12 BGB, § 16 UWG unzulässig. Es sei zudem unlauter (§ 1 UWG), durch Verwendung des Reihentitels und der Bandzahl auf die Sammlung der Klägerin hinzuweisen und damit den eigenen Nachdrucken die geschäftlichen Vorteile zu verschaffen, welche mit dem Ruf der Sammlung Monumenta Germaniae Historica verbunden seien.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben im wesentlichen keinen Erfolg.
II. 1. Die Revision rügt zu Unrecht, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage der internationalen Zuständigkeit nicht befaßt habe. Die Beklagte hatte im Berufungsrechtszug sowohl die örtliche als auch die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts München I gerügt. Hinsichtlich der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit hat das Berufungsgericht zu Recht auf § 512 a ZPO verwiesen, wonach die Berufung in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Wenn es sich gleichwohl in seinen nachfolgenden Ausführungen eingehend damit auseinandergesetzt hat, daß die Beklagte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die beanstandeten Verlagserzeugnisse vertrieben hat und daher der Gerichtsstand des Begehungsorts nach § 32 ZPO gegeben sei, so kann sich das nur auf die Frage der internationalen Zuständigkeit bezogen haben; denn für die internationale Zuständigkeit gilt die Vorschrift des § 512 a ZPO nicht (vgl. BGHZ 44, 46, 51). Das wird vollends deutlich durch den abschließenden Hinweis des Berufungsgerichts, in dem es ausführt, angesichts der Bestimmung des § 512 a ZPO könne es offenbleiben, ob die – im Inland festgestellten – Verbreitungshandlungen der Beklagten auch im Gerichtsbezirk erfolgt seien.
2. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die vom Berufungsgericht bejahte internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
International sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein inländischer Gerichtsstand gegeben ist (BGHZ 44, 46, 47; 49, 124, 126; BGH GRUR 1978, 194, 195 – Profil). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den inländischen Gerichtsstand des Begehungsorts nach § 32 ZPO für gegeben erachtet. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte die beanstandeten Nachdrucke im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit eine dem Rechtsinhaber vorbehaltene Verbreitungshandlung (§ 17 Abs. 1 UrhG) im Bundesgebiet vorgenommen. Die hierzu erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch; insbesondere kann bei der Ausführung der Bestellung vom 6. Juni 1975 nach München (Anlage K 18 im Verfahren 90 9598/75) nicht von einer unbeachtlichen Provokationsbestellung gesprochen werden. Die Ausführung einer solchen Bestellung zeigt im allgemeinen die grundsätzliche Lieferbereitschaft; als unbeachtlich für die Annahme einer Verbreitung des Werks im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG kann eine solche Einzellieferung nur dann angesehen werden, wenn Sie außerhalb des regelmäßigen Absatzgebiets nur ausnahmsweise aufgrund einer ausdrücklichen Bestellung vorgenommen worden ist (vgl. BGH GRUR 1978, 194, 196 – Profil – nachträgliche Berliner Einzelbestellung einer in Wien erscheinenden Zeitschrift, deren regelmäßiger Vertrieb nach Berlin nicht festgestellt war). Dem steht hier jedoch entgegen, daß es sich bei den beanstandeten Werken um kostspielige wissenschaftliche Ausgaben erheblichen Umfangs handelt, für die schon angesichts des verhältnismäßig engen Interessentenkreises kein räumlich abgegrenztes Absatzgebiet besteht. Im übrigen hat die Beklagte im Börsenblatt des Deutschen Buchhandels Nr. 55 vom 11. Juli 1975 (Anlage K 19 des Verfahrens 7 O 14790/76) eine Anzeige veröffentlicht, in der sie angekündigt hat, es würden auch „in Zukunft alle in unserem Katalog angezeigten Titel der Monumenta Germaniae Historica durch unsere neue Auslieferung … auf Anforderung geliefert”. Schließlich beansprucht die Beklagte dadurch, daß sie sich auf den Fortbestand ihrer Verlagsrechte an den in Rede stehenden Werken der Sammlung Monumenta Germaniae Historica beruft, auch weiterhin den Vertrieb der Nachdrucke im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Revision meint auch zu Unrecht, bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich nicht um solche aus einer unerlaubten Handlung, sondern in Wirklichkeit um vertragsrechtliche Ansprüche. Die Revision verkennt insoweit, daß die hier behauptete Überschreitung des eingeräumten Verlagsrechts regelmäßig nicht nur eine Verletzung des zugrunde liegenden Verlagsvertrags, sondern gleichzeitig eine Urheberrechtsverletzung darstellt, soweit – wie hier behauptet – das Recht im übrigen bei der Klägerin verblieben ist (vgl. BGH GRUR 1959, 200, 202 = MDR 1959, 185 – Der Heiligenhof). Die schlüssige Behauptung einer solchen Urheberrechtsverletzung und damit einer unerlaubten Handlung im Sinn des § 32 ZPO genügt aber zur Begründung des (inländischen) Gerichtsstandes des Begehungsorts (vgl. BGH LM § 32 ZPO Nr. 5).
