Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit/AGB
Leitsatz (amtlich)
Für eine Verbandsklage gegen einen Veranstalter von Aufenthalten in ausländischen Ferienunterkünften, die in einem Vertragsstaat des EuGVÜ belegen sind, sind die deutschen Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ international zuständig, wenn der Veranstalter seinen Sitz im Inland hat. Für eine solche Klage besteht keine ausschließliche internationale Belegenheitszuständigkeit nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – Rs. C-280/90 = EuZW 1992, 219 (Elisabeth Hacker/Euro-Relais GmbH); Bestätigung von Senat, Urteil vom 12. Oktober 1989 – VII ZR 339/88 = BGHZ 109, 29).
Auf die Bereitstellung von ausländischen Ferienunterkünften gerichtete Verträge, die ein Veranstalter mit Sitz im Inland mit Kunden aus dem Inland abschließt, unterliegen in Ermangelung einer Rechtswahl deutschem Recht.
Auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleiniger Reiseleistung gerichtet sind, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, der Ferienunterkünfte bereitstellt, sind folgende Klauseln wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam:
- Der Veranstalter„haftet daher nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen der Eigentümer” (Verstoß gegen §§ 9, 11 Nr. 7 AGBG);
- „Im übrigen ist die Haftung auf den gezahlten Mietpreis beschränkt” (Verstoß gegen § 11 Nr. 7 AGBG);
- „Umbuchungen innerhalb von 40 Tagen vor Reiseantritt werden als Rücktritt verbunden mit einer Neuanmeldung gewertet. Es gelten die allgemeinen Stornierungsbedingungen” (Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG);
- „Angaben, die nicht direkt das Mietobjekt betreffen, erfolgen, obwohl sorgfältig recherchiert, erfolgen ohne Gewähr, da sie oft auf Angaben Dritter beruhen” (Verstoß gegen § 9 AGBG);
- „Innerhalb von 6 Tagen nach Buchungsdatum ist eine Anzahlung in Höhe von minimal 20% des Mietpreises zu leisten” (Verstoß gegen § 9 AGBG);
- „Die Restzahlung ist unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zu leisten” (Verstoß gegen § 9 AGBG)
- „Der Mieter haftet für die Dauer der Vermietung für eventuelle Schäden am Ferienobjekt, wenn diese durch ihn verursacht wurden” (Verstoß gegen § 9 AGBG).
- „Wenn keine Abhilfe durch unseren Mitarbeiter bzw. den Eigentümer erfolgt, so ist unverzüglich, das heißt innerhalb von 48 Stunden nach Auftreten der Mängel die.. (Zentrale) in Düsseldorf zu benachrichtigen, damit wir Abhilfe schaffen können” (Verstoß gegen § 9 AGBG).
Normenkette
EuGVÜ Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Nr. 1; EGBGB 1986 Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2, 4; BGB § 651a; AGBGB §§ 9, 10 Nr. 5, § 11 Nr. 7
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1991 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in D bietet für Urlaubsaufenthalte gewerbsmäßig Ferienhäuser und Ferienwohnungen in süd- und westeuropäischen Ländern an. Als Grundlage für ihr Angebot gibt sie jährlich einen Prospekt heraus. Der Prospekt für 1989 mit der Bezeichnung „Ferienhaus-Spanien-Frankreich-Korsika-Italien-Portugal-Katalog '89” enthält auf der Rückseite Vertragsbedingungen, von denen die folgenden Klauseln Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind:
„Vertragsbedingungen
Bitte beachten Sie die folgenden, verkürzten Vertragsbedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit ihrer Buchung anerkennen. (Die vollständigen Vertragsbedingungen entnehmen Sie bitte unserem Vermittlungsvertrag):
… Die Tätigkeit von Ch. GmbH ist also beschränkt auf die Herausgabe des Ferienhauskatalogs sowie auf die ordnungsgemäße Vermittlung von Ferienhäusern und -wohnungen, welche von den jeweiligen Eigentümern per Vermittlungsauftrag der Ch. GmbH zur Verfügung gestellt werden. Die Ch. GmbH haftet daher nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen der Eigentümer. [letzter Satz = Klausel Nr. 1). …
Im Übrigen ist die Haftung auf den gezahlten Mietpreis beschränkt. [Klausel Nr. 2]
Verpflichtungen des Mieters
1) Der Mieter haftet für die Dauer der Vermietung für eventuelle Schäden am Ferienobjekt, wenn diese durch ihn verursacht wurden…. [Klausel Nr. 3] …
I. Umbuchung
…Umbuchungen innerhalb von 40 Tagen vor Reiseantritt werden als Rücktritt, verbunden mit einer Neuanmeldung, gewertet. Es gelten die allgemeinen Stornierungsbedingungen. [Klausel Nr. 4]
V. Mängel.
… Wenn keine Abhilfe durch unseren Mitarbeiter bzw. den Eigentümer erfolgt, so ist unverzüglich, das heißt innerhalb von 48 Stunden nach Auftreten der Mängel, die Ch. GmbH in D zu benachrichtigen …, damit wir Abhilfe schaffen können …. [Klausel Nr. 5]
VI. Leistungen
…Angaben, die nicht direkt das Mietobjekt betreffen, erfolgen, obwohl sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr, da sie oft auf Angaben Dritter beruhen.” [Klausel Nr. 7]
Auf den inneren Umschlagseiten dieses Prospekts befindet sich eine Rubrik „Wichtige Informationen”. Dort heißt es u.a.:
„…
24) Bezahlung
Innerhalb von 6 Tagen nach Buchungsdatum ist eine Anzahlung in Höhe von minimal 20% des Mietpreises zu leisten. [Klausel Nr. 8]. Die Restzahlung ist unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zu leisten…. [Klausel Nr. 9]
…”
Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, die genannten Klauseln verstießen gegen das AGB-Gesetz. Mit seiner gemäß § 13 AGB-Gesetz erhobenen Klage verlangt er von der Beklagten, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden.
