Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsanspruch wegen Anfechtung eines Abfindungsvertrages und Erbverzichtsvertrages
Normenkette
BGB § 119 Abs. 1, § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1, §§ 812, 816, 818 Abs. 2, § 2042
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Großeltern des 1941 geborenen Klägers väterlicherseits, nämlich der am 9. Dezember 1942 verstorbene Heinrich von E. und die am 29. Dezember 1959 verstorbene Emma von E. hatten sich durch gemeinschaftliches Testament von 1936 gegenseitig zu befreiten Vorerben und ihre Kinder, den am 30. Juni 1942 gefallenen Vater des Klägers Karl-Heinz von E. den am 1. Juli 1969 verstorbenen Wilhelm von E. und den am 23. Oktober 1976 verstorbenen Otto von E. (ersatzweise deren eheliche Abkömmlinge nach Stämmen), als Nacherben zu gleichen Teilen auf den Überrest eingesetzt, 1953 schlossen die Witwe Emma von E., deren Söhne Wilhelm und Otto sowie der damals noch minderjährige Kläger einen notariell beurkundeten und vormundschaftsgerichtlich genehmigten Abfindungs- und Erbverzichtsvertrag. Aufgrund dieses Vertrages erhielt der Kläger u.a. den halben Erlös des aus dem Nachlaß des Großvaters Heinrich von E. stammenden, damals gerade verkauften Heidehofs, nämlich ca. 46.000,- DM. Außerdem erlangten der Kläger und seine Mutter gegen Zahlung von 2.500,- DM das Eigentum an dem Inventar dieses Hofes. Gleichzeitig erkannte der Kläger an, wegen seiner Ansprüche aus dem Erbfall nach dem Großvater voll befriedigt zu sein, verzichtete auf alle weiteren Ansprüche aus diesem Erbfall sowie auf alle Ansprüche einschließlich etwaiger Pflichtteilsansprüche aus Anlaß des Erbfalles nach seiner Großmutter Emma von E. Erben der 1959 verstorbenen Emma von E. wurden dann deren Söhne Wilhelm und Otto zu je 1/2 nach der gesetzlichen Erbfolge.
Nach dem Tode des Otto von E. im Jahre 1976 fand sich bei seiner persönlichen Habe ein Schreiben des Heinrich von Elm von 1942, das an dessen Ehefrau Emma von E. gerichtet war und das der Kläger als wirksame letztwillige Verfügung ansieht, durch die Heinrich von Elm seine Ehefrau Emma von E. als alleinige Vollerbin eingesetzt habe, was Otto von E. verschwiegen habe. Dieses Schreiben nahm der Kläger zum Anlaß, den genannten Abfindungs- und Erbverzichtsvertrag von 1953 wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums anzufechten, und zwar gegenüber den Beklagten zu 1 bis 4 mit Schreiben vom 8. bzw. vom 9. Februar 1977 und gegenüber den Beklagten zu 5 bis 8 mit Schreiben vom 5. Mai 1977. Die Beklagten zu 1 bis 7 sind die Erbeserben der Emma von E. der Beklagte zu 8 ist der Testamentsvollstrecker des Otto von E.
Der Kläger hält den Abfindungs- und Erbverzichtsvertrag für nichtig, so daß er, der Kläger, Miterbe zu 1/3 nach seiner Großmutter Emma von E. geworden sei. Er hat errechnet, er habe aus deren Nachlaß 120.000,- DM (oder nach den Werten von 1977 sogar 250.000,- DM) zu wenig erhalten, und hat hiervon einen Teilbetrag von 10.000,- DM eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagten zu 1 bis 7 und der Kläger befänden sich in der Rechtsposition gesetzlicher Erben nach Emma von E. und von der Erbfolge ausgeschlossener gesetzlicher Erben nach Heinrich von E. Alles, was die Beklagten Über die entstandenen Pflichtteilsansprüche nach Heinrich von Elm und die Erbanteile nach Emma von E. hinaus aus dem Nachlaß der Großeltern erlangt hätten, hätten sie auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt und müßten es an ihn erstatten. Hiervon werde ein Teilbetrag von 10.000,- DM geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung nicht gelten lassen und hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 8 weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann in der Sache keinen Erfolg haben.
I.
Der Vortrag des Klägers im Berufungsrechtszug ließ - anders als vor dem Landgericht - nicht mehr eindeutig erkennen, auf welche Vorgänge im einzelnen er die erhobene Teilklage stützte, insbesondere ob und inwieweit er (in erster Linie) Ansprüche aus Anlaß des Erbfalles nach Emma von E. oder nach Heinrich von E. stellen wollte. Hier aufgetauchte Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage (vgl. dazu z.B. BGHZ 11, 192) sind aber inzwischen überholt, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, daß er die erhobene Teilklage in erster Linie auf den Erbfall nach Emma von E. und endlich auch auf den Erbfall nach Heinrich von E. stützt. Eine derartige Klarstellung ist auch noch im Revisionsrechtszug zulässig (vgl. BGHZ 11, 192, 195).
