Tatbestand

Der Angekl. und sein späteres Opfer waren nach einem Wortwechsel in eine Schlägerei geraten. Als der Angekl. merkte, daß er bei der zunächst mit den Fäusten geführten Schlägerei zu unterliegen drohe, zog er sein Messer und stach auf seinen Kontrahenten ein.

›... Das angefochtene Urteil macht nicht ausreichend deutlich, ob der Angekl. sich gegen einen rechtswidrigen Angriff des Opfers mit Verteidigungswillen gewehrt hat. Auch wenn das Schwurgericht davon ausgeht, daß der Angekl. nur auf den Faustschlag des Opfers reagiert hat, war diese Reaktion nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Die nach § 32 StGB gerechtfertigte Verteidigung gegen einen solchen Angriff setzt voraus, daß der Angegriffene nicht lediglich den Faustschlag erwidern, sondern drohende weitere Schläger des Angreifers verhindern will. Das angefochtene Urteil sagt dazu lediglich, daß der Angekl. sich nach seiner eigenen Einlassung ›mit den eigenen Fäusten zur Wehr gesetzt haben will‹. Damit mag das Schwurgericht gemeint haben, daß der Angekl. nicht ausschließbar anfangs mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Den weiteren Feststellungen ist aber zu entnehmen, daß im Fortgang des Kampfes ›keiner von beiden aufhören oder nachgeben‹ wollte. In einem solchen Fall hätte sich der Angekl. auf eine einverständliche Prügelei eingelassen, bei der sich Angriffe und Abwehrhandlungen aneinanderreihen und beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind. Wer hierbei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr. ...‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993036

NJW 1990, 2263

DRsp III(310)185c

NStZ 1990, 435

JuS 1991, 80

Kriminalistik 1990, 502

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