Das Landgericht, sein Urteil ist auszugsweise in VuR 1991, 109 veröffentlicht, hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wegen der oben wiedergegebenen Klauseln weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
1. Das Berufungsgericht bejaht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit. Sie ergebe sich für die von der Beklagten angebotenen Ferienhäuser und -wohnungen, die in einem Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774, EuGVÜ) zu belegen seien, aus Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ. Im übrigen sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls durch § 14 Abs. 1 Satz 1 AGB-Gesetz begründet, da diese Vorschrift, als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts in Fällen mit Auslandsberührung zugleich die internationale Zuständigkeit bestimme. Eine ausschließliche Zuständigkeit derjenigen Staaten, in denen sich die fraglichen Ferienhäuser und -wohnungen befänden, gemäß Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ sei nicht gegeben, da Verbandsklagen der vorliegenden Art von der Zielsetzung dieser Vorschrift nicht erfaßt würden.
2. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der Senatsrechtsprechung (Senat, Urteil vom 12. Oktober 1989 – VII ZR 339/88 = BGHZ 109, 29, 31ff. = EuZW 1990, 36 m. Arm. Nagel = BB 1990, 658 m. Anm. Lindacher = IPRax 1990, 318 m. Anm. Lorenz 292 = VuR 1990, 79 m. Anm. Tonner = EWiR 1990, 903 m. Anm. Schwerdtner).
3. a) Eine Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ auf Klagen der vorliegenden Art anzuwenden ist, nach Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des EuGVÜ hält der Senat nicht für erforderlich. Eine Auseinandersetzung mit der seinerzeit im Schrifttum geäußerten Kritik (Jayme/Kohler, IPRax 1990, 353, 355) erübrigt sich im Hinblick auf die Jüngste Rechtsprechung des EuGH. Aus dieser ergibt sich eindeutig, daß Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden ist. (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – Rs. C-280/90 = EuZW 1992, 219, 220 m. Arm. Huff (Elisabeth Hacker/Euro-Relais GmbH)
b) Nach der hier maßgebenden Fassung von Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ sind für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Die in dieser Vorschrift vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 – Rs. 241/83 = Slg. 1985, 99, 126 (Rösler/Rottwinkel); EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 a.a.O.).
Sie ist nicht weiter auszulegen, als dies ihr Ziel erforderlich macht (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 – Rs. 73/77 = Slg. 1977, 2383, 2391 (Sanders/van der Putte); EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ insbesondere nicht anzuwenden auf einen in einem Vertragsstaat geschlossenen Vertrag, durch den sich ein gewerblicher Reiseveranstalter mit Sitz in diesem Staat gegenüber einem Kunden mit Wohnsitz in demselben Staat verpflichtet, diesem für einige Wochen den Gebrauch einer in einem anderen Vertragsstaat belegenen, nicht in seinem Eigentum stehenden Ferienwohnung zu überlassen und die Reservierung der Reise zu übernehmen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 a.a.O.). Ein derartiger gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ aufgestellte Grundsatz seine Daseinsberechtigung hat, und ist kein eigentlicher Miet- oder Pachtvertrag im Sinne dieser Vorschrift (EuGH a.a.O. 220).
c) Nach diesen Grundsätzen ist Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, welche Leistungen die Beklagte aufgrund der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge im einzelnen zu erbringen hat. Die bezüglich der angebotenen Ferienunterkünfte zwischen der Beklagten und ihren Kunden geschlossenen Verträge liegen jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ. Dementsprechend ist diese Vorschrift auf die vorliegende Klage nicht anzuwenden.
II.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verträge, die die Beklagte im Inland unter Einbeziehung der angegriffenen Klauseln abschließt, deutschem Recht unterliegen.
2. Diese Ansicht, die von der Revision nicht angegriffen wird, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Hierbei kann dahinstehen, ob sich – in Ermangelung einer Rechtswahl – die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 28 Abs. 5 EGBG ergibt, da nach der Gesamtheit der Umstände die engsten Verbindungen zur Bundesrepublik Deutschland bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 1989 – VII ZR 339/88 – = BGHZ 109, 29, 36f.; Lorenz, IPRax 1990, 292, 294), oder ob dies aus Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EGBGB folgt, da es sich um Verbraucherverträge über die Erbringung von Dienstleistungen handelt, die nicht ausschließlich in einem anderen Staat als dem Aufenthaltsstaat des Verbrauchers erbracht werden müssen und deshalb nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB fallen (vgl. Lindacher, BB 1990, 661; Palandt/Heldrich, BGB 51. Aufl. Art. 29 EGBGB Rdn. 2).
III.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei nach den gesamten Umständen nicht lediglich Vermittler, sondern Veranstalter von Urlaubsaufenthalten in Ferienunterkünften. Bei der Verschaffung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum könne es sich lediglich um die Vermittlung eines Mietvertrages zwischen Eigentümer und Reisendem handeln, der „Vermittelnde” könne sich aber auch wie ein Reiseveranstalter selbst verpflichten, dafür zu sorgen, daß der Reisende den Urlaub in der „gebuchten” Unterkunft verbringen könne. Für die Unterscheidung komme es auf die jeweilige Vertragsgestaltung an. Selbst wenn der Anbieter ausdrücklich davon spreche, daß er lediglich als „Vermittler” tätig werde, komme es darauf an, wie er dem Reisenden gegenüber auftrete. Entspreche dieses Auftreten dem üblichen Erscheinungsbild eines Reiseveranstalters, so könne es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten sein, die „Vermittler-Klausel” sowie alle sonstigen entsprechenden Hinweise als unbeachtlich zu behandeln. Ein solches stillschweigendes Auftreten der Beklagten als Reiseveranstalterin sei nach dem Gesamtinhalt des Prospekts aus der objektiven Sicht der Kunden zu bejahen.
