Leitsatz (amtlich)
›Werden auf einseitige Erledigungserklärung des Klägers die Teilerledigung der Hauptsache festgestellt und dem Beklagten wegen seines Unterliegens im Erledigungsstreit ein Teil der Kosten auferlegt, während im Umfang der von der Erledigung nicht berührten restlichen Hauptsache die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen wird, so bemißt sich die Beschwer des Beklagten nach dem vollen Betrag der ihm auferlegten Kosten. Eine Differenzrechnung (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 - NJW-RR 1988, 1465 und vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91 - WM 1991, 2009) ist insoweit nicht anzustellen.‹
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte zu 2) am 5. Juni 1989 mit einem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) infolge zu hoher Geschwindigkeit sein (des Klägers) ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug angefahren und beschädigt.
Der Kläger hat seinen Schaden auf 19.226,21 DM beziffert und über diesen Betrag zunächst einen Mahnbescheid gegen die Beklagten zu 1) und 2) erwirkt. Nach deren Widerspruch hat er aufgrund einer von seinem Vollkaskoversicherer erlangten Zahlung von 11.848,30 DM in dieser Höhe die Hauptsache für erledigt erklärt und wegen des Restbetrages von 7.377,91 DM unter Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 3) das streitige Verfahren eingeleitet.
Die Beklagte zu 3) hat für sich und für die anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1) und 2), denen sie als Streithelferin beigetreten ist, die (vollständige) Abweisung der Klage beantragt. Sie hat insbesondere geltend gemacht, der Unfall sei nur vorgetäuscht. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem vom Kaskoversicherer des Klägers an sie abgetretenen Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung von 7.453,85 DM erklärt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme einen Unfall für erwiesen gehalten, den Schaden des Klägers jedoch lediglich auf 10.978,43 DM bemessen. Es hat in diesem Umfang die Erledigung der Hauptsache festgestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. Von den Verfahrenskosten hat es den Beklagten zu 1) und 2) je 57 % der Gerichtskosten, der eigenen außergerichtlichen Kosten und derjenigen des Klägers auferlegt.
Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten zu 3) als Streithelferin der Beklagten zu 1) und 2) eingelegte Berufung mangels ausreichend hoher Beschwer als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 3) mit ihrer Revision, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache erstrebt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, die für das Rechtsmittel der Beklagten zu 3) maßgebliche Beschwer der Beklagten zu 1) und 2) bestehe darin, daß das Landgericht entgegen ihrem Antrag den Rechtsstreit in Höhe von 10.978,43 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt habe. Der Wert dieser Beschwer bestimme sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie seien durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der die bis zur Erledigung angefallenen Kosten denjenigen gegenübergestellt würden, die entstanden wären, wenn der Kläger von vornherein nur den nicht als erledigt festgestellten Schadensbetrag eingeklagt hätte. Hiernach ergäben sich auf der Streitwertgrundlage von 19.226,21 DM tatsächlich angefallene Kosten von 1.472,78 DM und auf einer Streitwertgrundlage von 8.247,78 DM Kosten von 804,36 DM. Der Differenzbetrag von 668,42 DM erreiche nicht die hier maßgebliche Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO a.F. von 700 DM.
II. Die gemäß § 547 ZPO unbeschränkt zulässige Revision der Beklagten zu 3) führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend sind allerdings die Ausführungen zu den prozessualen Befugnissen der Beklagten zu 3). Diese Beklagte war gemäß § 67 ZPO schon als unselbständige Streithelferin der Beklagten zu 1) und 2) berechtigt, auch ohne eigene Beschwer (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190, 191) zu Gunsten der Beklagten zu 1) und 2) innerhalb der für diese geltenden Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluß vom 5. November 1987 - V ZB 3/87 - VersR 1988, 417) das Urteil des Landgerichts mit der Berufung anzufechten. Da sie sich mit ihrem Rechtsmittel innerhalb dieser Befugnisse des § 67 ZPO gehalten hat, kann es dahinstehen, in welchem Umfang ihr aufgrund ihrer Stellung als (einfache) Streitgenossin (BGHZ 63, 51, 53 ff) und damit als streitgenössische Streithelferin der Beklagten zu 1) und 2) gemäß §§ 61, 69 ZPO noch weitergehende prozessuale Rechte zustanden (s. dazu BGHZ 92, 275, 276).
