Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.
Normenkette
BGB §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Entscheidung vom 12.11.2020; Aktenzeichen 9 U 80/20) |
LG Dessau-Roßlau (Entscheidung vom 08.05.2020; Aktenzeichen 4 O 705/19) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch.
Rz. 2
Der Kläger ist Beamter der Bundespolizei. Er unterstützte bei der Veranstaltung "Rechts rockt nicht" am 22. Juni 2019 in Ostritz die Landespolizei Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Veranstaltung richtete sich gegen ein gleichzeitig in Ostritz stattfindendes, als "Schild- und Schwertfestival" ("SS-Festival") bezeichnetes Neonazifestival.
Rz. 3
Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite www.n-tv.de in der Rubrik Politik unter dem Datum 24. Juni 2019 einen Artikel mit folgendem Wortlaut:
"‘Etwas in Schieflage geraten‘
Viele Polizisten sympathisieren mit AfD
Mitarbeiter der Bundespolizei befürworteten rechtsnationale Parteien, sagt der Vize-Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei. Ein Fall vom Wochenende scheint das zu bestätigen: Während eines Einsatzes bei einem Rechtsrockfestival fällt ein Bundespolizist mit fragwürdigen Abzeichen auf seiner Uniform auf.
Der stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Jörg R[…], hat bestätigt, dass in der Bundespolizei Mitarbeiter mit rechtsnationalen Parteien sympathisieren. ‘Da ist bei vielen Beamten etwas in Schieflage geraten, was sich in Sympathien für das rechtsnationale Parteienspektrum ausdrückt‘, sagte Bundespolizist R[…] der ‘Rheinischen Post‘.
Die Regierung habe der Bundespolizei nie erklärt, warum die Beamten im Jahr 2015 und danach trotz ihres strapaziösen Einsatzes an der Grenze von ihrem gesetzlichen Auftrag, die unerlaubte Einreise zu unterbinden, hätten abweichen müssen. ‘Daraus haben sich bei Bundespolizisten Sympathien für die AfD entwickelt. Eine politische Spätfolge davon ist, dass heute Bundespolizisten bei Landtagswahlen für die AfD kandidieren.‘
Er beklagte, dass die ‘Wertschätzung der Bundesregierung für die Arbeit der Bundespolizei über viele Jahre in der Großen Koalition nicht spürbar gewesen sei. Erst in den vergangenen drei Jahren habe ein Umdenken stattgefunden, es gebe mehr Stellen. ‘Für den Vertrauensverlust ist das zu spät‘, sagte R[…]."
‘Verlieren Teile der Bundespolizei an AfD‘"
Rz. 4
Im Anschluss ist eine Kurznachricht aus dem Internetportal Twitter - ein Tweet - der Initiative "Rechts rockt nicht!" vom 22. Juni 2019 abgebildet mit einem unverpixelten, portraitähnlichen Foto des Klägers. Er trägt eine Uniform mit der Aufschrift "POLIZEI" in Brusthöhe und darunter zwei Aufnäher. Einer davon zeigt ein Schwert mit Schild und Flügeln. Darüber steht: "RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Der andere zeigt ein griechisches Omega mit Spartanerhelm und gekreuzten Schwertern, darunter steht: "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" (Molon Labe), übersetzt: "Komm und hol sie dir". Unter dem Bild des Klägers heißt es in der Twitter-Nachricht der Initiative "Rechts rockt nicht!": "Was sollen denn diese Abzeichen bedeuten @PolizeiSachsen @bpol pir? Sind diese offiziell oder mal wieder ein Einzelfall?" Am Ende des Tweets steht: "1.454 Nutzer sprechen darüber". In dem Artikel heißt es weiter:
"Der CDU-Politiker Friedrich Merz hatte am Wochenende vor einem Abdriften von Polizisten und Soldaten hin zur rechtspopulistischen AfD gewarnt und damit eine Diskussion über die Sicherheitspolitik der Regierung angestoßen. ‘Wir verlieren offenbar Teile der Bundeswehr an die AfD. Wir verlieren Teile der Bundespolizei an die AfD‘, sagte der frühere Fraktionschef im Bundestag […].
Bei einem rechten Festival waren am Wochenende Hunderte Rechtsextreme ins sächsische Ostritz gekommen. Unter den rund 1400 dort eingesetzten Polizisten waren auch Mitarbeiter der Bundespolizei. Einer von ihnen fiel mit Symbolen an seiner Uniform auf, die auch in der rechten Szene verwendet werden. Ein Foto davon kursierte in den sozialen Medien.