2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Für die Buchung eines Aufenthalts in einem Ferienhaus oder in einer Ferienwohnung kommen verschiedene Vertragsgestaltungen in Betracht. So kann der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränken, die Anmietung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung zu vermitteln (Senat, BGHZ 61, 275, 278f.). Er kann sich aber auch als Veranstalter gegenüber dem Urlauber selbst verpflichten, für die Bereitstellung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung zu sorgen (Senat, Urteil vom 18. Oktober 1973 – VII ZR 247/72 BGHZ 61, 275, 279; Senat, Urteil vom 17. Januar 1985 VII ZR 163/84 WM 1985, 319, 320; Senat, Urteil vom 12. Oktober 1989 VII ZR 339/88 = BGHZ 109, 29, 38). Ob das eine oder das andere vorliegt, hängt von der Vertragsgestaltung ab, insbesondere davon, wie der Urlauber die Erklärungen und das Verhalten des Anbieters verstehen und werten darf (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 1973 – VII ZR 247/72 = BGHZ 61, 275, 279; Senat, Urteil vom 21. März 1974 – VII ZR 87/73 = WM 1974, 636). Hierbei ist der Grundsatz des § 651a Abs. 2 BGB, nach dem die Erklärung des Anbieters, nur Verträge zu vermitteln, im Hinblick auf die sonstigen Umstände unbeachtlich sein kann, bei der Buchung eines Aufenthaltes in einer Ferienunterkunft als alleiniger Reiseleistung entsprechend anzuwenden (Senat, Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 163/84 = WM 1985, 319, 320 m. N.). Zwar gilt § 651a Abs. 2 BGB der systematischen Stellung nach nur für den Pauschalreisevertrag (§ 651a Abs. 1 Satz 1 BGB), bei dem eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird. An einer solchen Gesamtheit fehlt es hier; insbesondere handelt es sich bei der im Preis inbegriffenen Reiserücktrittskostenversicherung nur um eine unbedeutende Nebenleistung (vgl. Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl. § 651a Rdn. 12, 16; MünchKomm/Tonner 2. Aufl. § 651a Rdn. 14).
Die Bestimmung des § 651a Abs. 2 BGB gibt jedoch lediglich einen Grundsatz wieder, den die Rechtsprechung zuvor über den Pauschalreisevertrag hinaus entwickelt hatte und den der Gesetzgeber nicht auf diesen beschränken wollte (Senat a.a.O.).
b) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall annimmt, daß die Beklagte nicht als Vermittler, sondern als eigener Veranstalter auftritt, der den Kunden selbst für die Bereitstellung der Ferienunterkünfte verantwortlich ist. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 565a ZPO.
aa) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Beklagte in dem von ihr herausgegebenen Prospekt (zur Bedeutung des Prospekts vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 1973 – VII ZR 247/72 = BGHZ 61, 275, 279) gezielt eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet und daß sie sich dabei nicht auf die Rolle eines Vermittlers beschränkt. Zudem teilt sie dort die für den Vertragsschluß entscheidenden Umstände mit. Der Prospekt gleicht nach seiner Aufmachung dem Katalog eines Reiseveranstalters. Das Titelblatt trägt die Firma der Beklagten ohne GmbH-Zusatz. Einen Hinweis auf eine Vermittlerstellung der Beklagten enthält das Titelblatt des Prospekts nicht.
Ferner bestimmt Nr. 24 der Rubrik „Wichtige Informationen”, daß der Kunde den Mietpreis- einen einheitlichen Preis – in zwei Raten zu zahlen habe; eine Vermittlungsprovision wird nicht ausgewiesen.
In Nr. V der Vertragsbedingungen erklärt sich die Beklagte für die Entgegennahme von Mängelanzeigen zuständig und verlangt, daß der Kunde sie, die Beklagte, wenn keine Abhilfe an Ort und Stelle erfolge, unverzüglich nach Auftreten der Mängel zu benachrichtigen habe, damit sie, die Beklagte, „Abhilfe schaffen” könne. Außerdem schreibt sie in Nr. V dieser Bedingungen vor, daß Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von „Reiseleistungen” innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der „Reise” ihr gegenüber schriftlich geltend gemacht werden müssen. Bei dieser Sachlage tritt die Beklagte nach den gesamten Umständen ihren Kunden aus deren, für die rechtliche Beurteilung entscheidenden, Sicht als Veranstalter gegenüber, der sich selbst als für die Bereitstellung der Ferienunterkunft, insbesondere auch für deren ordnungsgemäßen Zustand, verantwortlich bezeichnet (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 186; Palandt/Thomas, BGB 51. Aufl. § 651a Rdn. 5).
bb) Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß sich ihre Tätigkeit – ausweislich der Vertragsbedingungen – auf„die ordnungsgemäße Vermittlung von Ferienhäusern und -wohnungen” beschränke und daß sie„weder Reiseveranstalter noch Vermieter, sondern lediglich Vermittler von Ferienhäusern und -wohnungen” sei. Diese Vermittlerklauseln und alle weiteren Hinweise im Prospekt auf eine Vermittlerrolle der Beklagten sind in entsprechender Anwendung von § 651a Abs. 2 BGB unbeachtlich. Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte im Prospekt auf einen vom Kunden mit dem„Eigentümer des Mietobjekts” abzuschließenden„Vermittlungsvertrag” (Rubrik „Wichtige Informationen” Nr. 21) hinweist und für deren Beziehung mehrfach mietrechtliche Begriffe verwendet. Denn nach den sonstigen Umständen veranlaßt die Beklagte die Erwartung des Kunden, daß sie als Veranstalter für die Bereitstellung der Ferienunterkünfte verantwortlich sei. Etwaige zusätzlich von ihr begründete Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Eigentümer sind insoweit unerheblich (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 1973 – VII ZR 247/72 = BGHZ 61, 275, 282).
IV.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge seien die Vorschriften des Reisevertragsrechts entsprechend anzuwenden.
