Leitsatz (amtlich)
Zur Frage einer Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn von mehreren aus unterschiedlichem Schuldgrund verpflichteten Gesamtschuldnern einer nur einen Teil des Gesamtschadens zu vertreten und diesen (Teil-)Schaden in voller Höhe ersetzt hat.
Hat ein Gläubiger mehrere Gesamtschuldner umfassend in Anspruch genommen und schließt er mit einem von ihnen – der seine Zahlungspflicht insgesamt leugnet – zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen einen Vergleich, in dem dieser Schuldner sich zur Zahlung eines Teils des ursprünglich verlangten Betrages verpflichtet, so ist ohne besondere Umstände nicht anzunehmen, daß der Gläubiger wegen weitergehender Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner Vorrang im Verhältnis zu dem am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner haben soll, nachdem dieser den vereinbarten Betrag voll bezahlt hat.
Normenkette
BGB § 426 Abs. 2 S. 2, § 779
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.09.1999) |
LG Frankfurt am Main |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Lieferantin der P. (nachfolgend: P. oder Gemeinschuldnerin), die 1979 in Konkurs fiel. Die der Klägerin und einer anderen Lieferantin gebührenden Kaufpreise waren zunächst gestundet worden und sollten von der P. aus Weiterverkäufen bezahlt werden. Als Treuhänderin schalteten die beiden Lieferantinnen die M. – die durch Verschmelzung in die jetzige Beklagte aufgegangen ist – (nachfolgend: M. oder Rechtsvorgängerin der Beklagten) ein. Die Geschäftsführer der P. schafften jedoch Waren oder den Lieferanten zustehende Verkaufserlöse beiseite.
Zur Konkurstabelle im Verfahren gegen P. meldete die Klägerin zunächst eine Forderung von 30.329.828,40 DM an. Die beiden Lieferantinnen nahmen die M. auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, diese habe ihre Pflichten aus den Treuhandverträgen durch mangelhafte Überwachung verletzt. Die Klägerin verlangte insgesamt rund 29,5 Mio. DM. Vergleichsweise verpflichtete sich M. am 12. November 1985, „zum Ausgleich sämtlicher gegenseitiger Forderungen der Parteien aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und der Firma P.” an die Klägerin insgesamt 12.195.606,21 DM zu zahlen. Nachdem die Zahlungen erbracht worden waren, ermäßigte die Klägerin ihre zur Konkurstabelle angemeldete Forderung auf 20.313.717,84 DM. An eine weitere, ebenfalls geschädigte Lieferantin zahlte M. vergleichsweise 2.779.550 DM Schadensersatz. Durch rechtskräftiges Urteil wurden die von M. angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 14.148.550 DM zur Konkurstabelle festgestellt.
Inzwischen steht aus der Konkursmasse ein Betrag von 568.450 DM zur Auszahlung an die Beklagte auf die von M. zur Tabelle angemeldeten Forderungen bereit. Die Klägerin macht daran ein Quotenvorrecht gemäß § 426 BGB wegen solcher von ihr zur Konkurstabelle angemeldeter Forderungen geltend, die über den im Vergleich festgelegten Betrag von 12.195.000 DM hinausgehen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Konkursverwalter den Vorrang hinsichtlich eines Betrages von 568.450 DM für die Klägerin einzuräumen und Ausschüttungen auf die von ihr zur Tabelle angemeldeten Forderungen nur im Nachrang nach der vorab zu befriedigenden Klägerin zu beanspruchen. Die Klage, die vor dem Landgericht Erfolg hatte, wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus dem Vergleich der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 12. November 1985 ergebe sich nicht, daß die Klägerin bevorrechtigte Befriedigung aus der Konkursquote erhalten solle. Mangels jeglichen Vortrags hierzu müsse davon ausgegangen werden, daß das Problem eines Vorrangs seinerzeit nicht bedacht worden sei.
