Normenkette
VVG § 203 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2020 teilweise aufgehoben sowie auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer... in dem Tarif E. zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015 jeweils für die Zeit bis zum 30. September 2019 unwirksam waren und der Rechtsstreit insoweit ab dem 1. Oktober 2019 erledigt ist. Es wird festgestellt, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 2016 nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 796,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Juli 2019 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 3. Juli 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen im Tarif E. zum 1. Januar 2014 um 33,40 € monatlich und zum 1. Januar 2015 um 32,95 € monatlich im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 gezahlt hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 147,56 € freizustellen.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
Rz. 2
Der Kläger unterhält in der Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten unter anderem den Tarif E.. Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom November 2013 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung in diesem Tarif um 33,40 € monatlich zum 1. Januar 2014 sowie mit Schreiben vom November 2014 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung um 32,95 € monatlich zum 1. Januar 2015. Mit Schreiben vom November 2016 nebst Anlagen teilte sie eine weitere Beitragserhöhung zum 1. Januar 2017 mit.
Rz. 3
Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 2. April 2019 forderte er von der Beklagten die Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Prämien sowie daraus gezogener Nutzungen. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.
Rz. 4
Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage zunächst die Rückzahlung der auf die Erhöhungen zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015 entfallenden Prämienanteile nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen sowie die Feststellung verlangt, dass diese Beitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 19. August 2019 hat der Kläger diesen Feststellungsantrag für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem widersprochen. Der Kläger hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass der Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet war.
Rz. 5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage um die Feststellung erweitert, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem vom Kläger auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen zu verzinsen hat. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 2.720,35 € nebst Zinsen ab dem 4. Juli 2019 und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 334,75 € verurteilt worden ist. Es hat festgestellt, dass die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015 jeweils bis zum 30. September 2019 unwirksam waren sowie der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist und dass der Rechtsstreit hinsichtlich dieser Erhöhungen ab dem 1. Oktober 2019 erledigt ist. Außerdem ist festgestellt worden, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2019 auf diese Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, und zur Verzinsung dieser Nutzungen ab dem 4. Juli 2019 verpflichtet ist.
Rz. 6
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil die Unwirksamkeit der Neufestsetzungen im Tarif E. zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015 für die Zeit bis zum 30. September 2019 und die fehlende Zahlungsverpflichtung des Klägers für die jeweiligen Erhöhungsbeträge festgestellt worden ist, die Beklagte zur Zahlung von mehr als 796,20 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, deren Verpflichtung zur Zahlung gezogener Nutzungen bezogen auf die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015 für die Zeit über den 31. Dezember 2016 hinaus sowie zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen festgestellt worden und sie zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg.
Rz. 8
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Feststellungsantrag so auszulegen, dass der Kläger nach seiner einseitigen Erledigungserklärung die Feststellung begehrt, die Prämienerhöhungen seien bis zum Zeitpunkt der Heilung unwirksam gewesen. Die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015 seien - jedenfalls betreffend die Zeit bis zum 30. September 2019 - unwirksam gewesen und erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 5. August 2019 geheilt und zum 1. Oktober 2019 wirksam geworden. Die Begründungen aus November 2013 und November 2014 erfüllten nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Die Änderungsmitteilung aus November 2016 hingegen genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhung zum 1. Januar 2017.
Rz. 9
Der Kläger könne die Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge allerdings nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis Mai 2019 in Höhe von 2.720,35 € nebst anteiligen Zinsen verlangen. Die übrigen Rückzahlungsansprüche seien verjährt. Der Zinsanspruch aus dem zuerkannten Betrag folge aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2019 gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der unwirksamen Prämienerhöhungen. Schließlich habe der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 334,75 € aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 257 BGB. Denn durch die unzureichende Begründung der Prämienerhöhungen habe die Beklagte auch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.
Rz. 10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.
Rz. 11
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrags erst ab dem 1. Oktober 2019 für erledigt erklärt hat und für den davorliegenden Zeitraum den ursprünglichen Feststellungsantrag unverändert weiterverfolgt. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt daher weder der Urteilstenor in diesem Punkt gegen § 308 Abs. 1 ZPO noch ist das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Feststellungsantrag entfallen.
Rz. 12
Die Auslegung der einseitigen Erledigungserklärung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Auslegung ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260 Rn. 17; st. Rspr.).
Rz. 13
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs entsprach es dem Interesse des Klägers, die Erledigungserklärung auf den Zeitraum ab Wirksamwerden der Prämienanpassungen zu beschränken. Sein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen entfiel durch eine nachgeholte Mitteilung der maßgeblichen Gründe nicht für die Vergangenheit. Auch sein Wille war erkennbar darauf gerichtet, bis zu diesem Zeitpunkt an seinem ursprünglichen Antrag festzuhalten und nur für die Zukunft die Erledigung zu erklären. Dies zeigt bereits die Formulierung seines geänderten Klageantrags, der sich nicht auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache beschränkte, sondern ausdrücklich die Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Antrags in Verbindung mit dem Ausspruch der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen und seiner Nichtzahlungspflicht umfasste.
