Leitsatz (amtlich)
1.1 Eine vertraglich vereinbarte Kürzung des Abfindungsanspruchs auf die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils stellt grundsätzlich eine sittenwidrige Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters dar.
1.2 Der Umstand, daß dem ausscheidenden Gesellschafter die Kommanditeinlage vom „herrschenden” Gesellschafter geschenkt worden ist, rechtfertigt eine derartige Abfindungsbeschränkung nicht.
1.3 Eine solche Abfindungsbeschränkung ist auch nicht im Hinblick auf die Ausschließung des Klägers aus wichtigem Grund hinzunehmen.
2. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die eine Auszahlung des Abfindungsguthabens in 15 gleichen Jahresraten vorsieht, ist unwirksam.
Tatbestand
Der Kläger war ursprünglich Angestellter des von dem Kaufmann Lu. R. betriebenen Einzelunternehmens „F. Ke.” in S. und zuletzt für dieses als Leiter der Elektroabteilung tätig. Zur Fortführung des Betriebs gründete R. zusammen mit dem Kläger und seinem weiteren Angestellten I. am 27. Dezember 1972 die verklagte F. Ke. GmbH & Co KG. Kommanditisten wurden der Kläger und I. mit einer Einlage von jeweils 800.000 DM neben R. mit einer Einlage von 5.400.000 DM. Komplementärin ist die R. Verwaltungsgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bis zu seinem Tod R. war. Von den geleisteten Kommanditeinlagen erhielten der Kläger und I. von R. je 700.000 DM geschenkt. Die Schenkung erfolgte u.a. unter der auflösenden Bedingung, daß die Gesellschafterstellung des einzelnen Schenkungsempfängers nicht innerhalb der nächsten fünfzehn Jahre aus wichtigem Grund gekündigt wird. Die restliche Einlage über jeweils 100.000 DM leisteten der Kläger und I. in der Weise, daß sie gegen das Einzelunternehmen „F. K.” gerichtete Darlehensforderungen aus angesparten und versteuerten Sondervergütungen in die Gesellschaft einbrachten.
Gemäß § 10 Abs. 9 des Kommanditgesellschaftsvertrages vom 27. Dezember 1972 steht R. und nach seinem Tod seiner etwaigen Erbin, Frau Li. R., das höchstpersönliche Recht zu, einen oder alle Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszuschließen. Ferner ist in § 13 u.a. bestimmt:
„1) Scheidet ein Gesellschafter – gleichviel aus welchem Grunde – aus der Gesellschaft aus und geht sein Anteil nicht auf einen Abtretungsempfänger über, so wächst seine Beteiligung den übrigen Gesellschaftern nach dem Verhältnis zu, in dem diese im Verhältnis zueinander am Gesellschaftskapital (§ 2) beteiligt sind…
2) Als Abfindung erhält der ausscheidende Gesellschafter den Betrag, der sich unter Zugrundelegung einer nach den Vorschriften für die Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1) auf den Tag des Ausscheidens aufgestellten Bilanz als Buchwert seiner Beteiligung ergibt…
2a) Die Abfindungen betragen in den ersten 20 Jahren des Bestehens der Gesellschaft, also bis zum 31.12.1992, nur 50% des Betrages, der sich nach Absatz 2) ergibt…
4) Die Abfindung ist von dem Tage des Ausscheidens an in ihrer jeweiligen Höhe mit 6% jährlich zu verzinsen. Die Zahlung der Zinsen erfolgt mit den Abfindungsraten.
5) Die Auszahlung der Abfindung findet in fünfzehn gleichen Jahresraten statt, von denen die erste Rate sechs Monate nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig wird.”
Außerdem enthält § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages für alle Kommanditisten ein Wettbewerbsverbot.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1978 gründete die Ehefrau des Klägers, die eine Kaufmannsgehilfenprüfung in der Elektrobranche abgelegt und eine Bankausbildung hat, zusammen mit einem damaligen Angestellten der Beklagten die Elektro Kö. GmbH. Das Unternehmen wird seit 1. Januar 1979 in Geschäftsräumen betrieben, die etwa 500 Meter von dem Standort der Beklagten entfernt liegen. Ende 1978 und Anfang 1979 kündigten mehrere Mitarbeiter der Beklagten, darunter einige in der Elektroabteilung beschäftigte Reisevertreter, ihr Anstellungsverhältnis und traten in die Dienste der Elektro Kö. GmbH ein.