2. Nicht zu folgen ist jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, der Wert der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer der Beklagten zu 1) und 2) übersteige nicht die nach § 511 a Abs. 1 ZPO a.F. erforderliche Summe von 700 DM.
a) Mit Recht sieht das Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten zu 1) und 2) darin, daß das Landgericht entgegen ihrem auf (volle) Klageabweisung gerichteten Antrag die Erledigung der Hauptsache in Höhe von 10.978,43 DM festgestellt hat. Da die Beklagte zu 3) mit ihrer Berufung auch diese Entscheidung und nicht nur den die Beklagten zu 1) und 2) belastenden Kostenausspruch des Landgerichts angefochten hat, stand der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nicht schon die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO entgegen (BGHZ 37, 137, 142; 57, 224, 225 ff.; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1992 - XII ZR 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514).
b) Nicht rechtsfehlerfrei ist jedoch die Bewertung der Beschwer der Beklagten zu 1) und 2) durch das Berufungsgericht. Zwar ist die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Berufung gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorgenommene Festsetzung des Wertes im Revisionsrechtszug nur daraufhin nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (BGH, Beschluß vom 15. Januar 1992 = aaO.). Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung aber nicht stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers und Aufrechterhaltung des Antrags des Beklagten auf Klageabweisung zwischen dem Streitwert der Instanz, in der die Erledigung erklärt worden ist, und dem Wert der Beschwer für die Rechtsmittelinstanz zu unterscheiden. Der Streitwert bemißt sich in der Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten, da das Interesse der Parteien an der Fortsetzung des Rechtsstreits, wirtschaftlich gesehen, regelmäßig nur noch so hoch ist wie diese Kosten (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84 - NJW 1986, 588, 589 und vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 - NJW-RR 1990, 1474; Beschlüsse vom 21. April 1961 - V ZR 155/60 - NJW 1961, 1210, 1211; vom 7. März 1969 - I ZR 22/68 - NJW 1969, 1173; vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 - ZIP 1982, 745 und vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 - NJW-RR 1988, 1465; offen gelassen in BGHZ 37, 137, 142 und im Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80 - NJW 1982, 768).
Demgegenüber errechnet sich der Wert der Beschwer bei einseitiger Erledigungserklärung, jedenfalls wenn sie sich auf den ganzen Klageanspruch erstreckt, nach der Summ der Kosten der Vorinstanz, die dem Rechtsmittelführer wegen seines Unterliegens im Erledigungsstreit in der abschließenden Entscheidung auferlegt worden sind (BGHZ 57, 301, 303; Urteil vom 11. Juli 1990 = aaO.; Beschlüsse vom 21. April 1961, vom 7. März 1969, vom 19. Februar 1982 und vom 15. Januar 1992 = aaO.; zur Obergrenze der Kostenbeschwer s. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 = aaO.). Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Kostenentscheidung als solche richtig ist oder nicht, ob sie also dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gerecht wird, was im Streitfall schon deshalb nicht der Fall ist, weil ein erheblicher Teil der Kosten des ersten Rechtszuges erst nach der Teilerledigung angefallen und insoweit allein der Kläger unterlegen ist. Die tatsächlich ergangene Entscheidung mit der Möglichkeit der Rechtskraft auch des Kostenausspruchs begründet die Beschwer (s. auch BGHZ 37, 137, 142; 57, 224, 225 ff.).
