Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Scheidungsvereinbarung, wonach bei generellem Unterhaltsverzicht lediglich eine Erwerbsbehinderung der Ehefrau durch Betreuung des gemeinsamen Kindes einen Unterhaltsanspruch begründen soll, für den Fall, daß die das Kind betreuende Frau in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft, aus der ein Kind hervorgeht, nicht erwerbstätig ist.
Normenkette
BGB §§ 157, 1585c
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.06.1993) |
AG Gelnhausen (Urteil vom 27.03.1992) |
Tenor
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie der Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt worden ist.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelnhausen vom 27. März 1992 wird wegen des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragsgegnerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 31. Mai 1942 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 16. September 1957 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) heirateten am 18. Mai 1984. Aus der Ehe stammen die am 31. Mai 1984 geborene Tochter V. und der am 20. Februar 1986 geborene Sohn C..
Mit notariell beurkundetem Ehevertrag vom 12. Juli 1984 vereinbarten die Parteien Gütertrennung, schlossen einen Versorgungsausgleich aus und verzichteten in § 3 des Vertrages für den Fall der Scheidung der Ehe „wechselseitig auf Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften, auch für den Fall des Notbedarfs”. „Anstelle der durch den vorstehenden Unterhaltsverzicht entfallenden Ansprüche” vereinbarten sie, daß der Ehemann für diesen Fall der Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 1.500 DM zahlt, die Kosten ihrer angemessenen Krankenversicherung sowie die Hälfte der Kosten (Steuern und Versicherungen) für einen Mittelklasse-Pkw und die Hälfte der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung übernimmt. Weiter heißt es in § 3:
„Die vorstehenden Leistungen … sollen solange gezahlt werden, wie die (Ehefrau) wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder und/oder Fehlens eines Berufsausbildungsabschlusses mit der Erzielung eines mindestens diesen obigen Leistungen entsprechenden Einkommens nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt nach einem entsprechenden Lebensstandard selbst zu bestreiten.
Gelingt das Bestreiten des eigenen Lebensunterhaltes nur z.T. aus eigenem Einkommen, so soll ein Zuverdienst bis maximal … hierbei anrechnungsfrei bleiben.
Es besteht Einigkeit darüber, daß der Ehegattenunterhalt für den Fall der Wiederverheiratung entfällt.
Die Regelung eines evtl. Kindesunterhaltes soll von den vorstehenden Vereinbarungen unberührt bleiben und sich nach den gesetzlichen Vorschriften richten.”
Im Juni 1989 verließ die Ehefrau den Ehemann und kehrte mit beiden Kindern von S. in ihre Heimat nach O. zurück. Anfang 1990 zog sie dort in die Villa ihres jetzigen Lebensgefährten H., der der Vater ihrer am 22. Mai 1990 geborenen Tochter F. ist.
Auf den am 19. November 1991 erhobenen Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht – Familiengericht – mit Verbundurteil vom 27. März 1992 die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die Kinder V. und C. der Ehefrau übertragen und den Ehemann zu Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder verurteilt; den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Ehefrau hat es abgewiesen. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 7. Juli 1992 rechtskräftig.
Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ihm das Sorgerecht für den Sohn C. übertragen und demgemäß den Antrag der Ehefrau abgewiesen, an sie Unterhalt für C. zu zahlen. Insoweit ist das Berufungsurteil ebensowenig angefochten wie wegen der auf die Berufung der Ehefrau ausgesprochenen Abänderung des Unterhalts für die Tochter V. von monatlich 360 DM auf 790 DM.
Die Ehefrau hat mit ihrer Berufung auch den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 2.312,33 DM weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 812 DM zu zahlen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zur Entscheidung angenommene Revision des Ehemannes.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel ist statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat. Nach § 621 d Abs. 1 ZPO bedarf es grundsätzlich der Zulassung der Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Das Berufungsgericht hat indessen ausgesprochen, daß die Streitigkeit, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nicht die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, sondern daß es sich um einen vertraglichen Unterhaltsanspruch handelt. Es hat ausgeführt, obwohl keine Familiensache vorliege, sei es als Senat für Familiensachen zur Entscheidung befugt, weil erstinstanzlich das Familiengericht entschieden habe und dessen Unzuständigkeit nicht gemäß § 529 ZPO gerügt worden sei.