Darauf sind zwei Anhänger auf der Vorderseite der Uniform des Polizisten zu erkennen. Auf dem ersten steht: ‘Recte Faciendo Neminem Timeas‘. Auf Deutsch bedeutet das etwa ‘Tue recht und scheu niemanden‘. Laut ‘Spiegel‘ ist der Spruch zwar nicht per se der rechten Szene zuzuordnen. Darunter befindet sich jedoch zusätzlich das Symbol der Kreuzritter. Darauf beriefen sich Rechtsradikale und rechtsextreme Terroristen wie der Christchurch-Attentäter. Auf dem zweiten Aufnäher steht ‘Molon Labe‘, was ‘Komm und hol sie dir‘ bedeutet. Dieses Zitat gehe, so schreibt der ‘Spiegel‘, auf König Leonidas I. von Sparta zurück. Es stehe dafür, nicht kampflos aufzugeben - und wird ebenfalls in der rechten Szene genutzt.
Nach entsprechenden Hinweisen hatte die sächsische Polizei auf Twitter reagiert: Die Symbole seien nach Rücksprache entfernt worden. Weiter schreibt sie: ‘Die Patches sind strafrechtlich nicht relevant.‘ Ob ein Verstoß gegen die Bekleidungsvorschrift vorliege, werde geprüft."
Rz. 5
Auf ihrer Internetseite www.n-tv.de veröffentlichte die Beklagte in der Rubrik Regionalnachrichten/Sachsen außerdem einen Artikel unter dem Datum 24. Juni 2019 mit folgendem Inhalt:
"Umstrittene Symbole an Uniform: Bundespolizei prüft Verstoß
[…] Ein Bundespolizist, der beim Einsatz bei einem Neonazi-Treffen im sächsischen Ostritz umstrittene Symbole auf seiner Uniform getragen hat, muss dafür mit Konsequenzen rechnen. Wie die Bundespolizei am Montag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mitteilte, hat der Mann gegen die Dienstvorschriften verstoßen. Danach dürfen an Uniformen keine privaten Aufnäher getragen werden, wenn keine extra beantragte Genehmigung erteilt wird. ‘Dies ist in diesem Fall nicht geschehen und eine Genehmigung wäre auch nicht erteilt worden. Deshalb wird der Vorgang dienstrechtlich geprüft‘, teilte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei in Fuldatal schriftlich mit.
Der Beamte hatte an seiner Uniform zwei Aufnäher getragen. Eines war ein sogenanntes Kreuzritter-Patch mit dem Leitspruch ‘recte faciendo neminem timeas‘ (‘Tue recht und scheu niemand‘), der auf den Ritter vom Elefanten-Orden, Gosche von Buchwaldt (1624-1700), zurückgeht.
Zudem war darunter […] ein Symbol der Spartaner mit dem Motto ‘Molon Labe‘ (‘Komm und hol sie dir!‘) angebracht. Damit soll ausgedrückt werden, sich nicht kampflos zu ergeben. In den USA ist das Motto unter Befürwortern des Waffenbesitzes verbreitet.
Ein Sprecher des für die Bundespolizei zuständigen Bundesinnenministeriums betonte, ‘dass wir uns davon distanzieren‘. Er sagte: ‘Unserer Ansicht nach haben solche Abzeichen nichts zu suchen an einer Uniform.‘"
Rz. 6
Unter diesem Artikel findet sich ein Link "Tweet zu Ostritz", der zu dem Tweet der Initiative "Rechts rockt nicht!" mit dem unverpixelten Foto des Klägers führt.
Rz. 7
Der Kläger macht geltend, die Veröffentlichung seines Bildes im Zusammenhang mit der Kommentierung im Text vermittele dem Leser, dass die an seiner Uniform angebrachten Aufnäher seine rechte Gesinnung zum Ausdruck brächten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, das Foto des Klägers mit dessen für Dritte erkennbarem Gesicht zu veröffentlichen oder zu verbreiten sowie eine Verlinkung zu einem Tweet, anderen Bericht, Artikel oder Video vorzunehmen, auf dem das Foto des Klägers mit dessen für Dritte erkennbarem Gesicht veröffentlicht ist, wie auf den Internetseiten der Beklagten geschehen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
A.