3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts unterliegen die Verlagsverträge vom 3. Juli 1911 (Anlage K 1 und K 2 zum Verfahren 9 O 9598/75) und die darin enthaltenen Schiedsvereinbarungen deutschem Recht, so daß letztere wegen der Formvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO unwirksam sind, weil sie nicht in einer besonderen Urkunde getroffen worden sind.
Darin liegt kein Rechtsfehler. Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß die Beklagte seit Februar 1964 ihren Sitz in Z. hat und damit dort der Schwerpunkt der Verlagsverträge liege.
Die Revision weist zwar mit Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1955 (BGHZ 19, 110, 113 – Sorrel and Son) hin, nach der – sofern kein abweichender Parteiwille erklärt worden ist – auf einen Verlagsvertrag im allgemeinen das für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verlegers maßgebende Recht anzuwenden ist; denn dort ist die für den Verlagsvertrag entscheidende Leistung des Verlegers zu erbringen, nämlich das in Verlag gegebene Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dieser Ort der gewerblichen Niederlassung der Beklagten war aber bei Abschluß der Verlagsverträge vom 3. Juli 1911, in dem sich die Schiedsvertragsabreden befinden, Berlin. Beide Parteien der in deutscher Sprache abgefaßten Verträge hatten damals ihren Sitz in Deutschland, der. Verträgen ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, daß anderes als deutsches Recht für die Vertragsbeziehungen maßgeblich sein sollte. Demgemäß ist die Zusammenarbeit zwischen den Herausgebern der Sammlung und der Beklagten – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – über Jahrzehnte auf der Grundlage deutschen Rechts erfolgt. Erst im Februar 1964 hat die Beklagte, ein seit 1680 bestehendes und bis dahin in Berlin ansässiges Verlagsunternehmen, ihren Sitz nach Zürich verlegt. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Vertragsbeziehungen durch diese Sitzverlegung der Beklagten nicht nachträglich in der Weise geändert haben, daß die Frage, weiches Recht für die darauf folgende Zeit anzuwenden ist, anders zu beurteilen wäre als vorher. Der nach der Sitzverlegung der Beklagten zwischen den Parteien am 22./27. November 1967 abgeschlossene Verlagsvertrag, auf den sich die Beklagte ferner für die Anwendbarkeit schweizer Rechts beruft, betrifft das Werk „Die U. d. b. R. 888–1032”; dieses Werk ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, überdies kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß es nunmehr der Wille der Vertragsparteien gewesen sei, ihre gesamten vertraglichen Beziehungen dem Schweizer Recht zu unterstellen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher bei der Ermittlung des Schwerpunkts der Rechtsbeziehungen der Parteien in erster Linie auf die jahrzehntelange Zusammenarbeit zwischen den Herausgebern der Sammlung und der Beklagten auf der Grundlage deutschen Rechts abgestellt, wobei es mit Recht auch die Eigenart und den Umfang der die Edition vorbereitenden wissenschaftlichen Arbeiten der Klägerin, die gegenüber dem normalen Verhältnis zwischen Verfasser und Verleger Besonderheiten aufweist, in die Interessenabwägung einbezogen hat.
III. Die Revision wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin als sachlich befugt angesehen hat, die von ihr erhobenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.
Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung der festgestellten einzelnen Umstände ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den gesamten Besitzstand der früheren Herausgeber der Sammlung übernommen und deren wissenschaftliche Tätigkeit fortgeführt. Die Klägerin übt – nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts – ihre Tätigkeit als Herausgeber der Sammlung Monumenta Germaniae Historica seit Kriegsende mit Billigung und Unterstützung aller in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommenden Hoheitsträger aus. Es ist auch nicht ersichtlich wer anders als die Klägerin Inhaberin der Rechte der früheren Herausgeber sein könnte. Dementsprechend hat auch der Freistaat Bayern der Klägerin am 3. April 1963 die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Beklagte hat ferner ihre Vertragsbeziehungen auf der Grundlage der sogenannten Rahmenverträge von 1911 und 1922 gestaltet und fortlaufend abgewickelt und bis zum Ausbruch der Streitigkeiten nicht in Abrede gestellt, daß die Klägerin befugt sei, die den früheren Herausgebern ihr gegenüber zustehenden Rechte auch bezüglich der vor 1963 erschienenen Druckwerke geltend zu machen. Die Beklagte hat nichts vorbringen können, was die Befugnis der Klägerin, die von ihr erhobenen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, in Fragen stellen würde.
