Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsrecht nach HWiG bei Darlehensverträgen. Beginn der Widerrufsfrist nach § 1 Abs. 1 HWiG mit Widerrufsbelehrung
Leitsatz (amtlich)
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluss an das Senatsurteil v. 9.4.2002 (BGH v. 9.4.2002 - CI ZR 91/99, BGHZ 150, 248) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 3/01, MDR 2003, 225 = BGHReport 2003, 235 = WM 2003, 61, dort zum Realkreditvertrag).
Normenkette
HWiG § 1 Abs. 1 a.F., § 5 Abs. 2 a.F.
Verfahrensgang
OLG Bamberg (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 3 U 82/01) |
LG Schweinfurt |
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Bamberg v. 20.3.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossenen Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag v. 26.9.1995 Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts W. (nachfolgend: GbR) zum Preis von 91.950 DM. Zur Finanzierung des Preises nahmen sie mit Antrag vom selben Tag bei der beklagten Bank ein Darlehen über 105.720 DM auf. Die Beteiligung und die Finanzierung wurden ihnen durch denselben Anlagevermittler nachgewiesen. Die Kläger unterzeichneten eine vorformulierte Widerrufsbelehrung, die den Hinweis enthält, dass im Falle der Auszahlung des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Das Darlehen wurde vertragsgemäß ausgezahlt und zur Finanzierung des Anteilserwerbs verwendet. Bis Dezember 1999 zahlten die Kläger Zinsen i.H.v. insgesamt 29.261,82 DM. Danach stellten sie ihre Zahlungen ein. Die Beklagte kündigte daraufhin am 9.10.2000 den Darlehensvertrag fristlos.
Nachdem die Kläger am 6.10.2000 ihre Beteiligung an der GbR fristlos gekündigt hatten, haben sie am 20.12.2001 den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Sie verlangen Rückzahlung der gezahlten Zinsen, Freistellung von sämtlichen weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag sowie Freigabe bzw. Rückabtretung der geleisteten Sicherheiten Zug um Zug gegen Herausgabe der vereinnahmten Mietüberschüsse und Übertragung der erworbenen Gesellschaftsanteile. Die Beklagte fordert im Wege der Widerklage Rückzahlung des Darlehens und Ausgleich des Negativsaldos auf dem für die Kläger eingerichteten Kontokorrentkonto i.H.v. insgesamt 111.583,98 DM zzgl. Zinsen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen sie ihr Begehren hinsichtlich Klage und Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Eine Widerrufsmöglichkeit nach §§ 1 und 2 HWiG a.F. sei durch § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, weil für den nicht durch ein Grundpfandrecht abgesicherten Kredit uneingeschränkt das Verbraucherkreditgesetz gelte. Bei der eindeutigen Rechtslage nach nationalem Recht könne die Richtlinie 85/577 EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen v. 20.12.1985 (nachfolgend: Haustürgeschäfterichtlinie) im Verhältnis zwischen Privatpersonen selbst dann nicht angewandt werden, wenn sie eine weiter gehende Widerrufsmöglichkeit fordern würde. Daran ändere auch die Entscheidung des EuGH v. 13.12.2001 (EuGH v. 13.12.2001 - Rs.C-481/99 - Heininger, Slg. I 2001, 9945 ff., NJW 2002, 281) im Ergebnis nichts. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beschränke das Erfordernis der unbefristeten Widerrufsmöglichkeit auf Fälle, in denen die Widerrufsbelehrung gemäß Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie unterblieben sei. Davon könne indes im vorliegenden Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Widerrufsbelehrung erfülle sogar die Anforderungen des § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F., die über Art. 4 der Richtlinie hinausgingen. Insbesondere werde die Deutlichkeit der Belehrung nicht dadurch eingeschränkt, dass sie den Hinweis auf § 7 Abs. 3 VerbrKrG enthalte. Durch diese Bestimmung werde nämlich die Widerrufsmöglichkeit bzw. die Wirkung des Widerrufs tatsächlich eingeschränkt, so dass der Hinweis darauf zur vollständigen Widerrufsbelehrung gehöre und deshalb sogar unerlässlich sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war - wie die Revision mit Recht rügt - ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) mangels ordnungsgemäßer Belehrung bei Abgabe ihrer Widerrufserklärungen v. 20.12.2001 nicht erloschen.