Wegen der Gründung des Konkurrenzunternehmens hat R. mit Schreiben vom 3. Januar 1979 namens der Beklagten die Kommanditbeteiligung und das Anstellungsverhältnis des Klägers unter Berufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers blieb ohne Erfolg.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse den am 31. Dezember 1978 auf 281.322,47 DM festgesetzten buchmäßigen Kapitalanteil in voller Höhe ausbezahlen, weil die in § 13 Abs. 2a des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Kürzung des Abfindungsguthabens auf die Hälfte des Buchwerts der Beteiligungen gegen die guten Sitten i.S. des § 138 Abs. 1 BGB verstoße. Ferner meint er, zur Erfüllung des Anspruchs stehe der Beklagten nur ein Zeitraum von zehn Jahren zur Verfügung, da die gesellschaftsvertraglich vorgesehene fünfzehnjährige Laufzeit der Abfindungsraten ebenfalls unwirksam sei.
Die Beklagte hat die Auszahlung der Hälfte des Abfindungsguthabens in fünfzehn gleichen Jahresraten angeboten, zugleich aber mit einer nunmehr unstreitigen Kaufpreisforderung aus Warenlieferungen über 6.751,39 DM aufgerechnet. Zudem hat sie mit einer das Abfindungsguthaben übersteigenden Schadensersatzforderung die Aufrechnung erklärt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Dem Kläger falle ein Verstoß gegen das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot zur Last, da in Wirklichkeit er die Elektro Kö. GmbH gegründet, und seine Ehefrau lediglich vorgeschoben habe. Der Wechsel der Angestellten zur Elektro Kö. GmbH sei auf eine wettbewerbswidrige Abwerbung des Klägers zurückzuführen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die nach dem Gesellschaftsvertrag am 30. Juni 1979 und 30. Juni 1980 fällig gewordenen Abfindungsraten des unverkürzten buchmäßigen Kapitalanteils eingeklagt, deren Höhe er angesichts der für sachgerecht gehaltenen zehnjährigen Laufzeit der Raten mit jeweils 28.132,25 DM beziffert; zudem hat er die gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages mit den Abfindungsraten zu zahlenden Zinsen von jährlich 6% auf das jeweilige Abfindungsguthaben geltend gemacht sowie 4% Verzugszinsen von dem gesamten Klagebetrag über 81.583,50 DM seit 15. Dezember 1984 verlangt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage hilfsweise auf die am 30. Juni 1987 fällig gewordene Abfindungsrate gestützt und nunmehr beantragt, die Beklagte unter Berücksichtigung des vom Landgericht zugesprochenen Betrages zur Zahlung von 81.583,52 DM nebst 6% Zinsen von 56.264,50 DM seit 1. Juli 1980 zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 54.591,99 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 48.106,46 DM nebst 6% Zinsen von 21.380,85 DM ab 1. Juli 1980 und von weiteren 14.066,12 DM ab 1. Juli 1987 verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil der Klage weiter. Die Beklagte wendet sich mit der Revision gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist bis auf einen geringen Teil der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen begründet. Hingegen hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zum Landgericht die in § 13 Abs. 2a des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Kürzung des Abfindungsanspruchs auf 50% des Buchwertes der Beteiligungen für wirksam. Es begründet dies damit, daß der Kläger und I. nicht gleichberechtigte Gesellschafter neben R. geworden seien. Da dem Kläger und I. je 700.000 DM der Kommanditeinlagen geschenkt worden seien und sie zudem über die in die Gesellschaft eingebrachten Darlehensforderungen in Höhe von jeweils 100.000 DM aufgrund einer Vereinbarung mit R. nicht hätten frei verfügen können, sei ihnen vielmehr von vornherein eine Rechtsposition „minderen Rechts” eingeräumt worden. Angesichts dessen könne in der umstrittenen Kürzung des Abfindungsanspruchs nichts Anstößiges i.S. des § 138 Abs. 1 BGB gesehen werden. In Abweichung von der landgerichtlichen Entscheidung erachtet das Berufungsgericht aber die in § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung für unwirksam, nach der die Beklagte berechtigt ist, das Abfindungsguthaben in fünfzehn gleichen Jahresraten auszubezahlen. Da das Berufungsgericht – wie auch das Landgericht – nur die mit der Kaufpreisforderung aus Warenlieferungen über 6.751,39 DM erklärte Aufrechnung für begründet angesehen hat, hat es der Klage im angegebenen Umfang stattgegeben. Dem ist, was die Beurteilung der streitigen Abfindungsbeschränkung anbetrifft, nicht zu folgen.