Leitsatz (amtlich)
›Der Umstand einer unerkannten vorehelichen Erkrankung des unterhaltsbedürftigen Ehegatten und die daraus folgende Unterhaltslast für den Unterhaltspflichtigen rechtfertigen allein noch keine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 7 BGB.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die 1970 geschlossene Ehe der Parteien, aus der in den Jahren 1970, 1972 und 1978 drei Kinder hervorgegangen sind, wurde 1985 geschieden. Die elterliche Sorge über die jüngste Tochter wurde der Beklagten übertragen; für die beiden älteren Kinder, die sich seit 1981 in Pflegestellen befanden, wurde Vormundschaft angeordnet. 1987 wurde der Beklagten auch die elterliche Sorge über die jüngste gemeinsame Tochter, die in ein Kinderheim kam, und über zwei weitere nichteheliche Kinder entzogen, da sie wegen einer psychischen Erkrankung die Kinder nicht betreuen konnte.
Der Kläger hatte sich mit Prozeßvergleich vom 10. April 1979 zur Zahlung eines monatlichen nachehelichen Unterhalts von 570 DM verpflichtet. Er ist seit 1989 in zweiter Ehe wieder verheiratet. Seine Ehefrau versorgt ihre Kinder aus erster Ehe.
Der Kläger hat Abänderungsklage mit dem Begehren erhoben, nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet zu sein, da sich die Beklagte selbst unterhalten müsse.
Das Amtsgericht hat seiner Klage ab 1. Dezember 1989 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Frage der Erwerbsfähigkeit abgewiesen und auf ihre in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage den Kläger in Abänderung des Vergleichs zu weiteren Unterhaltszahlungen von monatlich 280 DM, insgesamt monatlich 850 DM ab 1. Juni 1992 verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiterhin den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt wegen eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. a) Das Oberlandesgericht hat einen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1572 BGB angenommen, weil sie jedenfalls seit 1984 wegen einer chronisch verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis arbeitsunfähig erkrankt sei und daher ihren Unterhaltsbedarf nicht durch eigenes Arbeitseinkommen decken könne. Da die Krankheit mindestens seit 1977, möglicherweise schon seit 1974 und damit auch schon bei Abschluß des Vergleichs bestanden habe, könne dahinstehen, ob in der Vereinbarung von 1979 ursprünglich eine Unterhaltsverpflichtung nach § 1570 BGB geregelt worden sei. Denn der Verpflichtung nach dieser Vorschrift habe sich jedenfalls für die Zeit, als die Kinder in Heimen untergebracht worden seien, unmittelbar eine Verpflichtung nach dem Unterhaltstatbestand des § 1572 Nr. 2 BGB angeschlossen. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB liege nicht vor. Es überschreite nicht die Grenzen der nachehelichen Solidarität, den Ehemann im Falle einer unverschuldeten Erkrankung der Ehefrau auf Dauer mit deren Unterhalt zu belasten. Denn die Beklagte, die keinen Beruf erlernt habe und in der Ehe nicht erwerbstätig gewesen sei, habe auch im gesunden Zustand mit einem länger dauernden Unterhaltsanspruch rechnen dürfen, da sie dann die ehegemeinsamen Kinder betreut hätte. Die finanzielle Belastung für den Kläger sei auch nicht unzumutbar, da sein eigener angemessener Unterhalt gewahrt bleibe.