2. Das ist richtig.
a) Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des Reisevertragsrechts auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleiniger Reiseleistung gerichtet sind, scheidet allerdings aus, da es an einer Gesamtheit von Reiseleistungen (§ 651a Abs. 1 Satz 1 BGB) fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 163/84 WM 1985, 319, 320; Senat, Urteil vom 12. Oktober 1989VII ZR 339/88 = BGHZ 109, 29, 38).
b) Der Senat hat bisher die Frage, ob auf solche Verträge die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden sind, offengelassen (Senat, Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 163/84 = WM 1985, 319, 321). Er hat allerdings die Vorschriften der §§ 651a Abs. 2, 651f Abs. 2 BGB auf eine bloße Ferienhausbuchung entsprechend angewandt und ausgeführt, für die Haftung des Reiseveranstalters könne es im Grunde nicht darauf ankommen, wie viele Reiseleistungen er zu erbringen habe; entscheidend sei vielmehr, ob der Anbieter selbst die Verantwortung übernehme oder nur fremde Leistungen vermittele (Senat, Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 163/84 = WM 1985, 319, 320f.).
aa) Die herrschende Meinung befürwortet bei Veranstaltungsverträgen, die auf die Bereitstellung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung als alleiniger Reiseleistung gerichtet sind, die entsprechende Anwendung sämtlicher reisevertragsrechtlicher Vorschriften (vgl. LG Frankfurt NJWRR 1986, 854, 855; LG Freiburg NJW-RR 1988, 953; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1328, 1329; LG Frankfurt NJW-RR 1988, 1330; LG Köln NJW-RR 1989, 565; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 186; LG Frankfurt NJW-RR 1991, 1272; LG Frankfurt WWRR 1992, 187, 188; BGB-RGRK/Recken 12. Aufl. § 651a Rdn. 80, 79; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 9 Rdn. M 75, R 51; Führich, Reiserecht Rdn. 35, 93; Blaurock JZ 1985, 847f.; zurückhaltender Palandt/Thomas, BGB 51. Aufl. Einf. v. § 651a Rdn. 3 sowie Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 6. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 597; aus der älteren Rechtsprechung vgl. LG Frankfurt NJW 1985, 330, 331 [mit Ausnahme der §§ 651 g, 651h BGBl; LG München I NJW 1985, 331, 332; LG Frankfurt NJW-RR 1986, 145 [teilweise Anwendung der §§ 651 aff. BGBl; LG Hannover NJW-RR 1986, 213; LG Frankfurt NJW-RR 1986, 539 [mit Ausnahme der §§ 651 g, 651h BGBl).
bb) Dagegen hält eine Mindermeinung gegenüber einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Reisevertragsrechts Zurückhaltung für geboten. Sie beruft sich darauf, daß der Gesetzgeber bewußt ein auf die Pauschalreise beschränktes Regelungsziel verfolgt habe (vgl. Erman/Seiler, BGB 8. Aufl. Vor § 651a Rdn. 8; ähnlich Tonner, Der Reisevertrag 2. Aufl. § 651a Rdn. 30; MünchKomm/Tonner 2. Aufl. § 651a Rdn. 96; Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl. § 651a Rdn. 93; LG Frankfurt NJW 1982, 1949; LG Frankfurt NJW 1983, 233; LG Offenburg NJW 1983, 1273, 1274; LG Saarbrücken FVE, Zivilrecht Nr. 413 S. 1536, 1537f.; OLG München MDR 1984, 845; Tonner NJW 1981, 1921, 1922; AK/Derleder, BGB § 651a Rdn. 2; Bartl, Reiserecht 2. Aufl. Rdn. 380).
c) Der Senat entscheidet nunmehr mit der schon herrschenden Meinung, daß auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleiniger Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden sind.
aa) Soweit solche Verträge nicht unter die §§ 651 aff. BGB fallen, liegt ausweislich der Gesetzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor und damit die Grundvoraussetzung für eine analoge Anwendung der Vorschriften des Reisevertragsrechts. Mit der Regelung in § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, den ins Auge gefaßten Anwendungsbereich des Reisevertragsgesetzes genau zu beschreiben (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 163/84 = WM 1985, 319, 320). Dem Gesetzgeber ging es der Sache nach darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung vom Reisevermittlungsvertrag abzugrenzen, der vom Reisevertragsrecht nicht erfaßt werden sollte (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag, BTDrucks. 8/786, Begründung S. 12, 14; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 8/2343 S. 7; Protokoll über die 49. Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. Oktober 1978 S. 22-25; ferner Senat, Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 163/84 = WM 1985, 319, 320). Dabei wurde, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die am Werkvertragsrecht orientierte Rechtsprechung des Senats, der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen, der sogenannten „Einzelreise” abgegrenzt (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 8/2343 S. 7; Protokoll über die 49. Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. Oktober 1978 S. 25). Übersehen wurde hierbei, daß die wesentlichen Merkmale einer Veranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Aus § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB läßt sich somit nicht herleiten, daß die entsprechende Anwendung ausgeschlossen sein soll, wenn als einzelne Reiseleistung die Bereitstellung von Ferienunterkünften Gegenstand eines Veranstaltungsvertrages ist.
bb) Die entsprechende Anwendung der §§ 651 aff. BGB auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft bei einem Veranstalter ist auch gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten vergleichbar ist. Der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist ebenso wie der Veranstalter von Pauschalreisen, der eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger zwischengeschaltet (vgl. LG Frankfurt NJW 1985, 330, 331). Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleistung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht. Seine Vertrauenssituation und seine Haftungsinteressen sind typischerweise nicht unterschiedlich. Wirtschaftlich bildet das Geschäft mit Ferienunterkünften einen Teilmarkt des Reiseveranstaltungsmarkts (vgl. Tonner NJW 1981, 1921). Es ist daher wegen der gleichen Interessenlage gerechtfertigt, die Vorschriften des Reisevertragsrechts, die eine Regelungseinheit bilden, auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft gerichtet sind, insgesamt entsprechend anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Inhaltskontrolle der angegriffenen Klauseln von einem durch die §§ 651 aff. BGB geprägten Leitbild auszugehen.
V.