bb) Das Berufungsgericht meint nun, gestützt auf zwei Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 13. Juli 1988 = aaO. und vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91 - WM 1991, 2009 f), bei der Berechnung der Beschwer auch im Streitfall mit Hilfe einer Differenzrechnung die bis zur Erledigung im ersten Rechtszug tatsächlich angefallenen Kosten denjenigen gegenüberstellen zu müssen, die entstanden wären, wenn der Kläger von vornherein nur den später nicht für erledigt festgestellten Betrag eingeklagt hätte. Damit verkennt das Berufungsgericht jedoch die Bedeutung dieser BGH-Entscheidungen. Abgesehen davon, daß sich in der dem Beschluß vom 13. Juli 1988 (= aaO.) zugrundeliegenden Sache die Revision gegen ein Zwischenurteil richtete, das als solches gar keine Kostenentscheidung enthielt, unterscheiden sich die den BGH-Beschlüssen zugrundeliegenden Sachverhalte in einem weiteren wesentlichen Punkt vom vorliegenden Streitfall. In beiden Sachen war nämlich Revisionsführer diejenige Partei, die im Berufungsrechtszug auch zu dem dort noch streitig gebliebenen Teil der Hauptsache unterlegen war. In solchem Fall ist allerdings, wie es in den genannten Beschlüssen geschehen ist, in Bezug auf das Kosteninteresse des Rechtsmittelführers eine Differenzrechnung vorzunehmen. Denn durch denjenigen Teil der Kosten, der auf die restliche, von der Erledigungserklärung nicht berührte Hauptsache entfällt und der dem Rechtsmittelführer wegen seines Unterliegens auch ohne die Teilerledigung auferlegt worden wäre, ist er nicht zusätzlich zu seinem Unterliegen in der Hauptsache beschwert; dieser Kostenanteil muß deshalb bei der Berechnung der (Kosten-)Beschwer, die nur für den Streit um die Erledigung Berücksichtigung findet, außer Ansatz bleiben. Bei solcher Sachlage ist darum der Rechtsmittelführer durch den Wert der restlichen, von der Erledigungserklärung nicht berührten Hauptsache unter Hinzurechnung desjenigen Teils der Kosten beschwert, der den Streit um die Erledigung betrifft und sich aus der (insoweit dann anzustellenden) Differenzrechnung ergibt. So liegen die Dinge im Streitfall aber nicht. Denn hier ist der über den als erledigt festgestellten Betrag hinausgehende Teil der Klage abgewiesen worden, wodurch allein eine Beschwer des Klägers begründet worden ist. Die Beklagten zu 1) und 2) sind demgegenüber mit der Kostenquote von 57 % allein deshalb belastet worden, weil sie im Streit um die (Teil-)Erledigung in Höhe von 10.978,43 DM unterlegen sind. Aus diesem Grunde bemißt sich hier ihre mit der Berufung geltend gemachte Beschwer auf den vollen Betrag der ihnen auferlegten Kosten.
cc) Diese Kostenbeschwer der Beklagten zu 1) und 2) liegt erheblich über 700 DM. Sie beträgt, errechnet auf der Grundlage der vom Landgericht festgesetzten Streitwerte und einer Kostenquote von 57 %, bei Gerichtskosten von 1.563,80 DM sowie (mangels vorhandener Abrechnungen fiktiv angesetzter) Rechtsanwaltskosten des Klägers von 2.064,54 DM und des Beklagten zu 1) von 529,53 DM insgesamt 2.370 DM.
III. Da hiernach die Berufung der Beklagten zu 3) zulässig war, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993190 |
BB 1993, 1246 |
LM H. 10/93 § 9/a ZPO Nr. 60 |
BGHR ZPO § 91a, Teilerledigung 2 |
DRsp IV(416)319Nr.1a |
NJW-RR 1993, 765 |
DAR 1993, 225 |
MDR 1994, 317 |
VersR 1993, 625 |