b) Die Revision wendet dagegen ein, daß das Oberlandesgericht nach den entsprechenden Hinweisen im Gutachten der Frage hätte nachgehen müssen, ob die psychopathologischen Auffälligkeiten der Beklagten, die schubweise schon 1974 aufgetreten seien, nicht bereits im Zeitpunkt der Eheschließung 1970 angelegt gewesen seien. Wenn aber der Tatbestand, der nach § 1572 BGB die Unterhaltspflicht auslöse, schon vorehelich bestanden habe, sei auch § 1579 Nr. 7 BGB in anderem Licht zu sehen. Es sei dann nicht mehr zumutbar, den Kläger an der nachehelichen Solidarität festzuhalten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob die Krankheitssymptome der Beklagten bereits vorehelich gegeben waren. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es insoweit nicht. Denn ebensowenig, wie der Tatbestand des § 1572 BGB davon abhängt, ob die Erkrankung des bedürftigen Ehegatten ehebedingt ist, und etwa deshalb ausgeschlossen ist, weil sie schon vor der Ehe bestanden hat, wird in einem solchen Fall die Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB von diesem Umstand beeinflußt. Der Senat hat - gestützt auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 1572 BGB - bereits entschieden, daß als nicht ehebedingte, aber von § 1572 BGB ebenfalls erfaßte Bedürfnislage auch diejenige anzusehen ist, die auf einer bereits vor der Ehe eingetretenen, im Zeitpunkt der Scheidung oder zu den übrigen Einsatzzeitpunkten weiterhin bestehenden Erkrankung beruht (Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVb ZR 590/80 - FamRZ 1981, 1163, 1164). Ob die Krankheit erst während der Ehe oder schon vorher eingetreten ist, kann bei der in § 1572 BGB geregelten Anknüpfung an die scheidungsbedingte Bedürftigkeit nicht ausschlaggebend sein, weil sich die Bedürfnislage des Ehegatten in beiden Fällen gleich darstellt. Bis zum Zeitpunkt der Scheidung teilen die Ehegatten ihr gemeinsames Schicksal noch in einem solchen Umfang, daß der Leistungsfähige für den kranken Ehegatten einstehen muß. Es soll jede Krankheit des geschiedenen Ehegatten, nicht nur die ehebedingte, die Unterhaltspflicht des anderen auslösen. Nur schicksalsbedingte Ereignisse, die sich erst nach der Scheidung im Leben eines Ehegatten einstellen, sollen grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des anderen gehen (RegE BT-Drucks. 7/650 S. 124). Es gehört danach geradezu typisch zum Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft und der daraus folgenden nachehelichen Solidarität, daß schicksalhafte Entwicklungen grundsätzlich gemeinsam getragen werden müssen, auch wenn und soweit sie schon vorehelich angelegt waren und über den Zeitpunkt der Scheidung oder einen der anderen Einsatzzeitpunkte des § 1572 BGB hinaus fortwirken.
Diesem Verständnis des § 1572 BGB liefe die von der Revision vertretene Sicht des § 1579 Nr. 7 BGB zuwider. Denn damit würde der Umstand einer vorehelichen Erkrankung, dessen Vorliegen nach der gesetzgeberischen Zielsetzung die Erfüllung des Tatbestandes des § 1572 BGB gerade nicht hindern soll, auf dem Weg über die negative Härteklausel zu einem gegenläufigen Ergebnis, nämlich zu einem - ganzen oder teilweisen - Ausschluß des Anspruchs führen. § 1579 Nr. 7 BGB kann aber nicht mittelbar dazu dienen, den Anwendungsbereich des § 1572 BGB zu verändern. § 1572 BGB ist in besonderem Maße Ausdruck der durch die Ehe begründeten nachehelichen Mitverantwortung der Ehegatten füreinander, aufgrund deren der sozial Stärkere für die Bedürfnislage des sozial Schwächeren einzustehen hat (vgl. BVerfGE 57, 361, 389). Daß der Gesetzgeber diese Schutzfunktion nicht einschränken wollte, zeigt sich auch daran, daß er mit dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher u.a. Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl I S. 301) zwar die Unterhaltstatbestände des Unterhalts wegen Arbeitslosigkeit und des Aufstockungsunterhalts mit einer zeitlichen Beschränkungsmöglichkeit versehen hat (§ 1573 Abs. 5 BGB), dagegen § 1572 BGB unverändert gelassen hat. Der Umstand, daß eine schon vorehelich bestehende Erkrankung des bedürftigen Ehegatten dazu führt, daß der leistungsfähige Ehegatte das Lebensschicksal des anderen in Form einer dauernden Unterhaltslast mittragen muß, ist danach nicht geeignet, die Unzumutbarkeit zu begründen.
