Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestätigung einer Verbindlichkeit in der Gesellschafterversammlung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer teilweisen Forderungsbestätigung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Leitsatz (redaktionell)
Die in einer Gesellschafterversammlung aufgrund eines entsprechenden Tagesordnungspunktes erfolgte Abstimmung über eine Gesellschaftsschuld ist jedenfalls dann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn Gläubiger und Schuldner ihren Standpunkt vorher dargelegt haben und daraufhin ein Teil der Forderung durch Beschluss bestätigt wird.
Normenkette
BGB § 781
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 28.10.1996) |
LG Berlin (Urteil vom 08.06.1995) |
Tenor
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Oktober 1996 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das Urteil der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1995 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 363.718,78 DM nebst 4 % seit dem 20. Mai 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 61 % und der Beklagten zu 39 % auferlegt.
II. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ging im Jahre 1990 als Tochterunternehmen aus der Klägerin, einem ehemaligen volkseigenen Betrieb der DDR, hervor. Die Klägerin, deren Geschäftsanteile von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gehalten werden, war zunächst alleinige Gesellschafterin der Beklagten bei einem Stammkapital von 50.000,– DM. Im Rahmen einer am 19. Juni 1991 beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der Beklagten auf 120.000,– DM übernahmen deren Geschäftsführer H. und K. die neuen Stammeinlagen zu jeweils 10.000,– DM und die E. GmbH M. zu 50.000,– DM. Da die Beklagte ehemals von der Klägerin innegehabte Grundstücke und Betriebsmittel in Besitz hatte und zum Teil nutzte sowie teilweise deren früheres Personal weiterbeschäftigte, kam es zu Unstimmigkeiten über insbesondere von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche aus dieser sog. Entflechtung. Auf Antrag der Klägerin wurde am 14. November 1991 von den Gesellschaftern der Beklagten eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Zu Punkt 5 der Tagesordnung „Abstimmung der Forderungen, Verbindlichkeiten und der Liquidität” heißt es im Protokoll vom 20. November 1991 u.a.:
„Die Vorschläge der A. GmbH zu den Forderungen und Verbindlichkeiten liegen mit Schreiben vom 28.10.1991 der W. GmbH vor. Der Stand der W. GmbH zu den o.g. Vorschlägen liegt per Fax vom 13.11.1991 vor.
5.1. „Ho.-Protokoll”
Die Forderungen der W. GmbH an die A. GmbH in Höhe von 319.000,– DM werden bestätigt.
…”
Hinsichtlich weitergehender Forderungen der Klägerin konnte in dieser Versammlung keine Einigkeit erreicht werden; vielmehr wurde einstimmig vereinbart, eine Abstimmung hierzu zwischen Vertretern der Parteien vorzunehmen. Da trotz mehrfacher Verhandlungen ein Einvernehmen nicht erzielt werden konnte, machte die Klägerin schließlich entsprechend einer Forderungsaufstellung vom 31. Dezember 1993 über insgesamt 1.030.834,99 DM unter Berücksichtigung berechtigter Gegenforderungen Ansprüche in Höhe von insgesamt 938.395,46 DM klageweise gegen die Beklagte geltend.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 482.108,58 DM nebst Zinsen (darunter ein Betrag von 319.051,56 DM gemäß „Ho.-Protokoll”) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat – unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin – auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe von 835.622,97 DM weiter. Der Senat hat durch Beschluß vom 1. Dezember 1997 das Rechtsmittel lediglich in Höhe von 363.718,78 DM nebst Zinsen (Forderung aus dem teilweise bestätigten „Ho.-Protokoll” von 319.051,56 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) angenommen.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet; sie führt insoweit zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts sowie zur teilweisen Abänderung und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zugunsten der Klägerin.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Forderung gemäß Ho.-Protokoll in Höhe von 319.051,56 DM nebst 14 % Mehrwertsteuer stehe der Klägerin trotz der „Bestätigung” auf der Gesellschafterversammlung vom 14. November 1991 nicht zu, weil der Umfang der damit abgegoltenen Aufträge gemäß dem Ho.-Protokoll nicht feststehe und die Klägerin anläßlich der „Bestätigung” nicht mitgestimmt habe; im übrigen könne es sich auch um eine lediglich vorbereitende Klarstellung gehandelt haben, „mit der festgehalten werden sollte, welche Positionen künftig außer Streit sein würden”.
