Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Trennungsunterhaltes nach Scheidung der Ehe
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1, § 1374 Abs. 2
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen vom 22. Mai 1987 in Abschnitt I 1 des Urteilsausspruchs teilweise dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin
für September 1984 |
535,70 DM |
nebst 4 % Zinsen ab 1. März 1987 und |
für März 1986 |
61,69 DM |
Elementarunterhalt zu zahlen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 14/15 dem Beklagten und zu 1/15 der Klägerin auferlegt.
Bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils für die Vorinstanzen hat es sein Bewenden.
Tatbestand
Die Parteien sind seit 1962 verheiratet. Der Sohn aus der Ehe ist volljährig. Seit Juni 1984 leben sie getrennt; das Scheidungsverfahren ist seit August 1984 rechtshängig.
Die im Jahre 1942 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch.
Der Beklagte ist Konditormeister und führt ein Bäckereiunternehmen mit mehreren Filialen. Die Klägerin ist ausgebildete Industriekauffrau, hat diesen Beruf aber nicht ausgeübt, sondern ist nach der Heirat bis zur Trennung der Parteien im Betrieb des Beklagten tätig gewesen; sie hat dort u.a. die Buchhaltung geführt. Nach der Trennung hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Diese hat sich daraufhin seit Anfang Oktober 1984 einer Ausbildung zur Diplom-Kosmetikerin unterzogen und betreibt seit dem 1. Oktober 1986 einen Kosmetiksalon, aus dem sie nach den bisherigen Feststellungen noch keine Gewinne erzielt. Die Klägerin lebt weiterhin in dem dem Beklagten gehörenden Einfamilienhaus in Ritterhude, das die Parteien früher gemeinsam mit dem Sohn bewohnten. Der Beklagte wohnt zusammen mit einer neuen Partnerin in einem im Eigentum beider Parteien stehenden Haus, in dem sich auch der Bäckereibetrieb befindet.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Leistung von Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 2.164,30 DM ab 1. April 1985 (unter Berücksichtigung gezahlter Beträge) und von Krankenkassenbeiträgen in Höhe von monatlich 246,52 DM ab 1. Oktober 1985 verurteilt, begrenzt auf die Zeit bis zum 31. März 1986. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin nach der Auffassung des Gerichts eine ihrer bisherigen Arbeit entsprechende anderweitige Tätigkeit finden können; auf ihre Ausbildung als Kosmetikerin und die dadurch bedingte fortdauernde Bedürftigkeit könne sie sich im Hinblick auf die sie treffende Erwerbsobliegenheit nicht berufen.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung eines monatlichen Elementarunterhalts von 3.133 DM (abzüglich geleisteter Beträge) und der Krankenkassenbeiträge, jeweils ohne zeitliche Begrenzung, weiterverfolgt sowie darüber hinaus einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von 1.168 DM ab 1. April 1985 und Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1. September 1984 bis zum 31. März 1985 in Höhe von 13.072,39 DM geltend gemacht.
Sie hat geltend gemacht, ihr stehe nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb des Beklagten angemessener Unterhalt zu. Eine vergleichbare Tätigkeit habe sie nicht finden können. Mit dem Betrieb des Kosmetiksalons erfülle sie ihre Erwerbsobliegenheit, auch wenn sie bisher noch keine Überschüsse erwirtschaftet habe. Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin könne ihren Unterhalt in dem erlernten Beruf als Industriekauffrau oder auch als Bäckereifachkraft verdienen. Im übrigen hat er sich darauf berufen, daß er ihr aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs Anfang 1987 eine Abfindung von 25.000 DM gezahlt habe.
Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Ziel, die Abweisung des Unterhaltsbegehrens zu erreichen.
Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten - unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge - zu folgenden Unterhaltsleistungen verpflichtet: Als Elementarunterhalt: 1.135,70 DM (mit Zinsen) für September 1984 und 1.861,69 DM für März 1986 sowie 1.900 DM monatlich ab 1. April 1986; an Krankenversicherungskosten: 246,52 DM monatlich ab 1. Februar 1986; als Vorsorgeunterhalt: monatlich 417,70 DM vom 1. April 1985 bis zum 31. Januar 1986, 819,07 DM vom 1. Februar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 und 797,74 DM ab 1. Januar 1987.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens - insoweit ohne zeitliche Begrenzung - Unterhalt zugesprochen, allerdings nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe. Der Anspruch folge aus § 1361 Abs. 1 BGB, wonach der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt verlangt werden könne, der auch die Krankenversicherungskosten und nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift die Kosten einer angemessenen Altersvorsorge ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags umfasse. Es hat dazu ausgeführt:
1.
a)
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien dadurch bestimmt worden, daß monatlich rund 6.600 DM für den allgemeinen Lebensbedarf zur Verfügung gestanden hätten. Der Beklagte habe aus einem ererbten Grundstück in R. Einnahmen erzielt, die er mit rund 1.000 DM monatlich eingeräumt habe. Daneben habe den Ehegatten das nur geringfügig belastete Einfamilienhaus in Ri. als Wohnung zur Verfügung gestanden, dessen Mietwert - gemessen an den ersparten Mietaufwendungen für ein solches Objekt abzüglich der Belastungen - mit rund 800 DM anzusetzen sei. Abzüglich der laufenden Tilgung sowie der Kosten für Steuern und Versicherungen verbleibe ein freier Nutzwert von rund 500 DM. Außerdem seien die ehelichen Lebensverhältnisse durch Arbeitseinkünfte beider Parteien geprägt worden. Die Klägerin habe monatlich 2.164,30 DM verdient. Die Einkünfte des Beklagten aus seinem Betrieb seien nach den vorgelegten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen angesichts der erzielten Umsätze und der Entnahmen mit monatlich 3.000 DM anzusetzen. Insgesamt hätten hiernach Kapital- und Arbeitseinkünfte von monatlich 6.664,30 DM, d.h. rund 6.600 DM zur Verfügung gestanden. Daran habe die Klägerin mit der Hälfte, also rund 3.300 DM, teil. In dieser Höhe stehe ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Elementarunterhalt zu.
b)
Gegen diesen Ansatz erhebt die Revision in zweifacher Hinsicht Bedenken:
aa)
Sie stellt zunächst zur Überprüfung, ob die Einnahmen des Beklagten aus dem ererbten Grundstück die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten, obwohl es sich um Einkünfte nur eines Ehegatten gehandelt habe, die von seinem ehelichen Leben unbeeinflußt seien. Nach der Meinung der Revision müßten Einnahmen aus ererbtem Vermögen bei der Ermittlung der spezifisch ehelichen Einkommensverhältnisse ebenso außer Betracht bleiben wie etwa bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Mit diesem Einwand kann die Revision nicht durchdringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte geprägt, sondern ebenso durch Kapital- und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche Nutzungen, soweit diese den Eheleuten während des Zusammenlebens zur Verfügung gestanden haben (Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 = FamRZ 1985, 354, 356; vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 = FamRZ 1986, 434; vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 438). Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Da sich die ehelichen Lebensverhältnisse ausschließlich danach bestimmen, welche Einkünfte tatsächlich für den Unterhalt der Familie verfügbar waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie nur von einem oder von beiden Ehegatten - in gleicher oder unterschiedlicher Höhe - erzielt worden sind (etwa Arbeitseinkommen des allein erwerbstätigen Ehegatten; vgl. allgemein Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 = FamRZ 1981, 241), können auch - für den Familienunterhalt verfügbare - Erträge aus einem durch Erbfall erworbenen Vermögen eines der beiden Ehegatten nicht ausgenommen werden. So hat der Senat bereits Einkünfte aus einem Pflichtteil eines Ehegatten für grundsätzlich unterhaltsbestimmend angesehen, sofern sie bei intakter Ehe zum Unterhalt der Familie zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 = FamRZ 1982, 996, 997).
