Leitsatz (amtlich)
Aus der elterlichen Vermögenssorge kann ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis hergeleitet werden, das für eine Übereignung nach § 930 BGB ausreicht.
Normenkette
BGB §§ 930, 1626
Verfahrensgang
OLG München |
LG München II |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Beklagte betreibt gegen die Eltern des am 1. Januar 1972 geborenen Klägers die Zwangsvollstreckung wegen bestandskräftig festgesetzter Steuerforderungen von mindestens 461.000 DM. Der Vollziehungsbeamte des zuständigen Finanzamts pfändete am 12. November 1985 in dem von den Steuerschuldnern bewohnten Haus in K… 38 Teppiche. Mit der Drittwiderspruchsklage macht der Kläger sein Eigentum an 36 dieser Teppiche geltend.
Nach dem Vortrag der Revision sind der Kläger und seine Mutter deutsche Staatsangehörige, während der Vater Iraner ist. Der Kläger behauptet, 36 der gepfändeten Teppiche seien ihm am 1. Januar 1980 zusammen mit anderen Einrichtungsgegenständen des Wohnhauses in K… durch seine Eltern schenkweise übereignet worden. Er verweist dazu auf eine schriftliche Erklärung, die das Datum vom 1. Januar 1980 trägt und von seinen Eltern und zwei volljährigen Geschwistern unterschrieben ist. Sie lautet:
„Hiermit erklären wir, Helga und Seifeddin R…,
daß sämtliche sich in unserem Besitz befindlichen Einrichtungsgegenstände mit Wirkung des heutigen Tages in den Besitz unseres minderjährigen Sohnes Karim als Geschenk übergehen. Unsere volljährigen Kinder erklären hierzu ihr Einverständnis.”
Der Beklagte bestreitet die Schenkung, die Identität der dem Kläger etwa geschenkten Teppiche mit den gepfändeten, und erhebt den Einwand, der Kläger sei jedenfalls nach § 419 BGB sowie den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten Teppiche zu dulden.
Das Landgericht wies die Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in die 36 näher bezeichneten Teppiche sowie auf Herausgabe dieser Teppiche ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung von der Zulässigkeit der Klage aus. Das ist rechtlich unbedenklich, soweit der Kläger die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung begehrt (Klageantrag zu 1). Mit der Behauptung, er sei Eigentümer von 36 der gepfändeten Teppiche, macht der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht an diesen Gegenständen der Vollstreckung geltend; seine auf diese Behauptung gestützte Drittwiderspruchsklage ist deshalb gemäß § 262 AO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig.
Bedenken bestehen aber gegen die Zulässigkeit des Herausgabeantrags. Für die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO entspricht es herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß diese Klage eine materiell-rechtliche Herausgabeklage, insbesondere eine Klage aus § 985 BGB, ausschließt (vgl. RGZ 67, 310, 312; 108, 260, 262; BGHZ 58, 207, 213; BGH, Urt. v. 25. Februar 1987- VIII ZR 47/86, ZIP 1987, 577, 580; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 771 Rdnr. 67; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 771 Rdnr. 1; AK-ZPO/Schmidt-vom Rhein, § 771 Rdnr. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 47. Aufl. Einführung vor §§ 771 – 774 unter 3; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 771 Anm. 2 c; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 41 XII 2; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 985 Rdnr. 12; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 985 Rdnr. 16). Die Herausgabeklage, mit der ein Dritter eine Sachpfändung bekämpft, ist danach unstatthaft (vgl. die vorstehenden Nachweise; a. A. Jauernig, ZZP 66, 398, 403: Die Herausgabeklage sei unbegründet). Der Senat schließt sich dieser Auffassung auch für die hier vorliegende Drittwiderspruchsklage nach § 262 AO an, weil diese der Klage nach § 771 ZPO entspricht. Das nötigt allerdings nicht dazu, die Revision wegen des Herausgabeantrags mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage insoweit unzulässig ist. Der Klageschrift ist zu entnehmen, daß der Kläger den Herausgabeantrag lediglich als Bestandteil seiner Drittwiderspruchsklage ansieht, mit der er die Beseitigung der Pfändung erstrebt. Da bei einem Erfolg der Drittwiderspruchsklage die Aufhebung der Pfändung und die Herausgabe der zu Unrecht gepfändeten Gegenstände Amtspflicht der Vollstreckungsbehörde des Beklagten ist, steht rechtlich nichts im Wege, den Herausgabeantrag lediglich als unselbständigen und überflüssigen Bestandteil des Klagebegehrens nach § 262 AO anzusehen, der gegebenenfalls bei der Fassung der Urteilsformel entsprechend der vorstehend dargestellten Rechtslage berichtigt werden kann (vgl. RGZ 67, 310, 313).
