Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzanspruch für Fremdnachbesserungskosten bei endgültiger Erfüllungsverweigerung. Auftragsentziehung
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20.4.2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479 = ZfBR 2000, 479 = NZBau 2000, 421).
2. Das Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftraggeber durch Bezugnahme auf ein dem Auftragnehmer bekanntes Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die "Mangelerscheinungen" bezeichnet.
Normenkette
BGB § 634 a.F.; VOB/B § 4 Nr. 7A, § 8 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom 3.4.2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils des LG Oldenburg vom 22.9.2006 gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger verlangt Ersatz von Nachbesserungskosten durch eine Drittfirma. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den Anspruch gegen die Beklagte zu 2).
[2] Der Kläger ließ im Jahre 1993 seine Tankstelle umbauen. Er beauftragte den Beklagten zu 1) mit den Architektenleistungen, die Beklagte zu 2) mit den Werkleistungen. Der Text des Bauvertrags mit der Beklagten zu 2) wurde unter Einbeziehung der VOB/B vom Beklagten zu 1) für den Kläger gefertigt.
[3] Die Arbeiten der Beklagten zu 2) wurden nicht abgeschlossen. Eine Abnahme ist nicht erfolgt. Die Betonplatte des Abfüllplatzes ist mangelhaft. Sie wurde vom TÜV-Prüfer nicht abgenommen. Er rügte u.a. den fehlenden Nachweis der Betonqualität, erhebliche Abplatzungen, starke Rissbildungen im Beton sowie eine fehlende Verfugung. Der Kläger führte gegen die Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren durch. Er forderte die Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf das dort erstellte Gutachten am 8.12.1998 zur "Fertigstellung ... des geschuldeten Werks" bis 23.12.1998 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 24.12.1998 setzte er eine mit Ablehnungsandrohung versehene Nachfrist bis zum 8.1.1999.
[4] Der Kläger hatte sich bereits am 13.5.1998 ein Angebot zur Erweiterung der Tankstelle eingeholt, das auch die Entfernung der Betonplatte vorsah. Am 30.9.1999 war diese entfernt. Erst am 4.10.1999 entzog der Kläger der Beklagten zu 2) den Auftrag.
[5] Das LG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten.
[6] Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat es die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
[7] Die Revision des Klägers führt, soweit seine Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[8] Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
[9] Das Berufungsgericht beurteilt die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den Regelungen der VOB/B.
[10] Die VOB/B sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Ihre Einbeziehung scheitere nicht an § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AGBG bzw. § 305 Abs. 2 BGB, da auf Seiten des Auftraggebers ein Architekt bei Vertragsschluss mitgewirkt habe und der Kläger selbst als Verwender der VOB/B anzusehen sei.
[11] Da die Abnahme nicht erfolgt sei, könne der Kläger seinen Anspruch nur auf § 8 Nr. 3 VOB/B stützen, dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien. § 8 Nr. 3 VOB/B gewähre lediglich Ansprüche auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, die nach der Auftragsentziehung ausgeführt worden seien. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei die Betonplatte bereits entfernt gewesen. Ein möglicher Anspruch beschränke sich daher von vorneherein auf Nebenarbeiten, die nach der Kündigung verrichtet worden seien. Insofern fehle es jedoch an dem erforderlichen Vortrag, wann diese Arbeiten ausgeführt worden seien. Dieser sei erforderlich gewesen, weil der Auftraggeber keine Ansprüche habe, wenn die Arbeiten vor der Kündigung begonnen, aber erst nachher beendet worden seien. Dies könne jedoch auf sich beruhen. Denn der Anspruch scheitere in jedem Fall daran, dass der Kläger keine ausreichende Mängelrüge erhoben habe. Der Kläger habe zwar unter Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren erstellte Gutachten die Beklagte zu 2) aufgefordert, eine "vertragsgemäße Leistung, d.h. einen mangelfreien Abfüllplatz ..." zu erstellen. In dem Gutachten seien die Maßnahmen, die zur Herbeiführung der Abnahmereife des Abfüllplatzes erforderlich seien, aufgelistet. Dem Auftragnehmer müsse aber, obwohl der Auftraggeber sich auf die Beschreibung der Symptome beschränken könne, klar sein, welche konkreten Leistungen von ihm gefordert würden. Diese Klarheit sei hier nicht vorhanden gewesen.
II.
[12] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.
[13] 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht von der wirksamen Einbeziehung der VOB/B ggü. der Beklagten zu 2) ausgeht.
[14] Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.6.1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186 = ZfBR 1999, 327) wird die VOB/B allerdings gegenüber Vertragsparteien, die im Baurecht nicht bewandert sind, nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der Verwender seinem zukünftigen Vertragspartner die Gelegenheit einräumt, den vollen Text zur Kenntnis zu nehmen. Jedoch ist das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner revisionsrechtlich beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen, dass der Vertragstext unter Einbeziehung der VOB/B vom Beklagten zu 1), dem Architekten des Klägers, gefertigt worden ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, der Kläger sei hier selbst als Verwender der VOB/B anzusehen, so dass er sich nicht darauf berufen kann, die Einbeziehung sei ihm gegenüber nicht wirksam.
