Leitsatz (amtlich)
a) Bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.
b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b VerbrKrG auch bei endfälligen Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen (Bestätigung von BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289).
c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, dass die Zahlungen auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
Normenkette
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b (Fassung 1.5.1993 bis 31.7.2001)
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Karlsruhe v. 25.2.2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Landesbank Rückzahlung von Kreditzinsen.
Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsanteil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag v. 5.5./7.6.1995 bei der Beklagten ein Darlehen i.H.v. 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55 % bis zum 1.9.2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen i.H.v. 443,44 DM am 1.9.2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis, dass der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebensversicherung, deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen habe, dass die Versicherungssumme der für den Todesfall abgetretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und dass das Darlehen zum 1.9.2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloss der Kläger am 26.5.1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, dass der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b VerbrKrG (in der v. 1.5.1993 bis 31.7.2001 gültigen Fassung, im Folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten "einmaligen Geldbeschaffungskosten" i.H.v. 6 % und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" i.H.v. 4 %.
Das LG hat der auf Zahlung von 12.345,28 nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport Karlsruhe/Stuttgart 2003, 320 abgedr. ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das LG habe angesichts des zu Tilgungszwecken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen bestehe darin, dass hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.
Der Kläger schuldet gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.
a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. BGH v. 7.10.1997 - XI ZR 233/96, MDR 1998, 234 = WM 1997, 2353 [2354]; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl., § 81 Rz. 81; Peters, WM 1994, 1405 [1407]).
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart: Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von der Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem war ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübung der Kredit vorzeitig fällig wurde.
b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung bedarf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.
aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 1 VerbrKrG a.F. folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl. OLG Stuttgart v. 30.9.2003 - 6 U 102/03, ZIP 2003, 1975 [1976]; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 VerbrKrG Rz. 35 a).
bb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen unechter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F., wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen (ebenso die ganz h.M. in der Literatur, vgl. etwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 492 BGB Rz. 97; Erman/Rebmann, BGB, 10. Aufl., § 4 VerbrKrG Rz. 11a; und Erman/I. Saenger, BGB, 11. Aufl., § 492 BGB Rz. 19; v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rz. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2001, § 4 VerbrKrG Rz. 43; Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 Rz. 31, 53; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rz. 5.157).
(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffangfunktion, die S. 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b VerbrKrG a.F. zukommt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2001, § 4 VerbrKrG Rz. 43). Wie der Senat bereits mit Urt. v. 18.12.2001 entschieden und näher begründet hat (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [307] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289), enthält § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen, die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rz. 81; Peters, WM 1994, 1405 [1407 ff.]) ist das bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen Bedingungen".
Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablauf des jeweiligen Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht entscheidend, da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 4 Rz. 70). Allein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich sind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie - anders als in den von S. 1 erfassten Fällen - bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiss ist, wie sich die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener Endfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwickeln (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2001, § 4 VerbrKrG Rz. 43).
Der Annahme veränderlicher Bedingungen i.S.d. Satzes 2 steht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, dass die Parteien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinsperiode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2001, § 4 VerbrKrG Rz. 43; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 VerbrKrG Rz. 35a; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rz. 5.158; a.A. Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rz. 81; und Peters, WM 1994, 1405 [1408]). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, dass allein einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht kommen. Ob die Änderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (BGH v. 7.10.1997 - XI ZR 233/96, MDR 1998, 234 = WM 1997, 2353 [2354]) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 VerbrKrG Rz. 35 a).
Der Umstand, dass der Gesamtbetrag wegen der Ungewissheit über die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann, ändert an der aus S. 2 folgenden Angabepflicht nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bundesrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbezogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [309] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289 m.w.N..). Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Verbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzeiten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügerisches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477 [478]), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rz. 81; Peters, WM 1994, 1405 [1408]). Der Umstand, dass der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluss, dass es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen bei der in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. geregelten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 VerbrKrG Rz. 35 a).
2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass es sich bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungsaussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Tilgungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur Angabe des Gesamtbetrags gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war.
a) Wie der Senat bereits mit Urt. v. 18.12.2001 entschieden und im Einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [306 ff.] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289 m.w.N.). Eine Angabepflicht besteht in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [308] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289 m.w.N.).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
Anders als die Revision meint, fehlt es nicht an der erforderlichen engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. Dass die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, dass die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart v. 30.9.2003 - 6 U 102/03, OLGReport Stuttgart 2003, 492 = ZIP 2003, 1975 [1976]). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung v. 18.12.2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [307] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289). Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 Rz. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [308] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289).
So war es nach den Feststellungen des LG, von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es trifft auch nicht zu, dass der Abschluss der Lebensversicherung dem Kreditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte, die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. Vielmehr stand von vornherein fest, dass die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteiligung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleichzeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen. Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag angegeben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, dass die Versicherung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig ausreichen könne. Dass der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an der Tatsache, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein Zweifel daran bestehen, dass seine auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.
3. Die danach gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG zur Folge, dass sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt. Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gem. § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 [308] = MDR 2002, 469 = BGHReport 2002, 289; Urt. v. 23.10.2001 - XI ZR 63/01, BGHReport 2002, 69 = WM 2001, 2379 [2381 f.]), den Land- und OLG ihm zu Recht zuerkannt haben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Revision, das LG habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr i.H.v. 4 % des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Das LG hatte die Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen erhoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1193392 |
BGHZ 2005, 270 |
DStZ 2004, 847 |
NJW 2004, 2820 |
BGHR 2004, 1357 |
EWiR 2004, 1055 |
WM 2004, 1542 |
WuB 2004, 815 |
ZAP 2004, 1085 |
ZIP 2004, 1445 |
MDR 2004, 1249 |
VuR 2004, 384 |
ZBB 2004, 318 |
ZGS 2004, 285 |
JWO-VerbrR 2004, 250 |
Kreditwesen 2004, 1133 |