Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch
Leitsatz (amtlich)
- Auch ein pflichtteilsberechtiger Abkömmling, der zum Alleinerben eingesetzt worden ist, kann Ausgleichung seiner Leistungen i. S. von § 2057a BGB gegenüber Pflichtteilsansprüche anderer Abkömmlinge geltend machen.
- Welche letztwillige Verfügung der Erblasser getroffen hat, muß für die Berechnung des Pflichtteils gem. § 2316 I 1 BGB außer Betracht bleiben (entgegen OLG Stuttgart, DNotZ 1989, 184).
Normenkette
BGB §§ 2057a, 2316
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Pflichtteil nach ihrem Vater. Die Parteien sind die einzigen Kinder des am 22. Januar 1988 verstorbenen Landwirts H. Seine Ehefrau, die Mutter der Parteien, war schon am 2. Mai 1976 gestorben. Der Vater hat die Beklagte durch notarielles Testament vom 21. Januar 1988 als Alleinerbin eingesetzt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 76.507,32 DM stattgegeben, Dabei hat es die Versorgung des Erblassers durch die Beklagte in der Zeit von September 1977 bis zu seinem Tod mit einem Betrag von 51.600 DM gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2057a BGB berücksichtigt. Mit der Berufung hat die Beklagte neu vorgetragen, sie habe außerdem in erheblichem Umfang in dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Erblassers mitgearbeitet, und zwar bereits seit Juli 1967. Das Berufungsgericht ist von einem Nachlaß im Wert von 334.629,30 DM ausgegangen, hat die auszugleichenden Leistungen der Beklagten mit 199.400 DM bewertet und der Klägerin einen Pflichtteilsanspruch von nur noch 33.807,33 DM zugesprochen. Wegen der Frage, ob §§ 2316 Abs. 1, 2057a BGB auch zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten angewandt werden können, hat es die Revision zugelassen.
Mit dem Rechtsmittel erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten ohne Ausgleichung zu ihren Gunsten in Höhe eines Viertels des vom Berufungsgericht festgestellten Nachlaßwerts, d.h. zur Zahlung von 83.657,33 DM.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
1.
Die Revision verweist auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, DNotZ 1989, 184f. Danach ist § 2316 Abs. 1 BGB nur zugunsten des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings, nicht aber in Fällen wie dem vorliegenden auch zugunsten des kraft letztwilliger Verfügung als Alleinerben eingesetzten Abkömmlings anwendbar. Der vom Erblasser eingesetzte Erbe könne, auch wenn er an sich als Abkömmling ausgleichsberechtigt sei, nur unter den Voraussetzungen des § 2316 Abs. 2 BGB Ausgleichung verlangen. Wenn der eine Abkömmling enterbt ist und der oder die anderen als Erben eingesetzt sind, finde eine echte Ausgleichung nicht statt, weil das Gesetz eine Ausgleichung zugunsten oder zu Lasten gewillkürter Erben nicht kenne. Hier beantworte § 2316 BGB die Frage, wie sich der Pflichtteilsanspruch des enterbten Abkömmlings berechne, wenn dieser (nicht aber der oder die als Erben eingesetzten Abkömmlinge) im Falle gesetzlicher Erbfolge ausgleichungsberechtigt geworden wäre.
Dieser Entscheidung haben zugestimmt Palandt/Edenhofer, BGB 51. Aufl. § 2316 Rdn. 1 und Jauernig/Stürner, BGB 6. Aufl. § 2316 Anm. 1 d. Widersprochen hat ihr in einer Anmerkung Cieslar, DNotZ 1989, 185ff.
2.
Mit Recht ist das Berufungsgericht dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht gefolgt.
a)
In § 2315 Abs. 1 oder § 2316 Abs. 3 BGB heißt es, daß sich der Pflichtteilsberechtigte etwas auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen hat bzw. etwas nicht zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten von der Ausgleichung ausgenommen werden darf. Demgegenüber gibt der Wortlaut des hier in Betracht zu ziehenden § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Beschränkung auf den enterbten Pflichtteilsberechtigten nichts her. Vielmehr wird ganz allgemein die Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings beschrieben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und "unter ihnen" im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Ausgleichung stattzufinden hätte.