IV. 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Urheberrechtschutzfähigkeit der fraglichen Texte bejaht. Nach seiner Auffassung folgt die Ausprägung als individuelle geistige Schöpfung nicht so sehr aus dem Sprachgewand, sondern aus dem wissenschaftlichen Inhalt. Das hat das Berufungsgericht mit Recht jedoch nicht auf die wissenschaftliche Lehre als solche bezogen (vgl. BGHZ 73, 288, 292 – Flughafenpläne). Es hat vielmehr, wie es weiter ausgeführt hat, die Eigentümlichkeit in der schöpferischen Sammlung, Anordnung und Darbietung des dargestellten wissenschaftlichen Materials gesehen. Damit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es genügt, daß sich die schöpferische Leistung in der Formgebung, im bloßen Sammeln, Einteilen oder Anordnen des Stoffes niederschlägt, (vgl. BGH GRUR 1961, 85, 87 – „Pfiffikus Dose”). Die tatrichterliche Beurteilung, daß die in den Klageanträgen angeführten Einleitungen und Anmerkungen einen den Urheberrechtschutz rechtfertigenden schöpferischen Gehalt auf weisen, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden; es handelt sich um Hinweise zu den mittelalterlichen Texten, deren Sammlung, Anordnung und Darbietung der Tatrichter als schutzfähig würdigen konnte. Dies gilt auch für die von der Revision angeführte Anmerkung 7 auf Seite 288 des Bandes VI 2. Teil der Abteilung „Epistolae”. Es kann auch nicht als Rechtsfehler beanstandet werden, daß das Berufungsgericht in seiner Urteilsbegründung nicht im einzelnen jede in Frage kommende Textstelle besonders gewürdigt und sich weitgehend auf die Urteile des Landgerichts vom 11. August 1976 und vom 18. Januar 1977 bezogen hat.
Der Auffassung der Revision, die Begründung des Berufungsurteils zur Schutzfähigkeit der Indices sei widersprüchlich, weil sich das Berufungsgericht insoweit sowohl auf das Urteil des Landgerichts vom 18. Januar 1977 (in welchem die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Indices von Band VI Seiten 766–809 und von Band VII Seiten 443–477 der Abteilung Epistolae verneint worden ist) als auch auf das Urteil des Landgerichts vom 11. August 1976 (in welchem die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Indices von Band IV Seiten 617–639 der Abteilung Epistolae bejaht worden ist) bezogen hat, kann nicht gefolgt werden. Diese Betrachtungsweise läßt unberücksichtigt, daß die auf die Schutzfähigkeit der Indices von Band VI Seiten 766–809 und Band VII Seiten 443–477 gestützte Klage vom Landgericht im Urteil vom 18. Januar 1977 abgewiesen, die Klageabweisung von der Klägerin nicht angegriffen und deshalb die Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit dieser Indices nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Es liegt aber auf der Hand, daß sich die Verweisung des Berufungsgerichts auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts vom 18. Januar 1977 nur auf Ausführungen zu Klageansprüchen bezieht, die überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind.
Mit dem Berufungsgericht ist die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Indices von Band IV Seiten 617–639 der Abteilung Epistolae zu bejahen. Eine bloße Zusammenstellung einzelner Fakten in einem Register genügt allerdings zur Begründung der Urheberrechtsschutzfähigkeit allein auch dann nicht, wenn dies mit großer Mühe und erheblichem Zeitaufwand verbunden ist. Schutzfähig sind solche Register aber dann, wenn sich die Anordnung und Darbietung als eine schöpferische geistige Leistung darstellt. So liegt der Fall hier. Der Index des Bandes IV der „Epistolae” stellt ein nach fünf unterschiedlichen Gesichtspunkten in lateinischer Sprache erstelltes Register dar. Es besteht aus dem Index nominum, dem Index verborum et rerum, dem Index initiorum, dem Index personarum, quae epistolas scripserunt und dem Index personarum, quibus epistolae scriptae sunt. Derjenige, der den Band zur wissenschaftlichen Arbeit zur Hand nimmt, findet damit im Register einmal eine Zusammenstellung aller vorkommenden Namen, eine Zusammenstellung der in den lateinischen Texten verwendeten Vokabeln und Begriffe, einen Index der Anfänge der Briefe, sowie schließlich einen Index der Personen, welche die Briefe geschrieben haben und an die sie gerichtet waren. Will man beispielsweise eine etymologische Untersuchung über den Bedeutungswandel eines bestimmten lateinischen Idioms in mittelalterlichen Texten betreiben, so ist man nicht genötigt, den ganzen Bd. IV der Epistolae im einzelnen daraufhin durchzusehen, sondern kann sich des Registerteils „index verborum et rerum” zum Auffinden bedienen. Dies zeigt, daß die Erstellung des Registers im vorliegenden Fall keine bloße Zusammenstellung einzelner Fakten ist, sondern auf einer Konzeption beruht, weiche die wissenschaftliche Bearbeitung der gesammelten und kommentierten Briefe unter den verschiedensten Gesichtspunkten bereits berücksichtigt. Das aber ist eine urheberrechtsschutzfähige persönliche geistige Leistung (vgl. österr. OGH v. 7. März 1978, GRUR Int. 1978, 368, 369 – „Stichwörterverzeichnis” für das österreichische Recht).