Mit diesen Erwägungen übersieht das Berufungsgericht die rechtliche Tragweite der „Bestätigung” vom 14. November 1991 und läßt zugleich für die rechtliche Würdigung wesentliche Umstände außer Betracht. Die in der Gesellschafterversammlung vom 14. November 1991 übereinstimmend erklärte „Bestätigung” der von der Klägerin entsprechend dem Ho.-Protokoll erhobenen und mit Telefax vom 13. November 1991 auf 319.051,56 DM reduzierten Forderungen ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten anzusehen. Die Gesellschafterversammlung wurde zu Punkt 5 der Tagesordnung ausdrücklich zum Zwecke der Abstimmung der Forderungen, Verbindlichkeiten und der Liquidität durchgeführt; dabei lagen die Vorschläge der Beklagten zu den Forderungen und Verbindlichkeiten bereits mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 der Klägerin vor, die ihren Standpunkt hierzu der Beklagten mit Fax vom 13. November 1991 bekanntgegeben hatte. Da sich zudem aus dem in Bezug genommenen Ho.-Protokoll die von der Klägerin erhobenen Ansprüche für „angearbeitete Aufträge” (bereits erbrachte Leistungen und Material) sowohl im einzelnen als auch in der Gesamtheit eindeutig ergaben, sollten sie ersichtlich jedenfalls im Umfang der Bestätigung dem Streit oder der Ungewißheit über ihr Bestehen mit der Folge entzogen werden, daß alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen sein sollten, die die Beklagte bei der Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. BGH, Urt v. 1. Dezember 1994 – VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961 m.w.N.). Daß die Bestätigung – wie das Berufungsgericht mutmaßt – lediglich eine vorbereitende Klarstellung bezüglich der angestrebten Gesamtbereinigung der Beziehungen der Parteien im Zuge der Entflechtung sein sollte, steht der Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hinsichtlich des festgelegten Teils nicht entgegen, weil – wie auch das Berufungsgericht insoweit zutreffend annimmt – gerade der von der Bestätigung erfaßte Teil künftig außer Streit stehen sollte; denn die Parteien waren sich einig, daß nicht mehr die Forderungen laut Ho.-Protokoll, sondern nur die übrigen Streitpunkte, hinsichtlich derer auf der Gesellschafterversammlung keine Einigung erzielt werden konnte, erneut durch Verhandlungen zwischen Vertretern der Parteien „abgestimmt” werden sollten.
a) Dem wirksamen Abschluß eines Schuldbestätigungsvertrages im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 14. November 1991 steht der Umstand nicht entgegen, daß der Geschäftsführer der Klägerin Dr. G. – soweit er für diese in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Beklagten handelte – eingangs der Versammlung aus verschiedenen Gründen von der Abstimmung ausgeschlossen wurde. Denn selbst dann war aufgrund der Mehrheitsverhältnisse die Willensbildung bei der Beklagten wegen der erzielten Einstimmigkeit für die erklärte Bestätigung einwandfrei. Zugleich ist hier auch das – keiner besonderen Form bedürftige – Außengeschäft eines entsprechenden Schuldbestätigungsvertrages zwischen den gesetzlichen Vertretern der Parteien zustande gekommen. Denn diese waren – worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat – ebenfalls in der Gesellschafterversammlung anwesend und sich über die Bestätigung einig: Auf Seiten der Beklagten waren dies deren Gesellschafter-Geschäftsführer H. und K., für die Klägerin trat Dr. G. in seiner Doppelfunktion als Vertreter der Gläubigerin und Mitgesellschafterin auf. Angesichts des auch vom Oberlandesgericht festgestellten allseitigen Einverständnisses der auf der Gesellschafterversammlung Anwesenden besteht an der – zumindest konkludenten – Vertragserklärung des Dr. G. namens der Klägerin als Gläubigerin bezüglich des Schuldbestätigungsvertrages kein Zweifel.