c) Eine andere, davon zu unterscheidende Frage ist dagegen, ob § 1579 BGB nicht aus anderen Gründen eingreift. So hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall eine Unterhaltsbeschränkung nicht wegen der bei Eheschluß noch nicht in Erscheinung getretenen psychischen Erkrankung des Ehegatten, sondern wegen der noch als kurz anzusehenden Ehe gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB für möglich gehalten (Senatsurteil vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 381/81 - n.V.). § 1579 Nr. 7 BGB kann auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse folgen, etwa dann, wenn die Ehe zwar nicht von kurzer Dauer war, aber die Eheleute tatsächlich nur wenige Monate zusammengelebt und ihre Lebensverhältnisse noch nicht aufeinander eingerichtet haben (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 932). Beides greift hier nicht ein. Ob § 1579 Nr. 7 BGB zur Anwendung kommen kann, wenn der bedürftige Ehegatte seine Erkrankung schon vor Eingehung der Ehe gekannt, aber dem anderen bewußt verschwiegen hat, hat der Senat im Urteil vom 23. September 1981 (aaO) offengelassen. Auch hier bedarf es dazu keiner Stellungnahme, weil keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Beklagten gegeben sind. Ob schließlich im Einzelfall das Ausmaß der Belastung die Grenze des Zumutbaren übersteigen und damit allein eine Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB rechtfertigen kann (so wohl OLG Oldenburg FamRZ 1991, 827, 828), kann hier ebenfalls unerörtert bleiben. Zwar muß der Staat auch bei der Regelung des Privatrechtsverhältnisses zwischen den Ehegatten nach der Scheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und unverhältnismäßige Belastungen des einen Ehegatten zugunsten des anderen vermeiden (BVerfGE aaO S. 388). Dem trägt § 1579 BGB Rechnung, indem er - neben dem Vorliegen der Härtegründe der Nr. 1-7 - eine billige Abwägung der beiderseitigen Verhältnisse verlangt (Johannsen/Henrich/Voelskow Eherecht 2. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 6 m.w.N.). Dem ist hier aber Genüge getan, weil nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts dem Kläger mehr als sein angemessener Selbstbehalt verbleibt.
2. Das Urteil kann aber aus einem anderen Grund nicht bestehenbleiben.
a) Das Oberlandesgericht hat sich bei der Feststellung des Anspruchs aus § 1572 BGB auf ein von ihm erholtes psychiatrisches Gutachten der Universitäts-Nervenklinik B. vom 10. März 1992 gestützt, ohne dem rechtzeitig gestellten Antrag des Klägers auf mündliche Anhörung des medizinischen Sachverständigen, gegebenenfalls auf Ergänzung seines Gutachtens zu der Frage, ob die Beklagte trotz ihrer Erkrankung nicht zumindest zeitweise zu leichteren Frauenarbeiten, z.B. Putzen, in der Lage sei, zu entsprechen. Gegen den vom Oberlandesgericht ohne nähere Erörterung gezogenen Schluß, daß die Beklagte in vollem Umfang arbeitsunfähig sei, erhebt die Revision daher zu Recht verfahrensrechtliche Bedenken, die zu einer Aufhebung und Zurückverweisung nötigen. Dabei steht es der Beachtlichkeit der Rüge nicht entgegen, daß sie nicht §§ 397, 402 ZPO, sondern §§ 411 Abs. 3, 412, 286 ZPO genannt hat (BGH Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90 - NJW 1992, 1768, 1769).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jede Partei das Recht, die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu verlangen (BGHZ 6, 398, 400; 24, 9, 14; 35, 370, 371, BGH, Urteile vom 28. Juni 1972 - IV ZR 51/71 - VersR 1972, 927, 928; vom 21. September 1982 - VI ZR 130/81 - NJW 1983, 340, 341 und vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - NJW-RR 1987, 339, 340). Das folgt aus.