II.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei dem Schreiben des Heinrich von Elm an seine Ehefrau Emma von E. vom 11. November 1942 um ein wirksames Testament handele, durch das Emma von E. alleinige Vollerbin ihres Ehemannes geworden sei. Der Abfindungsund Erbverzichtsvertrag sei daher von seiten des Klägers unter falschen Voraussetzungen geschlossen worden. Die vom Kläger ausgesprochene Arglistanfechtung greife aber nicht durch, weil eine arglistige Täuschung des Klägers durch seine Großmutter Emma von E. nicht schlüssig dargetan sei. Eine durch Otto von E. begangene arglistige Täuschung könne die Anfechtung nicht rechtfertigen, weil nicht behauptet sei, daß die Großmutter Emma von E. die Täuschung durch Otto von E. gekannt habe oder daß sie diese hätte kennen müssen. Im übrigen lasse sich nicht einmal feststellen, daß Otto von E. die rechtliche Bedeutung des genannten Schreibens als Testament gekannt und bewußt verschwiegen habe. Auch eine Irrtumsanfechtung sei unbegründet. Zwar sei der Kläger im Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung gewesen; die Anfechtung sei aber gegenüber den Beklagten zu 5 bis 8 nicht unverzüglich erfolgt und daher insgesamt unwirksam. Schließlich sei der Vertrag vom 2. Januar 1953 auch nicht wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage oder nach § 779 BGB unwirksam.
2.
Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht im Ergebnis stand.
a)
aa)
Von vorneherein ungeeignet ist der Versuch des Klägers, mit Hilfe der Anfechtung des Abfindungsund Erbverzichtsvertrages vom 2. Januar 1953 einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 8 aus dem Erbfall nach Emma von E. herzuleiten. Gemäß § 142 Abs. 1 BGB würde eine erfolgreiche Anfechtung zur Folge haben, daß der Vertrag vom 2. Januar 1953 seinem ganzen Inhalt nach als von Anfang an nichtig anzusehen wäre. Der Kläger würde dann, wie er an sich nicht verkennt, neben Wilhelm und Otto von E. Miterbe zu 1/3 nach seiner Großmutter Emma von E. geworden sein. Der Miterbe hat aber gegen die übrigen Miterben (oder deren Erben) grundsätzlich keinen Zahlungsanspruch. Vielmehr wäre der Kläger dann selbst als Gesamthänder mit am Nachlaß beteiligt und könnte von den übrigen Miterben (oder deren Erben) gemäß §§ 2042 ff. BGB die Auseinandersetzung verlangen. Entsprechendes würde auch dann gelten, wenn die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages von 1953 aus anderen Rechtsgründen herzuleiten wäre, etwa aus § 779 BGB oder aus dem Gesichtspunkt des Irrtums über die Geschäftsgrundlage. Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812, 816, 818 Abs. 2 BGB oder unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt hat der Kläger nicht vorgetragen.
bb)
Zudem ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Erbverzicht nicht infolge Anfechtung oder aus sonstigen Gründen nichtig ist.
Was zunächst die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung angeht, so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß deren Voraussetzungen weder in der Person der Großmutter Emma von E. noch bei Otto von E. vorliegen. Die Revision kommt hierauf nicht zurück.
Ob die Irrtumsanfechtung daran scheitern könnte, daß der Kläger sie gegenüber den Beklagten zu 5 bis 8 nicht unverzüglich erklärt habe - wie das Oberlandesgericht meint -, kann offen bleiben. Denn eine derartige Anfechtung ist schon deshalb nicht möglich, weil ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung im Sinn von § 119 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hier nicht angenommen werden kann.
Das Berufungsgericht hat einen Irrtum über den Gegenstand des Geschäftes angenommen, was als Inhaltsirrtum im Sinn von § 119 BGB gewertet werden könne. Ein solcher Gegenstandsirrtum sei insbesondere auch der Irrtum über alle diejenigen Punkte, die nach der Vereinbarung der Parteien die Grundlage des Geschäftes bilden sollten und damit zum Bestandteil der Erklärung geworden seien. Das sei hier der Fall. Grundlage des Erbverzichtsvertrages sei die durch das gemeinschaftliche Testament der Großeltern herbeigeführte Rechtslage; tatsächlich sei die Ausgangslage aber eine andere gewesen.
Der Senat vermag diesen Ausführungen nicht zu folgen.
