Leitsatz (amtlich)
›Das sog. Quotenvorrecht des Beamten besteht auch dann, wenn der Beamte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Versicherer für den vom Versorgungsträger nicht zu deckenden Teil des Schadens einzutreten hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96 - VersR 1997, 1537).‹
Tatbestand
Am 12. Juli 1994 erlitt der Polizeibeamte K. bei einer Fahrt mit dem Motorrad schwere Verletzungen, als er mit dem in Kroatien zugelassenen und versicherten Pkw des T. kollidierte. Der Kläger, der Dienstherr des K., verlangt von dem Beklagten, der für den ausländischen Versicherer des Fahrzeugs des T. die Schadensregulierung übernommen hat, aus übergegangenem Recht (Art. 96 BayBG) die Erstattung seiner Aufwendungen für seine Beihilfeleistungen an K. in Höhe von 50 % der unfallbedingten Heilbehandlungskosten sowie den Ersatz der an K. während der Zeit der unfallbedingten Dienstunfähigkeit weitergezahlten Bezüge. Er hat seine Ansprüche unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen des K. und vorprozessualer Zahlungen des Beklagten auf 37.388,56 DM beziffert. Ferner hat er die Feststellung der vollen Einstandspflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden aus dem Unfall begehrt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, daß K. ein Mitverursachungsanteil von 60 % anzulasten sei. Außerdem werde der Klageanspruch durch die Schadensersatzansprüche des K. verdrängt; K. stehe gegenüber dem Kläger ein sog. Quotenvorrecht zu, an dessen Bestand sich auch dadurch nichts ändere, daß K. neben den Beihilfezahlungen des Klägers Leistungen von einem privaten Krankenversicherer in Höhe der von der Beihilfe nicht abgedeckten Heilbehandlungskosten erhalten habe.
Das Landgericht hat dem Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 11.066,99 DM nebst Zinsen zuerkannt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger 50 % des weiteren Unfallschadens zu ersetzen. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die beiden Unfallbeteiligten den Unfall zu gleichen Teilen verursacht und verschuldet haben. Ein Quotenvorrecht des K. besteht nach Auffassung des Landgerichts nicht.
Dieses Urteil hat der Beklagte nur insoweit angegriffen, als das Landgericht ein Quotenvorrecht des K. hinsichtlich der Heilbehandlungskosten verneint hat.
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Verurteilung des Beklagten auf 5.282,83 DM nebst Zinsen reduziert.
Mit seiner (zugelassenen) Revision begehrt der Kläger insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. In der Revisionsinstanz geht es nur noch um die Frage, ob der gegen den Beklagten gerichtete Anspruch auf Erstattung von 50 % der Heilbehandlungskosten gemäß Art. 96 BayBG auf den Kläger übergegangen ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß insoweit kein Anspruchsübergang auf den Kläger als Dienstherrn des Geschädigten K. stattgefunden hat. Glichen - wie hier - die Leistungen des Dienstherrn nur einen Teil der unfallbedingten Heilbehandlungskosten aus, dann verbleibe der Schadensersatzanspruch bis zur Höhe der Heilbehandlungskosten weiterhin bei dem Beamten. Diesem stehe ein sog. Quotenvorrecht zu, das aus dem Alimentationsprinzip des Beamtenrechts folge und in Art. 96 Satz 3 BayBG Ausdruck gefunden habe. Der Bestand dieses Rechts werde im Streitfall auch nicht dadurch berührt, daß die von der Beihilfeleistung des Klägers nicht gedeckten Heilbehandlungskosten von der privaten Krankenversicherung des K. getragen würden. Der Abschluß des privaten Krankenversicherungsvertrages beruhe auf der freien Entscheidung des Beamten. Dafür, daß einem Beamten, der für den Krankheitsfall keine Vorsorge durch Abschluß eines privaten Krankenversicherungsvertrages getroffen habe, das Quotenvorrecht verbleibe, während es der Beamte verliere, der einen solchen Vertrag abgeschlossen habe, gebe es keinen rechtfertigenden Grund.
II. Die gegen diese Erwägungen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Der Senat hat seit BGHZ 22, 136 ff. in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Fällen, in denen einem Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen) trotz der aus Anlaß des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber nur für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen muß, der Beamte (bzw. dessen Hinterbliebenen) mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, seinen Restschaden aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren kann. Der Senat hat diese Rechtsprechung zum sog. Quotenvorrecht des Beamten, nach der nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beamten (oder der Hinterbliebenen) verbleibt, auf den Dienstherrn übergeht, wiederholt, zuletzt durch Urteil vom 30.September 1997 (VI ZR 335/96 - VersR 1997, 1537 ff.) bestätigt.