1. Das Berufungsgericht bejaht die für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz erforderliche Wiederholungsgefahr auch bei den Klauseln, die die Beklagte inzwischen geändert hat. Daß die Kataloge für 1989 nach der Behauptung der Beklagten zwischenzeitlich eingestampft worden seien und verschiedene Klauseln nicht mehr von ihr verwendet würden, beseitige die Wiederholungsgefahr nicht. Wegen der Verwendung sei die Wiederholung zu vermuten. Das könne der Verwender nicht allein dadurch entkräften, daß er die Verwendung einstelle oder erkläre, die Klauseln in Zukunft nicht mehr zu benutzen. Die Wiederholungsgefahr könne nur dann als beseitigt angesehen werden, wenn der Verwender die Unterlassungspflicht ausdrücklich anerkenne und durch ein Vertragsstrafenversprechen sichere.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision, die eine Wiederholungsgefahr bei den inzwischen von der Beklagten geänderten Klauseln Nr. 2, 3 und 4 für nicht gegeben hält, im Ergebnis stand.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, die der Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz voraussetzt (BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 – VIII ZR 245/89 = WM 1990, 1339, 1340; Senat, Urteil vom 9. Juli 1981 VII ZR 123/80 = BGHZ 81, 222, 225f.). An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 – VIII ZR 245/89 = WM 1990, 1339, 1340; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – I ZR 76/81 = WM 1983, 595, 596; Senat, Urteil vom 9. Juli 1981 – VII ZR 123/80 = BGHZ 81, 222, 226).
Die Änderung der beanstandeten Klauseln allein läßt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 – VIII ZR 245/89 = WM 1990, 1339, 1340). Auch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden, reicht regelmäßig nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – I ZR 76/81 WM 1983, 595, 596; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – XI ZR 192/90 = WM 1991, 1944, 1946; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – XI ZR 119/91 = WM 1992, 218, 219). Es sind vielmehr Umstände erforderlich, bei deren Vorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – I ZR 76/81 = WM 1983, 595, 596). Solche besonderen Umstände sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
VI.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, Klausel Nr. 1 verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz i.V.m. § 242 BGB), da die Beklagte sich hiermit auf eine Vermittlerposition zurückziehe, während sie sich aus den genannten Gründen als Reiseveranstalterin behandeln lassen müsse.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Vermittlerklausel, die nach § 651a Abs. 2 BGB unbeachtlich ist, ist zugleich gemäß § 9 AGBG unwirksam, da sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1988, 65, 66; LG Berlin AGBG II § 9 Nr. 105 a; Führich, Reiserecht Rdn. 132; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 9 Rdn. R 59; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 6. Aufl. Rdn. 597; MünchKomm/Kötz 2. Aufl. § 3 AGBG Rdn. 10). Denn eine solche Klausel stellt die Rechtslage unzutreffend dar und ermöglicht auf diese Weise dem Verwender den Versuch, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 52, 61). Sie bedeutet zudem sachlich einen Haftungsausschluß, der über eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mögliche Haftungsbeschränkung hinausgeht (vgl. MünchKomm/Tonner 2. Aufl. § 651a Rdn. 84; Führich, Reiserecht Rdn. 132; BGB-RGRK/Recken 12. Aufl. § 651a Rdn. 73).
b) Nach diesen Grundsätzen ist Klausel Nr. 1 gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, da sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge ist auch § 651a Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden Die Beklagte ist deshalb als Veranstalterin für die Bereitstellung der Ferienunterkünfte selbst verantwortlich und hat für schuldhafte Vertragsverletzungen der Eigentümer grundsätzlich nach § 278 BGB einzustehen. Klausel Nr. 1 stellt die Rechtslage demgegenüber unzutreffend dar und ermöglicht der Beklagten den Versuch, begründete Ansprüche der Kunden unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren.
c) Darüberhinaus ist Klausel Nr. 1 wegen des in ihr enthaltenen undifferenzierten Haftungsausschlusses auch gemäß § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz unwirksam, denn sie schließt die Haftung der Beklagten für Vertragsverletzungen der Eigentümer, deren Verschulden die Beklagte als Veranstalterin nach § 278 BGB grundsätzlich zu vertreten hat, ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens aus. § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz ist hier auch unter der Geltung des Reisevertragesrechts anwendbar. Zwar geht § 651h BGB, soweit sich eine Haftungsbeschränkungsklausel im Rahmen dieser Vorschrift hält, als später erlassene Spezialnorm der Vorschrift des § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz vor (Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 181; BGB-RGRK/Recken 12. Aufl. § 651h Rdn. 7; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 9 Rdn. R 93; MünchKomm/Tonner 2. Aufl. 5 651h Rdn. 18). § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz ist jedoch unbeschadet der Spezialnorm des § 651h BGB anwendbar, soweit sich eine Haftungsbeschränkungs- oder Haftungsausschlußklausel die Ermächtigungsgrenze des § 651h Abs. 1 BGB überschreitet (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 184; Senat, Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 375/83 = WM 1985, 459, 460; BGB-RGRK-Recken, 12. Aufl. § 651h Rdn. 3). Das ist hier zumindest deshalb der Fall, da Klausel Nr. 1 die nach § 651h Abs. 1 BGB notwendige Haftungssumme nicht vorsieht.
VII.
1. Das Berufungsgericht hält Klausel Nr. 2 wegen der darin enthaltenen generellen Beschränkung der Haftung auf einen Höchstbetrag gemäß § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz für unwirksam.
2. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen keine Rechtsfehler erkennen. Klausel Nr. 2 beschränkt die Haftung der Beklagten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens. Sie ist daher jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam. Diese Vorschrift ist hier – ebenso wie bei Klausel Nr. 1 (oben VI. 2 c)) – unbeschadet der Spezialnorm des § 651h BGB anwendbar, da auch Klausel Nr. 2 die Ermächtigungsgrenze des § 651h Abs. 1 BGB überschreitet (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 BGHZ 100, 158, 184; Senat, Urteil vom 17. Januar 1985 VII ZR 375/83 = WM 1985, 459, 460; BGB-RGRK-Recken 12. Aufl. § 651h Rdn.
3. Das ist in doppelter Hinsicht der Fall, da Klausel Nr. 2 sich nicht auf eine Haftungsbegrenzung bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen beschränkt, sondern sämtliche Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund erfaßt (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 182-184; BGB-RGRK/Recken 12. Aufl. § 651h Rdn. 3 jew. m. w. N.) und zudem die in § 651h Abs. 1 BGB vorgesehene Haftungssumme unterschreitet. Klausel Nr. 2 ist daher jedenfalls gemäß § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz unwirksam.