b) Auch der Umfang der von der Bestätigung erfaßten Forderungen ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts eindeutig. Ausweislich des Ho.-Protokolls machten die von der Klägerin bei den „angearbeiteten” Aufträgen erbrachten Leistungen insgesamt 344.154,31 DM aus, während der Beklagten im Gegenzug für schon bezahlte und noch zu erbringende Leistungen eine Forderung von 25.102,75 DM gegen die Klägerin zustehen sollte. Die sich hieraus ergebende Differenz von 319.051,56 DM netto – auf die die Klägerin schließlich ihre Forderung mit Telefax vom 13. November 1991 beschränkte – wurde mithin von der durch die „runde” Zahl von 319.000,– DM gekennzeichneten Bestätigung der Beklagten erfaßt; demgegenüber bezog sich das Einverständnis ersichtlich nicht auf die in anderem Zusammenhang des Berichts genannten weitergehenden – zum Teil noch gar nicht fälligen – Forderungen der Klägerin in Höhe von 39.870,– DM und 15.409,99 DM.
2. Da das Urteil des Berufungsgerichts – im Umfang der Annahme – der Aufhebung unterliegt und zudem die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere entgegenstehende nicht mehr zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§§ 564, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Klage ist auf der Grundlage des anläßlich der Gesellschafterversammlung vom 14. November 1991 zustande gekommenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang von 363.718,78 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung begründet.
Wie bereits oben (unter Nr. 1 b) ausgeführt, wirkt sich die deklaratorische Schuldbestätigung nicht nur im Umfang der pauschal benannten 319.000,– DM zugunsten der Klägerin aus, sondern auch auf den geringfügig darüber hinausgehenden weiteren Forderungsbetrag von 51,56 DM; hiervon sind die Parteien im weiteren Verlauf der Verhandlungen ohne weiteres ausgegangen, wie inbesondere die nochmalige Erklärung eines Geschäftsführers der Beklagten im Protokoll vom 8. Januar 1992, die Forderungen gemäß Ho.-Protokoll würden in Höhe von 319.051,56 DM von dieser akzeptiert, erkennen läßt. Dementsprechend hat die Beklagte im Verlaufe des Prozesses auch keine substantiierten Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit dieser Forderung erhoben.
Gegen die Berechtigung der – vom Landgericht übersehenen, mit der Anschlußberufung weiterverfolgten – Mehrwertsteuerforderung in Höhe von 44.667,22 DM (14 % aus der Netto-Vergütungsforderung) sind von der Beklagten keine durchgreifenden Einwände geltend gemacht worden; ersichtlich wird sie nicht durch die Formulierung der Schuldbestätigung („319.000,– DM”) ausgeschlossen, weil die Parteien dabei wie auch bei den sonstigen Verhandlungen und Festlegungen bezüglich anderer Forderungen davon ausgegangen sind, daß die Mehrwertsteuer – sofern nicht anders niedergelegt – zusätzlich zu den zugrundeliegenden umsatzsteuerpflichtigen Entgelten geschuldet sein sollte (vgl. Protokoll v. 8. Januar 1992, Nr. II, 1.1.).
Die Berechtigung des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 291 BGB.
Unterschriften
Röhricht, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly
Fundstellen
Haufe-Index 714220 |
BB 1998, 713 |
NJW 1998, 1492 |
NZG 1998, 348 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 656 |
WuB 1998, 721 |
ZIP 1998, 607 |
DNotZ 1998, 890 |
ZBB 1998, 122 |