Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungslast und Beweislast für die Höhe der empfangenen Baugelder

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Baugläubiger ist grundsätzlich darlegungspflichtig und beweispflichtig für die Höhe des vom Empfänger erhaltenen Baugeldes (Bestätigung BGH, 1985-11-19, VI ZR 148/84, VersR 1986, 167 = BauR 1986, 235). Er hat jedoch ein Recht auf Einsicht in das Baubuch, um daraus festzustellen, welche der gegen Sicherung durch das zu bebauende Grundstück gewährten Geldbeträge nicht zur Bestreitung der Baukosten bestimmt waren.

Sind in dem Baubuch solche Beträge nicht ausgewiesen oder hat der Baugeldempfänger entgegen BauFordSiG § 2 ein solches Baubuch nicht geführt bzw. verweigert er dem Baugläubiger die Einsicht, und behauptet er, ein Teil der durch Grundpfandrechte gesicherten Geldleistungen sei nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt worden, so hat er dies im einzelnen darzulegen und zu beweisen.

 

Normenkette

BauFordSiG § 1 Abs. 1, 3, § 2 Abs. 1, 3 Nr. 3; BGB §§ 810, 823 Abs. 2; ZPO § 282

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 07.12.1984; Aktenzeichen 9 U 4603/83)

LG Berlin (Entscheidung vom 21.06.1983; Aktenzeichen 6 O 298/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542402

BB 1987, 437

NJW 1987, 1196

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