Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit eines Adoptionsvermittlungsvertrages zum Erwerb eines Adelstitels
Leitsatz (amtlich)
Zur Sittenwidrigkeit eines auf die Vermittlung einer Adoption zum Zwecke des Erwerbs eines Adelstitels gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrags.
Verlangt der Auftraggeber eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags unter Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 681 Satz 2, 667 1. Alt. BGB die zur Durchführung des Geschäfts treuhänderisch überlassenen Gelder heraus, so beantwortet sich die Frage, ob die übergebenen Gelder zweckentsprechend verwendet worden sind, nach den – wenn auch nichtigen – getroffenen Treuhandabreden.
Normenkette
BGB §§ 138, 681 S. 2, §§ 667, 138 Abs. 1, § 667 Alt. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.07.1995) |
LG Freiburg i. Br. |
Tenor
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 4. Zivilsenat in Freiburg – vom 27. Juli 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien, im fraglichen Zeitraum beide Rechtsanwälte, streiten über die bestimmungsgemäße Verwendung eines treuhänderisch überlassenen Geldbetrages.
Auf eine entsprechende Zeitungsanzeige hin bekundete der Kläger dem Vermittler Z. gegenüber sein Interesse daran, von einer adoptionswilligen Adligen als Kind angenommen zu werden. Z. erklärte dem Kläger, daß mit der Durchführung des „Adoptionsverfahrens” der Beklagte betraut werden müsse und für die Adoption insgesamt ein Betrag von 175.000 DM aufzuwenden sei.
Der Kläger setzte sich daraufhin mit dem Beklagten in Verbindung und übersandte diesem im November 1992 zwei Verrechnungsschecks über 50.000 DM und 125.000 DM. Der Beklagte ließ diese Schecks auf ein von ihm eingerichtetes Anderkonto einziehen. Noch im November/Dezember überwies der Beklagte zunächst 35.000 DM und wenig später 89.000 DM an eine von ihm eingeschaltete Rechtsanwaltskanzlei, die diese Gelder an den „Titelhändler” W. weiterleitete. 15.000 DM erhielt der Vermittler Z.; einen Betrag von 36.000 DM behielt der Beklagte, nach seiner Darstellung als ihm gegen W. zustehenden Honoraranspruch, ein und verbuchte ihn als Berufseinkünfte.
Am Tage vor dem vom Vormundschaftsgericht auf den 16. September 1993 anberaumten Adoptionstermin traf sich der Kläger mit der adoptionswilligen Gräfin v. Y.; er teilte ihr mit, daß er an der Adoption kein Interesse mehr habe.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung der diesem übergebenen 175.000 DM nebst Zinsen und Herausgabe von Schriftstücken. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur Zahlung nur hinsichtlich des von dem Beklagten einbehaltenen Betrags von 36.000 DM nebst Zinsen aufrechterhalten; die weitergehende Zahlungsklage hat es abgewiesen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen hat das Berufungsgericht die Berufung mangels fehlender Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte verfolgt mit der Anschlußrevision seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Zur Revision des Klägers
1. Zu Recht zieht das Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage für das klägerische Zahlungsbegehren § 667 1. Alt. BGB in Betracht, wonach der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhaltenes Geld herausgeben muß, sofern er es nicht in Erledigung des Auftrags verbraucht hat.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte gegen Entgelt für den Kläger eine Adoption mit einer adligen Person vermitteln und im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit den Kläger auch vor dem Vormundschaftsgericht vertreten sollte. Dabei bleibt offen, ob die im Zuge der für den Kläger erbrachten Vermittlungsleistungen entfaltete Anwaltstätigkeit vor dem Vormundschaftsgericht ein derartiges Gewicht hat, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene „Vermittlungsvertrag” insgesamt als Anwaltsdienstvertrag gemäß §§ 675, 611 BGB einzuordnen ist (zur Abgrenzung zwischen Anwaltsdienstvertrag und Maklervertrag vgl. nur BGH, Urteile vom 31. Oktober 1991 – IX ZR 303/90 – NJW 1992, 681, 682; Senatsurteile vom 10. Juni 1985 – III ZR 73/84 – NJW 1985, 2642, und vom 13. Juni 1996 – III ZR 113/95 – ZIP 1996, 1245, 1246 f m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Des weiteren geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß der Beklagte auch als (Unter-)Vermittler für den Titelhändler W. tätig geworden ist, von dem er im Verrechnungswege ein Vermittlungshonorar von 36.000 DM erhalten haben will.