II.
Das Berufungsgericht hält die Drittwiderspruchsklage für unbegründet, weil der Kläger nicht Eigentümer der gepfändeten Teppiche geworden sei. Es führt aus, die Eltern des Klägers hätten am 1. Januar 1980 beabsichtigt, ihm die Teppiche zusammen mit anderen Gegenständen schenkungshalber zu übereignen. Sie hätten die dafür gemäß § 518 Abs. 1 BGB erforderliche Form aber nicht eingehalten. Die versprochene Leistung sei auch nicht im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt worden. Das Bewirken der Leistung setze eine gültige Übereignung voraus. Alle Übereignungsformen der §§ 929 ff. BGB verlangten eine gültige Einigung der Parteien. Hieran fehle es, weil die Eltern den Kläger nicht wirksam hätten vertreten können. Die Eltern hätten für sich und gleichzeitig als gesetzliche Vertreter des Klägers gehandelt. Daran seien sie gemäß den §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 181 BGB rechtlich gehindert gewesen. Es sei nicht lediglich eine Verbindlichkeit erfüllt worden. Denn der Schenkungsvertrag habe bereits das Erfordernis der notariellen Beurkundung nicht erfüllt. Durch die Übereignung sei auch keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem Kläger erfüllt worden, weil die Unterhaltspflicht gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Entrichtung einer Geldrente zu erfüllen sei. Eine wirksame Übereignung der Teppiche auf den Kläger liege deshalb nicht vor.
Im übrigen folgt das Berufungsgericht der Auffassung des Landgerichts, es sei nicht ausreichend dargetan, daß die gepfändeten Teppiche von der Schenkung umfaßt gewesen seien.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Für die Frage, ob der Kläger Eigentümer der im Klageantrag näher bezeichneten Teppiche geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob der schuldrechtliche Schenkungsvertrag vom 1. Januar 1980 wirksam war. Entscheidend ist, ob eine wirksame Übereignung stattgefunden hat.
2. Die Wirksamkeit der Übereignung beurteilt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend nach den Vorschriften des deutschen Rechts, obwohl auf der Veräußererseite ein Iraner, nämlich der Vater des Klägers, beteiligt war. Für die Übereignung beweglicher Sachen gilt nach deutschem internationalem Privatrecht gewohnheitsrechtlich das Recht des Lageortes. Maßgebend sind also die §§ 929 ff. BGB.
3. Die Übereignung der Teppiche erforderte nach § 929 Satz 1 BGB die Einigung der Eltern als Veräußerer und des Klägers als Erwerber, daß das Eigentum an den Teppichen auf den Kläger übergehen solle. Das Berufungsgericht legt den Vortrag des Klägers zutreffend dahin aus, daß der damals acht Jahre alte Kläger selbst an dem Übereignungsgeschäft nicht beteiligt war. Seine Eltern haben vielmehr nach der vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 1. Januar 1980 die Übereignung im Wege eines In-Sich-Geschäfts vorgenommen, haben also gleichzeitig für sich selbst und als gesetzliche Vertreter des Klägers gehandelt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daran seien sie rechtlich gehindert gewesen, läßt sich mit der gegebenen Begründung nicht halten.
Das Berufungsgericht beurteilt die gesetzliche Vertretung ohne weiteres nach den Vorschriften des deutschen Rechts. Ob diese Rechtsordnung maßgebend ist, kann zweifelhaft sein, weil sich aus dem Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen ergibt, daß zumindest sein Vater die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch wenn sich die Übereignung der Teppiche an sich nach deutschem Recht richtet, ist die Frage einer gesetzlichen Vertretung des Klägers gesondert nach den dafür maßgeblichen Vorschriften des internationalen Privatrechts anzuknüpfen. In Betracht kommen das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II 1002, 1006; 1931 II 9; BGBl. 1955 II 829; vgl. dazu BGHZ 60, 68, 74 ff.), Art. 3 des Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1971 II 217; zum Meinungsstand vgl. Palandt/Heldrich, BGB 48. Aufl. Anh. zu Art. 24 EGBGB Art. 3 MSA Anm. 1 b) und Art. 19 EGBGB in der im Zeitpunkt der Übereignung (1. Januar 1980) gültigen Fassung. Eine abschließende Auseinandersetzung mit der Frage, welche dieser Vorschriften hier einschlägig ist und nach welcher Rechtsordnung sich demgemäß die gesetzliche Vertretung des Klägers am 1. Januar 1980 beurteilt, ist gegenwärtig nicht veranlaßt. Dazu bedarf es nämlich der bisher fehlenden Feststellung, welche Staatsangehörigkeit der Kläger und seine Eltern im Zeitpunkt der Übereignung besaßen. Jedenfalls läßt sich aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht ausschließen, daß für die gesetzliche Vertretung des Klägers im Zeitpunkt der Übereignung iranisches Recht, dessen Inhalt nicht festgestellt ist, maßgebend sein kann.
