Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehen der Maklerprovision bei Vereinbarung eines befristeten Rücktrittsrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben die Vertragsteile in dem von einem Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufgeschäft ein zwar befristetes, aber im übrigen vorbehaltloses Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart, so entsteht, falls sich aus dem Maklervertrag nichts Gegenteiliges ergibt, der Lohnanspruch des Maklers erst, wenn der Rücktritt in der vorgesehenen Frist nicht ausgeübt oder seine Ausübung mit Sicherheit nicht zu erwarten ist.

 

Normenkette

BGB § 652

 

Fundstellen

Haufe-Index 537880

NJW 1974, 694

JR 1974, 283

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