Der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB, auf die die Revision mit ihrer Rüge hinzielt, kommt hier - für die Unterhaltsbemessung - keine Bedeutung zu.
bb)
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Parteien Unterhalt an den Sohn geleistet hätten, der sich mit 400 DM in bar und einem gleichhohen Pflegeaufwand, zusammen also in Höhe von 800 DM, errechnet habe.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die für Unterhaltszwecke verfügbaren Mittel der Familie sind durch den von der Klägerin geleisteten Betreuungsunterhalt nicht geschmälert worden (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen). Die tatsächlich an den Sohn gezahlten Unterhaltsbeträge von monatlich 400 DM sind nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zusätzlich zu den vom Berufungsgericht mit rund 6.600 DM monatlich angenommenen Familieneinkünften aus dem Betrieb entnommen worden (vgl. Aufstellung vom 1. April 1987 und Schriftsätze vom 6. Mai 1986 sowie vom 18. Juni 1986).
c)
Rechtliche Bedenken bestehen schließlich - angesichts der gehobenen Einkommensverhältnisse der Parteien - auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von 3.300 DM monatlich ausgegangen ist, weil diese in gleicher Weise wie der Beklagte an dem durch Kapital- und Arbeitseinkünfte geprägten ehelichen Lebensstandard teilnehme. Da die Klägerin während des Zusammenlebens der Parteien ebenso wie der Beklagte erwerbstätig war, sich nach der Trennung mit der Ausbildung zur Diplom-Kosmetikerin auf eine weitere Erwerbstätigkeit vorbereitet hat und eine solche seit Oktober 1986 wieder ausübt, steht das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1987 (IVb ZR 102/86 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 8 = FamRZ 1988, 265, 267) der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin auf monatlich 3.300 DM nicht entgegen.
2.
a)
Das Berufungsgericht hat der Klägerin gleichwohl nicht Unterhalt in dieser Höhe zugesprochen, da sie ihren Bedarf zum Teil durch eigene Einkünfte decken könne und ihr Anspruch zum Teil durch Leistungen des Beklagten erloschen sei. Sie müsse sich anrechnen lassen, daß sie ohne Mietaufwendungen in dem Haus des Beklagten wohne, der weiterhin die Hauslasten trage. Der Mietwert sei mit 800 DM anzusetzen. Damit verbleibe ein offener Bedarf von 2.500 DM. Der Unterhaltsbedarf mindere sich weiter durch eigene Arbeitseinkünfte der Klägerin. Ihr Arbeitsverhältnis habe - nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich - bis zum 30. September 1984 angedauert. Für den Monat September 1984 (von dem an die Klägerin Unterhaltsrückstände begehrt) habe der Beklagte noch 1.364,30 DM Arbeitslohn gezahlt. Folglich bestehe für diesen Monat ein Restanspruch von 1.135,70 DM. Für die Zeit ab Oktober 1984 bis Ende Februar 1986 habe die Klägerin ihren Bedarf in vollem Umfang durch eigene Einkünfte decken können. Der Beklagte habe ihr für Oktober und November 1984 noch je 1.364,30 DM und für Dezember 1984 einen Betrag von 865,71 DM gezahlt. Wegen des dann noch ungedeckten Bedarfs von zweimal je 1.135,70 DM und einmal 1.634,29 DM sei die Klägerin auf die ihr nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung von (25.000 DM abzüglich arbeitsgerichtlicher Kosten =) 18.844 DM zu verweisen. Diese sei dazu bestimmt gewesen, in der Zeit, in der sich die Klägerin für einen anderen Beruf habe ausbilden lassen, ihren Lebensbedarf zu sichern. Ab Januar 1985 habe von der Abfindung mithin noch ein Betrag von 14.938,31 DM zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe ihren ungedeckten Unterhaltsbedarf in Höhe von 2.500 DM ab 1. Januar 1985 weiter durch Kapitaleinkünfte aus einer ihr 1984 angefallenen Erbschaft von 117.500 DM decken können, von der sie 90.000 DM zu 8 % angelegt habe. Durch die hieraus erzielbaren Zinsen von monatlich 600 DM habe sich ihr ungedeckter Bedarf auf 1.900 DM ermäßigt. Diesen mache sie für die Zeit von Januar 1985 bis einschließlich September 1985 insoweit nicht geltend, als der Beklagte - zum Teil aufgrund einer einstweiligen Verfügung, zum Teil freiwillig - monatlich 1.300 DM gezahlt habe. Der jeweilige Restbetrag von monatlich 600 DM (d.h. für Januar bis September 1985 zusammen 5.400 DM) sei aus der Abfindung zu decken. Diese habe danach noch für den ungedeckten Bedarf von monatlich 1.900 DM für die Zeit von Oktober 1985 bis Ende Februar 1986 voll ausgereicht. Der verbleibende Rest von 38,31 DM habe den ungedeckten Bedarf für März 1986 (von 1.900 DM) auf 1.861,69 DM gemindert. Ab 1. April 1986 verbleibe sodann ein laufender Anspruch auf Elementarunterhalt von monatlich 1.900 DM.