b)
Dementsprechend wirkt § 2316 Abs. 1 BGB nach allgemeiner Meinung nicht nur zugunsten des enterbten Pflichtteilsberechtigten, sondern - wenn er Zuwendungen gemäß § 2050 BGB empfangen hat oder andere Pflichtteilsberechtigte wegen Leistungen gemäß § 2057a BGB Ausgleichung beanspruchen können - auch zu seinen Lasten (vgl. die Fallbeispiele etwa bei Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2316 Rdn. 48; MünchKomm/Frank, 2. Aufl. § 2316 Rdn. 12 - 14; Soergel/Dieckmann, BGB 12. Aufl. § 2316 Rdn. 11, 16; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2316 Rdn. 5 und 6). Dabei wird allerdings der Fall nicht ausdrücklich behandelt, daß der auf den Pflichtteil in Anspruch genommene Testamentserbe selbst pflichtteilsberechtigter Abkömmling ist.
c)
Ebenso wie in einem solchen Fall zugunsten des Pflichtteilsklägers Vorempfänge des eingesetzten Erben gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 BGB zu berücksichtigen sind, müssen auch zu Lasten des Pflichtteilsklägers Leistungen des eingesetzten Erben gemäß § 2057a BGB ausgeglichen werden. Denn § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB schreibt vor, daß - auch wenn ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling zum Erben eingesetzt worden ist - unterstellt wird, für alle pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge gelte die gesetzliche Erbfolge.
Welchem Zweck die Vorschrift dient, wird aus der Bemerkung im Bericht der XII. Kommission des Reichstags vom 12. Juni 1896 deutlich: Sie erläutere den Satz, wonach der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht, näher dahin, daß unter Abkömmlingen der Berechnung des Pflichtteils der gesetzliche Erbteil in der Gestalt zugrunde gelegt wird, die er im Falle der gesetzlichen Erbfolge unter Berücksichtigung der Einwerfungsposten nach den für die Ausgleichungspflicht geltenden Grundsätzen erhält (zitiert nach Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, V. Band, S. 889). An der Übertragung der Modifikationen des gesetzlichen Erbteils, die sich infolge Ausgleichung ergeben, auf den Pflichtteilsanspruch zeigt sich, daß das Pflichtteilsrecht insofern Teil des gesetzlichen Erbrechts ist (Staudinger/Ferid/Cieslar, aaO., § 2316 Rdn. 3). Dem enterbten Abkömmling steht daher gegenüber dem zum Alleinerben eingesetzten Abkömmling auch als Ausgleichungspflichtteil nicht mehr als die Hälfte dessen zu, was er im Falle gesetzlicher Erbfolge zu beanspruchen hätte.
Zwar findet zwischen dem enterbten und dem zum Alleinerben eingesetzten Abkömmling eine echte Ausgleichung nicht statt. Da aber gemäß § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterstellen ist, daß gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre, ist eine unter dieser Voraussetzung vorzunehmende (hypothetische) Ausgleichung für die Berechnung des Pflichtteils maßgeblich. Demnach kann es nicht darauf ankommen, ob sich die Ausgleichung zugunsten oder zu Lasten des in Wahrheit enterbten Abkömmlings auswirkt. Welche letztwillige Verfügung der Erblasser getroffen hat, muß für die Berechnung des Pflichtteils gemäß § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade außer Betracht bleiben.
d)
Etwas anderes ist auch nicht aus § 2316 Abs. 2 BGB zu entnehmen. Die Vorschrift betrifft den Fall, daß die vom Erblasser bestimmte Erbquote als solche zwar nicht kleiner ist als die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, der Wert des hinterlassenen Erbteils aber nicht die Hälfte des Betrages erreicht, der sich bei gesetzlicher Erbfolge als Wert seines Erbteils unter Berücksichtigung der Ausgleichung ergäbe. Dann steht auch dem eingesetzten Erben ein Restpflichtteil zu. Damit wiederholt § 2316 Abs. 2 BGB nur die Maßgeblichkeit des Wertes für den Pflichtteil, wie sie schon in §§ 2305 und 2307 BGB zum Ausdruck kommt (Staudinger/ Ferid/Cieslar, aaO. § 2316 Rdn. 45f.; MünchKomm/Frank, aaO. § 2316 Rdn. 19; BGB-RGRK/Johannsen, aaO. § 2316 Rdn. 15; Soergel/Dieckmann, aaO. § 2316 Rdn. 11). Damit ist nicht gesagt, daß die Ausgleichung für einen eingesetzten Erben nur im Rahmen des § 2316 Abs. 2 BGB von Vorteil sein könne, Die Vorschrift zeigt vielmehr, daß sich auch bei gewillkürter Erbfolge die Ausgleichung nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten der enterbten Abkömmlinge auswirken kann (MünchKomm/Frank, aaO. § 2316 Rdn. 19).