Welche Auswirkungen diese beiderseitige Vermittlungstätigkeit auf die dem Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden Pflichten oder auf die Wirksamkeit des – ohnehin nichtigen (s. unter b) – zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages hat, kann indes ebenso wie die nähere rechtliche Qualifizierung dieses Vertrages dahinstehen. Denn für die – auch im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (s. unter c) – entscheidungserhebliche Frage, ob der Beklagte zur Weiterleitung bzw. Auskehrung der auf dem Anderkonto eingezahlten Beträge befugt war, kommt es allein darauf an, welche Treuhandabreden über die Verwendung dieses Geldes zwischen den Parteien getroffen worden sind (vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 1988 – III ZR 195/86 – NJW-RR 1988, 1299, und vom 1. Dezember 1988 – III ZR 151/87 – BGHR BGB § 675 – Rechtsanwalt 9). Dies ist auch der zutreffende rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsgerichts.
b) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin, daß die zwischen den Parteien getroffenen Abreden gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind.
Von Gesetzes wegen kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; insbesondere, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 BGB) oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist (§ 1767 Abs. 2 i.V.m. § 1741 Abs. 1 BGB). Zwischen dem Kläger und der adoptionswilligen Gräfin v. Y. bestand ein solches Verhältnis nicht und sollte auch nicht hergestellt werden. Dem Kläger kam es nur auf den Erwerb eines „Adelstitels” an; die Gräfin war allein am Erhalt des „Kaufpreises” interessiert.
Ein dergestalt „erkaufter” Adoptionsvertrag nach § 1741 Satz 1 BGB a.F. war nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 35, 75, 80, 82). Allerdings ist durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) das Vertragssystem durch das Dekretsystem abgelöst worden; die Annahme als Kind wird nicht mehr durch Vertrag, sondern durch gerichtlichen Ausspruch begründet (§ 1752 Abs. 1 BGB). Ein vormundschaftsgerichtlicher Adoptions-Beschluß, der zur Erreichung gesetzesfremder Zwecke unter Vorspiegelung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erwirkt worden ist, ist zwar nicht nichtig und gemäß § 1771 i.V.m. § 1760 BGB auch nicht ohne weiteres aufhebbar (BGHZ 103, 12, 16 ff). Der Umstand, daß die Rechtsordnung im Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und der Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen auch eine rechtsmißbräuchlich herbeigeführte Kindesannahme als rechtsgültig anerkennt, ändert aber gleichwohl nichts daran, daß rechtsgeschäftliche Abmachungen und Erklärungen, die auf den „Kauf” eines Adelstitels abzielen, wegen Sittenverstoßes nichtig sind (vgl. MünchKomm-BGB/Mayer-Maly, 3. Aufl., § 138, Rn. 60). Dies gilt nicht nur für Abreden, die zwischen den Adoptionswilligen untereinander getroffen werden, sondern auch für einen Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem – wie hier – der Geschäftsbesorger im eigenen finanziellen Interesse verspricht, den Titel-Interessenten mit einem „verkaufswilligen” Adligen zusammenzuführen und auf den Erlaß eines Kindesannahme-Beschlusses durch das Vormundschaftsgericht hinzuwirken (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, 2. Aufl., § 817, Rn. 26). Ebenfalls sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist die zwischen den Parteien zustandegekommene Treuhandvereinbarung, mit der der „Fluß” der für den Titelkauf benötigten Gelder in die Wege geleitet worden ist.
c) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann. Der Umstand, daß sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat bzw. für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 37, 258, 262 f; 39, 87, 90; 101, 393, 399; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 – VIII ZR 210/91 – NJW-RR 1993, 200; Senatsurteil vom 11. Juli 1996 – III ZR 7/95 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Mit der Verwaltung und Weiterleitung der von dem Kläger treuhänderisch zur Durchführung des „Adoptions-Geschäfts” übermittelten Gelder erledigte der Beklagte ein Geschäft des Klägers. Er ist daher, was auch von der Revisionserwiderung im Ansatz nicht anders gesehen wird, nach §§ 681 Satz 2, 667 1. Alt. BGB verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Geld herauszugeben: zu den Gegenständen, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, gehören nicht nur solche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur zurückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen (insbesondere Geld-)Mittel die dafür bestimmt waren, in Ausführung des Auftrags verbraucht zu werden (Senatsurteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 336/89 – NJW-RR 1991, 575; BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 – II ZR 246/89 – NJW 1991, 1884). Sind diese Mittel beim Beauftragten noch vorhanden oder sind sie tatsächlich nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet worden, muß er sie nach § 667 1. Alt. BGB zurückgeben. Dabei trägt der Beauftragte die Beweislast dafür, daß ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (Senatsurteil, aaO, S. 575 f m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Ist – wie hier – die der Geldzahlung zugrundeliegende (Treuhand-)Vereinbarung nichtig, so kann, wenn der Auftraggeber nach §§ 681 Satz 2, 667 1. Alt. BGB bereits verbrauchtes Geld herausverlangt, die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muß, nur nach Maßgabe eben dieser nichtigen Abreden beurteilt werden. Dies bedeutet nicht, daß die Rechtsordnung von ihr mißbilligten Verträgen doch wieder Geltung verschafft – ein Anspruch auf oder eine Pflicht zur Durchführung des nichtigen Auftrags bestand bzw. besteht keinesfalls –, sondern führt nur zu einer angemessenen Risikoverteilung unter den Parteien des nichtigen Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrags bei der internen „Abwicklung” des Geschäfts, die zu verhindern auch bei gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften kein Bedürfnis besteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 1967 – VII ZR 42/65 – WM 1967, 1217, 1218).
2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte, abgesehen von dem von ihm selbst vereinnahmten Betrag von 36.000 DM, die ihm übermittelten 175.000 DM bestimmungsgemäß verwendet hat. Es hat hierzu ausgeführt:
Spätestens nach Erhalt des ersten Schecks habe der Beklagte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 17. November 1992 klargestellt, daß das Geld nicht „bis zum Ende der Angelegenheit” auf dem Anwaltstreuhandkonto verbleiben könne; es bedürfe vielmehr in einer solchen Angelegenheit immer eines Vorschusses und niemand, „weder die von mir beauftragte Anwaltskanzlei, noch die Gräfin selbst, geschweige denn das Gericht” würde irgend etwas tun, ohne vorher Geld erhalten zu haben. Das Antwortschreiben des Klägers vom 20. November 1992, es käme ihm „lediglich” darauf an, daß „die Rückzahlung gesichert ist, wenn das Projekt scheitern sollte”, sei dahin auszulegen, daß der Beklagte befugt gewesen sei, die überlassenen Gelder auch auszuzahlen; denn eine gesicherte Rückzahlung setzte vom Ablauf her voraus, daß die Zahlung zunächst einmal geflossen sei. Hätte der Kläger dies nicht gewollt, hätte er dies eindeutig klarstellen müssen. Angesichts der Sittenwidrigkeit aller getroffenen Abreden habe der Kläger nur eine faktische, keine rechtliche Sicherheit erwarten können. Daß aber der Beklagte und seine Hintermänner zur Rückzahlung nicht in der Lage seien, habe der Kläger nicht behauptet.