1. Wie der erk. Senat in seinem erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urt. v. 9.4.2002 (BGH v. 9.4.2002 - CI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 ff.) dargelegt hat, gebietet es die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im zitierten Urt. v. 13.12.2001 (EuGH v. 13.12.2001 - Rs.C-481/99 - Heininger, Slg. I 2001, 9945 ff.) vorgenommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die in § 5 Abs. 2 HWiG a.F. normierte Konkurrenzregelung zu Gunsten des Verbrauchers einschränkend auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass Kreditverträge insoweit nicht als Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als dieses dem Darlehensnehmer kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung der Norm ist nicht auf Realkreditverträge beschränkt, sondern gilt in gleicher Weise für Personalkreditverträge wie den vorliegenden. Nur diese Betrachtungsweise wird dem vorgenannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften v. 13.12.2001 (EuGH v. 13.12.2001 - Rs.C-481/99 - Heininger, Slg. I 2001, 9945 ff.) gerecht und vermeidet untragbare Wertungswidersprüche (BGH v. 9.4.2002 - CI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 [258 f.]).
Durch die auslegungsfähige Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. wird ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger aus § 1 HWiG a.F. danach hier nicht verdrängt. Ein Widerrufsrecht der Kläger aus § 7 VerbrKrG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) ist spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung v. 26.9.1995 erloschen (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG a.F.) und war damit bei ihren Widerrufserklärungen v. 20.12.2001 nicht mehr gegeben. Dies gilt jedoch nicht für das von den Klägern ausdrücklich geltend gemachte Widerrufsrecht aus § 1 HWiG a.F., weil es jedenfalls insoweit an einer gesetzmäßigen Belehrung fehlt.
2. Der Umstand, dass die streitige Widerrufsbelehrung ersichtlich auf die speziellen Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes zugeschnitten ist, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die Belehrung auch in Bezug auf das Haustürwiderrufsgesetz für wirksam zu halten.
a) Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG a.F. die einwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt hätte, ist den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht erteilt worden. Mit dem formularmäßigen Hinweis, dass im Falle der Auszahlung des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt, entspricht die Widerrufsbelehrung zwar den zwingenden Vorgaben des § 7 Abs. 3 VerbrKrG a.F.. Wie der erk. Senat bereits in seinem Urt. v. 12.11.2002 (BGH v. 12.11.2002 - XI ZR 3/01, MDR 2003, 225 = BGHReport 2003, 235 = WM 2003, 61, 63) für einen Realkreditvertrag entschieden hat, enthält dieser einschränkende Zusatz aber eine nach § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG a.F. unzulässige andere Erklärung. Diese konnte bei einem Durchschnittskunden die unrichtige Vorstellung erwecken, dass sein aus § 1 Abs. 1 HWiG a.F. folgendes Widerrufsrecht genauso wie im Bereich des Verbraucherkreditgesetzes die Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist voraussetzt. Die Widerrufsbelehrung erfüllt daher nicht die strengen Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes mit der Folge, dass ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG a.F. erst einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages erlischt.
b) Ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten den Anforderungen des Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie und/oder des § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. genügt, ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - ohne Bedeutung. Nach der sowohl für Realkreditverträge als auch für Personalkreditverträge gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. (BGH v. 9.4.2002 - CI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 [258 f.]) muss die Widerrufsbelehrung des Darlehensnehmers, sofern ihm ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, den Vorgaben dieses Gesetzes in jeder Hinsicht genügen. Nur dann wird dem Schutzzweck der Widerrufsbelehrung hinreichend Rechnung getragen (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 3/01, MDR 2003, 225 = BGHReport 2003, 235).
