Leitsatz (amtlich)
Ein Architekt kann auch dann für fehlerhafte Höheneintragungen in einen Lageplan haftbar gemacht werden, wenn er die Genehmigungsplanung nur übernommen hat, weil der ihn beauftragende Generalunternehmer einen vorlageberechtigten Architekten benötigte und die Ermittlung der Höhen an sich Sache des Generalunternehmers war.
Normenkette
BGB § 635
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg |
OLG Rostock |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Generalunternehmerin für die Errichtung eines Autohauses. Sie beauftragte den Beklagten mit der Genehmigungsplanung. In den hierfür erstellten Lageplan trug der Beklagte eine Höhenlage von 1,35 m ein. Das Bauvorhaben wurde nach der im Lageplan angegebenen Höhenlage durchgeführt. Das Niveau des Abwasseranschlusses lag unterhalb der Rückstauebene und machte unfangreiche Umplanungs- und Bauarbeiten erforderlich. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der fehlerhaften Höhenangabe auf Schadensersatz in Höhe von 60.548,69 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht meint, es könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, daß es vertragliche Aufgabe des Beklagten gewesen sei, eine Planung mit exakter Höhenangabe zu erstellen, die der späteren konkreten Bauausführung dienen sollte. Der Beklagte habe lediglich die Herbeiführung der Baugenehmigung geschuldet. Diese sei erteilt worden. Die Entwurfsplanung sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen. Eine Haftung lasse sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin ableiten, der Beklagte habe auch die Genehmigung der Entwässerungsplanung herbeizuführen gehabt.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen, daß es vertragliche Aufgabe des Beklagten gewesen sei, eine Planung mit exakter Höhenangabe zu erstellen, die der späteren konkreten Bauausführung dienen sollte.
a) Die Klägerin hat vorgetragen, nach Absprache der Parteien habe der Beklagte auch den Entwässerungsantrag miterarbeiten sollen. Der Beklagte habe die Verpflichtung übernommen, bei der Erstellung der Genehmigungsplanung und bei der von ihm selbst vorzunehmenden Entwässerungsplanung die Höhenmaße festzulegen. Die von der Klägerin sodann vorzunehmende Ausführungsplanung habe auf den Höhenangaben des Genehmigungsantrags und des Entwässerungsantrags aufgebaut.
b) Damit ist schlüssig dargelegt, daß es zu den vom Beklagten übernommenen Aufgaben gehörte, die Höhen des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der Anforderungen der Entwässerung selbständig zu ermitteln und festzulegen. Der Beklagte hat die bis dahin noch nicht festgelegte Höhe des Bauvorhabens ermittelt und in den Lageplan eingetragen. Wenn diese Höhe fehlerhaft war, haftet er aus § 635 BGB für die behauptete Vertragsverletzung, soweit sie ursächlich für die spätere Bauausführung war. Diese Ursächlichkeit hat die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen.
2. Eine Haftung des Beklagten kommt auch dann in Betracht, wenn der Beklagte die Eintragung in den Lageplan vorgenommen hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet war. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten gehörte es zu der von der Klägerin erstellten Entwurfsplanung, die Höhe des Bauvorhabens festzulegen. Wenn der Beklagte im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe, die Genehmigungsplanung zu erstellen, die Entwurfsplanung eigenständig ergänzte, so hat er für dadurch schuldhaft verursachte Schäden einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 – VII ZR 85/95 = BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155). Eine Haftung scheidet allerdings aus, wenn die Eintragung der Höhe in den Lageplan für die Klägerin erkennbar keine Bedeutung haben sollte. Dazu fehlen jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Allein der Umstand, daß der Beklagte in erster Linie herangezogen wurde, weil die Klägerin einen vorlageberechtigten Architekten benötigte, rechtfertigt nicht die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Eintragung habe für die Klägerin keine planungsrelevante Bedeutung besessen.
III.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sofern es eine Haftung des Beklagten bejaht, wird es sich mit dessen Einwendungen auseinandersetzen müssen, aus denen ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin abgeleitet werden könnte.
Unterschriften
Ullmann, Hausmann, Kuffer, Kniffka, Wendt
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 08.02.2001 durch Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BGHR 2001, 321 |
BauR 2001, 983 |
NJW-RR 2001, 737 |
IBR 2001, 265 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 910 |
MDR 2001, 629 |
VersR 2003, 328 |
NZBau 2001, 332 |