Rz. 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Wiedergabe seines unverpixelten Bildes im Zusammenhang mit der Berichterstattung. Bei dem verbreiteten Foto handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es zeige den Kläger bei seinem Einsatz anlässlich des Festivals "Schild und Schwert" im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Textberichterstattung hierzu beziehe sich auf das Foto und werfe die Frage auf, inwieweit rechtes Gedankengut in der Polizei verbreitet sei. Das Bild habe, wie auch die Wortberichterstattung, aufgrund der öffentlichen Diskussion über rechte Tendenzen innerhalb der Sicherheitsorgane hohen Informationswert. Der Artikel sei von einer sachlichen Darstellung getragen. Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger gezeigten Aufnäher tatsächlich rechter oder rechtsradikaler Natur seien. Wenn der Kläger, der anlässlich eines Neonazifestivals mit dem Namen "Schild und Schwert" eingesetzt worden sei, Aufnäher trage, die Schwert und Schild darstellten, liege für den unbefangenen Betrachter die Vermutung nahe, dass er damit seine Sympathie für die Veranstaltung zum Ausdruck bringe. Es komme allein auf den äußeren Anschein und nicht auf das tatsächlich vom Kläger Gewollte an, da nur der äußere Anschein für die Öffentlichkeit und die Presse sichtbar werde. Gegenüber dem Interesse der Presse an der Veröffentlichung wiege die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit weniger schwer. Zwar mache das Bild in identifizierender Weise ein Verhalten des Klägers öffentlich bekannt, das ihn in den Augen des überwiegenden Teils der Leser negativ qualifiziere. Bei der Frage der Gewichtung der Beeinträchtigung sei aber zu berücksichtigen, dass der Kläger auch nur von einem kleinen Kreis von Personen vollständig identifiziert werden könne, nämlich von seinem beruflichen und näheren persönlichen Umfeld. Hinzu komme, dass sich der Kläger selbst in diese Situation begeben und für das Tragen der Aufnäher unter Verletzung von Dienstvorschriften entschieden habe. Dass er als Beamter der Bundespolizei bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals im Fokus der Öffentlichkeit stehe, sei vorhersehbar. Dass die Bildveröffentlichung ihn belaste, stehe außer Frage. Nach Abwägung dieser Kriterien sei die identifizierende Berichterstattung zulässig.
B.
Rz. 10
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung, Verbreitung oder Verlinkung seines Bildnisses im Kontext der Berichterstattungen der Beklagten vom 24. Juni 2019 nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
Rz. 11
I. Artikel mit der Überschrift "‘Etwas in Schieflage geraten‘ - Viele Polizisten sympathisieren mit AfD"
Rz. 12
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG beurteilt (Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 16; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 9; jeweils mwN). Dieses steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang (vgl. BVerfGE 120, 180, 211 ff., juris Rn. 78 ff.; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.).
Rz. 13
Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 17; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 9; jeweils mwN).
Rz. 14
2. Die vom Kläger angegriffene Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis war nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung des Klägers zulässig.
Rz. 15
a) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits.
Rz. 16
aa) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Freiheit der Medien, dass diese innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden können, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Medienerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 22; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 12 f.; jeweils mwN). Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11, 16; Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 50 mwN).
Rz. 17
bb) Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 23; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
Rz. 18
Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 24; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 17; jeweils mwN). Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, ZUM 2021, 50 Rn. 25; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 19; jeweils mwN; EGMR, NJW 2019, 741 Rn. 30). Von Bedeutung ist ebenfalls die Rolle des Betroffenen in der Öffentlichkeit. Wenn Fragen von allgemeinem Interesse betroffen sind, ist das Maß hinnehmbarer Kritik bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wenn er in amtlicher Eigenschaft tätig wird, weiter als bei Privatpersonen (EGMR, AfP 2014, 430 Rn. 33 f.; EGMR, NJW 2006, 1645 Rn. 80).
Rz. 19
Die von der Freiheit der Meinungsäußerung umfasste Veröffentlichung von Fotos betrifft einen Bereich, in dem der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besondere Bedeutung hat (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 103; EGMR, GRUR 2004, 1051 Rn. 59). Es kann sich aber niemand über eine Verletzung des Schutzes seines guten Rufs als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EGMR beschweren, wenn sie die vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens ist (vgl. EGMR, GRUR 2012, 741 Rn. 83).
Rz. 20
b) Nach diesen Maßstäben stellt das unverpixelte Foto des Klägers im Artikel "‘Etwas in Schieflage geraten‘ - Viele Polizisten sympathisieren mit AfD" ein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung zugunsten der Beklagten ausfällt.