Von diesem Zeitpunkt an seien keine Arbeitseinkünfte der Klägerin mehr anzurechnen. Denn sie habe seit der Trennung tatsächlich kein Einkommen aus anderweitiger unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Eine Anrechnung fiktiver Einkünfte komme nicht in Betracht; die Klägerin habe ihre Erwerbsobliegenheit nicht verletzt. Sie sei nur zu einer den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Tätigkeit verpflichtet. Auf ihren erlernten Beruf als Industriekauffrau habe sie nach der jahrelangen berufsfremden Tätigkeit ohne weitere Fortbildung nicht zurückgreifen können. Auf eine Angestelltentätigkeit in einer Bäckerei könne der Beklagte sie nicht verweisen. Ihre Stellung in seinem Betrieb als Ehefrau des Inhabers sei mit der einer Bäckereiverkäuferin nicht vergleichbar. Im Hinblick auf die Höhe der Einkünfte des Beklagten, den Umfang des Geschäftsbetriebs und die finanzielle Situation der Parteien insgesamt sei es daher angemessen, daß die Klägerin eine selbständige Erwerbstätigkeit angestrebt, deshalb die Ausbildung zur Kosmetikerin aufgenommen habe und diese Tätigkeit seit Oktober 1986 in einem eigenen Salon ausübe, auch wenn sie daraus noch keine Einkünfte für ihren Lebensunterhalt erziele.
b)
Diese Ausführungen greift die Revision mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine weiter bestehende Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin angenommen. Diese habe ohne weiteres, notfalls nach einer Fortbildung von einigen Monaten, wieder in ihrem erlernten Beruf als Industriekauffrau arbeiten können. Eine solche Tätigkeit entspreche den ehelichen Lebensverhältnissen. Hingegen sei der Beklagte nicht verpflichtet, zu der bereits vorhandenen Berufsausbildung der Klägerin eine weitere Ausbildung, noch dazu für einen ganz andersartigen Beruf, zu finanzieren, zumal die Klägerin in dem Beruf einer Kosmetikerin nach ihrem eigenen Vortrag mehrere Jahre lang keine Gewinne werde erzielen können. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stelle sich nicht die Frage, ob der Beklagte die Klägerin auf eine Anstellung in einer Bäckerei verweisen könne. Ihr sei eine Angestelltentätigkeit durchaus zuzumuten. Diese entspreche ihrem Beruf und ihrer Stellung während der Ehe. Dabei komme aber nicht ausschließlich eine Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin in Betracht. Wer jahrelang in einem Betrieb von der Größenordnung des Betriebes des Beklagten die Buchhaltung geführt habe, könne eine entsprechende Tätigkeit auch in einem anderen Betrieb finden. Abgesehen hiervon sei es für den Beklagten jedenfalls nicht zumutbar, daß die Klägerin für 1.800 DM monatlich in ihrem Salon eine Kosmetikerin beschäftige, sich aber gleichzeitig auf ihre Unterhaltsbedürftigkeit berufe. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht dadurch gekennzeichnet gewesen, daß die Klägerin zu ihrer Entlastung ganztägig eine Angestellte habe beschäftigen können.
c)
Auch diesen Angriffen hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.
