Leitsatz (amtlich)
Der durch die Nutzung im Insolvenzeröffnungsverfahren eingetretene Wertverlust an Aussonderungsgut (hier: Lastkraftwagen) kann anhand der Kauf- und Rückkaufpreise und der nach der durchschnittlichen Laufleistung ermittelten Gesamtlebensdauer geschätzt werden.
Normenkette
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, § 172; ZPO § 287
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Beschluss vom 27.01.2015; Aktenzeichen 15 U 16/14) |
LG Hamburg (Urteil vom 13.06.2014; Aktenzeichen 313 O 333/13) |
Tenor
Die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 27.1.2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 28.7.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. GmbH, die ein international tätiges Transport- und Logistikdienstleistungsunternehmen betrieb (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte bei der Klägerin im August 2009 26 Lastkraftwagen gekauft. Finanziert wurde der Kauf im Wege des Finanzierungsleasings. Ab Februar 2010 zahlte die Schuldnerin keine Leasingraten mehr. Die Leasinggeberin nahm die Klägerin aus einer von dieser übernommenen Garantie in Anspruch und übertrug ihr im Gegenzug das Eigentum an den 26 Fahrzeugen.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 26.5.2010 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 28.5.2010 wurde zur Sicherung der künftigen Masse angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst werden würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden durften, sondern vom vorläufigen Verwalter nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin eingesetzt werden konnten. Auf der Grundlage dieses Beschlusses nutzte der Beklagte die 26 Fahrzeuge. Vom 1.8.2010 an zahlte der Beklagte die Leasingraten.
Rz. 3
Die Klägerin verlangt Ersatz der Wertminderung, welche die Fahrzeuge im Zeitraum vom 28.5.2010 bis zum 1.8.2010 erlitten hätten. Sie hat einen Betrag von 60.128,48 EUR errechnet. Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 42.981,63 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils sowie unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 2.12.2014 - ausgeführt: Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung zu. Der Höhe nach könne der Anspruch durch einen Vergleich des jeweiligen Wertes zu Beginn und zu Ende der Nutzung bestimmt werden. Dazu könnten Wertgutachten eingeholt werden. Dies sei jedoch nicht zwingend. Ob - wie das LG angenommen habe - auf die allgemeinen Regeln zur Bestimmung von Wertverlusten zurückgegriffen werden könne, etwa auf die AfA-Sätze, könne offenbleiben. Der Wertverlust könne jedenfalls anhand der Gesamtlebensdauer, die nach der durchschnittlichen Laufleistung zu bemessen sei, und der gefahrenen Kilometer geschätzt werden. Die hiervon folgende Wertminderung liegt noch über den vom LG angenommenen Beträgen.
II.
Rz. 6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
Rz. 7
1. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO kann das Insolvenzgericht anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters unterlägen oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind. Eine entsprechende Regelung hat das Insolvenzgericht hier getroffen. Der aussonderungsberechtigte Gläubiger kann hierfür eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigungsregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbsätze 2 und 3 InsO i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 InsO hat der Senat dahingehend ausgelegt, dass eine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen nach § 169 Satz 2 InsO erst für einen Zeitraum in Betracht kommt, der drei Monate nach der Anordnung des Insolvenzgerichts liegt (BGH, Urt. v. 3.12.2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rz. 28 ff.; v. 8.3.2012 - IX ZR 78/11, NZI 2012, 369 Rz. 11). Ausgleich des durch die Nutzung eingetretenen Wertverlustes kann der Gläubiger dagegen für den gesamten Nutzungszeitraum verlangen (BGH, Urt. v. 8.3.2012, a.a.O., Rz. 14).
Rz. 8
Bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs ist danach zu unterscheiden, ob dieser neben einer Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist oder nicht. Die Nutzungsausfallentschädigung schließt die vertragsmäßige Abnutzung des Sicherungs- oder Aussonderungsgutes ein, so dass daneben nur der Ausgleich übermäßiger Nutzungen und Beschädigungen verlangt werden kann. In den ersten drei Monaten nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, in denen noch kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht, ist dagegen auch die übliche Abnutzung auszugleichen; denn die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO gestattet nur die Nutzung, nicht aber den Verbrauch der betroffenen Gegenstände (BT-Drucks. 16/3227, 16; BGH, Urt. v. 8.3.2012, a.a.O., Rz. 21 ff.; v. 28.6.2012 - IX ZR 219/10, BGHZ 194, 1 Rz. 22). So liegt der Fall hier.
Rz. 9
2. Die Höhe des Wertersatzanspruchs bemisst sich nach der Differenz des Wertes der betroffenen Gegenstände bei Beginn und Ende der Nutzung (BGH, Urt. v. 8.3.2012, a.a.O., Rz. 23). Wie diese Werte zu ermitteln sind, ist in der Insolvenzordnung nicht näher geregelt. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (LG Erfurt ZIP 2013, 281, 284) und in der Kommentarliteratur (MünchKomm/InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 172 Rz. 16; Landfermann in HK/InsO, 8. Aufl., § 172 Rz. 9) wird teilweise eine Heranziehung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) befürwortet. Andere Autoren gehen eher davon aus, dass der Wertverlust konkret festzustellen sei (Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 172 Rz. 10; HmbKomm-InsO/Büchler, 5. Aufl., § 172 Rz. 13c; Huber, LMK 2012, 333462 unter 3.; Streit, BB 2012, 2144).
