Entscheidungsstichwort (Thema)
Carnet TIR als notwendige, dem Frachtführer zur Verfügung zu stellende Urkunde. Verspätetes Auffinden verloren gegangenen Transportguts. Schadensersatzanspruch des Ersatzberechtigten wegen Verlustfiktion
Leitsatz (amtlich)
a) Ein Carnet TIR zählt nicht zu den "notwendigen Urkunden" i.S.v. Art. 11 Abs. 1 CMR, die der Absender dem Frachtführer für die Durchführung der Beförderung zur Verfügung zu stellen hat.
b) Wird in Verlust geratenes Transportgut nach Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 CMR genannten Fristen wieder aufgefunden, so kann sich der Ersatzberechtigte gleichwohl auf die Verlustfiktion gem. Art. 20 Abs. 1 CMR berufen und Schadensersatz verlangen.
Normenkette
CMR Art. 11 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 08.09.2009; Aktenzeichen 3 U 153/08) |
LG Köln (Entscheidung vom 21.08.2008; Aktenzeichen 83 O 52/08) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Köln vom 8.9.2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte, ein Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland, wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Rz. 2
Die S. AG in Berlin (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) beauftragte die Klägerin im Februar 2006 mit der Besorgung des Transports pharmazeutischer Artikel zur S. Ltd. in Istanbul/Türkei. Die Durchführung des Transports per Lkw übertrug die Klägerin zu festen Kosten auf die Beklagte, die ihrerseits ihre Streithelferin F. (im Weiteren F.) beauftragte. Ein Fahrer der F. übernahm das Gut am 8.2.2006 auf dem Gelände der R. AG (Streithelferin der Klägerin, im Weiteren R.) in Velten bei Berlin, auf dem die Versicherungsnehmerin ein Lager unterhielt. Die Verladung des Gutes wurde anhand einer Ladeliste der Versicherungsnehmerin von Mitarbeitern der R. vorgenommen. Anschließend erstellte die Versicherungsnehmerin die Speditionsaufträge und übergab diese zusammen mit den Rechnungen an den Fahrer der F., der sich daraufhin in das auf demselben Gelände gelegene Büro der R. begab, wo er sich gegen Zahlung von 35 EUR den Frachtbrief und ein Carnet TIR ausstellen ließ. In beiden Dokumenten wurden nicht alle in den Speditionsaufträgen aufgeführten und zum Transport bereitstehenden Sendungen eingetragen. Dies fiel bei der Zollabfertigung am Zollamt Velten auf. Daraufhin wurden im Büro der R. zwei Positionen nachgetragen, nicht jedoch die erste im Speditionsauftrag aufgeführte Position, die 390 Kartons mit einem Röntgenkontrastmittel umfasste und ein Bruttogewicht von 10.038,66 Kilogramm hatte.
Rz. 3
An der bulgarisch-türkischen Grenze wurde das Transportfahrzeug festgesetzt, weil die Frachtpapiere nicht mit der tatsächlichen Ladung übereinstimmten. Die das Röntgenkontrastmittel enthaltende Sendung wurde vom türkischen Zoll beschlagnahmt. Eine Auslieferung des Gutes an die Empfängerin in Istanbul erfolgte nicht mehr. Der Transportversicherer der Versicherungsnehmerin regulierte deren Schaden und nahm anschließend die Klägerin in Regress. Nach einer Einigung auf eine Entschädigungssumme in Höhe der CMR-Grundhaftung (Art. 23 Abs. 3 CMR) zahlte die Klägerin an den Transportversicherer der Versicherungsnehmerin 91.013,30 EUR. Die Erstattung dieses Betrags ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Rz. 4
Die Klägerin und ihre Streithelferin R. haben die Ansicht vertreten, die fehlerhaften Eintragungen im Frachtbrief und in dem Carnet TIR seien der Beklagten zuzurechnen. Der Fahrer der Unterfrachtführerin habe alle für den Transport erforderlichen Lieferpapiere und -rechnungen erhalten. Er habe jedoch nicht sämtliche Dokumente für die Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR im Büro der Streithelferin R. der Klägerin vorgelegt.