V. 1. Die vom Berufungsgericht aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen vorgenommene Beweiswürdigung, daß die in Frage stehenden wissenschaftlichen Bearbeiter ihre abtretbaren urheberrechtlichen Befugnisse ausschließlich und auf Dauer der Klägerin zur Verwertung übertragen haben, wird von der Revision nicht angegriffen. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ist insoweit auch nicht erkennbar.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte zum Nachdruck der streitgegenständlichen Werke nicht berechtigt. Damit hat sich das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, nicht in Widerspruch zu seinem rechtskräftigen Urteil vom 4. Dezember 1975 (Az. 6 U 1278/75) gesetzt, in welchem es festgestellt hat, daß die Verlagsverträge vom 3. Juli 1911 (Anlagen K 1 und K 2 des Verfahren 9 O 9598/75) durch die Kündigung der Klägerin vom 11. August 1972 mit Wirkung vom 19. Februar 1973 hinsichtlich künftiger Werke beendet sind. Das Berufungsgericht hat die Frage der Rechtswirksamkeit der Verträge vom 3. Juli 1911 in diesem Zusammenhang vielmehr als unerheblich angesehen. Abgesehen davon, daß es wegen der seit Veranstaltung der 1. Auflage verstrichenen Zeit nicht mehr zulässig sei, die beanstandeten Drucke noch dieser Auflage zuzurechnen, zumal die Beklagte selbst die fraglichen Werke zeitweise als vergriffen bezeichnet und von unverändertem Nachdruck der 1. Auflage gesprochen habe, sei die Beklagte auch vertraglich verpflichtet gewesen, die vereinbarte Anzahl von Exemplaren damals herzustellen; aus einer etwaigen eigenen Vertragsverletzung könne sie keine Rechte herleiten.
Diese Beurteilung kann in Ergebnis aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der bloße Zeitablauf es ausschließt, die fraglichen Nachdrucke noch der ersten Auflage zuzurechnen. Zu dem erheblichen Zeitablauf – das älteste der in Rede stehenden Werke, „O. Ö. R.” Teil 1 ist 1890 erschienen – kommt hier hinzu, daß die Beklagte in ihrer Ankündigung der fraglichen Werke teilweise selbst von „2. Auflage” gesprochen hat (vgl. Anlage K 4 zum Verfahren 9 O 9598/75, Druckvermerk 9/1974). Außerdem hat sie sich vor Entstehen der Streitigkeiten niemals darauf berufen, die Erstauflage sei noch nicht ausgeschöpft, so daß sie zu Nachdrucken im Rahmen der Erstauflage berechtigt sei. Diese Umstände lassen die tatrichterliche Beurteilung zu, es habe sich bei den erst nach der 1972 durch die Klägerin erfolgten Kündigung der verlagsrechtlichen Beziehungen vorgenommenen Nachdrucken nicht mehr um eine Herstellung im Rahmen der Erstauflage gehandelt, deren vertraglich vorgesehene Höhe beim Erstdruck nicht ausgeschöpft gewesen war. Es kann daher offen bleiben, ob dem Berufungsgericht gefolgt werden kann, daß die Beklagte vertraglich verpflichtet war, die vereinbarte Anzahl von Druckexemplaren herzustellen und aus einer eigenen Vertragsverletzung zum damaligen Zeitpunkt nicht das Recht herleiten kann, die damals vertragswidrig nicht gedruckten Exemplare heute nachzudrucken.
3. Für eine Ersetzung bei der Beklagten infolge von Kriegseinwirkungen untergegangener Abzüge gemäß § 7 VerlG fehlt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag; die Beklagte hat insbesondere nicht geltend gemacht, daß sie nach dem behaupteten Verlust der Abzüge und vor Beginn der Streitigkeiten, gestützt auf § 7 VerlG, einen Nachdruck vornehmen wollte. Die Revision ist auch auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen.
4. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß eine nachträgliche Zustimmung der Klägerin zur Veranstaltung der streitgegenständlichen Nachdrucke nicht vorliegt. Revisionsrechtlich begegnet es insbesondere keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht in den von der Beklagten zitierten Schreiben vom 22. Mai 1956, 10. Oktober 1961, 16. September 1964, 15. Dezember 1967 und 6. Dezember 1968 (Bl. 48 ff GA Az. 7 O 14790/76, Bl. 49 ff GA Az. 9 O 9598/75) lediglich eine Aufforderung der Klägerin zum Eintritt in konkrete Verhandlungen über einen Nachdruck bzw. eine Neuauflage und nicht bereits eine Erklärung ihres unbedingten Einverständnisses gesehen hat. Eine solche Auslegung ist möglich.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein treuwidriges Verhalten der Klägerin verneint hat, lassen einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nennenswerte Aufwendungen für den Nachdruck der streitbefangenen Werke vor dem 11. August 1972 nicht substantiiert behauptet, wird von der Revision nicht angegriffen. Nach dem Zugang der Kündigungserklärung der Klägerin vom 11. August 1972 konnte die Beklagte nicht mehr damit rechnen, daß die Klägerin mit der Herstellung von Nachdrucken einverstanden sei. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang der Tatsache, daß die streitbefangenen, nachgedruckten Werke in das Gesamtverzeichnis der Klägerin vom 1. Juli 1976 (Bl. 216–240 GA 9 O 9598/75) aufgenommen worden sind, angesichts der ausgesprochenen Kündigung und der nachfolgenden Klageerhebung vom 22. Dezember 1972 (LG München I Az. 7 O 355/72) kein Gewicht beigemessen. In dieses auf Vollständigkeit angelegte Gesamtverzeichnis hat die Klägerin alle erschienenen Werke der Sammlung Monumenta Germaniae Historica unter Zuordnung zu den jeweiligen Verlagen aufgenommen; die Beklagte konnte allein daraus noch nicht den Schluß ziehen, die Klägerin werde die in Rede stehenden Nachdrucke nunmehr unbeanstandet lassen.
Daß die Klägerin die Genehmigung zu einer Neuauflage der streitgegenständlichen Werke nur aus wichtigem Grund habe verweigern dürfen, findet entgegen der Auffassung der Revision in § 3 des Verlagsvertrags vom 3. Juli 1911 betr. Werke der Abteilung „Epistolae” keine Stütze. Dort ist lediglich bestimmt, daß der Beklagten die Veranstaltung einer Neuauflage ohne Genehmigung nicht gestattet ist.
5. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein Verschulden der Beklagten bejaht, weil sie nach Erhalt der Kündigung vom 11. August 1972 und der anschließenden Klageerhebung am 22. Dezember 1972 hätte erkennen müssen, daß die Klägerin eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr wünschte und mit der Veranstaltung von Nachdrucken nicht länger einverstanden sein würde.
Die Rechtskraft des Feststellungsurteils des Berufungsgerichts vom 4. Dezember 1975 (Az. 6 U 1278/75 zu 7 O 355/72 LG München I) steht dem Verschulden der Beklagten nicht entgegen. Dieses Urteil besagt nur, daß die Verlagsverträge vom 3. Juli 1911 mit Wirkung vom 19. Februar 1973 hinsichtlich künftiger Werke beendet sind. In den Urteilsgründen (S. 25) ist weiterhin ausgeführt, daß sich die Kündigung auf die bisherige Rechtslage hinsichtlich der bereits übergebenen Werke und der insoweit übertragenen Rechte nicht auswirke.
6. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz bejaht. Für den hier geltend gemachten bloßen Feststellungsanspruch genügt die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die nicht einmal eine hohe Wahrscheinlichkeit zu sein braucht (vgl. BGH GRUR 1960, 144, 147 – Bambi). Diese konnte das Berufungsgericht daraus entnehmen, daß der Klägerin durch die rechtswidrigen Nachdrucke der Beklagten die Möglichkeit genommen worden ist, selbst die fraglichen Werke im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgabe (vgl. § 1 der Satzung vom 3. April 1963) nachdrucken zu lassen oder sich auf andere Weise – etwa über einen anderen Verlag – an einem Nachdruck zu beteiligen.