Rz. 10
3. Darlegung und Beweis des Wertersatzanspruchs richten sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses, insb. nach § 287 ZPO. Die Anknüpfung an Erfahrungssätze wie die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Abschreibungslisten oder eine Berechnung auf der Grundlage des Verhältnisses der tatsächlichen Nutzung zur durchschnittlichen Gesamtnutzung, bei Fahrzeugen anhand der tatsächlichen Laufleistung zur durchschnittlichen Gesamtlaufleistung, kann danach ebenso zulässig sein wie die konkrete Berechnung des Wertverlustes anhand von Gutachten, welche den Wert der betroffenen Gegenstände zu Beginn und Ende des Nutzungszeitraums dokumentieren.
Rz. 11
a) Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO entscheidet das Gericht dann, wenn Entstehung und Höhe eines Schadens streitig ist, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO sind gem. § 287 Abs. 2 ZPO in anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend anzuwenden, wenn und soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Rz. 12
b) Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die nach § 287 ZPO zu erfolgen hat. Die Vorschrift des § 287 ZPO stellt geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben unterworfen als die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 24.6.2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910 Rz. 18 f.; v. 21.1.2016 - III ZR 171/15, nv, Rz. 17).
Rz. 13
c) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist danach nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist zutreffend von § 287 ZPO ausgegangen. Es hat sodann die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Berechnung eines durch Nutzung eingetretenen Wertverlustes dargestellt. Maßgeblich ist die zeitanteilige lineare Wertminderung, die nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des betroffenen Gegenstandes zu ermitteln ist (BGH, Urt. v. 25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252). Da es hier um Fahrzeuge geht, hat das Berufungsgericht sich an den gefahrenen Kilometern orientiert. Den von der Klägerin mitgeteilten durchschnittlichen Wertverlust pro Kilometer hat es danach überprüft, welche Gesamtlaufleistung der einzelnen Fahrzeuge sich nach den mitgeteilten Kaufpreisen ergeben, und diese für plausibel gehalten.
Rz. 14
d) Soweit die Revision den vom Berufungsgericht angenommenen Wertverlust für zu hoch erachtet, setzt sie lediglich ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Sie weist nicht nach, dass der Beklagte den "üblichen" Wertverlust, welchen die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, in den Tatsacheninstanzen überhaupt bestritten hat. Die vom Berufungsgericht angenommenen Laufleistungen und Kilometerstände werden von der Revision hingenommen.
Rz. 15
Die weiteren Einwände der Revision sind ebenfalls nicht begründet. Es mag vorkommen, dass ein Insolvenzschuldner überalterte Fahrzeuge und Gerätschaften nutzt und dass insoweit nicht an statistische Kriterien wie die AfA-Sätze oder das Verhältnis der Gesamtlaufleistung zu den gefahrenen Kilometern angeknüpft werden darf. Es würde sich dabei um Umstände handeln, die in die Schätzung des zu ersetzenden Wertverlustes nach § 287 ZPO einzubeziehen wären. Dass es sich im vorliegenden Fall so verhielte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht auf. Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten für Wartung und Reparaturen, welche der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nur allgemein behauptet, nicht aber beziffert und unter Beweis gestellt hat. Ob und inwieweit derartige Kosten überhaupt zu berücksichtigen wären, bedarf keiner Entscheidung.
Rz. 16
e) Darlegungs- und beweispflichtig für die nachteilige Veränderung des Sicherungs- oder Aussonderungsgutes ist der Gläubiger, welcher den Wertersatzanspruch geltend macht (BGH, Urt. v. 28.6.2012 - IX ZR 219/10, BGHZ 194, 1 Rz. 24). In einem Fall, welcher die Beschädigung des Aussonderungsguts betraf, hat der Senat jedoch eine Beweiserleichterung in Form einer Feststellungslast des durch die insolvenzgerichtliche Anordnung begünstigten vorläufigen Insolvenzverwalters angenommen, welcher den Zustand der betroffenen Gegenstände bei Beginn des durch die Anordnung begründeten Nutzungsverhältnisses festzuhalten hat (BGH, Urt. v. 28.6.2012, a.a.O., Rz. 28). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Wertverlustes, der durch die übliche Abnutzung eingetreten ist. Auch insoweit ist es dem Aussonderungsberechtigten in der Regel rechtlich und tatsächlich nicht möglich, den Wert der Fahrzeuge bei Wirksamwerden der Sicherungsanordnung konkret zu bestimmen. Der Beklagte hat den Zustand der Fahrzeuge zu Beginn des Nutzungszeitraums nicht dokumentiert. Wäre stets eine konkrete Schadensberechnung nötig und hätte sich im Rahmen einer Begutachtung der Anfangszustand der Fahrzeuge nicht feststellen lassen, hätten sich die hieraus folgenden Schwierigkeiten nach den dann anzuwendenden Grundsätzen über die Beweisvereitelung nicht notwendig zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen des ihm gem. § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens von einer Begutachtung der Fahrzeuge absah, war dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 9851586 |
BB 2016, 2642 |
DB 2016, 2597 |
DStR 2016, 14 |
DStR 2017, 52 |
NJW 2016, 3783 |
NJW 2016, 8 |
EWiR 2016, 731 |
NZG 2017, 749 |
WM 2016, 2078 |
ZIP 2016, 2131 |
ZIP 2016, 84 |
DZWir 2017, 90 |
MDR 2016, 1354 |
NZI 2016, 7 |
NZI 2016, 946 |
ZInsO 2016, 2201 |
InsbürO 2016, 515 |
NJW-Spezial 2016, 726 |