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung des gesamten Abfindungsguthabens zu.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die für jeden Fall des Ausscheidens vereinbarte Abfindung zum Buchwert der Beteiligung im Blick auf das im Kommanditgesellschaftsvertrag zugunsten von R. und seiner etwaigen Erbin vorgesehene Hinauskündigungsrecht nach freiem Ermessen unwirksam ist (vgl. dazu z.B. Urt. des Senats v. 29. Mai 1978 – II ZR 52/77, WM 1978, 1044f.; vgl. ferner Kellermann, Steuerberater-Jahrbuch 1986/87 S. 403, 415ff.) oder sich im Hinblick auf die rechtskräftig festgestellte wirksame Hinauskündigung des Klägers aus wichtigem Grund etwas anderes ergibt. Auf diese Frage kommt es nicht an, weil der Kläger nur den Buchwert begehrt und jedenfalls die zwischen den Parteien allein umstrittene zeitlich befristete Kürzung des Abfindungsanspruchs auf die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils wegen Verstoßes gegen die guten Sitten i. S. des § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
a) Allerdings besteht im Schrifttum Streit darüber, ob im Rahmen der – unter dem Blickwinkel des § 138 BGB gewöhnlich nicht zu beanstandenden – Buchwertklausel gewisse Abschläge zulässig sind (vgl. MünchKomm.-Ulmer, 2. Aufl. § 738 Rdnr. 28ff; vgl. auch Schlegelberger/Hefermehl, Handelsgesetzbuch 4. Aufl. § 138 Rdnr. 27b) oder ein Abfindungswert unter dem Buchwert des Kapitalanteils selbst bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe nicht wirksam vereinbart werden kann (so Reuter, Privatrechtliche Schranken der Perpetuierung von Unternehmen, 1973 S. 298; vgl. ferner Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 1986 S. 1098) oder derartige besondere Gründe die an sich für unzulässig zu erachtende Abfindungsbeschränkung rechtfertigen können (so u. a. Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personalgesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 329f). Die Frage, ob gewisse Abschläge vom Buchwert auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall zulässig sein können, ist aber hier nicht generell zu entscheiden. Denn die Kürzung des Abfindungsanspruchs auf die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils ist grundsätzlich nicht mehr als ein rechtlich zulässiger „Abschlag” anzusehen. Dabei ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats schon eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Abfindung zum vollen Buchwert im Einzelfall unwirksam sein kann (vgl. dazu Sen.Urt. v. 24. September 1984 – II ZR 256/83, WM 1984, 1506 m.w.N.; Kellermann aaO S. 409ff). Vor diesem Hintergrund muß der hier zu beurteilenden Beschränkung des Abfindungsanspruchs auf die Hälfte des Buchwerts nach § 138 Abs. 1 BGB die rechtliche Anerkennung versagt bleiben. Sie stellt einen derart einschneidenden Eingriff in die Vermögensposition des ausscheidenden Gesellschafters dar und entfernt sich so erheblich vom gesetzlichen Leitbild des § 738 BGB, daß der Regelungszweck der Vorschrift, dem Gesellschafter eine angemessene Abfindung zu sichern, völlig verfehlt wird. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, liegen im Streitfall auch keine besonderen Umstände vor, welche die Abfindungsbeschränkung ausnahmsweise als sachlich gerechtfertigt und somit als sittengemäß erscheinen lassen könnten.
b) In dem Umstand, daß der Kläger und I. den überwiegenden Teil der geleisteten Kommanditeinlagen von ihrem Mitgesellschafter R. geschenkt erhalten haben, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein die Abfindungsbeschränkung rechtfertigender besonderer Grund gesehen werden.