Die vertragliche Bedingung dafür, daß die bestimmungsgemäß geflossenen Gelder zurückzuzahlen seien, sei im übrigen nicht eingetreten. Der Kläger habe mit dem Beklagten eine zwar sittenwidrige, aber als verbindlich gedachte Abmachung getroffen, bei der eine völlig freie Widerrufsmöglichkeit für den Kläger nicht vereinbart worden sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Dem Schriftwechsel der Parteien läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit nur entnehmen, daß der Kläger mit gewissen „Vorschußzahlungen” an bestimmte Personen bzw. Institutionen (an die vom Beklagten eingeschaltete Anwaltskanzlei, die Gräfin v. Y., das Gericht) einverstanden war; eine Zustimmung zu einer sofortigen und vollständigen Auszahlung der Gesamtsumme in der Weise, wie sie im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des „Adoptionsgeschäfts” hätte vorgenommen werden sollen bzw. dürfen, läßt sich, wie die Revision zu Recht rügt, schon mit dem Wortlaut des Schriftwechsels kaum vereinbaren. Die Auslegung des Berufungsgerichts beachtet nicht ausreichend das „Sicherungsinteresse” des Klägers, das zu wahren der Kläger den Beklagten nachdrücklich aufgefordert hatte.
Hält man die Vorgehensweise des Beklagten mit dem Berufungsgericht für abredegemäß, so bestand die „faktische Sicherung” des Klägers allein darin, daß die Hintermänner des Beklagten diesem versprochen hatten, im Falle eines (nicht von ihnen zu vertretenden) Scheiterns des Projekts die erhaltenen Gelder zurückzuzahlen. Bei einer solchen Handhabung war der Kläger im „Rückzahlungsfalle” angesichts der Sittenwidrigkeit aller getroffenen Abreden und der Tatsache, daß diejenigen, denen die ausgekehrten Beträge letztlich wirtschaftlich zugute kommen sollten, nicht zur Rückzahlung, und zwar auch nicht aus Bereicherungsrecht (vgl. § 817 Satz 2 BGB), verpflichtet sind (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1993 – XI ZR 200/92 – NJW 1994, 187; vom 29. November 1993 – II ZR 107/92 – NJW-RR 1994, 291, 293), auf das Wohlwollen der Zahlungsempfänger angewiesen. Aufgrund der Auslegung des Berufungsgerichts ist somit der Kläger im Ergebnis genauso rechtlos gestellt wie er gestanden hätte, wenn er ohne die Einschaltung des Beklagten den Gesamtbetrag sofort und unmittelbar an den Titelhändler W. bzw. den Vermittler Z. gezahlt hätte. Die Einschaltung eines Treuhänders nebst Errichtung eines besonderen Treuhandkontos – die über die Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB eine rechtliche und nicht bloß faktische Absicherung des Treugebers zur Folge hat, die auch im Falle der Einschaltung weiterer, möglicherweise beidseitig gebundener „Zwischen-Treuhänder” (hier: der vom Beklagten eingeschalteten Anwaltskanzlei) erhalten bleibt – machte bei einem solchen Verständnis der Parteiabreden keinen Sinn.
Bei dieser Interessenlage kann keine Rede davon sein, daß der Beklagte die möglicherweise unklaren und mißverständlichen Äußerungen des Klägers im Zweifel dahin verstehen durfte, diesen durch Auszahlung der Gesamtsumme an den Titelhändler W. – von dessen Einschaltung der Kläger erst später erfahren hat – und den Vermittler Z. völlig rechtlos zu stellen.
b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, weil der Kläger das Scheitern des „Adoptions-Geschäfts” selbst herbeigeführt habe, habe er keinen Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten überlassenen Gelder, da keine „völlig freie Widerrufsmöglichkeit” vereinbart worden sei.