Auch wenn nach erneuter Prüfung dieser Frage die Anwendung deutschen Rechts bejaht werden müßte, wäre die Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend, daß die Eltern des Klägers rechtlich gehindert gewesen seien, diesen im Rahmen eines In-Sich-Geschäfts gesetzlich zu vertreten. Wie der Senat in BGHZ 94, 232, 234 ff. näher dargelegt hat, gilt das Verbot des Selbstkontrahierens des gesetzlichen Vertreters (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB) nicht für Geschäfte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, insbesondere für die lediglich rechtlich vorteilhafte Übereignung von Sachen aufgrund einer Schenkung. An dieser Auffassung hält der Senat fest.
4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht hinreichend dargetan, daß dem Kläger am 1. Januar 1980 gerade die gepfändeten Teppiche übereignet worden seien, hält der Revisionsrüge aus § 286 ZPO nicht stand. Der Kläger hat behauptet, daß sich die Schenkungserklärung vom 1. Januar 1980 auf sämtliche Einrichtungsgegenstände des Wohnhauses seiner Eltern in K… bezogen habe und daß die in der Klage näher bezeichneten Teppiche bereits, damals zur Einrichtung dieses Hauses gehört hätten. Dieser Vortrag reicht entgegen der Ansicht des Landgerichts, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, aus, um schlüssig darzutun, daß sich die dingliche Einigung vom 1. Januar 1980 auf die in der Klage bezeichneten Teppiche erstreckte. Eine weitergehende Substantiierung der Behauptung war nicht erforderlich. Da der Beklagte diese Behauptung bestritten hatte, hätte das Berufungsgericht den dazu vom Kläger angetretenen Zeugenbeweis (Zeugnis der Geschwister) erheben müssen. Da dies nicht geschehen ist, muß für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die erforderliche dingliche Einigung über den Eigentumsübergang vorgelegen hat.
5. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich daher das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten. Es ist auch nicht aus einem anderen Grunde richtig. Die Revisionserwiderung verweist zwar zutreffend darauf, daß nach den §§ 929 ff. BGB die dingliche Einigung allein für die Übereignung der Teppiche nicht ausreichte. Da die Teppiche sich in dem Wohnhause der Eltern des Klägers und damit in ihrem unmittelbaren Besitz befanden, war neben der dinglichen Einigung die Übergabe der Teppiche an den Kläger (§ 929 Satz 1 BGB) oder die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen dem Kläger und seinen Eltern (§ 930 BGB) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung läßt sich jedoch aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ausschließen, daß auch eine wirksame Besitzübertragung auf den Kläger stattgefunden hat. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen. Nach dem Vorbringen des Klägers, das für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, scheidet zwar eine Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB durch Einigung und Übertragung des unmittelbaren Besitzes aus. Sie setzt nämlich voraus, daß der Veräußerer jeden Besitz verliert. Das war hier nicht der Fall, weil die Teppiche unstreitig in der elterlichen Wohnung und damit im unmittelbaren Besitz der Veräußerer verblieben.
In Betracht kommt aber eine Übereignung nach § 930 BGB durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses. Auch diese Vereinbarung ist durch In-Sich-Geschäft der gesetzlichen Vertreter möglich (vgl. RGZ 139, 114, 117; MünchKomm BGB/Quack, 2. Aufl. § 930 Rdnr. 16, 17; Staudinger/Wiegand, § 930 BGB Rdnr. 34). Erforderlich ist lediglich, daß der Wille des Veräußerers, seinen bisherigen Eigenbesitz in Fremdbesitz zugunsten des Erwerbers umzuwandeln, nach außen hervortritt. Für die äußere Erkennbarkeit genügt indessen, daß nach der Behauptung des Klägers die Eltern die schriftliche Übereignungserklärung vom 1. Januar 1980 abfaßten und durch die volljährigen Geschwister des Klägers unterschreiben ließen. Denn damit ist der Wille, die übereigneten Gegenstände nunmehr für den Kläger zu besitzen, nach außen erkennbar geworden.