3.
Die Revision macht weiter geltend, der eingesetzte Erbe werde (vom Fall des § 2316 Abs. 2 BGB abgesehen) für seine Leistungen im Sinne von § 2057a BGB schon durch die Erbeinsetzung honoriert, das Pflichtteilsrecht des enterbten Abkömmlings aber durch die Ausgleichung dieser Leistungen zugunsten des Testamentserben ausgehöhlt. Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten beziehen sich indessen nur auf das Vermögen, das vom Erblasser stammt. Soweit sein Nachlaß dagegen auf den in § 2057a BGB umschriebenen Leistungen eines Abkömmlings beruht, fehlt dem Pflichtteilsanspruch eines anderen Abkömmlings, mit dem die Teilhabe an den gemäß § 2057a BGB erhaltenen oder geschaffenen Werten geltend gemacht wird, die innere Berechtigung.
Dies gilt auch, wenn die gemäß § 2057a BGB auszugleichenden Leistungen wie im vorliegenden Fall die Hälfte des Nachlasses übersteigen. Nach überwiegender Meinung soll zwar § 2057a BGB nicht zu dem Ergebnis führen können, daß der ausgleichsberechtigte Abkömmling den ganzen Nachlaß erhält und andere Abkömmlinge leer ausgehen (Staudinger/ Werner, aaO. § 2057a Rdn. 29, 33; MünchKomm/Dütz, aaO. § 2057a Rdn. 35, 42; beide m.w.N.; a.A. nur Soergel/Wolf, aaO. § 2057a Rdn. 17). Ob das zutrifft, bedarf hier aber keiner Entscheidung.
II.
Die Rügen der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des gemäß § 2057a BGB auszugleichenden Betrages sind nicht begründet.
1.
Soweit die Klägerin ihr Bestreiten in der erforderlichen Weise substantiiert hat, ist das Berufungsgericht darüber nicht hinweggegangen.
a)
Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe bis 1979 selbst auf dem Hof des Erblassers gewohnt und seinen Haushalt neben ihrer Berufstätigkeit versorgt; sie habe auch beim Umbau des elterlichen Anwesens und noch nach ihrem Auszug im Haushalt und in der Landwirtschaft des Erblassers geholfen. Sie hat daraus aber selbst nicht abgeleitet, daß der Umfang der von der Beklagten nach Zeitabschnitten differenziert vorgetragenen Leistungen nicht zutreffe, sondern nur, daß die Leistungen der Beklagten unter Berücksichtigung der Verhältnisse üblich gewesen seien. Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß selbst eine Verpflichtung der Beklagten zur Mitarbeit gemäß § 1619 BGB der Ausgleichungspflicht nicht entgegensteht (§ 2057a Abs. 2 Satz 2 BGB).
b)
Das Berufungsgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte nach ihrer Heirat den eigenen Hof weitgehend allein bewirtschaften und ihre Kinder versorgen mußte. Es hat auch in Rechnung gestellt, daß Geräte vom Hof des Erblassers von der Beklagten und ihrem Ehemann genutzt werden konnten. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe nach der Hochzeit mit ihrem Ehemann etwa 1 1/2 Jahre lang auf dem eigenen Anwesen gebaut, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Es hat aber die Leistungen der Beklagten in der Zeit von ihrer Heirat im November 1970 bis zum Tod der Mutter der Parteien, also einschließlich des Monats April 1976, im Durchschnitt nur mit 400 DM im Monat bewertet. Dabei ist es nicht etwa von stets gleichbleibenden Leistungen der Beklagten und ihres Ehemannes ausgegangen, der die Felder des Erblassers mitbestellt hat. Vielmehr weist das Berufungsgericht auf den allmählich schlechter werdenden Gesundheitszustand des Erblassers hin. Daß die Durchschnittsbewertung des Berufungsgerichts etwa im Hinblick auf den Hausbau der Beklagten oder aus anderen Gründen gegen Erfahrungssätze verstoße, denk- oder rechtsfehlerhaft sei, hat die Revision nicht dargetan und ist auch nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Bedenken, gemäß § 2057a BGB auch Leistungen zu berücksichtigen, die von der Familie oder durch Hilfskräfte des ausgleichsberechtigten Abkömmlings geleistet worden sind, wenn dieser sie veranlaßt oder für den Erblasser erbracht hat (Staudinger/Werner, aaO. § 2057a Rdn. 13 m.w.N.). Für die Bemessung des Ausgleichs, die sich einerseits an der Dauer und dem Umfang der Leistungen und andererseits am Wert des Nachlasses orientieren und insgesamt der Billigkeit entsprechen soll, ist eine Aufrechnung aller Einzelposten, die zu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten führen könnte, nicht erforderlich (BGHZ 101, 57, 64).