Selbst wenn sich eine Beschäftigung der Klägerin als Industriekauffrau im Rahmen des Lebenszuschnittes der Parteien halten würde, ist doch die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sie nach der jahrelangen berufsfremden Tätigkeit jedenfalls nicht ohne weitere Fortbildung auf den erlernten Beruf habe zurückgreifen können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es der Klägerin grundsätzlich freistand, die Art der ihr zuzumutenden - für sie angemessenen (§ 1574 Abs. 2 BGB) - Erwerbstätigkeit selbst zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85 = FamRZ 1085, 1086; vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 = FamRZ 1984, 561, 563). Sie brauchte sich daher angesichts der Lebensverhältnisse während der mehr als 20-jährigen Ehe nicht zwingend auf eine Angestelltentätigkeit verweisen zu lassen. Der Lebensstandard der Parteien war dadurch geprägt, daß der Beklagte einen größeren Betrieb mit mehreren Filialen führte, in dem er selbst in der Backstube mitarbeitete, während die Klägerin die Buchhaltung führte, bei der Beaufsichtigung der Filialen mitwirkte, gelegentlich auch Backwaren mit ausfuhr und im Verkauf aushalf. Beide Parteien arbeiteten also - in unterschiedlichen Funktionen - in dem Bäckereibetrieb mit, wobei die Klägerin zwar in einem Angestelltenverhältnis stand, jedoch als Ehefrau des Betriebsinhabers an den Erträgen und Gewinnen (sowie etwaigen Verlusten) des Betriebes teilhatte. Insoweit unterschied sich ihre Stellung maßgeblich von der einer Angestellten in einem fremden Betrieb. Bei dieser Situation ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß die Klägerin nach der Trennung der Parteien eine selbständige Erwerbstätigkeit anstrebte, sich zu diesem Zweck zur Kosmetikerin ausbilden ließ und diese Tätigkeit seit Oktober 1986 in einem eigenen Salon ausübt.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher rechtsfehlerfrei - zunächst - für die Dauer ihrer Ausbildung Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zugebilligt. Allerdings kommt während der Trennung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im allgemeinen nur insoweit in Betracht, als er sich nach den Kriterien des § 1573 Abs. 1 i.V. mit § 1574 Abs. 3 BGB begründen läßt (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 9/84 = FamRZ 1985, 782, 785). Diese Voraussetzungen sind jedoch unter den gegebenen Umständen, wie dargelegt, zu bejahen. Der Klägerin war es auch nicht verwehrt, ihre Berufsplanung bereits vor der Scheidung zu verwirklichen, da sie sich angesichts des Verhaltens des Beklagten, der eine neue Bindung zu einer anderen Partnerin eingegangen war, auf eine endgültige Trennung einstellen mußte. In dieser Situation mußte ihr die Möglichkeit offenstehen, im Interesse ihrer späteren wirtschaftlichen Unabhängigkeit eine Ausbildung aufzunehmen, die zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit führen sollte (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 784).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielt sie aus dem Betrieb des Kosmetiksalons noch keine ihren Unterhaltsbedarf sichernden Einkünfte. Das Gericht hat den Beklagten deshalb zu Recht für verpflichtet gehalten, ihr über die Zeit ihrer Ausbildung hinaus zunächst weiterhin Trennungsunterhalt zu leisten. Ob eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung des Beklagten auch dann (weiter) bestehen würde, wenn die Klägerin nach der allgemein üblichen Anfangsphase weiterhin keine angemessenen Gewinne aus dem Kosmetiksalon erwirtschaften sollte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.
Soweit die Revision beanstandet, daß die Klägerin in ihrem Salon eine Kosmetikerin angestellt hat, sich aber gleichwohl auf ihre fortbestehende Unterhaltsbedürftigkeit beruft, ist diese Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erörtert worden. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Angestellte mache nicht nur Kosmetikbehandlungen, sondern auch Fußpflege; "die Fußpflege habe sie (die Klägerin) zusätzlich aufgenommen, um die Erlössituation zu verbessern". Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
Hat die Klägerin danach aber das Leistungsangebot in dem Salon - mit der Anstellung einer Kosmetikerin und Fußpflegerin - erweitert, um die Ertragslage zu verbessern, so kann ihr diese Entscheidung vorbehaltlich der weiteren Entwicklung unterhaltsrechtlich nicht entgegengehalten werden.
d)
Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht das Zinseinkommen von monatlich 600 DM aus der Erbschaft der Klägerin erst ab 1. Januar 1985 angerechnet hat, obwohl die Klägerin die Erbschaft bereits im Mai 1984 erhalten und im übrigen selbst vorgetragen habe, sie habe davon 100.000 DM zu 8 % angelegt, bevor sie im November 1984 10.000 DM Inhaberschuldverschreibungen wieder verkauft habe.