Nach § 549 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht zu prüfen, ob eine Familiensache vorliegt. Der Sinn dieser Regelung besteht gerade darin, daß die Zulässigkeit der Revision nicht durch eine abweichende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtes beeinflußt werden soll, wenn darüber in der Vorinstanz entschieden worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 – IVb ZR 72/87 – FamRZ 1988, 1036). Für die Zulässigkeit der Revision kommt es danach darauf an, ob der Wert der Beschwer 60.000 DM übersteigt (§ 546 ZPO). Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer der Ehefrau durch das angefochtene Urteil nicht festgesetzt. Die Voraussetzung des § 546 ZPO ist jedoch erfüllt, denn die Verurteilung zu einer monatlich wiederkehrenden Leistung von 812 DM ist nach § 9 ZPO in der vor dem 1. März 1993 geltenden und nach Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50) im vorliegenden Fall weiter anzuwendenden Fassung mit einem 60.000 DM übersteigenden Betrag zu bewerten.
II.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Die Ehefrau kann derzeit den beanspruchten Unterhalt von ihrem (früheren) Ehemann nicht fordern.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht zu der Erkenntnis gelangt, daß die Parteien durch den Ehevertrag einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wirksam ausgeschlossen haben. Es hat ausgeführt, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich unzweideutig ihr Wille, nicht etwa nur die Modalitäten eines gesetzlichen Anspruchs zu bestimmen, sondern sich wegen eines nachehelichen Unterhalts von den gesetzlichen Voraussetzungen völlig zu lösen und einen insoweit in Betracht kommenden Anspruch der Ehefrau auf eine rein vertragliche Grundlage zu stellen; eine solche im Rahmen der Vertragsfreiheit gemäß § 1585c BGB zulässige Regelung schließe auch die Anwendung des § 1579 BGB aus. Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der insbesondere selbst auf den wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes gesetzlich gewährten Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wirksam verzichtet werden kann (vgl. dazu aus jüngerer Zeit die Senatsurteile vom 30. November 1994 – XII ZR 226/93 – FamRZ 1995, 291, und vom 9. Juli 1992 – XII ZR 57/91 – BGHR BGB § 138 Abs. 1 Unterhaltsverzicht 2 = FamRZ 1992, 1403, jeweils m.w.N.). Diese Beurteilung greift die Revision nicht an.
2. Den aus § 3 des Ehevertrages hergeleiteten Anspruch hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen und dazu ausgeführt: Die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs durch die Ehefrau verstoße nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Ehemann könne ihrem Begehren nicht deswegen den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten, weil sie während der teilweise mit großer Erbitterung geführten Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für die beiden gemeinschaftlichen Kinder eine Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts der Kindesentziehung erstattet habe, deren Verfolgung jedoch von der Staatsanwaltschaft alsbald eingestellt worden sei. Die Ehefrau habe den Anspruch auch nicht dadurch verwirkt, daß sie etwa aus einer intakten Ehe ausgebrochen und sich ihrem jetzigen Lebensgefährten H. zugewendet habe, denn schon nach dem eigenen Vortrag des Ehemannes seien der Trennung Ehekrisen vorausgegangen; es fehle daher an einem offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei ihr liegenden Fehlverhalten, das im Falle eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu einer Versagung oder Herabsetzung gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen könne.
Soweit danach aus den dargelegten Gründen einem vertraglichen Unterhaltsanspruch ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht entgegengehalten werden kann, wird diese Beurteilung von der Revision nicht angegriffen.