Rz. 5
Die Klägerin und ihre Streithelferin R. haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 91.013,30 EUR nebst Zinsen sowie 4.499,80 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Rz. 6
Die Beklagte und ihre Streithelferin F. sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin müsse sich das Fehlverhalten der R. bei der Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR zurechnen lassen. Der Fahrer habe die erhaltenen Lieferunterlagen und Rechnungen im Büro der R. für die Erstellung der Frachtpapiere komplett vorgelegt.
Rz. 7
Das LG hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 90.347,94 EUR nebst Zinsen sowie weitere 1.680,10 EUR zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Rz. 8
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem LG eine Schadensersatzhaftung der Beklagten i.H.v. 90.347,94 EUR aus Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR angenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Rz. 10
Die Beklagte hafte nach Art. 17 Abs. 1 CMR, da sie die am 8.2.2006 übernommenen pharmazeutischen Artikel nicht bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in Istanbul abgeliefert habe. Gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR sei von einem Verlust des Gutes auszugehen, weil es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme durch den Frachtführer abgeliefert worden sei.
Rz. 11
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung gem. Art. 17 Abs. 2 CMR berufen, weil der Verlust nicht durch ein Verschulden des Absenders oder durch Umstände verursacht worden sei, die die Beklagte nicht habe vermeiden oder deren Folgen sie nicht habe abwenden können. Zum Verlust der Ware sei es gekommen, weil das Carnet TIR nicht mit der tatsächlichen Ladung übereingestimmt habe. R., die Streithelferin der Klägerin, habe das Carnet TIR fehlerhaft ausgefüllt. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da sich ihre Streithelferin F. beim Ausfüllen des Carnet TIR der R. als Erfüllungsgehilfin bedient habe. R. habe weder als Erfüllungsgehilfin der Versicherungsnehmerin noch als solche der Klägerin gehandelt. Die Klägerin sei im Verhältnis zur Beklagten nicht gem. Art. 11 Abs. 1 CMR zur Ausstellung des Carnet TIR verpflichtet gewesen, da es sich bei diesem Dokument nicht um eine notwendige, sondern um eine die Beförderung beschleunigende Urkunde handele, für deren Ausstellung der Frachtführer grundsätzlich selbst sorgen müsse. Die von der Beklagten gem. Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR geschuldete Entschädigung belaufe sich unstreitig auf 90.347,94 EUR.
Rz. 12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Rz. 13
1. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte für den Verlust des Röntgenkontrastmittels gem. Art. 17 Abs. 1 CMR schadensersatzpflichtig ist.
Rz. 14
Nach dieser Vorschrift haftet die Beklagte als Frachtführerin grundsätzlich für den zwischen der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung eingetretenen Verlust. Die von der Beklagten beauftragte Unterfrachtführerin hat das Gut am 8.2.2006 auf dem Gelände der R. übernommen. Eine Ablieferung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin ist nicht erfolgt. Gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR kann der Verfügungsberechtigte das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung (BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 187/99, TranspR 2002, 198, 199 = VersR 2002, 1580; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 20 CMR Rz. 1; MünchKomm/HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 20 CMR Rz. 4; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 20 CMR Rz. 2). Der Anspruchsberechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen (Herber/Piper, CMR, Art. 20 Rz. 3). Er kann daher auch aufgrund der bloßen Verlustfiktion den im Verlustfall allgemein vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend machen (BGH, TranspR 2002, 198, 199).