Diese Rüge greift durch und führt zu einer Teilabänderung des angefochtenen Urteils, ohne daß es insoweit einer Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz bedarf.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin im Mai 1984 117.500 DM geerbt hat, wovon sie zunächst 100.000 DM, ab November 1984 noch 90.000 DM zu 8 % verzinslich anlegte. Die Zinseinkünfte, die sie hieraus erzielte, minderten ihre Bedürftigkeit, § 1577 Abs. 1 BGB, und zwar nicht erst ab Januar 1985, sondern bereits seit dem Zeitpunkt der Geldanlage, hier also jedenfalls seit September 1984. Daran ändert es nichts, wenn sie die Zinsen tatsächlich erst im nachhinein - zum Vierteljahres- oder Jahresende oder einem sonstigen Fälligkeitszeitpunkt - ausgezahlt erhielt. Maßgeblich ist vielmehr, daß sie aus dem angelegten Vermögen entsprechende Einkünfte bezog, die sie sich als laufende Einnahmen bedarfsmindernd anrechnen lassen muß. Hierdurch ermäßigt sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin für September 1984 um 600 DM auf 535,70 DM. Solange sie den vollen Betrag von 100.000 DM angelegt hatte, beliefen sich die Zinsen an sich auf monatlich 666,67 DM. Da die Revision jedoch durchgängig von Einnahmen in Höhe von monatlich 600 DM ausgeht, hat es hierbei sein Bewenden.
Entsprechendes gilt für die Monate Oktober bis Dezember 1984, für die demnach die Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis nicht in Höhe von 3.905,69 DM, sondern nur in Höhe von insgesamt 2.105,69 DM zur Unterhaltsdeckung heranzuziehen war. Damit stand ab Januar 1985 ein um 1.800 DM höherer Restbetrag aus der Abfindung zur Verfügung mit der Folge, daß - letztlich - der Unterhaltsbedarf der Klägerin für März 1986 nicht in Höhe von 1.861,69 DM, sondern nur in Höhe von 61,69 DM ungedeckt und demgemäß vom Beklagten sicherzustellen war.
3.
Neben dem Elementarunterhalt hat das Berufungsgericht der Klägerin vom 1. Februar 1986 an monatlich 246,52 DM Krankenversicherungskosten zugesprochen, die auch während des Zusammenlebens der Parteien in dieser Höhe aus den gemeinsamen Einkünften getragen worden seien.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand (vgl. BGB-RGRK/Wenz § 1361 Rdn. 16). Auch die Revision, die sich zwar insgesamt gegen eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten und damit auch gegen eine Verpflichtung zur Leistung von Krankenversicherungsbeiträgen wendet, erhebt insoweit grundsätzlich keine Einwände. Sie macht allerdings geltend, die Kosten des Krankheits-Vorsorgeunterhalts müßten von vornherein von dem für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Einkommen abgezogen werden, weil das Einkommen in Höhe dieser Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf der Parteien nicht zur Verfügung gestanden habe.
Das trifft indessen nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Ehe der Parteien nicht zu. Diese haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht übereinstimmend erklärt, das zuletzt bezogene Nettogehalt der Klägerin im Betrieb des Beklagten habe monatlich 2.164,30 DM betragen; daneben habe der Beklagte die Krankenkassenbeiträge von monatlich 246,52 DM gezahlt. Diese wurden also praktisch als zusätzlicher Teil des Gehalts der Klägerin behandelt und hatten auf die für den allgemeinen Lebensunterhalt der Parteien zur Verfügung stehenden Einkünfte von zusammen rund 6.600 DM keinen Einfluß.