Die Erklärung vom 1. Januar 1980 enthält allerdings nicht ausdrücklich die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses der in § 868 BGB umschriebenen Art. Mit ihrer Erwägung, es komme die stillschweigende Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs zugunsten der Eltern des Klägers in Betracht, kann die Revision nicht durchdringen; denn dazu fehlte es an einem entsprechenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Im Revisionsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen.
Der Vereinbarung eines besonderen Besitzmittlungsverhältnisses bedarf es jedoch dann nicht, wenn bereits ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber besteht und es dem Willen der Beteiligten entspricht, daß dieses Verhältnis sich auf die übereigneten Gegenstände erstreckt (vgl. RGZ 108, 122, 124; BGHZ 73, 253, 258; Palandt/Bassenge, § 930 BGB Anm. 3 b, Erman/Schmidt, § 930 BGB Rdnr. 5; weitergehend – bloße Einigung über den Eigentumsübergang genügt – Staudinger/Wiegand, § 930 BGB Rdnr. 26 –. 29; Soergel/Mühl, § 930 BGB Rdnr. 13; MK-BGB/Quack, § 930 Rdnr. 40). Als gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis kommt hier das Eltern-Kind-Verhältnis in Betracht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dafür deutsches Recht maßgebend ist, wovon bisher die Parteien und das Berufungsgericht ausgegangen sind. Die elterliche Sorge umfaßt nach deutschem Recht die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 BGB). Diese berechtigt und verpflichtet nach allgemeiner Auffassung die Eltern, die dem minderjährigen Kind gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, daß die elterliche Vermögenssorge ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis darstellt, das auch für eine Übereignung nach § 930 BGB ausreicht (vgl. MK-BGB/Hinz, § 1626 Rdnr. 54; MK-BGB/Quack, § 930 Rdnr. 41; Soergel/Mühl a.a.O.; Soergel/Strätz, BGB 12. Aufl. § 1638 Rdnr. 2; Staudinger/Wiegand a.a.O.; Erman/Ronke, § 1638 BGB Rdnr. 6). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits anerkannt, daß bei der Übereignung von Sachen unter Ehegatten das eheliche Verhältnis ein für § 930 BGB ausreichendes Besitzmittlungsverhältnis ergeben kann, wenn die Beteiligten die Erstreckung dieses Besitzmittlungsverhältnisses auf die übereigneten Gegenstände übereinstimmend in ihren Willen aufgenommen haben (RGZ 108, 122, 123 ff.; BGHZ 73, 253, 257 ff.). Für die elterliche Vermögenssorge kann nichts anderes gelten. Mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts muß aufgrund des Vortrags des Klägers für das Revisionsverfahren unterstellt werden, daß seine Eltern den Willen hatten, die ihm am 1. Januar 1980 übereigneten Einrichtungsgegenstände von jetzt ab im Rahmen der elterlichen Vermögenssorge für ihn zu besitzen und zu verwalten.
Ob diese Frage anders zu beurteilen wäre, wenn sich das Eltern-Kind-Verhältnis nach iranischem Recht richtete, läßt sich mangels ausreichender Feststellungen zum Inhalt des iranischen Rechts nicht beantworten. Der Kläger hatte aufgrund der Auffassung der Vorinstanzen, daß deutsches Recht maßgebend sei, keine Veranlassung, hierzu näher vorzutragen. Aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß auch nach iranischem Recht ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis vorliegen kann. Da das Berufungsgericht auch keine Feststellungen zu den weiteren Einwänden des Beklagten getroffen hat, die Wohnungseinrichtung der Eltern des Klägers sei zu einem früheren Zeitpunkt dem Rechtsanwalt K… sicherungsübereignet worden, außerdem müsse der Kläger die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten Teppiche jedenfalls gemäß § 419 BGB sowie nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes dulden, kann das Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keinen Bestand haben; unbestritten sind diese Einwände des Beklagten nicht.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben; da der Sachverhalt für eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts nicht hinreichend geklärt ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 609777 |
NJW 1989, 2542 |
JuS 1990, 141 |
IPRspr. 1989, 135 |