Rz. 15
Dem Schadensersatzverlangen der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat - nicht entgegen, dass das Transportfahrzeug samt Ladung am 14.4.2006 vom türkischen Zoll an F. zurückgegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Ablieferungsfrist von sechzig Tagen bereits abgelaufen. Wird das Gut nach Ablauf der Frist des Art. 20 Abs. 1 CMR, so kann sich der Ersatzberechtigte gleichwohl auf die Verlustfiktion gem. Art. 20 Abs. 1 CMR berufen (BGH, TranspR 2002, 198, 199; Herber/Piper, a.a.O., Art. 20 Rz. 3; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., Art. 20 CMR Rz. 2; Thume/Demuth, CMR-Kommentar, 2. Aufl., Art. 20 Rz. 4). Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
Rz. 16
2. Von der Obhutshaftung gem. Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer dann befreit, wenn die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR vorliegen. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsbefreiung der Beklagten gem. Art. 17 Abs. 2 CMR verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Rz. 17
a) Die Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR erfordert, dass der Verlust des Gutes durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht wurde, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Im Streitfall kommt allein ein Verschulden der Versicherungsnehmerin oder der Klägerin, die im Verhältnis zur Beklagten als Absenderin fungierte, in Betracht. Das Verschulden i.S.v. Art. 17 Abs. 2 CMR setzt nicht voraus, dass der Verfügungsberechtigte gegen echte Vertragspflichten verstößt. Es genügt vielmehr, dass er in vorwerfbarer Weise eine Obliegenheit zur Schadensverhinderung verletzt, d.h. die verkehrserforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Das dem Verfügungsberechtigten anzulastende Verhalten muss zudem kausal geworden sein und kann sowohl den Eintritt als auch die Höhe des Schadens betreffen (Koller, a.a.O., Art. 17 CMR Rz. 31a; Boesche in Ebenroth/Boujong//Strohn, a.a.O., Art. 17 CMR Rz. 22; MünchKomm/HGB/Jesser-Huß, a.a.O., Art. 17 CMR Rz. 30 f.).
Rz. 18
b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht nicht darauf eingegangen, dass die das Röntgenkontrastmittel enthaltende Sendung auch auf dem Frachtbrief nicht vermerkt worden sei. Der Frachtbrief sei von der R. ausgestellt worden, deren Mitarbeiter auch die Verladung des Gutes vorgenommen hätten. Es liege daher nahe, dass R. den Frachtbrief für diejenige Vertragspartei ausgestellt habe, die im Verhältnis der Parteien des Frachtvertrags Absender sei. Dies sei die Klägerin, die damit für alle aus der unrichtigen Angabe entstandenen Schäden haften müsse.
Rz. 19
Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Transportfahrzeug mit dem streitgegenständlichen Gut an der bulgarisch-türkischen Grenze angehalten und die Ladung beschlagnahmt, weil die Angaben im Carnet TIR nicht mit der tatsächlichen Ladung übereinstimmten. Ursache für die Beschlagnahme des Gutes war mithin das unvollständige Ausfüllen des Carnet TIR. Die Revisionserwiderung weist daher mit Recht darauf hin, dass die fehlerhafte Ausstellung des Frachtbriefs für den eingetretenen Verlust nicht kausal war. Somit kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - R. bei der Ausstellung des Frachtbriefs für die Klägerin als Absenderin gehandelt hat.
Rz. 20
c) Die Revision rügt des Weiteren, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe selbst für die Ausstellung des Carnet TIR sorgen müssen, weil es sich bei diesem Dokument nicht um ein Begleitpapier i.S.v. Art. 11 Abs. 1 CMR handele. Die Besorgung von Dokumenten - egal, ob diese erforderlich oder nur nützlich seien - gehöre zu den Aufgaben des Spediteurs, hier also der Klägerin. Das Berufungsgericht hätte daher, so die Revision, berücksichtigen müssen, dass der Fahrer der F. - wenn tatsächlich er die Ausstellung des Carnet TIR in Auftrag gegeben haben sollte - atypische Pflichten übernommen hätte. Es liege vielmehr nahe, dass der Fahrer der Streithelferin F. der Beklagten Frachtbrief und Carnet TIR nur entgegengenommen habe. Auch dies lasse nur den Schluss zu, dass das Carnet TIR für die Klägerin, die die Besorgung der Versendung des Gutes übernommen habe, sowie für die Versicherungsnehmerin ausgestellt worden sei. Zudem habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass das Carnet TIR im Frachtbrief unter den Dokumenten aufgeführt werde, die dem Frachtführer übergeben worden seien.
Rz. 21
Mit diesem Vorbringen vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudringen. Die Ausstellung des Carnet TIR oblag weder der Klägerin noch der Versicherungsnehmerin, sondern der Beklagten oder der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin.