4.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten schließlich zur Zahlung von Alters-Vorsorgeunterhalt an die Klägerin verurteilt mit der Begründung:
a)
Seit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens stehe der Klägerin nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dieser Unterhaltsbestandteil zu. Soweit der Anspruch auf den Elementarunterhalt für die Zeit von April 1985 bis Februar 1986 mangels Bedürftigkeit der Klägerin ganz entfalle und sich für März 1986 verringere, habe dies auf den Anspruch auf den Vorsorgeunterhalt keinen Einfluß. Hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts bestehe die Unterhaltsbedürftigkeit fort. Die Anrechnung der Abfindung aus dem aufgelösten Arbeitsverhältnis führe zwar zur Befriedigung des Elementarunterhaltsbedarfs. Jedoch deckten diese Einkünfte den Altersvorsorgebedarf nicht mit ab.
Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 687/80 = FamRZ 1982, 679, 680) und unterliegen aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
b)
Das Berufungsgericht hat den Vorsorgeunterhalt nach der sogenannten Bremer Tabelle - ausgehend von einem Elementarbedarf von 2.700 DM (Barunterhalt und Wohnungsüberlassung - ohne Kapitalzinsen) - für 1986 mit monatlich 819,07 DM (Beitragssatz zur Rentenversicherung: 19,2 %) und für 1987 mit monatlich 797,74 DM (Beitragssatz zur Rentenversicherung: 18,7 %) errechnet. Für 1985 belaufe er sich an sich in derselben Größenordnung. Da die Klägerin aber erst ab 1. April 1985 und zunächst nur in Höhe von 417,70 DM Vorsorgeunterhalt angemahnt habe, könne sie ihn bis einschließlich Januar 1986 - bis zur Geltendmachung eines Vorsorgebetrages von monatlich 1.168 DM mit Schriftsatz vom 16. Januar 1986 - mangels eines früheren Verzuges nur in dieser Höhe beanspruchen.
Der nach der Tabelle errechnete Vorsorgeunterhalt sei nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien auch angemessen. Zwar sei die Alterssicherung durch Aufbau von Rentenanwartschaften für die Klägerin während des Zusammenlebens der Parteien nur dürftig gewesen. So habe die Klägerin lediglich über eine Lebensversicherung mit monatlicher Beitragslast von 325 DM verfügt. Hingegen habe sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen; die Parteien seien von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Im Gegensatz zum Beklagten seien für die Klägerin auch keine freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden. Wenn die Parteien aber für die Dauer des Zusammenlebens zugunsten der Verfügbarkeit angelegter Mittel für den Geschäftsbetrieb übereingekommen seien, das nicht zum Verbrauch bestimmte Einkommen in anderer Form, etwa in Grundbesitz, anzulegen, so könne diese Handhabung nach der Trennung keine Fortgeltung zu Lasten der Klägerin beanspruchen. Ihre Alters Sicherung wäre nämlich, wie bei jedem Arbeitnehmer, durch eine Rentenversicherungspflicht ihres Einkommens aufzufangen gewesen. Sie wäre dann bei einem Einkommen von 2.500 DM brutto etwa 1986 mit einem Aufwand von 480 DM aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatz 1986: 19,2 %) zu bestreiten gewesen. Damit hätten sich die Vorsorgekosten einschließlich der Lebensversicherung für die erwerbstätige Klägerin auf rund 805 DM belaufen. Der nach der Tabelle errechnete Vorsorgeunterhalt nach Maßgabe des zu zahlenden Elementarunterhalts liege mithin im Rahmen dessen, was für die Klägerin ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen aufzuwenden gewesen wäre.
c)
Hiergegen wendet sich die Revision zunächst unter Hinweis darauf, daß die Lebensverhältnisse der Parteien trotz beiderseitiger Berufstätigkeit durch eine Regelung geprägt worden seien, nach der für die Klägerin außer der von ihr selbst finanzierten und finanzierbaren Lebensversicherung ausdrücklich keine Altersvorsorge betrieben worden sei. Aus diesem Grund stehe ihr auch nach der Trennung, die an der früheren Handhabung nichts ändere, kein Altersvorsorgeunterhalt zu.