Allerdings hat das Reichsgericht die Anfechtung wegen des sogenannten erweiterten Inhaltsirrtums in einer Reihe von Fällen zugelassen (vgl. z.B. RGZ 162, 198, 201; 149, 235, 239; 64, 266, 268). Ausgehend von Fällen des Kalkulationsirrtums (RGZ 64, 266, 268), später bei Kurswertirrtümern (z.B. RGZ 94, 65, 67 f.) und bei anderen Irrtümern über die "Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Erklärung" (z.B. RGZ 149, 235, 239), hat es angenommen, daß auch ein Irrtum über die Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Erklärung die Anfechtung rechtfertigen könne. Der Beweggrund könne nämlich zum Bestandteil der Willenserklärung werden, wenn er in der Erklärung selbst oder bei den entscheidenden Verhandlungen erkennbar hervortrete (RGZ 116, 15, 17). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung bislang nicht angeschlossen. Er hat die Frage in LM Nr. 8, 21 zu § 119 BGB zwar erörtert, hat sie aber im Ergebnis offengelassen. Im Schrifttum ist die Auffassung des Reichsgerichts auf Widerspruch gestoßen (vgl. z.B. RGRK-Krüger-Nieland, 12. Aufl. § 119 BGB Rdn. 68 ff.; Soergel/Hefermehl, 11. Aufl. § 119 BGB Rdn. 27; Staudinger/Coing, 11. Aufl. § 119 BGB Rdn. 14 a; Staudinger/Dilcher, 12. Aufl. § 119 BGB Rdn. 27 ff., 68 ff.; MünchKomm/Kramer, § 119 BGB Rdn. 74 ff.; Flume, Allg. Teil 2. Aufl. § 23, 4; Palandt/Heinrichs, 39. Aufl. § 119 BGB Anm. 3 b, weitere Nachweise vgl. BGH a.a.O.). Ihr wird vor allem entgegengehalten, daß sie zu einer unzulässigen und keineswegs ungefährlichen Ausweitung des Erklärungsirrtums führe und daß sich die meisten der vom Reichsgericht entschiedenen Fälle ebensogut nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hätten lösen lassen. Selbst wenn man mit dem Reichsgericht die Anfechtung wegen des erweiterten Inhaltsirrtums im Grundsatz zulassen wollte, stünde dem Kläger hier ein Anfechtungsrecht jedoch nicht zu.
Der Irrtum, auf den der Kläger sich stützt, bezieht sich auf das Schreiben des Großvaters Heinrich von E. und dessen Bedeutung als Testament. Der Kläger nahm an, und darin soll sein Irrtum liegen, die Großmutter sei Vorerbe nach dem Großvater, während sie in Wirklichkeit Vollerbe gewesen sein soll. Daß die Beteiligten bei Abschluß des Abfindungs- und Erbverzichtsvertrages von 1953 oder bei den vorangegangenen Verhandlungen diese Frage erörtert hätten, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die bloße Beschreibung der erbrechtlichen Lage, wie sie sich seinerzeit darstellte, im Eingang des Vertrages von 1953 reicht als Grundlage für die Annahme eines erweiterten Inhaltsirrtums im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht aus, zumal es für die Vertragspartner nicht erkennbar war, daß es dem Kläger damals gerade darauf ankam, daß die Großmutter nicht Vollerbe des Großvaters war.
Der geltend gemachte Irrtum kann nicht als Inhaltsirrtum im Sinn von § 119 Abs. 1 BGB angesehen werden.
Der Irrtum über den Inhalt der Erklärung in diesem Sinn betrifft Fälle, in denen der Wille und die Vorstellung des Erklärenden über das Erklärte und die rechtlich maßgebende Bedeutung der Erklärung auseinanderfallen. Von einem derartigen Auseinanderfallen kann aber schlechterdings nicht gesprochen werden, wenn der Erklärende sich lediglich im Vorfeld seiner Willenserklärung außerhalb der Verhandlungen mit dem Partner im Bereich seiner Beweggründe irrt. Das gilt Jedenfalls dann, wenn dem Vertragspartner nicht erkennbar war, daß es dem Erklärenden gerade auf den Umstand ankam, auf den sich der Irrtum bezog. Hier gleichwohl § 119 Abs. 1 BGB anzuwenden, ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn dieser Vorschrift vereinbar.