2.
Das Berufungsgericht hat sich auch nicht unter Verstoß gegen §§ 286, 398 ZPO über das Beweisergebnis des Landgerichts hinweggesetzt.
a)
Soweit das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht zum Ausgleich berechtigende Leistungen der Beklagten schon in der Zeit vor September 1977 feststellt, beruht dies auf dem neuen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz, sie habe schon seit dem Abschluß der Volksschule im Alter von 15 Jahren voll im Haushalt und der Landwirtschaft der Eltern gearbeitet. Das hat die Klägerin eingeräumt.
b)
Zwar hat das Landgericht aufgrund seiner Beweisaufnahme festgestellt, daß nach dem Tod der Mutter zunächst die Klägerin für das Essen und die Wäsche des Erblassers gesorgt und die Beklagte diese Aufgabe erst ab September 1977 übernommen habe; dabei sei eine größere Haushaltsführung für den Erblasser, der sein Haus nur noch zum Schlafen benutzt habe, nicht angefallen, In welchem Maße die Beklagte bis zum September 1977 weniger belastet war, hat das Berufungsgericht ebenso pauschal bewertet wie den Umstand, daß sie nach den Feststellungen des Landgerichts den Erblasser in den letzten zehn Monaten vor seinem Tod auch zum Schlafen in ihrem Haus aufgenommen hat.
Im Vordergrund der Bewertung standen für das Berufungsgericht nicht die Leistungen der Beklagten für die persönliche Versorgung und den Haushalt des Erblassers nach dem Tod seiner Frau. Hierfür hatte die Beklagte in der Berufungsbegründung lediglich ein Viertel des Betrages angesetzt, den sie in diesem Zeitraum insgesamt pro Monat für angemessen hält. Das Hauptgewicht lag vielmehr auf der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes des Erblassers, dessen körperliche Leistungsfähigkeit sich weiter verschlechterte. Das Berufungsgericht ist daher von einem sich allmählich erhöhenden Einsatz der Beklagten und ihres Ehemannes ausgegangen und nicht, wie die Revision im Hinblick auf die Schätzung eines monatlichen Durchschnittsbetrages meint, von stets gleichbleibenden Leistungen. Insbesondere hat das Berufungsgericht in seine Bewertung einbezogen, daß der Erblasser ohne die Leistungen der Beklagten die Substanz seines im wesentlichen in Grundbesitz bestehenden Vermögens nicht hätte erhalten und bei seiner geringen Rente bis zum Tode noch 74.000 DM sparen können. Wenn das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis gelangt ist, für die Mitarbeit der Beklagten auf dem Hof und im Haushalt des Erblassers seien in der Zeit von Mai 1976 bis Januar 1988 im Durchschnitt 1.000 DM pro Monat angemessen, läßt sich daraus nicht der Schluß ziehen, es hätte die nicht ausdrücklich angeführten Beweisergebnisse des Landgerichts außer acht gelassen. Das ergibt sich auch nicht aus der insoweit ungenauen Formulierung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in diesem Zeitraum den Haushalt des Erblassers "vollständig" versorgt.
3.
Nach alledem ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht lasse eine nachvollziehbare Grundlage, die für seine Schätzung gemäß § 287 ZPO ausreiche, nicht erkennen. Der Gesamtbetrag, der zugunsten der Beklagten auszugleichen ist, steht angesichts der Dauer und des Umfangs der verfahrensfehlerfrei festgestellten Leistungen der Beklagten, ohne die der Erblasser über viele Jahre hinweg Aushilfskräfte hätte einstellen und bezahlen müssen, auch nicht außer Verhältnis zum Wert des Nachlasses.
Fundstellen
Haufe-Index 1456184 |
NJW 1993, 1197 |