Leitsatz (amtlich)
Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung i.S.v. § 906 BGB dar.
Normenkette
BGB §§ 1004, 906
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 01.09.2014; Aktenzeichen I-5 U 229/13) |
LG Bielefeld (Entscheidung vom 26.11.2013; Aktenzeichen 1 O 307/12) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Hamm vom 1.9.2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Kläger sind seit 1990 Bewohner und seit 1994 Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr 10 mal 10m großer Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen zwei ca. 25m hohe Eschen, deren Abstand zu der Grundstücksgrenze 9m bzw. 10,30m beträgt. Das LG hat die auf Beseitigung der beiden Bäume gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 2
Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Die durch die Bäume bewirkte Verschattung stelle keine abwehrfähige Einwirkung i.S.v. § 906 BGB auf das Grundstück der Kläger dar, da es sich um sog. negative Einwirkungen handele. Eine analoge Anwendung von § 906 BGB scheide aus, weil es an einer Regelungslücke fehle. Ein Abwehrrecht ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass die Kläger in schwerem und unerträglichem Maße in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt würden. Insoweit sei allerdings nicht auf die Beeinträchtigung der Nutzung des gesamten Grundstücks, sondern allein auf die der Gartenfläche abzustellen. Nach dem genannten strengen Maßstab sei der Anspruch gleichwohl zu verneinen. Zwar werde die maßgebliche Gartenfläche von Anfang August bis Mitte Mai vollständig und von Mitte Mai bis Anfang August teilweise verschattet. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Eschen ab Mitte/Ende November nicht mehr belaubt seien, so dass Sonnenlicht durch das Astwerk dringe; die Blätter, deren Wachstum Anfang April beginne, seien erst im Juni voll ausgebildet.
II.
Rz. 3
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 4
1. Die Klage ist zulässig. Allerdings haben die Kläger einen Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle nicht unternommen. Unterfiele die Klage § 53 Abs. 1 JustG NRW, wäre sie daher unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 149 ff.; BGH, Urt. v. 2.3.2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rz. 4). Dies ist jedoch zu verneinen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Streitschlichtung auch im nachbarlichen Verhältnis zwischen einem Bürger und der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümer obligatorisch ist.
Rz. 5
a) Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit "über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen" i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW.
Rz. 6
aa) Allerdings wird die Revision maßgeblich auf einen Anspruch gem. §§ 1004, 906 BGB gestützt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das RG zurückgeht, zählt der Entzug von Luft und Licht als sog. negative Einwirkung jedoch gerade nicht zu den Einwirkungen i.S.v. § 906 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15.6.1951 - V ZR 55/50, LM Nr. 1 zu § 903; Urt. v. 10.4.1953 - V ZR 115/51, LM Nr. 2 zu § 903; Urt. v. 21.10.1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 f.; Urt. v. 22.2.1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; RGZ 98, 15, 16 f.; 155, 154, 157 ff.; für Schattenwurf durch Bäume OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618; NVwZ 2001, 594, 595; OLG Hamm MDR 1999, 930; LG Frankfurt/M., NJW-RR 1986, 503; offen gelassen in dem Urteil des BGH v. 10.6.2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.).
Rz. 7
bb) Dieser Einwirkungsbegriff ist maßgeblich für die Auslegung von § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW. Selbst wenn, wie es die Revision für richtig hält, die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit einer Änderung bedürfte und negative Einwirkungen künftig in den Geltungsbereich von § 906 BGB einzubeziehen wären, führte dies nicht rückwirkend dazu, dass die nach der bisherigen Rechtsprechung zulässige Klage nunmehr unzulässig würde. Setzt der Zugang zu den staatlichen Gerichten nämlich - wie es für Streitigkeiten wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen in Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist - zwingend die vorgeschaltete Durchführung eines besonderen Verfahrens voraus, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG), dass Inhalt und Reichweite eines solchen Zulässigkeitserfordernisses bei Klageerhebung verlässlich und vorhersehbar festzustellen sind. Maßgeblich hierfür ist die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, und zwar selbst dann, wenn die Klage gerade deren Änderung herbeiführen soll.
Rz. 8
b) Um eine Streitigkeit "über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte" i.S.v. § 53 Abs. 1 Buchst. e JustG NRW geht es schon deshalb nicht, weil ein Anspruch gem. § 50 NachbG NRW i.V.m. § 1004 BGB nur besteht, wenn die Anpflanzung den in den §§ 40 ff. NachbG NRW vorgeschriebenen Mindestabstand unterschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235 ff.; Lüke in Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rz. 351). Dies scheidet hier offenkundig aus. Für Anpflanzungen auf öffentlichen Grünanlagen gelten anders als für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. § 45 Abs. 1 Buchst. b NachbG NRW) die üblichen Abstandsregelungen; der danach maßgebliche, in § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW vorgeschriebene Abstand von 4m wird zweifelsfrei eingehalten.
Rz. 9
2. Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Klage als unbegründet an.
Rz. 10
a) Mit zutreffenden Erwägungen verneint es einen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB.
Rz. 11
aa) Im Ausgangspunkt kann der Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar auf die Beseitigung von Bäumen gerichtet sein (näher hierzu BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 f.). Voraussetzung hierfür ist aber u.a. eine Beeinträchtigung des Eigentums. Nach der Wertung des § 903 ist eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt. Eine negative Einwirkung kann nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rz. 65). Solche Rechtsnormen enthalten die Regelungen der Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand.