Rz. 14
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage auch für den auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen gerichteten Feststellungsantrag ausgegangen.
Rz. 15
Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen festgestellt wissen möchte. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 17).
Rz. 16
Soweit die Revision rügt, das Feststellungsinteresse sei dadurch entfallen, dass das Berufungsgericht eine Heilung der früheren Begründungsmängel angenommen habe, kommt es darauf nicht an (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2021 - IV ZR 36/20, juris Rn. 28).
Rz. 17
3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26) nicht erfüllten. Weiterhin zutreffend hat es angenommen, dass die in der Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen zu einer Heilung ex nunc führten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 41 f.), so dass die Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 5. August 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. Oktober 2019, wirksam wurden.
Rz. 18
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass der Kläger zur Zahlung der Prämienanteile, die betragsmäßig den zum 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 erfolgten Erhöhungen entsprechen, über den Zeitpunkt der nächsten wirksamen Prämienerhöhung in diesem Tarif zum 1. Januar 2017 hinaus nicht verpflichtet sei und daher auch die bis Mai 2019 gezahlten Prämienanteile in diesem Umfang zurückzuerstatten seien. Der Kläger kann nur die gezahlten und von der Verjährung nicht erfassten Erhöhungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 796,20 € ((33,40 € + 32,95 €) x 12 Monate) zurückverlangen. Der Betrag ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Rz. 19
Außerdem ist zwar einerseits - wie oben unter 3. dargelegt - auszusprechen, dass die Prämienerhöhungen bis zum 30. September 2019 unwirksam waren, aber andererseits festzustellen, dass der Kläger nur bis zum 31. Dezember 2016 nicht zur Zahlung der erhöhten Prämienanteile verpflichtet ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher auch hinsichtlich der Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015 ab dem 1. Oktober 2019 insoweit keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da die Klage auf Feststellung der nichtbestehenden Zahlungspflicht hinsichtlich der erhöhten Prämienanteile für diesen Zeitraum nicht begründet war.
Rz. 20
Ab der Prämienanpassung zum 1. Januar 2017, die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde, bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.
Rz. 21
5. Die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist zum einen nach dem eben Gesagten auf die Nutzungen aus den bis zum 31. Dezember 2016 gezahlten Erhöhungsbeträgen zu beschränken. Zum anderen hat das Berufungsgericht aber auch zu Unrecht einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen insoweit angenommen, als sie in demselben Zeitraum, für den das Berufungsgericht dem Kläger auch Zinsen aus den zurückzuzahlenden Prämienanteilen zugesprochen hat, gezogen wurden.
Rz. 22
Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist vielmehr auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 58). Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO m.w.N.). Eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist daher nur zeitlich beschränkt bis zum 3. Juli 2019 festzustellen.
Rz. 23
6. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Zinsanspruch bezüglich der gezogenen Nutzungen, für die eine Herausgabepflicht der Beklagten festgestellt worden ist, angenommen. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 59). Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung des Klägers oder einer Erfüllungsverweigerung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Es ist weder behauptet noch festgestellt, dass der Kläger in seinem Anwaltsschreiben vom 2. April 2019 die darin geforderten Nutzungen beziffert und das Schreiben daher die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung aufgewiesen hätte. Aber auch aus der Feststellung, dass die Beklagte die Ansprüche zurückwies, lässt sich mangels weiterer Angaben zu dieser Erklärung nicht entnehmen, dass sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte und damit auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten wäre.
Rz. 24
7. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, hat die Revision insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich die Freistellung von Kosten in Höhe von 147,56 € verlangen kann.
Rz. 25
a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280, 257 BGB angenommen.
Rz. 26
aa) Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Prämienanpassungen zum 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus den unwirksamen Prämienanpassungen bei der Beitragsabrechnung der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begründung in § 203 Abs. 5 VVG allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpassung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 aaO Rn. 8).
Rz. 27
bb) Von dem Vorwurf des nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermuteten Verschuldens hat sich die Beklagte nicht entlastet. Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143 Rn. 27, zum Verzug). Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37).
Rz. 28
b) Der Anspruch ist aber nur in Höhe von 147,56 € begründet. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert entspricht dem begründeten Rückforderungsanspruch von 796,20 €. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr errechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ein Betrag von 147,56 € (80 € Gebühr x 1,3 + 20 € Pauschale + 23,56 € Umsatzsteuer).
Mayen |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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Fundstellen
Haufe-Index 15131545 |
NJW-RR 2022, 608 |
VersR 2022, 503 |