Rz. 21
aa) Das portraitähnliche Foto zeigt den Kläger mit unverpixeltem und halb ins Profil gedrehtem Kopf ohne Kopfbedeckung. Er trägt eine Sonnenbrille; sein Gesicht mit Ausnahme seiner Augen ist gut zu erkennen. Aufgrund des portraitartigen Charakters des Bildes kann er im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden. Er steht vor einem Einsatzfahrzeug der Polizei in Uniform. Zu sehen ist nur der Oberkörper. Auf seiner Schutzweste ist in Brusthöhe der Schriftzug "POLIZEI" zu lesen. Unter diesem Schriftzug sind zwei Aufnäher zu erkennen. Der eine zeigt ein Schwert mit nach unten zeigender Spitze und einem auf der Klinge des Schwertes unterhalb des Griffs angebrachten Schild mit rotem Kreuz. Rechts und links der Klinge sind Flügel mit Federn zu sehen. Über dem Schwert steht in Großbuchstaben "RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Auf dem zweiten Aufnäher ist ein griechisches Omega zu sehen. Das Rund des griechischen Buchstabens umschließt einen Spartanerhelm mit zwei gekreuzten Schwertern. Unterhalb des Buchstabens steht "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" (Molon Labe), übersetzt: "Komm und hol sie dir".
Rz. 22
Das Foto des Klägers ist Teil einer Kurznachricht der Initiative "Rechts rockt nicht!", die sich mit den Fragen "Was sollen denn diese Abzeichen bedeuten? Sind diese offiziell oder mal wieder ein Einzelfall?" auf Twitter an die Polizei Sachsen und die Bundespolizei wendet. Mit dem Bild des Klägers und diesem Text stellt die Initiative die Gesinnung des Klägers in Frage. Aus der Angabe unter dem Tweet "1.454 Nutzer sprechen darüber" ergibt sich darüber hinaus, dass hierüber im sozialen Netzwerk Twitter bereits zahlreich diskutiert wird.
Rz. 23
Der Tweet mit dem Foto des Klägers ist Bestandteil eines Artikels mit der Überschrift "‘Etwas in Schieflage geraten‘ - Viele Polizisten sympathisieren mit AfD". In diesem Artikel wird davon berichtet, dass unter anderem viele Bundespolizisten Sympathien mit rechtsnationalen Parteien haben und nennt mögliche Ursachen dafür. Als Fall, der das zu bestätigen scheine, wird der Kläger angeführt, der als - namentlich nicht genannter - Bundespolizist anlässlich eines Einsatzes bei einem Rechtsrockfestival fragwürdige Aufnäher getragen habe. Nach dieser Textberichterstattung folgt der Tweet mit dem Bild des Klägers mit den sichtbaren Aufnähern auf der Uniform, deren Symbole und Sprüche im Artikel anschließend näher beleuchtet werden. Es wird mitgeteilt, dass einzelne Elemente der vom Kläger getragenen Aufnäher auch von Rechtsradikalen und rechtsextremen Terroristen bzw. in der rechten Szene benutzt würden.
Rz. 24
Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft die Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit rechtsnationalen Parteien oder rechtsextremen Gruppierungen sympathisiert. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 17, 31; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, VersR 2021, 856 Rn. 18).
Rz. 25
bb) Der Berichterstattung kommt erheblicher Informationswert zu. Die Fragen, inwieweit Polizisten mit rechtsnationalen Parteien oder rechtsradikalen Gruppierungen sympathisieren und was die Gründe dafür sein könnten, sind von großem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Der Fall des Klägers hatte in dieser Hinsicht bereits eine Diskussion im sozialen Netzwerk Twitter ausgelöst, die der Bericht aufgreift. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität, Objektivität, Unparteilichkeit und Verfassungstreue der Polizei hängt zu einem erheblichen Teil vom Auftreten und dem äußeren Erscheinungsbild dieser Beamten ab. Auch nach außen müssen Polizeibeamte eine innere Haltung ausdrücken, die durch Neutralität, Distanz und Objektivität geprägt ist (vgl. BVerwGE 168, 129 Rn. 27). Treten bei einem dienstlichen Einsatz aufgrund an der Uniform getragener Symbole Zweifel an dieser Haltung von Polizeibeamten auf, liegt eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Symbole und der dadurch möglicherweise zum Ausdruck kommenden Haltung im gesellschaftlichen Interesse.
Rz. 26
cc) Die schutzwürdigen Interessen der Beklagten überwiegen die des Klägers.