Darauf, ob diese Klausel auch gemäß 5 9 AGB-Gesetz i.V.m. § 651h BGB unwirksam ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, – 23-898, 899; LG München I VuR 1989, 137, 139f.), kommt es nicht mehr an.
VIII.
1. Das Berufungsgericht meint, Klausel Nr. 3 verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, da sie dem Kunden eine verschuldensunabhängige Haftung auferlege.
2. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz, daß eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht (BGH, Urteil vom 5 Juni 1991 – XI ZR 257/90 BGHZ 115, 38, 42; BGH, Urteil vom 23. April 1991 XI ZR 128/90 = BGHZ 114, 238, 240). Die beanstandete Klausel Nr. 3 weicht von diesem Grundgedanken des Haftungsrechts ab. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung, von der im Verfahren nach § 13 AGB-Gesetz auszugehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 15.-Juni 1987 – VII ZR 205/88 BGHZ 108, 52, 56), haftet der Kunde nach Klausel Nr. 3 auch für Schäden, die er ohne Verschulden am Ferienobjekt verursacht hat.
b) Das haftungsrechtliche Verschuldensprinzip kann allerdings abbedungen werden. Geschieht dies durch eine individualvertragliche Regelung, ist diese – in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB – vom Grundsatz der. Vertragsfreiheit gedeckt (BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 – XI ZR 257/90 = BGHZ 115, 38, 43; BGHZ 114, 238, 242). Dagegen stellt die formularmäßige Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung grundsätzlich eine der gesetzlichen Risikoverteilung widersprechende, unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, die, zur Unwirksamkeit einer derartigen Klausel nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz führt (BGH, Urteil vom 1. April 1992 – XII ZR 100/91 = ZIP 1992, 625, 626; BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 – XI ZR 257/90 = BGHZ 115, 38, 43; BGH, Urteil vom 23. April 1991 – XI ZR 128/90 = BGHZ 114, 238, 242; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – VIII ZR 201/81 = NJW 1983, 159, 162; aus dem Schrifttum vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 6. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 981; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 9 Rdn. H 2, H 3; Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl. § 9 AGBG Rdn. 91).
Eine solche verschuldensunabhängige Haftung kann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch höherrangige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist oder die den Kunden benachteiligende Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (BGHZ 114, 238, 242f.; BGHZ 115, 38, 43f.). Solche besonderen Umstände hat die Beklagte nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich.
Insbesondere ist der Gesichtspunkt einer Haftung nach Gefahrbereichen (Sphärenhaftung) allein nicht geeignet, der formularmäßigen Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung zur Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992 – XII ZR 100/91 = ZIP 1992, 625, 626). Klausel Nr. 3 ist daher gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
IX.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Klausel Nr. 4 verstoße gegen § 10 Nr. 5 AGB-Gesetz. Die in der Klausel enthaltene unzulässige Erklärungsfiktion sei auch nicht deswegen sachgerecht, weil die Beklagte selbst in einem derartigen Fall 50% des Mietpreises an den Hauseigentümer zahlen müsse.
2. Diese Ansicht, die von der Revision nicht angegriffen wird, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
a) Satz 1 der Klausel Nr. 4 ist wegen der darin enthaltenen Erklärungsfiktion gemäß § 10 Nr. 5 AGB-Gesetz unwirksam. Obwohl der Kunde bei einer Umbuchung den Leistungsinhalt des Vertrags lediglich modifizieren will, behandelt Satz 1 der Klausel Nr. 4 die Erklärung des Kunden als Rücktritt und fingiert damit eine Rücktrittserklärung (vgl. OLG Hamburg NJW 1985, 3030, 3031; Hasche, Der Rücktritt des Reisenden und der Entschädigungsanspruch des Veranstalters nach § 651 i BGB S. 144). Den Anforderungen von §§ 10 Nr. 5a und b AGB-Gesetz trägt die Klausel Nr. 4 keine Rechnung.
b) Die Unwirksamkeit von Satz 1 der Klausel Nr. 4 führt zur Unwirksamkeit auch von Satz 2 dieser Klausel, da beide Sätze inhaltlich nicht voneinander trennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1989 – X ZR 31/88 – BGHZ 107, 185, 190f.; BGH, Urteil vom 28. Mai 1984 – III ZR 63/83 = NJW 1984, 2816, 2817). Satz 2 knüpft als Rechtsfolge an den in Satz 1 fingierten Rücktritt an und stellt allein keine aus sich heraus verständliche Regelung dar.
X.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt Klausel Nr. 5 gegen § 9 AGB-Gesetz. Da sich die Beklagte als Reiseveranstalter behandeln lassen müsse,. könne sie nicht damit gehört werden, daß sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nur nachkommen könne, wenn sie von Mängeln, denen nicht abgeholfen werde, unverzüglich unterrichtet werde.
2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Klausel Nr. 5 ist gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
a) Für die Beurteilung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Verständnismöglichkeit des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden maßgeblich (Senat, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 52, 60). Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend darstellt und es dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Senat, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 52, 57, 61; BGH, Urteil vom 23. März 1988 – VIII ZR 58/87 BGHZ 104, 82, 92f.).
b) Nach diesen Grundsätzen ist auch Klausel Nr. 5 gemäß § 9 AGB unwirksam, da sie die Rechtslage nach den hier entsprechend anwendbaren §§ 651 aff. BGB zu Lasten des Kunden unzutreffend darstellt. Der juristisch nicht bewanderte Durchschnittskunde wird nach der Formulierung der Klausel vielfach annehmen, daß er beim Auftreten von Mängeln, wenn an Ort und Stelle keine Abhilfe erfolgt, ausnahmslos binnen 48 Stunden die Beklagte in Düsseldorf benachrichtigen muß, selbst wenn das für ihn an sich unzumutbar ist, und daß er, wenn er dem nicht nachkommt, etwaige Mängelansprüche verliert.