Mit seiner Betrachtungsweise macht sich das Berufungsgericht einen im Schrifttum vertretenen Standpunkt zu eigen, wonach mit einem aufgrund einer Schenkung der Kapitaleinlage in die Gesellschaft gelangten Gesellschafter eine an sich unzulässige Abfindungsbeschränkung wirksam vereinbart werden kann, weil es sich bei dem Betroffenen um einen Gesellschafter „minderen Rechts” handele (siehe dazu namentlich Flume, Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts I/1 1977 S. 178f; vgl. ferner Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, 1970 S. 341ff). Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Denn die Tatsache allein, daß dem Gesellschafter die Mittel, mit denen er seine Gesellschafterstellung begründet hat, ganz oder zum überwiegenden Teil geschenkt worden sind, macht ihn nicht zum Gesellschafter „zweiter Klasse” (zutreffend Ulmer, NJW 1979, 81, 84; Huber, ZGR 1980, 177, 205). Zwar trifft zu, daß der Beschenkte nichts zu fordern hat, sondern sich mit der Rechtsposition zufrieden geben muß, die der Schenker ihm einräumen will. Hieraus ist aber nicht zu schließen, daß die mit dem Schenkungsempfänger vereinbarte gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkung nicht dem vom Gesetz (§ 138 BGB) geforderten Mindeststandard genügen muß. Der Gesellschafter kann aus seiner Stellung als Schenker keine besonderen gesellschaftlichen Privilegien herleiten, sondern muß die Rechtsposition des Beschenkten so, wie sie begründet ist, respektieren (Huber aaO S. 206).
c) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ist die Abfindungsbeschränkung auch nicht deshalb als wirksam anzusehen, weil der Kläger aus wichtigem Grunde ausgeschlossen worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die alle Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters gleichermaßen erfassende Kürzung des Abfindungsanspruchs auf die Hälfte des Buchwerts nicht ausnahmsweise für den Fall der Kündigung aus wichtigem Grund im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder etwa der entsprechenden Anwendung des § 139 BGB aufrechterhalten werden könnte. Denn hierfür wäre jedenfalls erforderlich, daß die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft unter Berücksichtigung der schutzwerten Interessen des ausscheidenden Gesellschafters eine solche Regelung sachlich geboten erscheinen ließen. Solche Gründe trägt die Beklagte nicht vor.
2. Hingegen läßt die Ansicht des Berufungsgerichts, nach der die in § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte fünfzehnjährige Laufzeit der Abfindungsraten unwirksam ist, keinen Rechtsfehler erkennen.
Zwar sind Ratenzahlungsvereinbarungen und hinausgeschobene Fälligkeitstermine grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hierfür spricht nicht nur, daß es für die Gesellschaft eine erhebliche Belastung bilden kann, wenn größere Abfindungsbeträge innerhalb einer kurzen Frist bereitgestellt werden müssen. Vielmehr kommt hinzu, daß sich die für den ausscheidenden Gesellschafter ergebenden Nachteile durch eine angemessene Verzinsung des Abfindungsguthabens zumindest teilweise wieder ausgleichen lassen. Dennoch ist nicht in Abrede zu stellen, daß sich eine längerfristige Ratenzahlungsvereinbarung für den ausscheidenden Gesellschafter durchaus ähnlich auswirken kann wie eine Abfindungsbeschränkung. Das Interesse der Unternehmenserhaltung darf daher nicht einseitig über das Abfindungsinteresse gestellt werden. Auf diesen Interessenkonflikt nimmt die vorliegende Vertragsgestaltung keine Rücksicht, sondern löst ihn in nicht zu billigender Weise einseitig zugunsten der Beklagten. Zwar sieht die in § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung eine angemessene Verzinsung des jeweiligen Abfindungsguthabens vor. Dieser Umstand vermag aber die umstrittene Auszahlungsdauer von fünfzehn Jahren selbst für den hier vorliegenden Fall einer Hinauskündigung aus wichtigem Grund nicht zu rechtfertigen. Dem steht entgegen, daß eine derartig lang bemessene Laufzeit der Raten den Abfindungsanspruch in seinem Gehalt in untragbarer Weise schmälert. Dies entspricht auch der Ansicht des neueren gesellschaftsrechtlichen Schrifttums. Danach wird eine zehn Jahre übersteigende Abfindungszeit stets für rechtlich unzulässig gehalten und lediglich darüber gestritten, ob eine Laufzeit der Abfindungsraten bis zu zehn Jahren sittengemäß und unter dem Blickwinkel der Kündigungsfreiheit i. S. des § 723 BGB nicht zu beanstanden ist, solange die Auszahlungsmodalitäten im ganzen noch als sachgemäß anerkannt werden können (so u.a. Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personalgesellschaften des Handelsrechts S. 330; vgl. ferner Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht S. 1098; Ulmer, NJW 1979, 85 jeweils m.w.N.), oder allein eine erheblich kürzer bemessene Auszahlungsdauer den schutzwürdigen Interessen des abzufindenden Gesellschafters hinreichend Rechnung trägt (so Reuter aaO S. 302). Diese Frage bedarf hier keiner Erörterung, weil der Kläger selbst eine Auszahlung des Abfindungsguthabens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren verlangt.