Daß das „Gesamthonorar” von 175.000 DM, das der Gräfin v. Y. und den eingeschalteten Vermittlern und Untervermittlern zugute kommen sollte, erfolgs- und nicht tätigkeitsbezogen ist, versteht sich von selbst und wird vom Berufungsgericht im Ansatz genauso gesehen. Der als verbindlich gedachte Vermittlungsvertrag besagt daher zunächst nur, daß mit dem Zustandekommen des „Haupt-Geschäfts”, auf das sich der Vermittlungsauftrag bezieht, die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist. Demgegenüber folgt – was das Berufungsgericht verkannt hat – aus der Verbindlichkeit eines „Vermittlungsgeschäfts” nicht ohne weiteres, daß die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, die vermittelte „Abschluß-Gelegenheit” zu nutzen, mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Vermittlers eingeschränkt wäre. Dies ist selbst beim Makleralleinauftrag, der den Makler zum Tätigwerden verpflichtet, nicht der Fall; auch hier bleibt die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers unangetastet (vgl. nur Staudinger/Reuter, BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu §§ 652 ff, Rn. 10). Danach hätte sich die Weigerung des Klägers, sich von der Gräfin v. Y. – aus welchen Gründen auch immer – adoptieren zu lassen, auf die Rechtsbeziehungen der Parteien, insbesondere die Befugnis des Beklagten, die an ihn zu treuen Händen gezahlten Gelder weiterzuleiten, nur dann auswirken können, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, daß der Kläger bereits für das bloße Bemühen bzw. die Beschaffung der „Adoptions-Gelegenheit” die vereinbarte „Gesamtsumme” oder auch nur einen Teil dieses Betrages zu zahlen habe. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
3. Die Auslegung des Schriftwechsels der Parteien durch das Berufungsgericht erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage kann demnach nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird die Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut auszulegen und weitere Feststellungen – gegebenenfalls nach einer vom Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift beantragten Parteivernehmung des Klägers – zu treffen haben. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Beklagte auch zu Vorschußzahlungen an solche Personen („Hintermänner”) befugt war, die dem Kläger nicht benannt worden waren, und ob und gegebenenfalls welche „Sicherungsmaßnahmen” – etwa Einschaltung eines weiteren „Zwischen-Treuhänders” – dabei einzuhalten waren.
II.
Zur Anschlußrevision des Beklagten
1. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung des vom Beklagten selbst vereinnahmten Betrags in Höhe von 36.000 DM zu, weil die zwischen dem Titelhändler W. und dem Beklagten getroffene Honorarvereinbarung (Verrechnungsabrede) sittenwidrig und deshalb unwirksam sei und daher dieses Geld noch als beim Beklagten verbliebenes „Treuhandgeld” angesehen werden müsse.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
Der Beklagte sollte für seine Bemühungen unstreitig eine Vergütung erhalten, die aus dem „Gesamtaufwand” von 175.000 DM bestritten werden sollte und daher wirtschaftlich in vollem Umfange vom Kläger aufzubringen war. Es versteht sich daher, daß der Beklagte bei erfolgreicher Durchführung des „Adoptions-Geschäfts” seinen Entgeltanteil vom Treuhandkonto auf ein Geschäftskonto hätte umbuchen dürfen. Ob und in welchem Umfange er das schon vor der Erledigung des Auftrags tun durfte – wobei es schwerlich von Bedeutung sein kann, ob der Beklagte diese „Umbuchung” als Vergütung des Klägers oder als Vergütung des Titelhändlers W. deklariert –, bestimmt sich allein nach den von den Parteien getroffenen Treuhandabreden. Wenn und soweit danach die vom Beklagten vorgenommene Umbuchung absprachegemäß erfolgt sein sollte, so ist darin ein bestimmungsgemäßer Verbrauch des Treuguts zu eigenen (Entgelt-)Zwecken des Treuhänders zu sehen, so daß ein Herausgabeanspruch nach §§ 681 Satz 2, 667 1. Alt. BGB nicht mehr in Betracht kommt. Die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen und insbesondere der Vergütungsabreden ändert daran – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nichts (vgl. die Ausführung zu I 1 c).