Rz. 22
Gemäß Art. 11 Abs. 1 CMR hat der Absender dem Frachtführer diejenigen Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind. Damit sind sämtliche Urkunden gemeint, die die beteiligten Hoheitsträger bei einem grenzüberschreitenden Transport zur Voraussetzung des Grenzübertritts gemacht haben (Thume/Temme, a.a.O., Art. 11 Rz. 3). Dokumente, die lediglich die Abwicklung von Verwaltungsverfahren begünstigen oder den Grenzübertritt beschleunigen können, werden vom Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 CMR nicht erfasst (Koller, a.a.O., Art. 11 CMR Rz. 2; Thume/Temme, a.a.O., Art. 11 Rz. 8; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., Art. 11 CMR Rz. 2; Herber/, a.a.O., Art. 11 Rz. 1). Dementsprechend ordnet Art. 11 Abs. 2 Satz 2 CMR eine verschuldensunabhängige (vgl. Koller, a.a.O., Art. 11 CMR Rz. 3; Helm, Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl., Art. 11 Rz. 4; MünchKomm/HGB/Jesser-Huß, a.a.O., Art. 11 CMR Rz. 4) Haftung des Absenders für alle Schäden an, die aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der nach Art. 11 Abs. 1 CMR erforderlichen Urkunden entstanden sind.
Rz. 23
Bei einem Carnet TIR handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um eine "notwendige Urkunde" i.S.v. Art. 11 Abs. 1 CMR. Nach der Präambel des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) basiert das Übereinkommen auf dem Wunsch der Vertragsparteien, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern. Dementsprechend müssen gem. Art. 4 des Übereinkommens für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, keine Eingangs- und Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen entrichtet oder hinterlegt werden. Für Waren, die im TIR-Verfahren unter Zollverschluss mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wird nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens grundsätzlich keine Beschau bei den Durchgangszollstellen vorgenommen, wodurch sich der Aufenthalt an den Grenzen im Allgemeinen erheblich verkürzt. Eine Beschau erfolgt lediglich stichprobenartig in Ausnahmefällen. Die Ausstellung eines Carnet TIR liegt danach in der Regel im Interesse des Frachtführers, weil dadurch die Abwicklung der Beförderung vereinfacht und beschleunigt wird. Eine gesetzliche Bestimmung, die die Ausstellung des Carnet TIR durch den Absender vorschreibt, gibt es nicht. Das schließt es zwar nicht aus, dass sich der Absender gegenüber dem Frachtführer vertraglich verpflichten kann, für die Beschaffung eines Carnet TIR zu sorgen. Die Übernahme einer derartigen Verpflichtung hat die Beklagte jedoch nicht dargetan. Der Umstand, dass die Streithelferin F. der Beklagten für die Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR an die Streithelferin R. der Klägerin 35 EUR gezahlt hat, spricht vielmehr für die Annahme, dass es Sache der Streithelferin F. der Beklagten war, diese Dokumente zu besorgen.
Rz. 24
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LG, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat F. sämtliche Papiere (Speditionsaufträge und Rechnungen), die für die von F. veranlasste Erstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR erforderlich waren, von der Klägerin bzw. der Versicherungsnehmerin erhalten. Die der F. übergebenen Papiere waren zudem inhaltlich richtig. Ein Verschulden der Klägerin oder der Versicherungsnehmerin ergibt sich daher auch nicht aus einem Sorgfaltsverstoß bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 11 Abs. 1 CMR. Somit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Es verbleibt vielmehr bei ihrer verschuldensunabhängigen Obhutshaftung gem. Art. 17 Abs. 1 CMR.
Rz. 25
3. Der Umfang der Haftung der Beklagten ergibt sich - da die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CMR nicht erfüllt sind - aus Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR. Nach den Feststellungen des LG beträgt die von der Beklagten geschuldete Entschädigung 90.347,94 EUR. Die Revision hat gegen den vom LG festgestellten Haftungsumfang nichts erinnert.
Rz. 26
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
EBE/BGH 2011 |
MDR 2011, 673 |
VRS 2011, 98 |
VersR 2012, 337 |
TranspR 2011, 178 |