Tatbestand
›... In der Rechtspr. ist anerkannt, daß eine Vereinbarung über den Berufungsverzicht vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils zulässig ist (vgl. BGHZ 28, 45 [48 f.]; 38, 254 [258]; BGH, WM 1973, 144; s. auch Habscheid, NJW 1965, 2372). Das BerGer. hat zutreffend angenommen, daß die Vereinbarung bereits vor Klageerhebung getroffen werden konnte. Die zukünftigen Prozeßparteien können sich zu jedem prozessualen Verhalten verpflichten, das möglich ist und weder einem gesetzl. Verbot zuwider läuft noch gegen die guten Sitten verstößt. Dabei kann offenbleiben, inwieweit eine Beschränkung der Parteiautonomie aus der Erwägung folgt, daß die Parteien sich ihrer Entschlußfreiheit nicht unbegrenzt berauben können, etwa durch die Abrede, auf die Berufung für alle in Zukunft zwischen ihnen entstehenden Prozesse zu verzichten .. . Hier war klar, daß sich die Vereinbarung nur auf die gemeinsam erwogene und nach ihrem Gegenstand eindeutig bestimmte Feststellungsklage bezog.
Die Vereinbarung konnte .. von den Parteien selbst abgeschlossen werden, unterlag also nicht dem Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Zwar war die beabsichtigte Klage vor dem LG zu erheben. Nach gefestigter Rechtspr. können jedoch die Parteien eines dem Anwaltszwang unterliegenden Rechtsstreits materiellrechtlich bindende Vereinbarungen über einen Rechtsmittelverzicht auch persönlich treffen.‹
Die Revision verweise gegenüber diesem Grundsatz darauf, daß die nach § 566 a ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners zur Sprungrevision von dem dazu berufenen Prozeßbevollmächtigten unterschrieben sein müsse (vgl. BGHZ 92, 76 [77]); dann aber habe der Anwaltszwang auch für die Vereinbarung der Sprungrevision zu gelten; hielte man die Vereinbarung einer Sprungrevision durch die Parteien persönlich für zulässig, hätte es der Rechtsmittelgegner in der Hand, durch bloße Nichtabgabe der prozessualen Einwilligungserklärung das Rechtsmittel unzulässig zu machen.
›Daß die Einwilligungserklärung dem Anwaltszwang unterliegt .. folgt jedoch aus ihrer Natur als Prozeßhandlung. Insoweit enthält § 566 a Abs. 2 ZPO sogar noch eine Erleichterung, als die Erklärung auch von dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszugs abgegeben werden kann. Die von der Revision gesehene Gefahr, daß die Partei durch die Verpflichtung zum Rechtsmittelverzicht an der Berufung gehindert sei und mangels Einwilligung des Gegners keine zulässige Sprungrevision einlegen könne, besteht indessen nicht. Denn würde der Gegner sich weigern, die Einwilligung ordnungsgemäß zu erklären, stünde der Geltendmachung des Berufungsverzichts der Arglisteinwand entgegen (vgl. BGH, WM 1973, 144; s. auch Senat, NJW 1985, 2335 [hier: IV (416) 278 a-b]). ...‹
Fundstellen
Haufe-Index 2992804 |
NJW 1986, 198 |
DRsp IV(416)283b |
JZ 1985, 1064 |
MDR 1986, 313 |