Das Berufungsurteil ist demnach auch insoweit, als es den Beklagten zur Zahlung verurteilt hat, aufzuheben. Die Auslegung der Treuhandabrede unter dem Aspekt der „Vergütungsmodalitäten” des Beklagten ist – unter Berücksichtigung der auch insoweit zu beachtenden, unter I 2 dargelegten Rechtsauffassung des Senats – nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger für den Fall, daß der Beklagte den für ihn vorgesehenen Entgeltanteil bzw. Entgeltvorschuß vor Durchführung des „Adoptions-Geschäfts” aus Treuhandmitteln hätte entnehmen sollen oder können, einen entsprechenden Hinweis erwarten durfte.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte sich ergeben, daß der Beklagte zu der Umbuchung nicht befugt war, kann der Kläger Herausgabe der 36.000 DM nach §§ 681 Satz 2, 667 1. Alt. BGB verlangen; ein – gegebenenfalls aufrechenbarer – Vergütungsanspruch steht dem Beklagten in keinem Falle zu, auch nicht in Gestalt eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB. Der Beklagte ist zur Besorgung eines von der Rechtsordnung mißbilligten Geschäfts tätig geworden, so daß er seine Aufwendungen nicht „den Umständen nach für erforderlich halten” durfte (vgl. nur Senat, BGHZ 118, 142, 150).
Wenn die Umbuchung der 36.000 DM auf das Geschäftskonto des Beklagten von der Treuhandabrede gedeckt gewesen sein sollte, scheidet ein solcher Herausgabeanspruch aus. Das ändert freilich nichts daran, daß der Beklagte wegen der Nichtigkeit der abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge nach § 138 Abs. 1 BGB diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt hat. Es kommt daher (allenfalls) ein Bereichungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 und § 817 Satz 1 BGB in Betracht, dem jedoch § 817 Satz 2 BGB entgegen steilen dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 a.a.O.).
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen richtet, als unzulässig zurückgewiesen, weil es insoweit an einer Begründung fehle.
Auch hiergegen wendet sich die Anschlußrevision mit Erfolg.
Legt eine Partei gegen ein Urteil Berufung ein, das der obsiegenden Partei mehrere verschiedene Ansprüche – Zahlungsanspruch, Herausgabeanspruch – zugesprochen hat, so muß die Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Urteil – wie hier – insgesamt angegriffen wird, grundsätzlich auch alle tragenden Erwägungen beanstanden, mit denen im angefochtenen Urteil die einzelnen Ansprüche begründet worden sind. Die Berufungsbegründung des Beklagten geht zwar auf den Herausgabeanspruch nicht besonders ein. Das Landgericht hat jedoch in seiner Urteilsbegründung diesen Anspruch nur mit einem knappen Hinweis auf §§ 681 Satz 2, 667 2. Alt. BGB bejaht, nachdem es zuvor bei seinen Ausführungen zu dem aus seiner Sicht aus §§ 681 Satz 2, 667 1. Alt. BGB begründeten Zahlungsbegehren auf die Frage der Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB näher eingegangen ist. In der Berufungsbegründung wendet sich der Beklagte gegen die Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB insgesamt und macht geltend, daß die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorrangige spezielle Regelungen enthielten. Da somit die Berufungsbegründung den in dem angefochtenen Urteil sowohl für die Begründung des Zahlungs- als auch des Herausgabebegehrens tragenden rechtlichen Gesichtspunkt – Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB – im Ganzen angreift, wird sie den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch bezüglich der Verurteilung zur Herausgabe (noch) gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 – I ZR 326/91 – NJW 1994, 2289, 2290 f).
Unterschriften
Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Dörr
Fundstellen
Haufe-Index 1128060 |
NJW 1997, 47 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1996, 2113 |
MDR 1997, 164 |