3. Die Revision der Beklagten hat auch keinen Erfolg, soweit sie den Standpunkt vertritt, der Abfindungsanspruch des Klägers sei wegen der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung erloschen.
Dabei kann offen bleiben, ob die in § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung, nach der es sämtlichen Kommanditisten auch noch für die Dauer von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft untersagt ist, in einem Umkreis von 100 km von S. ein Konkurrenzunternehmen zu erwerben oder sich an einem solchen zu beteiligen bzw. für ein Konkurrenzunternehmen, in welcher Weise auch immer, tätig zu werden, mit der Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB und dem Kartellverbot i. S. des § 1 GWB in Einklang steht. Das Berufungsgericht hat dieser Frage zu Recht keine Aufmerksamkeit geschenkt, weil nicht als erwiesen anzusehen ist, daß der Kläger die Beklagte durch eine wettbewerbswidrige Handlung geschädigt hat.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte den Beweis schuldig geblieben, daß der Kläger die Elektro Kö. GmbH mitbegründet hat. Diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt einen in der Revisionsinstanz allein beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung Umstände außer acht gelassen hat, die auf eine „Strohmanntätigkeit” der Ehefrau des Klägers schließen lassen könnten, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Ferner ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den von ihr erhobenen Vorwurf der wettbewerbswidrigen Abwerbung ihrer Angestellten durch den Kläger nicht bewiesen habe, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die betroffenen Angestellten als Zeugen vernommen und ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Wechsel des Arbeitsplatzes nicht auf einer Einflußnahme des Klägers beruhe. Vielmehr sei das Verhalten der Zeugen eher darauf zurückzuführen, daß sie den Kläger persönlich geschätzt hätten und mehrere von ihnen mit den Arbeits- und Gehaltsbedingungen nicht zufrieden gewesen seien. Diese Beweiswürdigung ist möglich und muß deshalb von der Revision hingenommen werden. Allerdings hat die Beklagte den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch auch darauf gestützt, daß der Kläger für die Elektro Kö. GmbH u.a. Gespräche mit Lieferanten über die Einräumung von Sonderkonditionen geführt habe. Richtig ist auch, daß die Ansicht des Berufungsgerichts angreifbar ist, nach der dieser Behauptung keine Bedeutung zukommt, weil der Kläger bei den ihm zur Last gelegten Verhandlungen nicht seine Position als Gesellschafter ausgenutzt und damit nicht gegen die gesellschaftliche Treuepflicht verstoßen habe. Denn wäre die in § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung wirksam, so müßte sich der Kläger im Falle der Begründetheit der Behauptung der Beklagten eine Vertragsverletzung vorwerfen lassen. Daraus vermag die Revision aber nichts für sich herzuleiten. Denn die Beklagte hat nicht behauptet, daß es ohne die besagten Handlungen nicht zur Gründung des Konkurrenzunternehmens gekommen wäre oder daß sie durch die Handlungen als solche einen Vermögensschaden i. S. des § 249 BGB davongetragen habe. Vielmehr ist ihrem Vorbringen nur zu entnehmen, daß es aufgrund der Kündigungen der Angestellten, insbesondere der Reisevertreter, in der von ihr betriebenen Elektroabteilung über einen längeren Zeitraum zu erheblichen Umsatzeinbußen gekommen sei, die zu einem Vermögensschaden wegen entgangenen Gewinns von mindestens 700.000 DM geführt hätten (GA 22 – 25, 45f, 89 – 95, 202). Für die weitere Behauptung der Beklagten, nach welcher der Kläger der Elektro Kö. GmbH wichtige Geschäftsunterlagen ausgehändigt haben soll, ergibt sich nichts anderes, da auch insoweit eine schadensursächliche Handlung weder dargetan noch unter Beweis gestellt worden ist.