7. Die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der Beklagten, die in ihrem Eigentum stehenden beanstandeten Vervielfältigungsstücke sowie die zur Herstellung derselben verwendeten Vorrichtungen (Filmnegative und Druckplatten) zu vernichten folgt aus § 98 Abs. 1 und 2 UrhG.
VI. Die Revision wendet sich jedoch mit teilweisem Erfolg gegen das vom Berufungsgericht bestätigte Verbot, Nachdrucke von Werken der Sammlung Monumenta Germaniae Historica zu veranstalten und zu verbreiten, „wenn in diesen Nachdrucken der Name „Monumenta Germaniae Historica” und/oder die Reihe bzw. Bandzahl erscheint, unter der das nachgedruckte Werk in der Sammlung „Monumenta Germaniae Historica” geführt wird”.
Dieses Verbot ist darauf gerichtet, der Beklagten beim Nachdruck gemeinfrei gewordener Werke der Sammlung Monumenta Germaniae Historica jeden Hinweis auf die Sammlung und/oder die Reihe bzw. Bandzahl der Sammlung schlechthin zu untersagen.
Ein derart umfassendes Verbot ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte ist zwar einerseits nicht berechtigt, gemeinfreie Werke der Sammlung unter dem kennzeichnungsmäßig benutzten Reihentitel Monumenta Germaniae Historica nachzudrucken; sie ist aber andererseits auch nicht gehindert, auf die Zugehörigkeit des zulässigerweise nachgedruckten Werks zur Sammlung der Klägerin hinzuweisen unter Angabe auch der Reihe bzw. Bandzahl, unter der dieses Werk in der fremden Sammlung geführt wird.
Die Beklagte stützt ihre Auffassung, den Titel Monumenta Germaniae Historica für Nachdrucke gemeinfreier Werke der gleichnamigen Sammlung verwenden zu dürfen zu Unrecht auf den Grundsatz, daß bei einem gemeinfrei gewordenen Werk auch sein bisheriger Titel frei benutzt werden kann. Denn um den eigentlichen Werktitel (etwa „O. Ö. R.” oder „D. K. d. L. L. d. F. von T.”), der vom Verkehr in aller Regel nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Verlagsunternehmen, sondern als Hinweis auf die in dem Buch enthaltene jeweilige Leistung des Autors aufgefaßt wird, die dem Buch auch dann eigen bleibt, wenn beispielsweise eine Neuauflage in einem anderen Verlag erscheint (vgl. BGH GRUR 1958, 500, 502 – Mecki-Igel I), geht es vorliegend nicht. Die Beklagte beansprucht vielmehr neben der Titelangabe des jeweiligen Werks auch den Titel Monumenta Germaniae Historica der Gesamtreihe verwenden zu dürfen.
Soweit die Beklagte meint, sie könne sich für ihre Auffassung, den Reihentitel Monumenta Germaniae Historica für Nachdrucke gemeinfreier Werke der von der Klägerin herausgegebenen und fortlaufend ergänzten Sammlung benutzen zu dürfen, auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 21. Oktober 1925 (RGZ 112, 2, 4 ff – Brehms Tierleben) stützen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In dieser Entscheidung ging es um den Titel „Brehms Tierleben” für ein ursprünglich allein von A. B. verfasstes und herausgegebenes zoologisches Werk in acht Bänden (3 Bände „Säugetiere”, 3 Bände „Vögel”, 1 Band „Kriechtiere und Lurche”, 1 Band „Fische”), dem später zwei weitere von anderen Autoren verfasste Bände („Niedere Tiere” und „Insekten”) hinzugefügt worden waren. Der Titel „Brehms Tierleben” wies nach der vom Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellung nicht auf das geschäftliche Unternehmen der dortigen Klägerin (eines Verlagsunternehmens) oder einen gesonderten Teil, d. h. eine Abteilung desselben hin (vgl. RGZ 112, 2, 7). Mit Recht hat das Reichsgericht ausgeführt, daß bei einer derartigen Fallgestaltung auch der bisherige Titel „Brehms Tierleben” für das gemeinfrei gewordene Werk von jedermann frei benutzt werden darf.