Mit diesem Einwand kann die Revision nicht gehört werden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß hinsichtlich des Vorsorgebeitrags ein Unterhaltsbedürfnis des berechtigten Ehegatten - unabhängig davon, in welcher Weise während des Zusammenlebens der Eheleute Aufwendungen für seine Alters Sicherung gemacht wurden - erst dann zu verneinen ist, wenn für ihn eine Altersversorgung zu erwarten steht, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten erreicht (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442, 445). Da dies bei der Klägerin bisher nicht der Fall ist, hat das Berufungsgericht zu Recht ihren Altersvorsorgebedarf bejaht.
d)
Die Revision hält den Anspruch auf den Vorsorgeunterhalt jedenfalls "für die Zeit der zweiten Berufsausbildung" der Klägerin für nicht begründet, da Zeiten der Berufsausbildung grundsätzlich nicht zugleich Zeiten der Altersvorsorge seien. Wenn die Klägerin schon den kostspieligen Weg einer zweiten Berufsausbildung gewählt habe, müsse sie sich hinsichtlich der Altersvorsorge mit den Nachteilen dieses Weges abfinden und könne diese nicht zusätzlich unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten dem Beklagten aufbürden.
Auch das trifft in dieser Weise nicht zu. Zwar nimmt § 1578 Abs. 3 BGB für den nachehelichen Unterhalt die Tatbestände des Ausbildungs- und Fortbildungsunterhalts nach § 1574 Abs. 3 und § 1575 BGB von den einen Anspruch auf Altersvorsorge umfassenden Unterhaltsansprüchen ausdrücklich aus. § 1361 BGB enthält indessen für den Trennungsunterhalt keine derartige Einschränkung (Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift), sondern knüpft den Anspruch auf die Alters- und Invaliditätsvorsorgekosten lediglich an den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Erfaßt daher der Anspruch auf Trennungsunterhalt ausnahmsweise, wie es hier der Fall ist, auch die durch eine Ausbildung bedingte Bedürftigkeit des berechtigten Ehegatten, dann umfaßt der Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich auch den Alters-Vorsorgebedarf. Insoweit setzt sich der allgemeine gesetzliche Zweck dieser Vorschrift durch, der darauf gerichtet ist, eine infolge des gemäß § 1587 Abs. 2 BGB zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichs sonst entstehende Lücke in der Versorgungsbilanz des berechtigten Ehegatten zu schließen (vgl. Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1361 Rdn. 21). Da eine derartige Lücke ohne Rücksicht darauf einträte, aus welchem konkreten Grund der getrenntlebende Ehegatte im Einzelfall unterhaltsbedürftig ist, und da sich überdies die Bedeutung des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Ausfüllung dieser Lücke erschöpft (vgl. Rolland aaO), kommt in diesem Bereich - anders als im Fall des § 1578 Abs. 3 BGB (vgl. dazu Rolland a.a.O. § 1578 Rdn. 8) - eine unterschiedliche Behandlung des Anspruchs auf den Vorsorgeunterhalt je nach dem Anlaß der Unterhaltsbedürftigkeit des betroffenen Ehegatten nicht in Betracht.
e)
Zur Höhe des der Klägerin in dem angefochtenen Urteil zugebilligten Altersvorsorgeunterhalts macht die Revision schließlich - ebenso wie für die Krankheitskosten - geltend: die Zubilligung dieses Unterhaltsteils könne nicht ohne Konsequenzen für die Höhe des Elementarunterhalts bleiben. Vielmehr hätten die Kosten des Altersvorsorgeunterhalts zunächst von dem unterhaltserheblichen Nettoeinkommen abgezogen und der Elementarunterhaltsanspruch der Klägerin erst danach auf der Grundlage des sodann für den allgemeinen Lebensbedarf verbleibenden Resteinkommens ermittelt werden müssen.
Auch hiermit kann die Revision bei den gegebenen Verhältnissen nicht durchdringen. Der Senat hat bereits entschieden, daß in Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse die sonst allgemein übliche zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts, auf welche die Revision hier hinzielt, nicht erforderlich ist (Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 = FamRZ 1982, 1187, 1188), da diese (nur) sicherstellen soll, daß nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten über den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard hinausgegangen wird. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Ehe aber so günstig, daß der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, dann besteht keine Notwendigkeit für die zweistufige Berechnungsweise.
Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier - wie der Senat den Feststellungen des angefochtenen Urteils, insbesondere zur Praxis der Entnahmen aus dem Betrieb, entnimmt - unbedenklich für gegeben erachtet.
Unterschriften
Lohmann
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp
Fundstellen