Das Oberlandesgericht führt weiter aus, der Einwand unzulässiger Rechtsausübung könne zwar in Betracht kommen, wenn die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau eine langjährige eheähnliche Partnerschaft eingehe und das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten sei. Denn ebenso wie beim gesetzlichen Unterhaltsanspruch liege in einem solchen Fall auch hier nahe, daß die Partner von einer Heirat – die zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führe – nur deswegen Abstand nähmen, um der Frau den Anspruch zu erhalten. Auch dieser Gesichtspunkt führe im vorliegenden Fall aber nicht zur Versagung des Anspruchs, denn die Maßstäbe, nach denen die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehemannes bestimmt werden, könnten nicht unverändert aus den Vorschriften für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch übernommen werden. Ob die Belastung des Ehemannes objektiv unzumutbar sei, könne nicht losgelöst von der Frage beurteilt werden, wie ihn die Heranziehung zu dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt belastet hätte, auf den die Ehefrau vertraglich verzichtet habe. Für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung reiche auch noch nicht aus, daß die Ehefrau seit Anfang 1990 mit H. zusammenlebe, zumal sie weiterhin die gemeinsame Tochter V. der Parteien betreue. Allerdings müsse für die Höhe des ihr zu gewährenden Unterhalts berücksichtigt werden, daß sie nur eingeschränkt bedürftig sei. Zwar könne sich insoweit bedarfsmindernd nicht auswirken, daß sie von H. – einem mehrfachen Millionär – Zuwendungen erhalte, mietfrei in seinem Hause wohne und dessen Kraftfahrzeuge benutze. Von dem auf der Grundlage von § 3 des Ehevertrages errechneten monatlichen Gesamtbetrag von 2.312,33 DM seien jedoch 1.500 DM abzusetzen, die sie sich als Vergütung für die Betreuungsleistung anrechnen lassen müsse, die sie dem H. erbringe. Deshalb könne die Ehefrau monatlich nur – abgerundet – 812 DM ab Rechtskraft der Scheidung beanspruchen.
Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Oberlandesgericht zwar von einem vertraglichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau ausgegangen ist, die Einwände des Ehemannes aber nur als Verwirkungsgründe gemäß § 242 BGB beurteilt hat, ohne zuvor hinreichend zu prüfen, ob unter Anwendung der zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze bei der hier eingetretenen Sachlage der vertragliche Anspruch besteht. Aus dem Fehlen einer sogenannten Konkubinatsklausel läßt sich kein hinreichender Grund herleiten, von der grundsätzlich gebotenen Vertragsauslegung abzusehen. Läßt sich einem Vertrag bei dessen Auslegung eine bestimmte Regelung zu einem regelungsbedürftigen Sachverhalt nicht entnehmen, kommt außerdem eine ergänzende Auslegung in Betracht. Die danach gebotene Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, denn das Berufungsgericht hat, wenn auch unter dem unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung, die erforderlichen Feststellungen getroffen und eine weitere Aufklärung ist nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 65, 107, 112).
