Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein ausländisches Unternehmen durch seine ständige Vertretung in Deutschland hier einem deutschen Verhandlungspartner einen Vertrag über die Lieferung von Ware nach Deutschland angetragen, so ist die Frage, ob der Vertrag zustandegekommen ist, lediglich nach deutschem Recht zu beurteilen.
2. Ist streitig, ob jemand sich eine Willenserklärung kraft Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muß, so entscheidet deutsches Recht, wenn der Anschein der Vollmacht gegenüber dem Erklärungsgegner in Deutschland bestanden hat.
Fundstellen
Haufe-Index 650367 |
NJW 1965, 487 |
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