c) Es kann dahinstehen, ob ein Reiseveranstalter bei Auslandsreisen generell verpflichtet ist, für eine örtliche Reiseleitung oder andere Ansprechpartner an Ort und Stelle zu sorgen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 52, 61 m. N. zum Streitstand). Es kann ferner offenbleiben, ob es für den Reisenden grundsätzlich unzumutbar ist, beim Auftreten von Mängeln eine Zentrale im Inland vom (fremdsprachigen) Ausland aus zu benachrichtigen, wenn Ansprechpartner an Ort und Stelle fehlen (in diesem Sinne OLG Köln FVE, Zivilrecht Nr. 576 S. 2100, 2104; LG Frankfurt NJW-RR 1988, 634; LG Frankfurt NJW-RR 1990, 760, 761; MünchKomm/Wolter 2. Aufl. § 651c Rdn. 50; Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. § 9 AGBG Rdn. 102; differenzierend MünchKomm/Löwe 1. Aufl. § 651d Rdn. 9). Denn im vorliegenden Fall sieht die Beklagte in ihren Vertragsbedingungen als primäre Adressaten für Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen den jeweiligen Eigentümer der Ferienunterkunft sowie eigene Mitarbeiter an Ort und Stelle vor (Vertragsbedingungen unter V. Satz 1).
Klausel Nr. 5 setzt voraus, daß eine Abhilfe durch diese Personen nicht erfolgt.
Stehen Ansprechpartner an Ort und Stelle für die Abhilfe von Mängeln zur Verfügung, so kann der Kunde nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, sich an eine Zentrale in Deutschland zu wenden. (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 52, 62). Regelmäßig kann sich der Kunde in solchen Fällen vielmehr mit dem Versuch begnügen, seine Beschwerden bei den örtlichen Kontaktpersonen anzubringen. Wenn ihm das nicht gelingt, dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 51, 62). Eine Einschränkung auf Ausnahmefälle enthält Klausel Nr. 5 nicht.
XI.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Klausel Nr. 7 verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz. Die Klausel erfasse auch Prospektangaben über die Größe der Grundstücke sowie die Entfernungsangaben, da eine solche Auslegung nach dem Wortlaut der Klausel jedenfalls möglich sei. Die Klausel sei darüber hinaus auch gemäß § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz unwirksam, da der Haftungsausschluß auch Schäden erfasse, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Beklagten beruhten.
2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Klausel Nr. 7 benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam.
a) Im Verfahren nach § 13 AGB-Gesetz ist jede umstrittene Klausel in der für den Kunden ungünstigsten Auslegung zu verstehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 178; Senat, Urteil vom 15. Juni 1989 – VII ZR 205/88 = BGHZ 108, 52, 56 je m. N.).
Die im Prospekt enthaltenen Entfernungsangaben, etwa zwischen Ferienunterkunft und Strand, kann man daher als Angaben ansehen,„die nicht direkt das Mietobjekt betreffen”.
Dasselbe gilt für Angaben über Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten in der Umgebung. Ob auch die Prospektangaben bezüglich der Grundstücksgrößen unter Klausel Nr. 7 fallen, kann offenbleiben.
b) Die Prospektangaben in einem Reiseprospekt sind, wie der Veranstalter weiß, die wichtigste Informationsquelle für den Kunden. Der Veranstalter nimmt mit diesen Angaben ein besonderes Vertrauen in deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Verläßlichkeit für sich in Anspruch (Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 177). Daher ist eine Klausel, die die im Prospekt eines Reiseveranstalters enthaltene Leistungsbeschreibung unter einen Vorbehalt der Landesüblichkeit stellt, gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, da sie die Angaben der Reisebeschreibung und die in ihr zugesicherten Eigenschafen einzelner Leistungen in einer für den Kunden abträglichen Weise in Frage stellt und diesen von der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen abhalten kann (Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 176f.). Dementsprechend sind Klauseln, mit denen eine Freizeichnung von der Gewährleistung für Prospektangaben gemäß den §§ 651 cff. BGB verbunden ist, ebenfalls gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 9 Rdn. R 85; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 6. Aufl. § 9 Anh. §§ 9-11 Rdn. 592).
c) Klausel Nr. 7 stellt eine solche unzulässige Freizeichnungsklausel dar. Als Veranstalter von Urlaubsaufenthalten in Ferienunterkünften ist die Beklagte im Falle der Unrichtigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben entsprechend den Vorschriften des Reisevertragsrechts gewährleistungspflichtig, soweit es sich bei diesen Angaben um zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB handelt oder soweit bei einer Diskrepanz zwischen Prospektangaben und Wirklichkeit ein Fehler im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vorliegt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den im Prospekt enthaltenen Entfernungsangaben, etwa bei den Angaben zur Strandentfernung, um zugesicherte Eigenschaften handelt (vgl. LG Saarbrücken FVE, Zivilrecht Nr. 413 S. 1536, 1539; AG München FVE Bd. 9 Nr. 976 S. 286, 287f.; Bartl, Reiserecht 2. Aufl. Rdn. 34). Jedenfalls liegt bei erheblichen Abweichungen ein Fehler vor, für den der Veranstalter gewährleistungspflichtig ist (AG München FVE Bd. 10 Nr. 1069 S. 274, 277, 280; Bartl, Reiserecht 2. Aufl. Rdn. 102 S. 128 m.w.N.; Eberle, Der Reisevertrag S. 59; Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl. § 651c Rdn. 25).
Im übrigen kann offenbleiben, ob ein Fehler auch dann vorliegt, wenn im Prospekt angepriesene Sport- oder Unterhaltungsmöglichkeiten in der Umgebung der Ferienunterkunft nicht existieren (vgl. Tonner, Der Reisevertrag, 2. Aufl. § 651c Rdn. 11 m. N.) oder wenn diesbezügliche Entfernungsangaben nicht stimmen.