Die Parteien haben in erster Linie einen umfassenden gegenseitigen Unterhaltsverzicht vereinbart. Dabei haben sie bedacht, daß dieser unter bestimmten Voraussetzungen zu Konsequenzen führen könnte, die sie selbst als unangemessen empfunden und für die sie deshalb ausnahmsweise eine (eingeschränkte) Unterhaltsgewährung des Ehemannes an die Ehefrau vorgesehen haben. Sie haben gesehen, daß für die Sicherung des Lebensstandards der Ehefrau ohne Unterhaltsleistungen des Ehemannes die Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit nötig sein würde, dieser jedoch Hindernisse entgegenstehen konnten. Deshalb haben sie für zwei Fälle eine nach Dauer und Höhe begrenzte Unterhaltszahlung vorgesehen: wenn die Ehefrau ein eigenes Erwerbseinkommen mindestens in der vertraglich geregelten Höhe nicht werde erzielen können, weil ihr ein Berufsabschluß fehle oder weil sie gemeinsame minderjährige Kinder zu betreuen habe. Die Parteien haben jedoch nicht den Fall bedacht, daß die Ehefrau trotz der Notwendigkeit, sich um die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes kümmern zu müssen, ihren angemessenen Lebensstandard nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit würde sichern müssen, weil sie ihr Auskommen innerhalb einer neuen und dauerhaften nichtehelichen Partnerschaft finden und darüber hinaus an einer Erwerbstätigkeit auch noch durch die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes aus dieser neuen Beziehung gehindert sein werde. Dafür, daß die Parteien den Willen hatten, es bei dem vereinbarten vertraglichen Unterhaltsanspruch auch in diesem Ausnahmefall zu belassen, fehlt jeder Anhalt. Es liegt auch nach der Lebenserfahrung fern, daß junge Eheleute anläßlich eines kurz nach ihrer Heirat geschlossenen Ehevertrages schon über eine mögliche Trennung und Scheidung hinaus vorsorgend einer so außergewöhnlichen Entwicklung, wie sie hier eingetreten ist, Rechnung tragen wollten.
Ob schon eine unmittelbare Auslegung dazu führt, daß es bei dieser Sachlage bei dem in erster Linie vereinbarten Unterhaltsverzicht bleiben sollte, kann offenbleiben. Denn jedenfalls führt die dann gebotene ergänzende Vertragsauslegung zum gleichen Ergebnis. Bei dieser ist darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätten, wenn sie einen Sachverhalt, wie er hier eingetreten ist, bedacht hätten (st.Rspr., vgl. BGHZ 84, 1, 7; 90, 69, 75; BGHR BGB § 157 ergänzende Auslegung 10 bis 12). Für diesen Fall hätten sie es jedenfalls für die Dauer des Zusammenlebens der Klägerin mit einem neuen Partner bei dem in erster Linie vereinbarten Unterhaltsverzicht belassen, denn durch die Zusage einer beschränkten Unterhaltsgewährung sollte nur dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Ehefrau an der Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit vorübergehend („solange”) dadurch gehindert sein konnte, daß sie zunächst ihre Berufsausbildung abzuschließen oder ein gemeinsames minderjähriges Kind zu betreuen hätte. Kam hingegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau aus Gründen einer veränderten Lebensplanung gar nicht mehr in Betracht, hätte sie sich redlicherweise auf die Fortwirkung des primär vereinbarten Unterhaltsverzichts für diesen Fall eingelassen.
Denn auch das schutzwürdige Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes wird nicht mehr berührt, wenn die Mutter für die Betreuung wie bisher zur Verfügung steht, weil sie ihren Unterhalt nicht durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen muß.
Nach den getroffenen Feststellungen wird der Lebensunterhalt der geschiedenen Ehefrau in der Partnerschaft zu Herrn H. nachhaltig und in vollem Umfang gesichert. Die Beziehung besteht mindestens seit Anfang 1990 und dauerte bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils daher schon etwa zweieinhalb Jahre an. Zu dem Zeitpunkt, den das Oberlandesgericht im schriftlichen Verfahren als Endpunkt für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmte, bestand die nichteheliche Partnerschaft schon mehr als drei Jahre. Danach ist von einer dauerhaften neuen Verbindung auszugehen, auf die der vereinbarte Unterhaltsverzicht nach den erkennbaren Vorstellungen der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung zu erstrecken ist. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, wie sie im Fall der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB geboten sein kann, bedarf es hier nicht. Es kommt daher auch nicht darauf an, in welcher Höhe der geschiedene Ehemann nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 1578 und 1579 BGB) Unterhalt hätte leisten müssen und in welchem Maße ihn Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau belasten würden.
3. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß der Streitwert für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in erster Instanz in gleicher Höhe zu bemessen ist wie in der Berufungsinstanz (Berufungsurteil S. 14).
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Nonnenkamp, Gerber, Sprick
Fundstellen
Haufe-Index 1131006 |
Nachschlagewerk BGH |