[15] 2. Die Revision wendet sich jedoch zu Recht gegen die weiteren rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts.
[16] a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar anerkannt, dass der Auftraggeber im VOB/B-Vertrag vor Abnahme dem Auftragnehmer, der mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist und ggü. dem eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung erfolgt ist, regelmäßig den Vertrag vor Beginn der Fremdnachbesserung gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B kündigen muss (BGH, Urt. v. 2.10.1997 - VII ZR 44/97, BauR 1997, 1027 = ZfBR 1998, 31; Urt. v. 15.5.1986 - VII ZR 176/85, BauR 1986, 573 = ZfBR 1986, 226, jeweils m.w.N.). Der Auftragsentziehung bedarf es aber dann nicht, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert. Denn dadurch verliert er sein Recht, die Herstellung selbst vorzunehmen. Bei dieser Fallgestaltung kann es unter den Beteiligten zu unklaren Verhältnissen nicht kommen, weil der Auftraggeber entweder die vertragsgemäße Fertigstellung verlangen oder die Ersatzvornahme durchführen kann. Ein Nebeneinander von Auftragnehmer und Drittunternehmer, das zu Streitigkeiten auf der Baustelle führen kann, ist dann ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 20.4.2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479, 1481 = ZfBR 2000, 479 = NZBau 2000, 421). Unter diesen Voraussetzungen ist der Auftraggeber ohne vorherige Kündigung des Vertrags oder Benachrichtigung des Auftragnehmers berechtigt, die Mängel durch einen Drittunternehmer beseitigen zu lassen.
[17] Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es hier nahelag, von einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung auszugehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nach Vorlage des Gutachtens in dem selbständigen Beweisverfahren am 8.12.1998 gefordert, "eine vertragsmäßige Leistung ... zu erstellen" und mit anwaltlichem Schreiben vom 24.12.1998 eine mit Ablehnungsandrohung versehene Nachfrist bis zum 8.1.1999 gesetzt. Die Beklagte zu 2) hat bis zu der am 30.9.1999 festgestellten Entfernung der Betonplatte und der Kündigung vom 4.10.1999 nichts unternommen.
[18] b) Das Urteil wird auch nicht von der weiteren Erwägung getragen, der Anspruch des Klägers scheitere jedenfalls schon daran, dass dieser keine ausreichende Mängelrüge erhoben habe. Das Berufungsgericht verkennt insoweit die Anforderungen an das Mängelbeseitigungsverlangen.
[19] Auch beim Mängelbeseitigungsverlangen ist mit einer hinreichend genauen Bezeichnung der "Mangelerscheinungen" (der Symptome des Mangels) der Mangel selbst bezeichnet (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 405/97, BauR 1999, 391 = ZfBR 1999, 135 = NJW 1999, 1330; Urt. v. 22.10.1981 - VII ZR 142/80, BauR 1982, 66). Der Auftraggeber muss hingegen nicht die Ursachen der Symptome bezeichnen. Im Mängelbeseitigungsverlangen müssen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Mängel nicht konkret aufgelistet werden, wenn auf geeignete Unterlagen Bezug genommen wird, aus denen die erforderlichen Angaben zu entnehmen sind. Dazu gehört insb. die Bezugnahme auf das den Parteien bekannte Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 405/97, a.a.O.). Da die Art der Mängelbeseitigung zunächst dem Auftragnehmer obliegt, kann vom Auftraggeber auch nicht verlangt werden, im Mängelbeseitigungsverlangen die konkrete Art der Mängelbeseitigung zu bezeichnen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1987 - VII ZR 45/87, BauR 1988, 82 = ZfBR 1988, 38; Urt. v. 25.6.1987 - VII ZR 251/86, BauR 1987, 689 = ZfBR 1987, 238).
[20] Das Mängelbeseitigungsverlangen des Klägers genügt diesen Anforderungen. Er hat am 8.12.1998 nach Vorlage des Gutachtens in dem auch gegen die Beklagte zu 2) gerichteten selbständigen Beweisverfahren zur Fertigstellung des geschuldeten Werks bis zum 23.12.1998 aufgefordert und die Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 24.12.1998 unter Nachfristsetzung bis 8.1.1999 unter Ablehnungsandrohung wiederholt. Auf das Gutachten war ausdrücklich Bezug genommen, der Beklagten zu 2) waren die Mängel bekannt, sie konnte sie ihrer Werkleistung zuordnen.
Fundstellen
Haufe-Index 2079587 |
NJW 2009, 354 |
BGHR 2009, 226 |
BauR 2009, 99 |
EBE/BGH 2008 |
EWiR 2009, 197 |
IBR 2009, 14 |
IBR 2009, 17 |
ZAP 2009, 1138 |
ZAP 2009, 1141 |
ZAP 2009, 57 |
ZfIR 2009, 76 |
BauSV 2009, 73 |
NJW-Spezial 2008, 748 |
NZBau 2009, 173 |