Demgegenüber bezeichnet der Reihentitel „Monumenta Germaniae Historica” eine von der Klägerin bzw. den früheren Herausgebern seit mehr als 150 Jahren herausgegebene lebende und fortlaufend ergänzte Reihe (vgl. BGH GRUR 1977, 543, 545 – Der 7. Sinn) von mittlerweile weit mehr als 300 Einzelbänden, die jeweils einen eigenen Werktitel tragen. Anders als im Fall „Brehms Tierleben” hat der Reihentitel „Monumenta Germaniae Historica” nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den Charakter einer auf die Klägerin hinweisenden Unternehmensbezeichnung gewonnen; die Klägerin führt überdies die Bezeichnung „Monumenta Germaniae Historica” in ihrem Namen. Dann darf aber die Beklagte diese Bezeichnung auch beim an sich zulässigen Nachdruck gemeinfreier Werke aus dieser Reihe nicht als Titel in einer Weise verwenden, die den Eindruck hervorruft, auch der Nachdruck sei von der Klägerin veranstaltet und Teil der von ihr fortgeführten Reihe (§ 16 Abs. 1 UWG). Dagegen ist es der Beklagten nicht versagt, in solchen Nachdrucken gemeinfreier Werke der Sammlung Monumenta Germaniae Historica darauf hinzuweisen, daß diese Werke ursprünglich in der fremden Sammlung erschienen sind, sofern diese Hinweise nicht kennzeichnungsmäßig erfolgen; es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei als solchen zulässigen Nachdrucken auf die Reihe bzw. Bandzahl hinweist, unter der das Werk in der fremden Sammlung geführt wird. Dadurch entsteht weder eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr (§ 16 Abs. 1 UWG) noch eine Irreführung über die Herkunft der Nachdrucke (§ 3 UWG).
VII. 1. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilungen zur Rechnungslegung (Ziff. IV des Teilurteils vom 11.8.76 – LG München I Az. 9 O 9598/75 und Ziff. III des Endurteils vom 8.1.77 – LG München I Az. 7 O 14790/76) uneingeschränkt bestätigt hat.
Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH GRUR 1962, 398, 400 – Kreuzbodenventilsäcke II). Dieser zunächst aus §§ 687 Abs. 2, 667 BGB hergeleitete Anspruch (vgl. RGZ 84, 146, 150 – Plättmuster; 130, 196, 209 – codex aureus; 153, 1, 28 – Rundfunksendung von Schallplatten), findet nunmehr seine Grundlage in einer erweiternden Anwendung des § 259 BGB und in der Bestimmung des § 242 BGB, da der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann (vgl. BGHZ 10, 385, 387; BGH GRUR 1974, 53 – Nebelscheinwerfer). Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung dient dazu, dem Verletzten eine Berechnung seines Schadens nach jeder der drei möglichen Berechnungsarten – nämlich konkrete Schadensberechnung, einschließlich des entgangenen Gewinns; entgangene angemessene Lizenzgebühr; Herausgabe des Verletzergewinns – und die Auswahl der für ihn günstigsten Berechnungsart zu ermöglichen (BGH GRUR 1974, 53 – Nebelscheinwerfer). Der Verletzte braucht sich daher zunächst noch nicht für eine der drei möglichen Schadensberechnungsarten entscheiden; er kann vielmehr alle Angaben verlangen, die notwendig sind, um seinen Schaden nach jeder der drei Berechnungsarten zu errechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (vgl. BGH aaO; BGH GRUR 1957, 336 – Rechnungslegung; Senatsurteil vom 6. Februar 1976 – I ZR 110/74 – Engel mit Kerze).
2. Entgegen der Ansicht der Revison genügt bei Urheberrechtsverletzungen zur Erfüllung des Anspruchs auf Rechnungslegung nicht die Angabe der Anzahl der verkauften Nachdrucke und ihr Preis (vgl. zu den diesbezüglichen Angaben der Beklagten Bl. 49 GA LG München I Az. 9 O 9598/75). Der Umfang der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht, die der allgemeinen Regelung des § 242 BGB untersteht, ist stets unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls abzugrenzen. Unter diesem Blickpunkt ist es nicht zu beanstanden, daß die Rechnungslegung bezüglich der der Beklagten verbotenen Urheberrechtsverletzungen nach dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidungen im vorliegenden Fall unter Vorlage eines Verzeichnisses zu erfolgen hat, aus welchem zeitlich gegliederte Angaben über Lieferpreise, Lieferorte und Liefermengen ersichtlich sind. Um der Klägerin eine Nachprüfung der Rechnungslegung zu ermöglichen, ist die Beklagte zudem verpflichtet, die Namen und Anschriften der Abnehmer anzugeben (BGH GRUR 1963, 640, 642 – Plastikkorb; 1958, 346, 348 – Spitzenmuster; 1958, 288, 290 – Dia-Rähmchen I).
Die Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung auch über Angebote, Angebotspreise und Angebotsempfänger und zur Angabe der Vertriebskosten unter Aufschlüsselung nach den einzelnen Kostenfaktoren. Zwar stellt bereits das Angebot urheberrechtlich geschützter Werke eine Urheberrechtsverletzung dar (§ 17 Abs. 2 UrhG). Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Klägerin bereits durch Abgabe von Angeboten seitens der Beklagten ein Schaden entstanden sein könnte. Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidungen war daher dahin einzuschränken, daß die Beklagte lediglich verpflichtet ist, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer anzugeben. Die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselte Angabe der Vertriebskosten der Beklagten ist zur Ermittlung des der Klägerin entstandenen Schadens nicht erforderlich.
3. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung unberücksichtigt gelassen, daß dem berechtigten Interesse der Klägerin an einer Überprüfung der Angaben der Beklagten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit im vorliegenden Fall auch durch Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts genügt wird. Die Beklagte hinwiederum hat ein schützenswertes Interesse daran, ihren Kundenstamm vor der Klägerin geheimzuhalten, da diese die Werke ihrer Sammlung entweder selbst oder über einen anderen Verlag auf den Markt bringen will. Der Anspruch auf Rechnungslegung dient allein dazu, die zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Grundlagen zu gewinnen (vgl. Senatsurteil v. 6. Februar 1976 – I ZR 110/74 – Engel mit Kerze) und darf nicht zu einer Ausforschung der Kundenbeziehungen des Mitbewerbers führen. Kann der zum Schadensersatz Verpflichtete – wie im vorliegenden Fall – mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage nach Treu und Glauben verlangen, daß er die für die Berechnung der Schadenshöhe und der die Nachprüfbarkeit seiner Angaben maßgebenden Umstände statt dem Verletzten einer Vertrauensperson machen darf (BGH GRUR 1957, 346 – Rechnungslegung), so ist ihm in der Urteilsformel die Möglichkeit, seiner Verpflichtung in dieser Form nachzukommen auch dann vorzubehalten, wenn kein derartiger Hilfsantrag gestellt worden ist (vgl. BGH GRUR 1958, 346, 348 – Spitzenmuster). Da andererseits die Klägerin keine Umstände dargetan hat, aus denen ein besonderes Interesse an der eigenen Kenntnis der Namen der Abnehmer der Beklagten zu entnehmen wäre, denen gegenüber das Interesse der Beklagten an einer Geheimhaltung ihrer Kundenbeziehungen zurückzutreten hätte, war die Verurteilung zur Rechnungslegung dahin abzuändern, daß der Beklagten vorbehalten wird, nach ihrer Wahl die Namen ihrer Kunden einem der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer zu übermitteln, dessen Auswahl in sinngemäßer Anwendung des in § 87 c Abs. 4 HGB zum Ausdruck kommenden Gedankens der Klägerin zu überlassen war (vgl. BGH GRUR 1962, 354 – Furniergitter).
4. Endlich wendet sich die Beklagte mit Erfolg gegen den Umfang ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung, soweit es um die kennzeichnungsmäßige Benutzung des Reihentitels Monumenta Germaniae Historica geht.
Wie der Senat in den Urteilen vom 16. Februar 1973 (GRUR 1973, 375, 378 – Miss Petite) und 14. Januar 1977 (GRUR 1977, 491, 494 – Allstar) ausgeführt hat, kann bei einer Verletzung von Kennzeichnungsrechten im Regelfall nur die Angabe der zeitlich aufgegliederten, einschlägigen Verletzerumsätze, sowie gegebenenfalls Auskunft über Art. und Umfang der Werbemaßnahmen verlangt werden, nicht aber die Angabe auch der Lieferdaten, Lieferpreise und Abnehmer. Das beruht darauf, daß bei Kennzeichnungsverletzungen der Schaden im allgemeinen ohnehin nur im Weg der Schätzung ermittelt werden kann (BGH GRUR 1973, 375, 378 – Miss Petite); ein Anspruch auf Herausgabe des vollen Verletzergewinns kann auch im vorliegenden Fall nicht bestehen, weil kein Anhalt dafür vorhanden ist, daß dieser Gewinn voll auf der kennzeichenmäßigen Verwendung des Reihentitels Monumenta Germaniae Historica beruht.
VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Ziffer III des Teilurteils des Landgerichts München I vom 11. August 1976 (Androhung von Ordnungsmitteln) bezieht sich außer auf Ziffer I des Teilurteils nunmehr auf die gegenüber Ziffer II des Teilurteils eingeschränkte Verurteilung gemäß Ziffer II des Tenors des Revisionsurteils, ohne daß dies einer Klarstellung im Tenor bedurft hätte.
Unterschriften
v. Gamm, Alff, Merkel, RiBGH Dr. Schönberg befindet sich in Urlaub. v. Gamm, Zülch
Fundstellen
Haufe-Index 917212 |
GRUR 1980, 227 |
Nachschlagewerk BGH |
IPRspr. 1979, 175 |