Rz. 12
bb) Dagegen kann nach der bereits zitierten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der in § 906 BGB enthaltene Maßstab insoweit nicht herangezogen werden (vgl. die oben unter II 1a) aa) zitierten Entscheidungen). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Eigentümer bestimmte Einwirkungen abwehren kann, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks durch eine ortsunübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks herbeigeführt wird (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies betrifft jedoch nicht den Entzug von Luft und Licht als sog. "negative" Einwirkung. Ähnliche Einwirkungen i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten - so der Senat - nur solche sein, die mit den in der Norm ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar seien. Hierzu gehörten nur positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen (BGH, Urt. v. 21.10.1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346; Urt. v. 22.2.1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; offen gelassen in dem Urteil des BGH v. 10.6.2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 f.).
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cc) Dass der Entzug von Luft und Licht nicht zu den Einwirkungen i.S.v. § 906 BGB zählt, entspricht auch der inzwischen nahezu einhelligen Ansicht in der Rechtsliteratur (vgl. Säcker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 906 Rz. 49; im Ergebnis auch Baldus in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1004 Rz. 127; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rz. 65 ff., insb. Rz. 68; Erman/Ebbing, BGB, 14. Aufl., § 1004 Rz. 18; Erman/Wilhelmi, BGB, 14. Aufl., § 906 Rz. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 903 Rz. 9; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 Rz. 38; Lüke in Lüke/Grziwotz/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rz. 59; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rz. 1045 f., jeweils m.w.N.). Der Maßstab des § 906 BGB schränke den Nutzungsspielraum des Eigentümers zu sehr ein (Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rz. 67).
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dd) Andere schlagen im Grundsatz vor, negative Immissionen ebenso wie positive Immissionen zu behandeln, da erstere den Eigentümer genauso beeinträchtigen könnten wie letztere oder sogar stärker (PWW/Lemke, BGB, 10. Aufl., § 903 Rz. 5 sowie § 906 Rz. 9; in der Tendenz auch Stresemann, FS Wenzel, 2005, S. 425, 432 ff.). Weitere Kritiker des höchstrichterlich geprägten Einwirkungsbegriffs meinen zwar, dass § 906 BGB einen über die Grenzabstände des öffentlichen Rechts hinausgehenden Schutz bieten müsse, wollen aber für den "Normalfall" gegen den Entzug von Licht und Luft keine Abhilfe gewähren (so Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rz. 127 f.) oder stellen negative Immissionen den positiven nur dann gleich, wenn sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen (so Wenzel, NJW 2005, 241, 247).
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ee) Für den Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung uneingeschränkt fest. Die Aufgabe einer jahrzehntelangen, gewachsenen Rechtsprechung setzt voraus, dass deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (so für negative Immissionen bereits BGH, Urteil vom 22.2.1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.10.1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66). Solche Gründe sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer die jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetze auf der Grundlage von Art. 124 Satz 2 EGBGB privatrechtliche Regelungen über den bei der Bepflanzung des Grundstücks einzuhaltenden Abstand enthalten und daneben kein praktisches Bedürfnis besteht, den Maßstab des § 906 BGB heranzuziehen. Diese Normen beruhen auf einer detaillierten gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen, nämlich der Bepflanzung einerseits und der Zufuhr von Luft und Licht andererseits. Sie bringen diese im Regelfall zu einem vernünftigen Ausgleich, indem etwa Abstandsregelungen nach Art und Höhe der jeweiligen Pflanzen abgestuft werden (vgl. etwa § 41 NachbG NRW), und berücksichtigen dabei auch das öffentliche Interesse an einer Begrünung. Ob wegen des Entzugs von Luft und Licht durch Anpflanzungen Beseitigungsansprüche bestehen, beurteilt sich daher vornehmlich nach diesen Vorschriften; im Verhältnis untereinander können Nachbarn grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie ihr Grundstück nach freier Wahl bepflanzen dürfen, sofern sie den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand wahren. Grob unbilligen Ergebnissen kann über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.2.1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386 ff.; Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314; Urt. v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38 f.).
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b) Auch die Versagung eines aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteten Beseitigungsanspruchs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine solche selbständige Verpflichtung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine Ausnahme dar und setzt voraus, dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. nur BGH, Urt. v. 29.6.2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rz. 20 m.w.N.). Danach wäre jedenfalls erforderlich, dass die Kläger wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38; Urt. v. 6.2.2004 - V ZR 249/03, NJW 2004, 1666, 1667, insoweit in BGHZ 158, 37 ff. nicht abgedruckt), was das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint. Allerdings ist zweifelhaft, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt - tatsächlich nur auf die Verschattung der Gartenfläche abzustellen ist oder ob es vielmehr auf diejenige des gesamten Grundstücks ankommt, da dessen bauliche Gestaltung der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann. Aber auch unter alleiniger Berücksichtigung der Gartenfläche - was für die Kläger günstiger ist - ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beeinträchtigung den Klägern zuzumuten sei, weil es an einer ganzjährigen vollständigen Verschattung der Gartenfläche fehle. Zudem ist bei der erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Grenzabstand eingehalten wird, der den vorgeschriebenen Abstand von 4m (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW) um mehr als das Doppelte überschreitet. Umso mehr tritt in den Vordergrund, dass öffentliche Grünanlagen zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere gerade auch große Bäume enthalten sollen, für deren Anpflanzung auf vielen privaten Grundstücken kein Raum ist (vgl. auch § 1 Abs. 6 BNatSchG). Die damit einhergehende Verschattung ist Ausdruck der Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks, das am Rande einer öffentlichen Grünanlage belegen ist.
III.
Rz. 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen