Leitsatz (amtlich)
1. Ansprüche gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verjähren nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern sie nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, grundsätzlich nach Maßgabe des HGB § 159 Abs 1.
2. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt.
Tatbestand
Die Beklagte und der Kaufmann V. waren Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts „Wohnpark B.” (im folgenden: GbR). Gemäß Vertrag vom 26. November 1981 übertrug die Beklagte ihren Gesellschaftsanteil mit Wirkung vom gleichen Tage an Herrn S.. Das Gesellschaftsvermögen der GbR bestand aus einer an einen gewerblichen Zwischenvermieter verpachteten Wohnanlage. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Umwandlung der zum „Wohnpark B.” gehörenden 597 Wohneinheiten in Eigentumswohnungen ließ V. diese über die Firma Co. Immobilien-Service GmbH Co. KG (im folgenden Firma Co.), deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer er war, zum Verkauf anbieten. Die Firma Co. warb Interessenten mit einem von ihr erstellten Prospekt, der „gesicherte hohe Mieteinnahmen von derzeit monatlich 11,20 DM/qm brutto” und eine „garantierte Kaltmiete über Mietpool von durchschnittlich monatlich 7,50 DM/qm” versprach und weiterhin einen Erwerb der Eigentumswohnungen über die Treuhand-Kommanditgesellschaft K. & Kr. Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin vorsah. Die Erwerber hatten danach die Treuhänderin zu beauftragen und umfassend zu bevollmächtigen, die im Rahmen des Erwerbs notwendigen Verträge für die Erwerber abzuschließen. Die Klägerin, die einen Erwerb von 14 Eigentumswohnungen in Aussicht genommen hatte, erteilte der Treuhänderin einen entsprechenden Auftrag. Diese schloß am 16. November 1981 im Namen der Klägerin die notariell beurkundeten Kaufverträge mit der GbR, die durch den bei der Firma Co. angestellten, von der Beklagten und V. mit der Veräußerung der Eigentumswohnungen bevollmächtigten Kaufmann M. vertreten wurde.
Mit der Behauptung, die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Miethöhe seien unrichtig, nimmt die Klägerin die Beklagte als ehemalige Gesellschafterin der GbR auf Schadenersatz in Anspruch und verlangt mit der am 7. September 1988 eingereichten, am 27. September 1988 zugestellten Klage Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnungen Erstattung der von ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnungen gemachten Aufwendungen.
Die Beklagte hält sich nicht für schadenersatzpflichtig. Sie ist der Ansicht, mit den Angaben im Prospekt über die Mieteinnahmen sei keine Eigenschaft der veräußerten Wohnungen zugesichert worden. Selbst wenn die wirkliche Ertragslage nicht den Prospektangaben entsprochen habe, sei das ihrer Treuhänderin bekannt gewesen. Diese Kenntnis müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Zudem entfalle eine Haftung der Beklagten auch deswegen, weil sie schon mit Wirkung zum 16. Oktober 1981 aus der GbR ausgeschieden sei. Darüber hinaus seien die Ansprüche nach der hier entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 159 Abs. 1 HGB verjährt.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren im wesentlichen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin wegen Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft entsprechend § 463 Satz 2 BGB Schadenersatz zu leisten, ist zwar unzutreffend. Entgegen der Ansicht der Revision führt allein dieser Umstand aber nicht zur Klageabweisung, da sich der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß ergibt.
1. Im vorliegenden Fall sind die zu den erzielten Mieten im Prospekt enthaltenen Angaben „gesicherte hohe Mieteinnahmen von derzeit 11,20 DM/qm brutto” und „garantierte Kaltmiete über Mietpool von durchschnittlich 7,50 DM/qm” keine Ertragsangaben, die Aufschluß über die konkret verkauften Eigentumswohnungen geben. Sie stellen somit keine Eigenschaften der an die Klägerin veräußerten Wohnungen im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 2 BGB dar (zum Mietertrag eines Hausgrundstückes als Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB vgl. BGHZ 79, 183, 185; BGH, Urt.v. 16. Dezember 1964 – V ZR 170 und 171/62, WM 1965, 272, 273; v. 19. September 1980 – V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 46; v. 2. April 1982 – V ZR 54/81, WM 1982, 696, 697; v. 30. Oktober 1987 – V ZR 144/86, WM 1988, 48, 51; v. 12. Februar 1988 – V ZR 184/86, WM 1988, 1238 f.; v. 2. Dezember 1988 – V ZR 91/87, NJW 1989, 1795; Staudinger/Honsell, BGB 12. Aufl. § 459 Rdn. 53 a.E.; Soergel/Huber, BGB 11. Aufl. § 459 Rdn. 18). Da diese Prospektaussage allgemein für alle Wohnungen des insgesamt 597 Eigentumswohnungen umfassenden Gesamtkomplexes unabhängig von Lage, Größe und Ausstattung der Einzelwohnung gilt, kann es sich bei den angegebenen Mietbeträgen nur um Durchschnittsmieten handeln. Der Prospekt ist deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, dahin zu verstehen, daß zur Zeit seiner Herausgabe im Spätsommer/Herbst 1981 die zum Verkauf stehenden Wohnungen durchschnittlich zu einem Bruttomietzins von monatlich 11,20 DM/qm vermietet waren. Eine Angabe darüber, wie hoch der konkrete Mietertrag jeder einzelnen der erworbenen Eigentumswohnungen ist, läßt sich dagegen dem Prospekt nicht entnehmen. Die in ihm enthaltenen Angaben zur Miethöhe mögen daher, wie die Revision annimmt, als Eigenschaft des Mietwohnungskomplexes in Betracht kommen, wenn dieser in seiner Gesamtheit die Kaufsache bilden würde. Eine derartige Aussage über die durchschnittlichen, auf den Quadratmeter umgerechneten Mieteinkünfte einer aus 597 Wohnungen bestehenden Wohnanlage kann jedoch nicht als Eigenschaft der einzelnen veräußerten Eigentumswohnung angesehen werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin daher kein Schadenersatzanspruch entsprechend § 469 Satz 2 BGB zu.
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch im Ergebnis darin gefolgt werden, daß die Prospektangaben über den durchschnittlich erzielten Bruttomietertrag falsch waren und für den Kaufentschluß der Klägerin zumindest mitursächlich geworden sind. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch folgt daher aus Verschulden bei Vertragsschluß (BGH Urt.v. 30. Oktober 1987 aaO S. 50; v. 20. November 1987 – V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96; v. 30. März 1990 – V ZR 13/89, WM 1990, 1344).
a) In dem Prospekt ist ein Bruttomietertrag von monatlich 11,20 DM/qm angegeben, der sich aus Nebenkosten von monatlich 3,70 DM/qm, Kosten für WEG, Verwaltung und Instandhaltungsrücklage von monatlich 1,15 DM/qm sowie einer nach Abzug beider Posten sich ergebenden Nettomiete von monatlich 6,35 DM/qm zusammensetzt. Nach dem von den Parteien vorgelegten Gutachten des Sachverständigen I. beträgt die durchschnittliche Bruttomiete monatlich 9,50 DM/qm. Sie setzt sich aus einer Nettomiete von monatlich 6,35 DM/qm, Unkosten für WEG, Verwaltung und Instandhaltungsrücklage von monatlich insgesamt 1,15 DM/qm sowie einem unter Zugrundelegung der Kosten für Heizung, Antenne, Wasser, Aufzug und Kanal anfallenden Nebenkostenbetrag von monatlich 2,00 DM/qm zusammen.
b) Die Differenz von monatlich 1,70 DM/qm, um die der in dem Prospekt enthaltene Nebenkostenbetrag den von dem Sachverständigen ermittelten übersteigt, kann jedoch nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Schadenersatzpflicht nicht auslösen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der dem Vermieter effektiv zur Last fallende Nebenkostenbetrag höher gewesen ist (z.B. monatlich 3,70 DM/qm) als der Betrag, den er nach dem Mietvertrag auf die Mieter umlegen konnte (z.B. monatlich 2,00 DM/qm). Denn nur in diesem Falle könnte davon ausgegangen werden, daß die Wohnungskäufer durch die unrichtige Prospektangabe zum Erwerb veranlaßt worden sind. War hingegen ein Mehr an den Vermieter belastenden Umlagekosten nicht vorhanden, fielen demgemäß im Beispielsfall monatlich 1,70 DM/qm weniger Kosten an als von V. im Prospekt veranschlagt, führte das zwar bei den Erwerbern zu einem entsprechenden Einnahmeausfall; jedoch standen dem in dieser Höhe auch keine Ausgaben für effektiv angefallene Nebenkosten gegenüber. Unter diesen Umständen ist es dem Käufer letztlich gleichgültig, ob er eine Bruttomiete von monatlich 11,20 DM/qm einnimmt und monatlich 3,70 DM/qm für Nebenkosten abführen muß oder ob die Einnahmen monatlich 9,50 DM/qm betragen und Nebenkosten in Höhe von monatlich 2,00 DM/qm anfallen. Es verbleibt ihm stets ein Nettomietbetrag von monatlich 6,35 DM/qm oder ein Kaltmietbetrag von monatlich 7,50 DM/qm. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, welche der dargelegten Voraussetzungen vorliegend gegeben war.
c) Die im Prospekt gemachten Angaben über die Durchschnittsmiete sind aber deswegen falsch, weil diese unter Zugrundelegung einer Vollvermietung errechnet worden ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Sachverständige I. unter Zugrundelegung einer Vollvermietung für das Jahr 1981 zu einer Nettomiete von 6,35 DM/qm gelangt. Das entspricht dem nach den Prospektangaben für das Jahr 1981 zugrundezulegenden durchschnittlichen Nettomietertrag. Die nach dem Prospekt vorgenommenen Mietberechnungen beruhen demnach ebenfalls auf der Annahme einer Vollvermietung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Parteien ist jedoch unstreitig, daß bei Veräußerung der Wohnungen im Jahre 1981 eine Vollvermietung nicht gegeben war. Das hat zur Folge, daß der durchschnittliche Mietertrag unter dem im Prospekt angegebenen gelegen hat. Unter diesen Umständen steht der Klägerin ein Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß grundsätzlich zu.
II.
Der Anspruch entfällt nicht etwa deshalb, weil die Klägerin bei der Übergabe der Grundstücke, die mit der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt ist, die Unrichtigkeit der Angaben über die Durchschnittsmiete gekannt und sich ihre Rechte im Hinblick auf die unzutreffenden Angaben nicht zumindest durch schlüssiges Verhaltensvorbehalten hat. Eine solche Rechtsfolge wird allerdings aus § 464 BGB hergeleitet: Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift soll u.a. auch auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß in der dargelegten modifizierten Form anwendbar sein, wenn diese aus Tatbeständen abgeleitet werden, die mit einem Sachmangel zusammenhängen (Staudinger/Honsell, BGB 12. Aufl. § 464 Rdn. 9; Münch.Komm./H.P. Westermann, 2. Aufl., § 464 Rdn. 7; vgl. auch Palandt/Putzo, 50. Aufl., § 464 Rdn. 2; Vorbemerkung § 459 Rdn. 7). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß nach § 5 Nr. 3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages die Übergabe der Wohnungen bei Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt ist. Als Zeitpunkt der Fälligkeit hat es zutreffend den 23. November 1981 angesehen, auf den das Bestätigungsschreiben des Notars Dr. E. datiert ist. Entgegen der Ansicht der Revision hat es dabei nicht in verfahrenswidriger Weise Beweisangebote der Beklagten übergangen. Auf die Vernehmung des Notars Dr. E. über den Zeitpunkt der zu den Gerichtsakten gereichten Fälligkeitsmitteilung vom 23. November 1981 hat die Beklagte entsprechend Nr. II des vom Berufungsgericht erlassenen Beweisbeschlusses mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1990 verzichtet. Ihre im Schriftsatz vom 12. September 1990 unter Beweis gestellte Behauptung, die Fälligkeitsvoraussetzungen und damit die Voraussetzungen für die Besitzübertragung seien erst nach dem 14. Dezember 1981 erfüllt gewesen, weil der Notar die erforderliche schriftliche Bestätigung erst nach diesem Zeitpunkt erteilt habe, hat sie anschließend im Schriftsatz vom 15. November 1990 nicht mehr aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht war daher auch nicht gehalten, die angebotenen Beweise zu erheben.
III.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 16. November 1981 noch Gesellschafterin der GbR war. Das hat es im wesentlichen aus § 2 Nr. 1 des zwischen der Beklagten und dem Erwerber S. geschlossenen Anteilsübertragungsvertrages vom 26. November 1981 geschlossen, nach dem die Beklagte aus der GbR ausscheidet und ihren 10%igen Gesellschaftsanteil dem Neugesellschafter mit Wirkung zum 26. November 1981 abtritt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe insoweit die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten übergangen, der Mitgesellschafter V., der Erwerber S. und die Beklagte hätten mündlich vereinbart und seien sich demgemäß darüber einig gewesen, daß die Beklagte bereits per 15. Oktober 1981 aus der Gesellschaft ausscheide. Dieser übereinstimmende Wille der an der Übertragung des Gesellschaftsanteils Beteiligten gehe der schriftlichen Dokumentation vor. Diese Rüge der Revision ist nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner für die Auslegung einer Willenserklärung rechtlich auch dann allein maßgebend, wenn er im Erklärungsinhalt keinen oder nur einen unvollkommenen Niederschlag gefunden hat (vgl. u.a. Sen.Urt. v. 30. Mai 1988 BGHR BGB § 133 Wille 4; v. 17. Oktober 1988 BGHR BGB § 133 Wille 5, jeweils m.w.N.). Darum geht es im vorliegenden Falle jedoch nicht. Vielmehr ist hier entscheidend, ob nach dem Willen der Betroffenen die mündlich getroffene Vereinbarung über das Ausscheiden der Beklagten aus der GbR per 15. Oktober 1981 oder die schriftlich getroffene Regelung über das Ausscheiden zum 26. November 1981 wirklich gewollt und damit für die Parteien verbindlich war. Im ersten Falle fiele mit Rücksicht darauf, daß der Erwerb der 90%igen Anteilsmehrheit durch V. nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erst am 12. Oktober 1981 wirksam geworden ist, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Grunderwerbssteuer an (vgl. BFH Urt.v. 31. Juli 1991 – II R 17/88, BStBl. 1991, Teil II S. 892; Urt.v. 13. Februar 1980 – II R 18/75, BStBl. 1980, Teil II S. 364), im letzten Falle erhofften sich die Beteiligten aufgrund der zwischen dem Anteilserwerb durch V. einerseits und S. andererseits liegenden längeren Frist, von der Anwendung des § 42 AO verschont und zur Zahlung von Grunderwerbssteuer nicht herangezogen zu werden. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten unter Berücksichtigung dieses Umstandes in tatsächlicher Hinsicht dahingehend gewürdigt, daß es den Parteien auf das Ausscheiden der Beklagten zum 26. November 1981, nicht aber bereits zum 16. Oktober 1981 ankam. Es hat offensichtlich die Vereinbarung über das Ausscheiden zum 16. Oktober 1981 als von den Beteiligten nicht ernsthaft gewollt (§ 117 Abs. 1 BGB) oder mit einem von ihnen allen gewollten Vorbehalt versehen (§ 116 Satz 2 BGB) angesehen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Folgerichtig brauchte es die von der Beklagten angebotenen Beweise auch nicht zu erheben.
IV.
Der Revision ist jedoch insoweit zu folgen, als die geltend gemachte Forderung nicht der Regelverjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB) unterliegt, sondern entsprechend § 159 Abs. 1 HGB in fünf Jahren verjährt.
1. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß verjährt in der Regel nach 30 Jahren (BGH, Urt.v. 10. Juli 1986 – III ZR 133/85, NJW 1986, 2564, 2567 m.w.N.). Innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß nur insoweit, als sich das Verschulden auf unrichtige Angaben über die Beschaffenheit der Kaufsache bezieht. Dann ist bei fahrlässigen Falschangaben die Verschuldenshaftung aus Konkurrenzgründen ausgeschlossen. Fälle der Arglist nimmt § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB ohnehin von der kurzen Verjährung aus. Betrifft zudem das Verschulden, was nach den obigen Ausführungen der Fall ist, Umstände, die nicht zur Beschaffenheit der Sache zählen, gleichwohl aber für den Kaufentschluß von Bedeutung waren, besteht mit der vertraglichen Gewährleistungshaftung von vornherein kein sachlicher Zusammenhang. Damit ist auch für die Anwendung des § 477 BGB kein Raum (BGHZ 79, 183, 186 f.; BGH, Urt.v. 30. Oktober 1987 aaO S. 51; v. 28. März 1990 – VIII ZR 169/89, NJW 1990, 1659, 1661; v. 30. März 1990 aaO). Für die Haftung der GbR verbleibt es deshalb grundsätzlich bei der 30-jährigen Verjährungsfrist.
2. Die Beklagte, die als ehemalige Gesellschafterin der GbR von der Klägerin für Gesellschaftsschulden haftbar gemacht wird, kann sich jedoch auf die Sonderverjährung des § 159 Abs. 1 HGB berufen.
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters, sofern nicht die Ansprüche gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegen. Im Schrifttum wird die Frage einer analogen Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts überwiegend bejaht (Münch.Komm./Ulmer, BGB 2. Aufl. § 714 Rdn. 49 f.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 Rdn. 49; Lindacher, JuS 1982, 504, 507 f.; bejahend für Erwerbs- bzw. Mitunternehmergesellschaften bürgerlichen Rechts Wiedemann/Frey, DB 1989, 1809 ff.; K. Schmidt, GesR, 2. Aufl. § 58 V 2; auch Barner, Die Arbeitsgemeinschaft in der Bauwirtschaft als besonderer gesellschaftsrechtlicher Typus, 1971, S. 152 f.; ablehnend Flume, Die Personengesellschaft, 1977, § 16 IV 7, S. 344 f.; Nicknig, Die Haftung der Mitglieder einer BGB-Gesellschaft für Gesellschaftsschulden, 1972, S. 91 f.).
Der Senat entscheidet die Frage dahin, daß § 159 Abs. 1 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden ist.
a) Anders als im Recht der Personenhandelsgesellschaften fehlt in den §§ 705 ff. BGB eine Vorschrift über die Verjährung von Ansprüchen gegen einen aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafter. Dieses Schweigen kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als Verweisung auf die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB angesehen werden. Die angesprochene Frage wird in den Gesetzesmaterialien nirgends behandelt (vgl. Nicknig aaO S. 91 f. unter Hinweis auf Motive II, S. 591 ff. und Protokolle II, S. 424 ff.). Für den historischen Gesetzgeber konnte sich die Frage einer Sonderverjährung nicht stellen, weil er die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern und nicht als jedenfalls teilweise – verselbständigte Organisation angesehen hat, die eigene Gläubiger haben kann (Wiedemann/Frey aaO S. 1811). Die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bejaht werden (Münch.Komm./Ulmer aaO Rdn. 50; Wiedemann/Frey aaO). Argumente gegen diese Lösung lassen sich auch nicht aus dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern vom 16. August 1990 (BR-Drucks 446/49) entnehmen. Dieser Entwurf steht im Zusammenhang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines besonderen Verjährungstatbestandes für Ansprüche, die gegen die aus einer Personenhandelsgesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter aus einem Dauerschuldverhältnis gerichtet sind (vgl. BGHZ 70, 132, 136; 87, 286, 289 ff.; K.Schmidt, DB 1990, 2357). Er betrifft deshalb, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist, nicht die hier zur Entscheidung anstehende Frage.
b) Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB noch aus einem anderen Grunde abgelehnt. Es meint, die Situation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei grundsätzlich deswegen eine andere als die der OHG oder der KG, weil die Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Gesamthandsverpflichtungen anders als bei Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft, bei denen sich die persönliche Haftung auf den Haftungsverband gründet (§ 128 Satz 1 HGB) grundsätzlich auf Rechtsgeschäften mit den Gläubigern beruhe. Dies habe zur Folge, daß die Bestimmung des § 130 Abs. 1 HGB hier nicht gelte. Ein in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter hafte deshalb für solche – auch rechtsgeschäftlich begründeten – Gesamthandsverpflichtungen, die aus der Zeit vor seinem Beitritt stammten, grundsätzlich nicht, es sei denn, er mache sich diese Schulden zu eigen.
Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Senates (BGHZ 74, 240, 243) eine „akzessorische” Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend §§ 128 ff. HGB nicht in Betracht. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Gesellschafterhaftung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und in der Personenhandelsgesellschaft finde, wie der Senat dazu ausgeführt hat, ihre Rechtfertigung darin, daß die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einer Vielzahl recht unterschiedlicher Personenverbindungen zur Verfügung stehe, die unterschiedslose Strenge der handelsrechtlichen Haftungsvorschriften zur Vielgestaltigkeit dieser Erscheinungsformen wenig passend erscheine, dem Interesse der Beteiligten häufig nicht gerecht werde und im Rechtsverkehr in vielen Fällen nicht geboten erscheine. Belasse man es hingegen bei den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, könnten die diesem Rechtsbereich adäquaten differenzierenden Haftungsfolgen erreicht werden. Diese Überlegungen schließen indessen nicht aus, daß es im Einzelfall geboten sein kann, eine Regelungslücke durch die entsprechende Anwendung einer für die Personenhandelsgesellschaft geltenden Norm auszufüllen, wenn die Vorschrift einen auch auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zutreffenden Lebenssachverhalt sachgerecht regelt.
c) Das ist vorliegend der Fall.
aa) Es sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, ehemalige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber dem aus einer OHG oder KG ausgeschiedenen Gesellschafter verjährungsrechtlich ungünstiger zu stellen (Münch.Komm./Ulmer aaO Rdn. 50). Ein solcher Grund ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, daß den Gläubigern einer Personenhandelsgesellschaft die Sonderverjährung des § 159 HGB deshalb zugemutet werden kann, weil ihnen gleichsam als Zquivalent gemäß § 130 HGB die in die Gesellschaft neu eintretenden Gesellschafter für die Altverbindlichkeiten haften. Die Sonderverjährung kommt nämlich auch dann den ausscheidenden Gesellschaftern zugute, wenn an ihrer Stelle keine neuen Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten.
bb) Die kurze Verjährungsfrist des § 159 Abs. 1 HGB findet vielmehr ihre Rechtfertigung darin, daß nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft dessen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen beendet ist und er keinen Einfluß mehr auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann. Er verliert allen gesellschaftsrechtlichen Einfluß- und Kontrollrechte und kann nicht einmal absehen, wie sich das Unternehmen nach seinem Ausscheiden entwickelt (vgl. dazu BGHZ 87, 286, 290; Sen.Urt.v. 6. Juli 1968 – II ZR 118/66, WM 1968, 889,890). Es besteht deshalb ein Bedürfnis, seine trotz des Ausscheidens fortdauernde persönliche Haftung zeitlich zu begrenzen (Staub/Schilling, HGB, 3. Aufl. § 159 Anm. 1; Heymann/Sonnenschein, HGB, 1989, § 159 Rdn. 1). Die Gesellschaftsgläubiger, deren Ansprüche regelmäßig durch den Rechtsverkehr mit der Gesellschaft entstanden sind, sollen ihre Befriedigung bei Ausscheiden eines Gesellschafters nur noch aus dem Vermögen der fortbestehenden Gesellschaft und daneben aus dem Vermögen der in der Gesellschaft Verbleibenden suchen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit nach Auflösung des gesellschaftlichen Bandes von der persönlichen Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen Gebrauch gemacht haben (Staub/Schilling aaO). Normzweck und Funktion des § 159 HGB ist es deshalb, die Gesellschafter vor einer dauernden Inanspruchnahme zu schützen (Sen.Urt.v. 6. Juni 1968 aaO; Nicknig aaO S. 92; Nassall, WM 1991, 1977, 1978). Dieser der Sonderverjährung des § 159 HGB zugrundeliegende Rechtsgedanke wird auch der Haftungssituation eines aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters gerecht, dessen Schutzbedürftigkeit aus den dargelegten Gründen in gleicher Weise wie die eines aus einer Personenhandelsgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters gegeben ist.
d) Die Berücksichtigung der Gläubigerbelange gebietet im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine strengere Handhabung der Verjährungsdauer als bei den Personenhandelsgesellschaften. Zwar sind die Haftungsverhältnisse für die Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Znderung im Gesellschafterbestand schon wegen des Fehlens einer Registerpublizität in der Regel schwerer zu durchschauen als bei einer Personenhandelsgesellschaft. Die Beibehaltung einer einmal erlangten persönlichen Haftung eines Gesellschafters ist deshalb für die Gesellschaftsgläubiger im Falle seines Austritts aus der Gesellschaft von besonderem Interesse. Dieses Sicherungsinteresse rechtfertigt indes nicht die Annahme einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Dafür reicht vielmehr die 5-jährige Verjährungsfrist aus, wie sie § 159 Abs. 1 HGB für das Recht der Personenhandelsgesellschaft vorsieht, wie sie für die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einer Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter bei Dauerschuldverhältnissen gilt und in dem Entwurf eines Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern vorgesehen ist. Soweit ein Gesellschaftsgläubiger nicht ohne weiteres in der Lage ist, die Entwicklung der Haftungsverhältnisse in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu überblicken, wird diesem Unsicherheitsfaktor dadurch Rechnung getragen, daß – anders als § 159 Abs. 2 HGB es für die Personenhandelsgesellschaft bestimmt, wonach die Verjährung mit dem Ende des Tages beginnt, an welchem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird – die Verjährung erst mit der Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters beginnt. Das kann zwar im Gegensatz zu der in § 159 Abs. 2 HGB getroffenen Regelung dazu führen, daß die Verjährungsfrist nicht einheitlich, sondern – je nach Kenntniserlangung durch die Gläubiger – zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnt. Das rechtfertigt es jedoch nicht, die analoge Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzulehnen (so aber Nicknig aaO S. 91 f.). Einmal stellt sich die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Eintragung in das Handelsregister lediglich als eine technische Ausgestaltung der Verjährung dar (Wiedemann/Frey aaO S. 1813), an die wegen des Fehlens der Registerpublizität für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht angeknüpft werden kann. Zum anderen führt das weder für den aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidenden Gesellschafter noch den Gläubiger zu unabwendbaren und damit unzumutbaren Nachteilen. Ebenso wie der aus einer Personenhandelsgesellschaft ausscheidende Gesellschafter im eigenen Interesse darauf hinwirken wird, daß sein Ausscheiden möglichst bald in das Handelsregister eingetragen wird, hat es der aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidende Gesellschafter in der Hand, den Gläubigern sein Ausscheiden alsbald zur Kenntnis zu bringen. Der Gläubiger kann nach Kenntniserlangung vom Ausscheiden die für die Wahrung seiner Rechte erforderlichen Maßnahmen an dem Lauf der Verjährungsfrist ausrichten.
e) Wann die Erwerber der Eigentumswohnungen persönlich Kenntnis von dem Ausscheiden der Beklagten aus der GbR erlangt haben, hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht festgestellt. Einer solchen Feststellung bedarf es noch, da der Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung für die Beurteilung der Frage entscheidend ist, ob die vorliegende Klage vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden ist.
Die Revision meint allerdings, die Klägerin müsse sich die Kenntnis ihrer Treuhänderin über das Ausscheiden der Beklagten aus der GbR zurechnen lassen. Da die Treuhänderin diese Kenntnis bereits im Jahre 1981 gehabt habe, sei die Forderung verjährt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Revision, daß derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Sache betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293, 296 m.w.N.). Ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und dem Treuhänder abgeschlossenen Treuhandvertrag, daß der Treuhandauftrag auch die Prüfung und gegebenenfalls Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegenüber der GbR und ihren Gesellschaftern aus dem Kaufvertrag umfaßte, müßte sich die Klägerin die in diesem Rahmen erlangte Kenntnis über das Ausscheiden der Beklagten aus der GbR zum 26. November 1981 zurechnen lassen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch Auslegung des Treuhandvertrages zu ermitteln.
bb) In Nr. II dieses Vertrages ist bestimmt, daß der Treugeber den Treuhänder beauftragt, „seine Interessen im Zusammenhang mit dem Kauf seiner Eigentumseinheit, deren Finanzierung und Verwaltung und aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Handlungen wahrzunehmen”. Der Treuhandvertrag erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AGBG. Die zitierte Klausel ist demgemäß objektiv auszulegen, d.h. es ist auf den objektiven Inhalt und typischen Sinn unter Berücksichtigung des mit den Bedingungen verfolgten wirtschaftlichen Zweckes abzustellen, wobei diese Umstände nach dem Verständnis redlicher und verständiger Vertragspartner bei Maßgeblichkeit der von den Bedingungen betroffenen Verkehrskreise zu werten sind (vgl. u.a. BGHZ 7, 365, 368; 17, 1, 3; 22, 90, 98; 22, 109, 113; 84, 268, 272).
Der Wortlaut der zitierten Klausel ist weit gefaßt. Die Wahrnehmung der „Interessen des Treugebers im Zusammenhang mit dem Kauf seiner Eigentumseinheit” läßt allerdings die Deutung zu, daß davon auch Ansprüche gegen den Verkäufer aus dem Kaufvertrag oder den vorvertraglichen Verhandlungen umfaßt werden. Ein solches Verständnis widerspricht jedoch der Stellung des Treuhänders, wie sie sich nach dem Inhalt des Treuhandvertrages sowie dem mit ihm verfolgten wirtschaftlichen Zweck darstellt. Der Treuhänder hat zwar die Aufgabe, den von dem Treugeber in Aussicht genommenen Kaufvertrag mit dem Verkäufer abzuschließen (II 1 des Vertrages). Beratung und Mithilfe beim Abschluß dieses Kaufvertrages obliegen jedoch nicht dem Treuhänder; vielmehr soll diese Aufgabe eine Baubetreuungsgesellschaft übernehmen, mit der der Treuhänder für den Treugeber einen Betreuungsvertrag abzuschließen beauftragt wird (II 3 des Vertrages). Auch im übrigen hat der Treuhänder nicht die Aufgabe, Interessen und Rechte des Treugebers gegenüber dem Verkäufer zu wahren. Der Treuhänder hat für den Treugeber zwar den Abschluß einer größeren Anzahl von Verträgen vorzunehmen, die sich als Folgewirkung des abgeschlossenen Kaufvertrages ergeben. Darunter ist jedoch kein Vertrag mit der Verkäuferin (II 3 bis 14 des Vertrages). Soweit der Treuhänder bevollmächtigt ist, Rechtshandlungen für die Treugeber vorzunehmen, betreffen diese nicht die Wahrung von Rechten der Klägerin gegenüber der Verkäuferin (IV 2 bis 6 des Vertrages). Diese in dem Treuhandvertrag getroffenen Regelungen machen hinreichend deutlich, daß die Tätigkeit des Treuhänders nach dem Inhalt und Zweck des Treuhandvertrages nicht auf eine Beratung und Unterstützung des Treugebers zum Zwecke der Wahrung seiner im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag entstandenen Rechte gegenüber dem Verkäufer ausgerichtet ist. Ersichtlich fällt dem Treuhänder lediglich die Aufgabe zu, den Käufer bei den Maßnahmen zu unterstützen, die nach Abschluß des Kaufvertrages als dessen Folgewirkungen anfallen, jedoch keine Rechtswahrung gegenüber dem Verkäufer beinhalten. Der Treuhänder handelt vielmehr auch im Interesse des Verkäufers, der durch Übernahme der im Treuhandvertrag festgeschriebenen Aufgaben dem Verkäufer den Absatz der Wohnungen erleichtert.
Die zitierte Klausel, nach welcher der Treugeber den Treuhänder mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit dem Kauf seiner Eigentumseinheit beauftragt, ist daher nach Ansicht des Senates unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände nach dem Verständnis der betroffenen Verkehrskreise nicht so zu verstehen, daß der Treuhandauftrag die Wahrung der Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer aus dem Kaufvertrag und den vorvertraglichen Verhandlungen umfaßt. Die Klägerin braucht sich daher die von der Revision dargelegte Kenntnis des Treuhänders von dem Ausscheiden der Beklagten aus der GbR nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen.
V.
Zur Entscheidung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch entsprechend § 159 Abs. 1 HGB verjährt ist, ist somit noch zu prüfen, wann die Klägerin Kenntnisse von dem Ausscheiden der Beklagten aus der GbR erlangt hat. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es noch die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 649153 |
BGHZ, 168 |
BB 1992, 873 |
NJW 1992, 1615 |
ZIP 1992, 695 |
DNotZ 1992, 729 |
JZ 1992, 1128 |
GmbHR 1992, 613 |