Für die Anwendung von § 119 Abs. 1 BGB besteht hier auch kein Bedürfnis. Die Grundsätze vom Irrtum über die Geschäftsgrundlage bieten vielmehr hinreichende Möglichkeiten, die in Betracht kommenden Fälle sachgerecht zu entscheiden. Diese Grundsätze sind infolge der Vielgestaltigkeit des zur Verfügung stehenden Instrumentariums dem starren Anfechtungsrecht des § 119 BGB sogar eindeutig überlegen. Denn während das Anfechtungsrecht dem Irrenden (nur) Gelegenheit gibt, sich vom Vertrag zu lösen oder nicht, besteht nach § 242 BGB die Möglichkeit, die Beteiligten einerseits möglichst an den getroffenen Vereinbarungen festzuhalten und andererseits ihren berechtigten Belangen durch individuelle Anpassung voII Rechnung zu tragen.
b)
Auch aus dem Gesichtspunkt des Irrtums über die Geschäftsgrundlage bei Abschluß des Vertrages von 1953 unmittelbar kann die Klage nicht gerechtfertigt werden.
aa)
Allerdings kann es bei Fehlen der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben geboten sein, daß ein Vertragspartner an den anderen zum Zwecke der Anpassung des Vertrages an die anderen Verhältnisse gewisse Ausgleichszahlungen leistet (vgl. z.B. BGH NJW 1958, 906; 1962, 30). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Zwar mag der Erbverzichtsvertrag von 1953 von seiten des Klägers und auch von seiten der Großmutter Emma von E. unter falschen Voraussetzungen geschlossen worden sein, nämlich in der Annahme, die Großmutter sei Vorerbin und ihre Söhne Wilhelm und Otto von E. sowie der Kläger seien Nacherben nach dem Großvater Heinrich von E., während die Großmutter in Wirklichkeit womöglich sogar Vollerbin war. Ein solcher beiderseitiger Irrtum über die Geschäftsgrundlage würde auch die Voraussetzungen für eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage erfüllen können. Die eingetretene mögliche Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertigt hier aber keine Ausgleichsleistungen zugunsten des Klägers.
bb)
Aufgrund des Vertrages von 1953 erhielten der Kläger und seine Mutter gegen Zahlung von 2.500,- DM das Eigentum an dem Inventar des Heidehofs. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Rente an die Großmutter und erhielt die Hälfte des Erlöses aus dem damals bereits erfolgten Verkauf des Heidehofes, nämlich 46.000,- DM. Dagegen erkannte der Kläger an, wegen aller Ansprüche aus Anlaß des Erbfalles nach dem Großvater Heinrich von E. voll befriedigt zu sein, und verzichtete auf alle weiteren Ansprüche aus diesem Erbfall und aus dem Erbfall nach seiner Großmutter Emma von E.
Mit Recht hat der Kläger in den Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß der von ihm ausgesprochene Erbverzicht nach seiner Großmutter aus seiner heutigen Sicht für ihn ein erheblich größeres Opfer darstellte, als 1953 angenommen wurde. Da das Vermögen der Großmutter - abgesehen vom Nachlaß des Großvaters - nur verhältnismäßig gering war, während der Großvater außer dem Heidehof weiteren umfangreichen Grundbesitz gehabt hatte, schien der Erbverzicht nach der Großmutter kein erhebliches Gewicht zu haben. War dagegen das gesamte Vermögen des Großvaters voll, d.h. ohne Anordnung einer Nacherbschaft zugunsten der Söhne Wilhelm und Otto von E. und des Klägers, an die Großmutter gelangt, dann gab der Kläger mit seinem Erbverzicht nach der Großmutter beträchtlich mehr auf, als die Beteiligten sich vorstellten.
Trotz dieser für den Kläger nachteiligen Verschiebung ist ein Eingriff in den Vertrag von 1953 zu seinen Gunsten nach dem eigenen Vortrag des Klägers nach Treu und Glauben nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger berücksichtigt nicht, daß das andere Opfer, das er mit dem Vertrag von 1953 zu bringen bereit war, nämlich sein Ausscheiden aus der (vermeintlichen) Nacherbengemeinschaft nach seinem Großvater Heinrich von E., für ihn in Wirklichkeit keinerlei Belastung darstellte, wenn es an einer solchen Nacherbenstellung fehlte. Er stand dann durch den Verzicht auf die Beteiligung am Nachlaß der Großmutter nicht schlechter, sondern eher besser. Denn es bestand keinerlei Sicherheit, daß die Großmutter ihn - sei es durch Verfügung von Todes wegen oder durch Geschäft unter Lebenden - ebensogut - nämlich gleich - stellen würde wie ihre Söhne Wilhelm und Otto, wie das aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Großeltern von 1936 der Fall gewesen wäre. Vielmehr lag es im Hinblick auf den Willen der Großmutter, den Kläger mit 46.000,- DM völlig abzufinden, durchaus nahe, daß sie ihre Söhne ohne den Erbverzicht des Klägers eindeutig besser gestellt hätte als diesen.
c)
Auch die in letzter Linie geltend gemachten Zahlungsansprüche aus dem Erbfall nach dem Großvater des Klägers stehen diesem nach alledem nicht zu.
Pflichtteilsansprüche des Klägers nach dem Großvater sind, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen, seit langem verjährt.
Unterschriften
Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Blumenröhr
Dr. Schmidt-Kessel
Fundstellen