§ 397 ZPO, der der Partei ausdrücklich ein Fragerecht hinsichtlich derjenigen Umstände zubilligt, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet, und der gemäß § 402 ZPO für den Sachverständigenbeweis entsprechend gilt. Außerdem erfordert es der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Partei die Möglichkeit einzuräumen, einem Sachverständigen nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen, Bedenken vorzutragen oder ihn um nähere Erläuterung von Zweifelsfragen zu bitten. Dieses Recht der Partei wird von § 411 Abs. 3 ZPO nicht eingeschränkt. Die Vorschrift räumt lediglich dem Gericht ein (pflichtgebundenes) Ermessen ein, den Sachverständigen auch ohne Antrag einer Partei zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden, wenn Zweifel oder Unklarheiten bestehen (Urteil vom 21. Oktober 1986 aaO; vgl. auch Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874, 2875). §§ 397, 402 ZPO sind zwingend. Das Gericht darf einen Antrag auf mündliche Anhörung nur ablehnen, wenn er verspätet gestellt wird oder rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHZ 24 aaO; Urteile vom 21. September 1982 und vom 21. Oktober 1986, jeweils aaO; MünchKomm/Damrau ZPO § 411 Rdn. 11; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 411 Rdn. 5; Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. § 411 Rdn. 5 a). Beides liegt hier nicht vor. Der Kläger hat den Antrag innerhalb der ihm bis 4. Mai 1992 gesetzten Äußerungsfrist mit Schriftsatz vom 28. April 1992 gestellt, so daß eine Ladung zum Senatstermin am 15. Juni 1992 möglich gewesen wäre. Der Antrag kann auch nicht als rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden. Zwar kommt das Gutachten anhand der Krankheitsgeschichte und des Persönlichkeitsbildes der Beklagten zu dem Schluß, daß sie bereits bei der Regelung ihrer eigenen Lebensbedürfnisse Hilfe benötige, so daß eine Erwerbstätigkeit aufgrund der psychopathologischen Auffälligkeiten nicht möglich sei. Daraus kann gefolgert werden, daß eine Erwerbstätigkeit - auch einfachster Art und in zeitlich eingeschränktem Umfang - nach Meinung des Sachverständigen schlechthin ausscheidet. Es kommt indes nicht darauf an, ob das Gericht die Ausführungen des Gutachters für in sich schlüssig und überzeugend hält und daher eine mündliche Erörterung nicht für geboten erachtet. Dies hat nur Bedeutung für die Frage einer gemäß § 411 Abs. 3 ZPO von Amts wegen anzuordnenden Anhörung (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1986 aaO). Rechtsmißbräuchlich ist ein Antrag nur, wenn die Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung entweder überhaupt nicht oder völlig unsubstantiiert begründet wird (BGHZ 24 aaO S. 15, MünchKomm/Damrau aaO Rdn. 12; Thomas/Putzo aaO; Zöller/Greger aaO, jeweils m.w.N.). Der Kläger hatte hier indes Zweifel angemeldet, ob die Beklagte nicht trotz ihrer psychischen Erkrankung zumindest teilweise leichteren Tätigkeiten, z.B. als Haushaltshilfe, nachgehen könnte, und hierzu unter Benennung der Schwester der Beklagten als Zeugin vorgetragen, daß die Beklagte zeitweise in der Gaststätte ihrer Schwester ausgeholfen habe. Zudem rügt die Revision zu Recht einen Widerspruch des Sachverständigengutachtens zu dem in Bezug genommenen privatärztlichen Attest des Nervenarztes Dr. H. vom 19. Juni 1990, in dem immerhin von einer Erwerbsfähigkeit bis zu zwei Stunden täglich die Rede ist.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler. Ein Anspruch aus § 1572 BGB besteht nur, solange und soweit vom Unterhaltsberechtigten wegen seiner Erkrankung eine Erwerbstätigkeit, mit der er seinen Lebensunterhalt decken könnte, nicht erwartet werden kann. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß eine Anhörung des Sachverständigen zu der Feststellung führt, daß die Beklagte zu leichten Arbeiten, wenn auch zeitlich beschränkt und gegebenenfalls unter Aufsicht, in der Lage ist und sich damit einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst verdienen könnte. In welchem Umfang dies möglich ist und sich auf die Unterhaltspflicht des Klägers auswirkt, ist vom Tatrichter zu ermitteln. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993253 |
NJW 1994, 1286 |
BGHR BGB § 1572 Erkrankung 1 |
BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 7 |
DRsp I(166)275b |
FamRZ 1994, 566 |
FuR 1994, 172 |
MDR 1994, 804 |