Rz. 27
(1) Das Bild des Klägers mit dem Text des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" illustriert die sachlich gehaltene Textberichterstattung der Beklagten zu der Thematik, dass viele Polizisten mit rechtsnationalen Parteien sympathisierten. Die Berichterstattung greift beispielhaft als Fall, der das zu bestätigen scheine, den des Klägers auf, der als Bundespolizist bei einem dienstlichen Einsatz anlässlich eines Rechtsrockfestivals am 22. Juni 2019 zwei Aufnäher an der Uniform getragen habe mit Symbolen und Sprüchen, die in Teilen auch von Rechtsnationalen oder Rechtsextremen benutzt würden. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingeräumt, dass einzelne auf den Aufnähern zu erkennende Elemente in der rechten Szene Verwendung finden. Er hat nur bestritten, dass die beiden Aufnäher in ihrer Gesamtheit in diesen Kreisen benutzt würden. Dem musste das Berufungsgericht aber schon deshalb nicht nachgehen, weil die Berichterstattung, wie nicht zuletzt auch die Erörterung einzelner Teilelemente der Aufnäher deutlich macht, eine solche Behauptung überhaupt nicht enthält. Das Berufungsgericht musste insoweit auch die vom Kläger behauptete teilweise religiöse Bedeutung der Aufnäher nicht weiter aufklären.
Rz. 28
Die Berichterstattung transportiert auch nicht die Behauptung, dass der Kläger tatsächlich rechtsnationale oder gar rechtsradikale Ansichten habe. Sie wirft ausgehend vom Tweet der Initiative "Rechts rockt nicht!" nur die Frage nach der durch das Tragen der Aufnäher zum Ausdruck kommenden Gesinnung des Klägers auf, beantwortet diese Frage aber nicht. Die Frage als solche drängt sich - auch wenn der Artikel dies nicht ausdrücklich thematisiert - schon angesichts des Umstands auf, dass der Kläger bei einer Gegendemonstration zu einem Rechtsrockfestival, das als "Schild- und Schwertfestival" bezeichnet wurde, eingesetzt war und dabei Aufnäher trug, die jeweils Schwerter und ein Aufnäher auch ein Schild zeigten.
Rz. 29
(2) Die Bildberichterstattung macht ein Verhalten des Klägers im Rahmen seiner Dienstausübung öffentlich bekannt. In den Augen der Leser wirft der Artikel durch die Infragestellung seiner Gesinnung Zweifel an der Neutralität und Objektivität des Klägers auf. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ist zu berücksichtigen, dass der Grad der Identifizierbarkeit des Klägers eingeschränkt ist, da sein Name in dem Bericht nicht genannt wird und er auf dem Foto eine Sonnenbrille trägt. Aufgrund des portraitartigen Charakters des Bildes kann er aber im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden.
Rz. 30
(3) Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass er in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung durch die Presse und Dritte zu rechnen war, gewollt Aufmerksamkeit erregte. Wer als Polizist bei einem dienstlichen Einsatz private Aufnäher auf seiner Uniform sichtbar trägt, tritt bewusst aus der Menge der einheitlich gekleideten Einsatzkräfte hervor. Er hinterlässt den Eindruck, eine Botschaft, eine private Meinung, kundtun zu wollen. Denn die Uniform soll die Neutralität ihres Trägers zum Ausdruck bringen. Sie soll sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person des handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden (vgl. BVerwGE 125, 85 Rn. 25; BVerwGE 168, 129 Rn. 26). Diese Neutralität hat der Kläger durch die Verwendung von Aufnähern auf der Uniform bewusst aufgehoben. Er hat dadurch den Anlass für die Fragen der Initiative "Rechts rockt nicht!" an die Polizei nach der Bedeutung seiner Aufnäher und seiner Gesinnung über das soziale Netzwerk Twitter selbst geschaffen. Diese Fragen hat die Beklagte mit ihrer Berichterstattung aufgegriffen.
Rz. 31
(4) Bei dieser Sachlage kommt der Berichterstattung auch keine Pranger- oder stigmatisierende Wirkung zu. Zwar ist mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts der Vortrag des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen, dass er seit der Berichterstattung Beschimpfungen, Bedrohungen und Beleidigungen sowohl in den sozialen Medien als auch im Privatbereich und durch Dritte auf offener Straße ausgesetzt ist. Dies ist jedoch seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und überschreitet die Grenze zu einer aufgrund der Schwere nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht.
Rz. 32
c) Durch die Verbreitung des Bildnisses wird kein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Umstände, aus denen sich ein eigenständiger Verletzungsgehalt des portraitähnlichen Bildes ergibt, sind nicht festgestellt.