Klausel Nr. 7 erfaßt jedenfalls auch Prospektangaben, bei deren Unrichtigkeit die Beklagte entsprechend den §§ 651c ff. BGB gewährleistungspflichtig ist. Sie verstößt daher gegen § 9 AGBG und ist unwirksam. Ob im übrigen auch die Vorschriften der § 11 Nr. 7, § 11 Nr. 10a (vgl. Erman/Hefermehl, BGB 8. Aufl. § 11 Nr. 10 AGBG Rdn. 6) und § 11 Nr. 11 AGB-Gesetz (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 175) anwendbar sind und ebenfalls zur Unwirksamkeit dieser Klausel führen, kann dahinstehen.
XII.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt Klausel Nr. 8 gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, da eine Anzahlung von mehr als 10 % des Reisepreises den Kunden unangemessen benachteilige. Die Beklagte könne eine Anzahlung von stets 20% des Mietpreises nicht damit rechtfertigen, daß der Kunde mit der Buchungsbestätigung sofort ein wirksames Mietvertragsformular erhalte. Im Fall der Insolvenz der Beklagten bestehe nämlich für den Kunden die Gefahr, daß sich der Hauseigentümer auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufe, da die Beklagte die Mietzahlung erst 48 Stunden nach Eintreffen des Kunden an den Eigentümer weiterleite. Insoweit stelle auch der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung keine angemessene Gegenleistung für eine 20%ige Anzahlung dar.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
a) Keinen Erfolg hat die Revision zunächst mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe gegen § 551 Nr. 7 ZPO verstoßen, indem es auf ein eigenes nicht veröffentlichtes Urteil in anderer Sache Bezug genommen habe. Die Rüge ist schon deshalb nicht begründet, da die Begründung des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit von Klausel Nr. 8 auch ohne die Bezugnahme auf das nicht veröffentlichte Urteil aus sich selbst heraus verständlich ist.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats darf bei Reiseverträgen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nur eine verhältnismäßig geringe mit Vertragsschluß zu entrichtende Anzahlung vereinbart werden, da der Kunde für die Anzahlung in der Regel keine substantielle Gegenleistung erhält (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 171; BGB-RGRK/Recken 12. Aufl. § 651a Rdn. 60). Eine solche Anzahlung darf 10% des Reisepreises in der Regel nicht übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 167, 169; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 9 Rdn. R 61; BGB-RGRK/Recken 12. Aufl. § 651a Rdn. 60).
Weitergehende Vorleistungspflichten sind grundsätzlich nur vertretbar, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben werden (Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 171). Diesem Erfordernis müssen Vorleistungsklauseln in ihrer Formulierung selbst Rechnung tragen; andernfalls sind sie gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam (vgl. Senat a.a.O.). Im übrigen sind Klauseln, die eine Anzahlung vor Vertragsschluß vorsehen, ebenfalls gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, da sie den Eindruck erwecken, der Kunde sei zu einem„Zeitpunkt zur Zahlung verpflichtet, zu dem ein Vertrag überhaupt noch nicht zustande gekommen ist” (vgl. KG AGBE V § 9 Nr. 120; OLG Hamburg NJW 1985, 3030, 3031; LG München I VUR 1989s 137, 138; LG Düsseldorf VuR 1990,. 83; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 9 Rdn. R 62; Führich, Reiserecht Rdn. 167; BGB-RGRK/Recken 12. Aufl. § 651a Rdn. 60; Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. § 9 AGBG Rdn. 102; MüchKomm/Tonner 2. Aufl. § 651a Rdn. 64; Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl. § 651a Rdn. 107).
c) Nach diesen Grundsätzen ist Klausel Nr. 8 gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, da sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Hierbei kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, unter „Buchungsdatum” der Zugang der Buchungsbestätigung der Beklagten beim Kunden zu verstehen ist, so daß Klausel Nr. 8 nicht etwa unzulässigerweise eine Anzahlung schon vor Vertragsschluß vorsieht. Es kann auch offenbleiben, ob die Beklagte, wie sie behauptet, in ständiger Praxis den Kunden mit der Buchungsbestätigung jeweils einen formularmäßigen Mietvertrag übersendet, den sie bereits im Namen und mit Vollmacht des jeweiligen Eigentümers der Ferienunterkunft unterzeichnet hat, und ob hierin sowie in der von ihr vermittelten Reiserücktrittskostenversicherung hinreichende Sicherheiten für eine Anzahlung von 20% des Preises gesehen werden könnten.
Klausel Nr. 8 ist jedenfalls deshalb gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam, da sie eine Anzahlung von mehr als 10% vorsieht ohne daß in ihr gleichzeitig eine Sicherung des Kunden vorgesehen ist (vgl. Senat a.a.O.).
XIII.
1. Klausel Nr. 9 verstößt nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls gegen 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, da die Klausel die Fälligkeit des gesamten Reisepreises vorsehe, ohne daß dem Kunden irgendwelche Sicherheiten gewährt werden.
2. Auch diese Ansicht hält den Angriffen der Revision stand.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pflicht des Reisekunden zur Vorleistung, die über eine mit Vertragsschluß zu entrichtende, verhältnismäßig geringe Anzahlung hinausgeht, grundsätzlich nur begründet werden, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben werden (Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 171). Für die Fälligkeit einer erheblichen Vorauszahlung ist dabei die Beschaffung und Aushändigung von Papieren unerläßlich, die dem Kunden möglichst weitgehend unmittelbare Ansprüche gegen Leistungsträger „verbriefen” (Senat, Urteil vom 12. März 1987 – VII ZR 37/86 = BGHZ 100, 157, 171). Diesen Anforderungen muß die Vorleistungsklausel selbst in ihrer Formulierung Rechnung tragen (vgl. Senat a.a.O.).
b) Klausel Nr. 9 genügt diesen Erfordernissen nicht und ist deshalb gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Es kommt nicht darauf an, ob, wie die Beklagte geltend macht, die tatsächliche Durchführung des Vertrags den Kunden hinreichend sichert. Denn nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Klausel ist die Zahlungsverpflichtung des Kunden von Sicherheiten nicht abhängig.
Fundstellen
Haufe-Index 609652 |
BGHZ, 152 |
NJW 1992, 3158 |
JuS 1993, 252 |
IPRspr. 1992, 192 |