4. Demzufolge ist die Klage bis auf einen geringen Teil der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen begründet:
Da die Beklagte den unverkürzten Abfindungsanspruch in Höhe von 281.322,47 DM in zehn gleichen Jahresraten zu erfüllen hat, beträgt eine Jahresrate 28.132,25 DM, so daß sich für die zunächst geltend gemachten zwei Abfindungsraten ein Betrag von 56.264,50 DM ergibt. Nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts ist aber von der am 30. Juni 1979 fällig gewordenen ersten Abfindungsrate die zur Aufrechnung gestellte unstreitige Kaufpreisforderung über 6.751,39 DM abzuziehen. Die Gegenforderung ist ferner – wie von der Revision der Beklagten zu Recht geltend gemacht – bei den gesellschaftsvertraglich geschuldeten Zinsen von jährlich 6% auf das jeweilige Abfindungsguthaben zu berücksichtigen, weil sich dieses durch die Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB von vornherein auf 274.571,01 DM verringert hat. Infolgedessen beträgt das nach § 13 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages mit den Abfindungsraten auszuzahlende Zinsguthaben für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 (Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft) bis zum 30. Juni 1979 8.237,13 DM. Mit der am 30. Juni 1980 fällig gewordenen zweiten Abfindungsrate ist von der Beklagten ein weiteres Zinsguthaben über 16.474,25 DM auszubezahlen. Daraus folgt, daß die Klage im ersten Rechtszug nur in Höhe von 74.224,50 DM (zwei Abfindungsraten = 56.264,50 DM abzüglich Gegenforderung = 6.751,39 DM zuzüglich Zinsguthaben = 24.711,38 DM) begründet war. Hingegen hätte das Berufungsgericht der auf Zahlung von insgesamt 81.583,50 DM gerichteten Klage stattgeben müssen, weil der Kläger im zweiten Rechtszug die am 30. Juni 1987 fällig gewordene Abfindungsrate über 28.132,25 DM hilfsweise geltend gemacht hat. Jedoch vermag der Kläger nicht mit seinem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag voll durchzudringen, die Beklagte zu verurteilen, 6% Zinsen von 56.264,50 DM ab 1. Juli 1980 zu zahlen. Zwar hat die Revision der Beklagten nicht der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts widersprochen, nach der sich aus § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die Verpflichtung ergibt, die fälligen Abfindungsraten ebenfalls mit 6% zu verzinsen. Dennoch steht dem Kläger die geltend gemachte Nebenforderung nicht im vollen Umfang zu, weil die beiden Abfindungsraten nicht 56.264,50 DM, sondern wegen der erfolgreichen Aufrechnung der Beklagten nur 49.513,11 DM betragen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, besteht ein Zinsanspruch allerdings auch bezüglich der am 30. Juni 1987 fällig gewordene Abfindungsrate, soweit auf sie zur Auffüllung der Klageforderung zurückgegriffen werden muß. Die Folge ist, daß 6% Zinsen von dem Differenzbetrag über 6.751,39 DM ab 1. Juli 1987 zu entrichten sind.
Der Klage war daher in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang stattzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 650025 |
NJW 1989, 2685 |
ZIP 1989, 770 |
DNotZ 1991, 906 |