Die Argumente, die die Revision gegen diese Rechtsprechung vorträgt, vermögen nicht zu überzeugen. Allerdings bestimmt, worauf die Revision abhebt, Art. 96 Satz 1 BayBG einschränkungslos, daß unter den dort genannten Voraussetzungen der Schadensersatzanspruch des Beamten auf den Dienstherrn übergeht. Das nimmt dem Richter aber nicht das Recht, in den Fällen einer nur teilweisen Haftung des Schädigers, in denen die Rechtspositionen des Dienstherrn einerseits und des Beamten (bzw. der Hinterbliebenen) andererseits miteinander in Konflikt geraten, die Regelung des Anspruchsübergangs auf den Dienstherrn restriktiv zu interpretieren, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung zu tragen. Dies umso weniger, als sich Art. 96 Satz 3 BayBG der Rechtsgedanke entnehmen läßt, daß im Konfliktfall der Dienstherr zurückzutreten hat. Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, daß aus der Wendung, der Anspruchsübergang könne nicht zum Nachteil des bisherigen Gläubigers geltend gemacht werden, für die im BGB geregelten Legalzessionen (z.B. § 268 Abs. 3, § 426 Abs. 2, § 774 Abs. 1 BGB) kein Rückschluß auf eine Einschränkung des Anspruchsübergangs hergeleitet werde. Dieses Argument, das auf eine angebliche Parallelität zwischen der vorliegenden Regelung und den Legalzessionen des BGB abstellt, läßt unberücksichtigt, daß die vorliegende Regelung ihre Wurzel im Beamtenrecht hat. Die dort geltenden Grundsätze, insbesondere die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn, waren - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - für den Senat die entscheidenden Gründe für eine Auslegung der beamtenrechtlichen Zessionsvorschriften, nach der im Konfliktfall der Dienstherr und nicht der Beamte zurückzutreten hat (vgl. BGHZ 22, 136, 140 f.). Diese Gründe haben heute kein geringeres Gewicht als zu der Zeit, als sie der Senat entwickelt hat.
2. Der Vorrang des Beamten gegenüber dem Anspruch des Dienstherrn auf vorrangige Befriedigung - das sog. Quotenvorrecht - besteht in dem hier zur Erörterung stehenden Konfliktfall auch dann, wenn der dem Beamten nach der Leistung seines Dienstherrn noch verbliebene Restschaden durch einen Anspruch des Beamten aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag ausgeglichen wird. Das hat der Senat im Urteil vom 30. September 1997 (aaO.) näher ausgeführt.
Auch in diesem Punkt greifen die gegenläufigen Erwägungen der Revision nicht durch. In ihrem Zentrum steht, daß dem Beamten im Streitfall wegen seines Anspruchs aus dem Krankenversicherungsvertrag ein Restschaden nicht verbleibe, so daß er zur Schadloshaltung auf ein Quotenvorrecht nicht angewiesen sei.
Dieses Argument verkennt, daß der Abschluß eines privaten Krankenversicherungsvertrages im freien Belieben des Beamten steht. Die Zuerkennung eines Quotenvorrechts des Beamten kann aber nicht von einer solchen Zufälligkeit in der privaten Lebensgestaltung des Beamten abhängen. Die dem Quotenvorrecht zugrunde liegenden Rechtspostulate, insbesondere die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn, gelten generell-abstrakt; sie kommen auch dann zum Tragen, wenn im konkreten Fall eine Bedürftigkeit nicht besteht. Daraus folgt, daß jedem Beamten unabhängig von einer konkreten Bedürftigkeit generell ein Quotenvorrecht zuzuerkennen ist. Im übrigen wäre eine Gesetzesinterpretation, deren Ergebnis sich danach bestimmt, ob der Beamte einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Der Abschluß eines solchen Vertrages kann wegen seiner Freiwilligkeit kein Grund sein, der es rechtfertigen könnte, bei der Zuerkennung des Quotenvorrechts zwischen Beamten, die durch den Einsatz privater Mittel für den Krankheitsfall Vorsorge getroffen haben und denen, die eine solche Vorsorge nicht getroffen haben, zum Nachteil der ersteren Beamtengruppe zu differenzieren.
Fundstellen
Haufe-Index 2993525 |
BGHR BRRG § 52 Quotenvorrecht 1 |
BGHR BayBG Art. 96 Quotenvorrecht 1 |
DRsp I(147)357d |
NJW-RR 1998, 1103 |
ZAP 1998, 373 |
ZBR 1998, 322 |
DÖD 1998, 237 |
DAR 1998, 351 |
MDR 1998, 717 |
NVersZ 1999, 25 |
NZV 1998, 243 |
VRS 95, 95 |
VersR 1998, 639 |
SP 1998, 279 |
r s 1998, 198 |