Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, wann die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz der Schäden beginnt, die einem Versicherungsnehmer durch die verspätete Auszahlung der nach dem Versicherungsvertrag geschuldeten Entschädigung entstehen (Abweichung BGH, 1959-07-13, II ZR 45/58, LM Nr 3 zu § 198 BGB).

 

Orientierungssatz

Im Rahmen des VVG § 12 Abs 1 kommt es nicht auf die Entstehung sondern die Fälligkeit des Anspruchs an. Soweit die Leistungen, die ein Versicherer aus Anlaß eines bestimmten Versicherungsfalls schuldet, zu unterschiedlichen Zeiten fällig werden, laufen für die einzelnen Teilleistungen auch unterschiedliche Verjährungsfristen.

 

Normenkette

VVG § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 28.01.1981; Aktenzeichen 20 U 193/80)

LG Arnsberg (Entscheidung vom 08.05.1980; Aktenzeichen 4 O 51/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537921

NJW 1983, 2882

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