Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 11.03.2005) |
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. März 2005 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Tatbestand
I.
Durch Urteil des Landgerichts vom 18. Februar 2002 war der Angeklagte, ein Arzt, wegen zahlreicher Verstöße gegen das Transfusionsgesetz (TFG) sowie wegen fahrlässiger Tötung einer Patientin zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Senat das Verfahren wegen der Verstöße gegen das TFG gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und die weiter gehende Revision des Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das genannte Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden war (Urteil vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02).
Auf der Grundlage der damit bindend gewordenen Feststellungen und der ergänzend von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme hat das Landgericht nunmehr festgestellt: Bei einer vom Angeklagten in seiner Klinik in S. vorgenommenen, medizinisch nicht gebotenen Operation, trat bei der zuvor nicht ordnungsgemäß aufgeklärten Patientin eine zwar seltene, aber doch voraussehbare Komplikation auf. Aus sachwidrigen Gründen, die in jahrelangen Streitigkeiten mit einer anderen Klinik in S. und dem Rettungsdienst des Roten Kreuzes in S. wurzeln, sorgte der Angeklagte nicht für die schnellst- und bestmögliche Hilfe für die Patientin, die hätte geleistet werden können, wenn die Patientin alsbald, etwa von dem hierfür ausgerüsteten Rettungsdienst S., in die andere Klinik in S. verbracht worden wäre. Der Angeklagte hatte demgegenüber erst nach Stunden veranlasst, dass die Patientin von einem von ihm in dem etwa 50 km von S. entfernt liegenden R. angeforderten Sanitätswagen in eine Klinik nach R. verlegt wurde. Dass als Konsequenz dieses Verhaltens tödliche Folgen für die Patientin eintreten könnten, hatte der Angeklagte dabei billigend in Kauf genommen. Tatsächlich konnte der Patientin in R. nicht mehr geholfen werden, sodass sie dort am nächsten Morgen verstarb.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte nunmehr wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Vornahme einer medizinisch nicht gebotenen Operation nach unzulänglicher Aufklärung) in Tateinheit mit Totschlag (unzulängliche Rettungsbemühungen) bei Annahme eines minder schweren Falles (§ 227 Abs. 2 StGB, § 213 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem wurde ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen.
Entscheidungsgründe
II.
Gegen dieses Urteil richten sich die uneingeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel, die beide auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt sind, bleiben erfolglos.
1. Die Revision des Angeklagten:
Das Revisionsvorbringen erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Feststellungen in dem Urteil vom 18. Februar 2002, insbesondere soweit sie aufgehoben wurden, den jetzt getroffenen Feststellungen gegenüber zu stellen und die jetzigen (sorgfältig und eingehend begründeten) tatrichterlichen Feststellungen unter Zugrundelegung eigener Erwägungen z.B. als „unschlüssig”, „keinesfalls ausreichend”, „unzulässig”, „keinesfalls tragfähig” zu bezeichnen und zu bewerten. Weder damit noch mit ihrem sonstigen Vorbringen ist die Möglichkeit eines den Angeklagten beschwerenden revisiblen Rechtsfehlers aufgezeigt. Auch im Übrigen hat die auf Grund der Sachrüge umfassende Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. All dies hat auch der Generalbundesanwalt, ebenso wie schon in seinem schriftlichen Antrag vom 20. September 2005 im Einzelnen zutreffend dargelegt.
2. Auch die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
Soweit geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte strafzumessungserhebliche Erkenntnisse gewonnen, wenn sie nicht nur den Tenor, sondern auch die von der Revision nicht mitgeteilten Gründe eines Bescheids der Regierung von Niederbayern zum Ruhen der Approbation des Angeklagten verlesen hätte, handelt es sich der Sache nach um eine nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende unzulänglich vorgetragene Verfahrensrüge.
Im Übrigen wird mit dem gesamten Vorbringen
- etwa: gegen die von der Strafkammer angenommene langjährige „aufopferungsvolle” ärztliche Tätigkeit des Angeklagten spreche, dass er in nicht unerheblichem Umfang „Strafanzeigen, Eingaben, Petitionen und Dienstaufsichtsbeschwerden” im Zusammenhang mit der Tätigkeit des genannten Nachbarkrankenhauses angebracht habe; von Rechts wegen hätte die Strafkammer nur berücksichtigen dürfen, dass er seinen Beruf bis zur Tat „lege artis” ausgeübt habe;
- oder: es hätten z. B. das Alter des (1938 geborenen) Angeklagten, die Dauer des Verfahrens und die sozialen Folgen der Verurteilung einschließlich des Berufsverbots entweder gar nicht oder jedenfalls nur in einem geringeren Maße als geschehen berücksichtigt werden dürfen,
weder die Möglichkeit eines Rechtsfehlers bei der Strafrahmenwahl, noch bei der Strafzumessung im Übrigen verdeutlicht.
Die ergänzenden Erwägungen des Generalbundesanwalts führen zu keinem anderen Ergebnis:
Die Strafkammer erwägt, dass dem Angeklagten „ein hohes Maß” an Pflichtwidrigkeit zur Last liegt. Der Senat teilt nicht die Besorgnis, sie könne wegen dieser sachgerechten Zusammenfassung bei der Strafzumessung die von ihr im Einzelnen festgestellten und minutiös aufgeführten Pflichtverletzungen des Angeklagten außer Betracht gelassen haben.
Die Strafkammer hat die (nahe liegenden) Feststellungen getroffen,
Unter diesen Umständen vermag der Senat schließlich auch nicht zu erkennen, warum es ein Rechtsfehler sein könnte, dass die Strafkammer nicht ausdrücklich erwogen hat, „dass das Opfer für das Verhalten des Angeklagten nicht den geringsten Anlass gab”.
Auch im Übrigen hat die Strafkammer die Grenzen tatrichterlicher Strafzumessung eingehalten.
Unterschriften
Nack, Wahl, Kolz, Elf, Graf
Fundstellen