§ 426 Abs. 2 Satz 2 BGB finde keine Anwendung, weil die übrigen Forderungen der Klägerin gegen die P. im Verhältnis zur Forderung der Beklagten gegen diese Gemeinschuldnerin andere Forderungen, also keine Gesamtforderungen mehr seien. Zwar bestehe trotz des unterschiedlichen Rechtsgrunds ein Gesamtschuldverhältnis. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe aber in vollem Umfang denjenigen Betrag ausgeglichen, den sie als Gesamtschuldnerin mit der P. geschuldet habe. Infolgedessen sei im Vergleich die Schuldsumme begrenzt worden. Unter Aufhebung der Prozeßkosten habe man sich auf den mittleren Bereich des von der Klägerin beanspruchten Gesamtbetrags geeinigt, wobei offensichtlich die mit einer zweiten Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche in vollem Umfang unbegründet gewesen seien. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei mit dem Vergleichsabschluß aus ihrer Verpflichtung insgesamt entlassen worden. Die Klägerin könne einen Vorrang auch nicht hinsichtlich eines Betrages von 285.714 DM – als Differenz zwischen dem mit der ersten Klage auf Schadensersatz gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch und der Vergleichssumme – beanspruchen. Auch insoweit gebe es keine Anhaltspunkte, daß der Klägerin weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte über den Vergleichsbetrag hinaus zugestanden hätten.
II.
Demgegenüber rügt die Revision: Nach dem Wortlaut des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB solle der Gläubiger von jedem Nachteil, den der gesetzliche Forderungsübergang für ihn verursachen könnte, freigestellt werden. Zwar habe die Rechtsprechung zu § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB klargestellt, daß der Vorrang des Gläubigers nicht für „andere Forderungen, für die sich der Bürge nicht verbürgt” hat, gelte. Diese Einschränkung könne aber für § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gelten, weil das Gesamtschuldverhältnis i.S.v. § 426 BGB – anders als bei der Bürgschaft – keine rechtsgeschäftliche Begründung voraussetze. Speziell bei deliktischen Ansprüchen gegen zwei Schädiger habe der geschädigte Gläubiger auf die Auswahl seiner Gesamtschuldner nicht den geringsten Einfluß, so daß es unbillig erscheine, ihm irgendeinen Nachteil dadurch aufzubürden, daß durch Teilleistung eines Gesamtschuldners der zweite Gesamtschuldner von einem weiteren Gläubiger bedrängt werde.
Aber sogar wenn man die zu § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB entwickelte Einschränkung des Gläubigervorranges sinngemäß auf § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB übertrage, treffe die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, daß es sich bei der von der Klägerin weiterverfolgten Forderung um eine „andere Forderung und keine Gesamtforderung mehr” gehandelt habe. Der Vergleichsabschluß habe das zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und P. bestehende Gesamtschuldverhältnis nicht umgestaltet. Ob die von der Klägerin darüber hinaus gegen die M. geltend gemachten Ansprüche begründet gewesen seien, habe der Vergleich gerade offengelassen. Der die Forderung des Gläubigers aufgrund des Vergleichs zum Teil tilgende Gesamtschuldner erhalte infolge des Vergleichs die Stellung eines Bürgen, der wegen einer Teil- oder Höchstbetragsbürgschaft nur einen Teil der Hauptforderung abdeckt; wie ein solcher Bürge müsse der tilgende Gesamtschuldner den Vorrang des Gläubigers auch für den nicht abgedeckten Teil der Hauptforderung anerkennen.
III.
Der von der Klägerin hier geltend gemachte Vorrang gemäß § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB steht ihr gegenüber der Beklagten nicht zu.
1. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe einen übergegangenen Ausgleichsanspruch „gemäß § 426 Abs. 2 BGB” im Konkursverfahren gegen die P. angemeldet.
Die Revisionserwiderung hält dies nicht für eine tatsächliche Feststellung, sondern nur für eine nicht bindende Wertung. Darauf kommt es jedoch aus den nachfolgenden Gründen (s.u. 3.) ebensowenig an wie auf die Rechtsfrage, ob etwas anderes gelten würde, wenn die Beklagte gegen die P. ausschließlich einen eigenen originären Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB zur Tabelle angemeldet hätte (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Selb, 3. Aufl. § 426 Rn. 17 einerseits und Staudinger/Noack, BGB 13. Bearb. § 426 Rn. 142 andererseits).
2. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von anderen Gesamtschuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht zwar die Forderung des Gläubigers gegen diese nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den leistenden Gesamtschuldner über; der Übergang kann aber nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (Satz 2). Ob dies auch gilt, wenn der Gesamtschuldner nur bis zur Höhe der von ihm erbrachten Zahlung verpflichtet war, also seine eigene Schuld voll erfüllt hat, während dem Gläubiger weitergehende Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner zustehen, wurde bisher nicht entschieden.
a) Zu der mit § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB vergleichbaren Vorschrift des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB hat das Reichsgericht ausgesprochen, sie schließe es nicht aus, daß der Bürge den Rechtsübergang zum Nachteil anderer selbständiger Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner als der verbürgten geltend macht (RGZ 136, 40, 44). Hingegen bleibt der Vorrang bestehen, wenn ein Bürge nur einen Teilbetrag der durch die Bürgschaft gesicherten (Gesamt-)Forderung bezahlt hat (BGHZ 110, 41, 45). Insoweit begründet es keinen Unterschied, ob der Bürge sich für die gesamte Schuld verbürgt und diese nur teilweise bezahlt hat, oder ob er von vornherein lediglich eine Teilbürgschaft gestellt und diese voll bedient hat (BGHZ 92, 374, 378 f im Anschluß an RGZ 76, 195, 198; RG JW 1917, 811, 812; MünchKomm-BGB/Habersack, aaO § 774 Rn. 12).
Zu der mit § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls vergleichbaren Vorschrift des § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein nachrangiger Grundschuldgläubiger, der einen aus dem erstrangigen Teil einer höheren Grundschuld vollstreckenden vorrangigen Gläubiger wegen dieses Teils voll befriedigt, damit nur einen letztrangigen Teil der ersten Grundschuld erlangt (Beschl. v. 13. März 1990 – XI ZR 206/89, Rpfleger 1990, 379 f). Hingegen gewährt § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Gläubiger keinen Vorrang für andere Ansprüche als die im Einzelfall vom Dritten abgelösten (RG WarnR 1914, Nr. 275 a.E.).
b) Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, diese Grundsätze auch im Rahmen des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreifen zu lassen. Keine Schwierigkeiten bereitet dies, wenn die mehreren Gesamtschuldner gemäß § 830 BGB haften.
Fraglich wird die Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn – wie im vorliegenden Fall (vgl. Senatsurt. v. 19. Dezember 1996 – IX ZR 18/96, WM 1997, 341) – die Gesamtschuldner aus unterschiedlichem Schuldgrund und demzufolge möglicherweise in unterschiedlicher Höhe haften. Während die Geschäftsführer der P. den gesamten Schaden der Klägerin durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen verschuldet haben, war die M. vertraglich eingeschaltet, um durch Überwachung solche Schädigungen zu verhindern. Streitig blieb, in welcher Höhe ihre mangelhafte Kontrolle den Schaden mit verursacht hat. Hätte sie ebenfalls den gesamten Schaden zu vertreten, so hätte sie mit der vergleichweise übernommenen Zahlung nur einen Teil des Schadens ersetzt; das spräche für eine Anwendbarkeit des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB. Wie dagegen zu entscheiden ist, wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten – wie diese geltend macht – durch eigene Vertragsverletzungen von vornherein jedenfalls keinen größeren Schaden verschuldet hätte als in der vergleichsweise anerkannten Höhe, ist zweifelhaft. Dann hätte die Klägerin aus ihrer Sicht dennoch nur einen Teil ihres von mehreren Beteiligten gesamtschuldnerisch angerichteten Schadens ausgeglichen erhalten. Andererseits hätte die Rechtsvorgängerin den von ihr selbst zu vertretenden Schadensteil in vollem Umfang ausgeglichen; eine weitergehende Gesamtschuld hätte dem Betrage nach nie bestanden.
3. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn jedenfalls aufgrund des Vergleichs der Parteien vom 12. November 1985 ist die Klägerin gehindert, wegen ihrer weitergehenden Forderungen gegen die P. einen Vorrang gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
a) Das Berufungsgericht legt den Vergleich der Parteien vom 12. November 1985 nicht nur dahin aus, daß dieser selbst keine Grundlage für einen Vorrang der Klägerin mit etwa weitergehenden Ansprüchen gegen die P. im Verhältnis zur Beklagten begründet. Es führt auch aus, die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei mit dem Vergleichsabschluß aus ihrer Verpflichtung insgesamt entlassen worden. Die Klägerin habe seinerzeit nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie nach wie vor auf dem Standpunkt stehe, die Beklagte schulde alles.
b) Diese Auslegung hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, daß der Vergleich kaum die Annahme des Berufungsgerichts stützt, daß „offensichtlich die mit der zweiten Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche” der Klägerin „in vollem Umfang unbegründet” gewesen seien: Mit dem beiderseitigen Nachgeben (§ 779 Abs. 1 BGB) haben die Vergleichschließenden die Rechtsfrage nach der ursprünglichen Begründetheit gerade offengelassen.
Mit dem Aufzeigen solcher Zweifel allein vermag die Klägerin aber nicht den Umstand zu entkräften, daß der Vergleich ausdrücklich „zum Ausgleich sämtlicher gegenseitigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und der Firma P.” abgeschlossen worden ist. Schließen Prozeßparteien einen solchen Vergleich, so wollen sie damit regelmäßig jedes Wiederaufgreifen nicht nur der ursprünglichen Streitpunkte, sondern auch einen Streit über zusätzliche Rechtsfolgen wenigstens im Zusammenhang mit demselben Streitgegenstand ausschließen. Das gilt sogar dann, wenn sie noch nicht sämtliche möglichen Auswirkungen ihrer Regelung – wie hier die Frage des Vorrangs (s.o. I.) – bedacht haben. Derartige Ungewißheiten können sich potentiell zum Vor- oder Nachteil jedes Vertragsschließenden auswirken; die daraus folgenden Risiken nehmen sie typischerweise in Kauf. Diejenige Partei, die einen Vorrang daraus ableiten will, daß ihre Forderungen doch in weitergehendem Umfange berücksichtigt werden dürfen als vergleichsweise geregelt, muß deshalb wenigstens darlegen, daß der Vergleich dieser Rechtsverfolgung nicht entgegensteht. Dazu hat die Klägerin hier nichts vorgebracht.
Nur eine solche Auslegung entspricht der Befriedigungsfunktion eines Abfindungsvergleichs. In den beiden Vorprozessen der Parteien wurde darüber gestritten, welche weitergehenden Schäden der Klägerin im einzelnen entstanden sein und auf welche Weise diese durch vertragswidriges Verhalten der Beklagten mitverursacht worden sein sollen. Die nur noch aus Reststücken bestehenden Akten 29 O 85/80 und 29 O 185/81 lassen insoweit keine selbständigen Feststellungen mehr zu. Beenden die Parteien solche Prozesse durch einen Vergleich „zum Ausgleich sämtlicher gegenseitigen Forderungen”, so wollen beide sich auf eine endgültige Erledigung der Angelegenheit als Folge der Vergleichsabwicklung einstellen können. Ein solches Vertrauen darf nur unter besonderen Umständen enttäuscht werden.
c) Ein abweichender Rechtsstandpunkt ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 (IX ZR 18/96, aaO). Unter III 2, dritter Absatz dieses Urteils hat der Senat den Gläubiger, der einen Vorrang beansprucht, nur allgemein auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Rechtsfrage außerhalb des Konkursverfahrens durch eine Klage geltend zu machen. Er hat sich aber nicht mit der Auslegung befaßt, inwieweit der Vergleich der Parteien vom 12. November 1985 einen solchen Vorrang hier zuläßt.
Unterschriften
Kreft, Kirchhof, Fischer, Raebel, Nešković
Fundstellen
Haufe-Index 892965 |
DB 2003, 2120 |
NJW 2003, 1036 |
BGHR 2003, 510 |
EWiR 2003, 903 |
KTS 2003, 435 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2003, 450 |
WuB 2003, 643 |
ZAP 2003, 583 |
ZIP 2003, 952 |
InVo 2003, 225 |
MDR 2003, 455 |
ZInsO 2003, 421 |