Dem wird von einem Teil der Literatur (s. vor allem Edelmann/Krümmel, BKR 2003, 99, 100 f.; Peters/Ivanova, WM 2003, 55 [57]) zwar entgegengehalten, dass der Kreditgeber durch die Gesetzeslage zu der von ihm erteilten Belehrung nach den Besonderheiten des § 7 Abs. 3 VerbrKrG a.F. gezwungen gewesen sei und er deshalb nicht nachträglich - auf Grund einer europarechtlich motivierten Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - mit einem unbefristeten Widerrufsrecht des Vertragsgegners nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG a.F. belastet werden dürfe. Bei dieser Betrachtungsweise bleibt aber unberücksichtigt, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte der richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegenstehen (BGH v. 9.4.2002 - CI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 [257 f.]; Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 3/01, MDR 2003, 225 = BGHReport 2003, 235). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat von der Möglichkeit, die Wertung seines Urteils zu beschränken, keinen Gebrauch gemacht. Vertrauensschutzgesichtspunkte können deshalb nicht herangezogen werden, die Konsequenzen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. zu beseitigen.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber (BT-Drucks. 10/2876, 14; BT-Drucks. 10/584, 7) mithilfe des § 5 Abs. 2 HWiG a.F. zwei parallele Widerrufsbelehrungen nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haustürwiderrufsgesetz vermeiden wollte, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung (s. aber Edelmann/Krümmel, BKR, 2003, 101; Peters/Ivanova WM 2003, 58). Der Gesetzgeber hat dieses Ziel nicht erreicht, weil die Vorschrift einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist und bedarf (BGH v. 9.4.2002 - CI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 [253]). Dass eine verständige und übersichtliche Belehrung des Verbrauchers über die verschiedenen Widerrufsrechte sowie deren Rechtsfolgen unlösbare Schwierigkeiten bereitet, wird von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
c) Für das Haustürwiderrufsgesetz fehlt es daher an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Kläger. Ein Widerrufsrecht konnte infolgedessen noch im Dezember 2001 ausgeübt werden.
III.
Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Kläger haben die Voraussetzungen für eine der Beklagten zurechenbare Haustürsituation i.S.d. § 1 HWiG a.F. nicht schlüssig dargelegt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend. Es genügt, dass die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre (s. z.B. BGH v. 16.1.1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385 [392] = MDR 1996, 456). Ausreichend ist dabei, dass der Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in eine Lage gebracht worden ist, in der seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGH v. 26.10.1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380 [393] m.w.Nachw.; s. auch BGH, Urt. v. 20.1.2004 - XI ZR 460/02, BGHReport 2004, 595 = MDR 2004, 582 = WM 2004, 521 [522]).
So ist es hier entgegen der Ansicht der Revision nicht: Dem Vortrag der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass mündliche Verhandlungen über die Kreditaufnahme an ihrem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. stattgefunden haben. Dass die Kläger - wie sie erstmals im zweiten Rechtszug unter Beweisantritt behauptet haben - von einer Mitarbeiterin des Anlagevermittlers unverlangt zu Hause angerufen worden sind, reicht dafür nicht. Zwar ist anerkannt, dass auch bei einer den Kunden unvorbereitet treffenden telefonischen Anfrage die Gefahr einer Überrumpelung bestehen kann und dass deswegen, wenn der Kunde in einem solchen Telefongespräch einem Hausbesuch zugestimmt hat, sein Widerrufsrecht nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. ausgeschlossen ist. Daraus folgt aber nicht, dass eine telefonische Kontaktaufnahme auch ohne nachfolgenden Hausbesuch genügt, um die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. zu erfüllen (BGH v. 16.1.1996 - XI ZR 57/95, BGHZ 132, 1 [4 f.] = MDR 1996, 456). Da für einen Hausbesuch von den darlegungs- und beweispflichtigen Klägern nichts dargetan oder ersichtlich ist, fehlt für eine Anwendung des § 1 HWiG a.F. die notwendige Tatsachengrundlage.
IV.
Die erst in der mündlichen Verhandlung von der Revision erhobene Rüge aus § 139 ZPO, bei der der Revisionskläger seinen Vortrag zu einer etwaigen Haustürsituation nicht ergänzt hat, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 S. 1 ZPO). Die Revision der Kläger konnte demnach keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1193393 |
BB 2004, 1702 |
DB 2004, 1720 |
DStZ 2005, 91 |
NJW 2004, 2744 |
BGHR 2004, 1429 |
EWiR 2005, 79 |
NZM 2004, 679 |
WM 2004, 1579 |
ZAP 2004, 1086 |
ZIP 2004, 1639 |
MDR 2004, 1367 |
VuR 2004, 342 |
ZBB 2004, 412 |
ZGS 2004, 357 |
JWO-VerbrR 2004, 250 |