Rz. 33
II. Artikel mit der Überschrift "Umstrittene Symbole an Uniform: Bundespolizei prüft Verstoß"
Rz. 34
Ob die Beklagte durch das Einfügen eines Links ("Tweet zu Ostritz") am Ende des Artikels "Umstrittene Symbole an Uniform: Bundespolizei prüft Verstoß", der zu dem unverpixelten, portraitähnlichen Foto des Klägers führt, überhaupt gemäß § 22 Satz 1 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt hat (bejahend für das Einfügen eines Links, der zu einem Bild führt, OLG München, K&R 2007, 531, juris Rn. 21; Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 22 KUG Rn. 37; verneinend Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 22 KUG Rn. 9; Kröner in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 17; Petershagen, NJW 2011, 705 f.), kann dahinstehen.
Rz. 35
1. Sieht man in der Verlinkung des Tweets mit dem Bild des Klägers ein Verbreiten oder öffentliches Zurschaustellen im Sinne des § 22 Satz 1 KUG, liegt bei Anwendung der unter I. wiedergegebenen Maßstäbe ein Bildnis der Zeitgeschichte vor, da die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung auch hier zugunsten der Beklagten ausfällt.
Rz. 36
a) Der unter I. 2. b) aa) beschriebene Tweet der Initiative "Rechts rockt nicht!" mit dem dortigen Text und Bild des Klägers ist auch Teil der Berichterstattung "Umstrittene Symbole an Uniform: Bundespolizei prüft Verstoß" auf www.n-tv.de.
Rz. 37
In dem Artikel wird mitgeteilt, wann das Bild entstanden ist, nämlich bei einem "Neonazi-Treffen" im sächsischen Ostritz. Es wird geschildert, was auf den beiden Aufnähern, die der Kläger auf dem Bild trägt, zu erkennen ist. Der Artikel geht auf den geschichtlichen Ursprung der dort zu lesenden Sprüche ein. Er erläutert, dass der Kläger nach Angaben der Bundespolizei gegen Dienstvorschriften verstoßen habe, da an Uniformen ohne Genehmigung keine privaten Aufnäher getragen werden dürften. Der Artikel schließt damit, dass das für die Bundespolizei zuständige Bundesinnenministerium sich davon distanziere.
Rz. 38
Auch diese Berichterstattung wirft für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29, jeweils mwN) im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit rechtsnationalen oder rechtsextremen Gruppierungen sympathisiert. Dies folgt aus den Angaben im Artikel, ein Bundespolizist habe "umstrittene Symbole" an der Uniform anlässlich seines Einsatzes bei einem "Neonazi-Treffen" getragen, des Verweises auf den Ursprung der gezeigten Sprüche und der Mitteilung, dass das Bundesinnenministerium sich distanziert habe sowie dem Inhalt des verlinkten Tweets. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 17, 31; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, VersR 2021, 856 Rn. 18).
Rz. 39
b) Der Berichterstattung kommt aus den unter I. 2. b) bb) dargelegten Gründen erheblicher Informationswert zu. Der Artikel beschäftigt sich - entgegen der Ansicht der Revision - schon angesichts der Wiedergabe des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" und der darin an die Polizei gerichteten Fragen ebenfalls mit dem Thema, inwieweit Polizisten mit rechtsnationalen oder gar rechtsradikalen Gruppierungen sympathisieren. Anders als die Revision meint, thematisiert der Artikel also nicht nur, welche Bedeutung die vom Kläger getragenen Aufnäher haben könnten und ob diese Abzeichen an der Uniform erlaubt gewesen seien.
Rz. 40
c) Die schutzwürdigen Interessen der Beklagten überwiegen auch hier die des Klägers. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter I. 2. b) cc) verwiesen, die hier entsprechend gelten.
Rz. 41
2. Verneint man ein Verbreiten oder öffentliches Zurschaustellen durch die Verlinkung des Tweets im Sinne des § 22 Satz 1 KUG, führt dies, da durch den Link jedenfalls eine Verbindung zwischen dem Tweet mit dem Bild des Klägers und der Textberichterstattung hergestellt wird, aufgrund der dann im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vorzunehmenden Interessenabwägung zum selben Ergebnis.
Seiters |
|
von Pentz |
|
Klein |
|
Allgayer |
|
Linder |
|
Fundstellen
Haufe-Index 15467113 |
VersR 2023, 188 |
ZUM 2023, 146 |
GRZ 2023, 82 |