Leitsatz (amtlich)
Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, findet § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung.
Normenkette
BGB § 495 Abs. 1, § 218 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 7.10.2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 25.11.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 30.12.2015 wird auch insoweit zurückgewiesen, als auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.086,23 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2015 zu zahlen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Rz. 2
Die Kläger schlossen am 26.2.2003 zwecks Finanzierung einer Immobilie einen Darlehensvertrag über 175.000 EUR mit einem auf zehn Jahre festen Nominalzinssatz von 4,65 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,63 %. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
Rz. 3
Die Kläger lösten das Darlehen Anfang 2010 gegen Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" i.H.v. 9.693,70 EUR ab. Mit Schreiben vom 13.10.2013 forderten die Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf, bis zum 25.10.2013 die "Vorfälligkeitsentschädigung" zurückzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.6.2014 wiederholten die Kläger den Widerruf.
Rz. 4
Die der Beklagten am 18.6.2015 zugestellte Klage auf Rückzahlung der "Vorfälligkeitsentschädigung" nebst Zinsen seit dem 26.10.2013, hilfsweise seit dem 19.7.2014, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten i.H.v. 1.219,04 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das LG abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger - wie beantragt "als Gesamtgläubiger" - 9.693,70 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 und weitere 1.086,23 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2015 zu zahlen. Die von der Beklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einem (eigenen) Anspruch auf "Nutzungsersatz" hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen dahin beschieden, der Beklagten stehe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht zu. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, die auf die Hilfsaufrechnung nicht zurückkommt, die vollständige Zurückweisung der klägerischen Berufung.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Koblenz, Urt. v. 7.10.2016 - 8 U 1325/15, juris) - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 7
Zwischen den Parteien sei im Februar 2003 ein Verbraucherdarlehensvertrag zustande gekommen, so dass den Klägern das mit Schreiben vom 13.10.2013 ausgeübte Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.
Rz. 8
Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" bei der Beschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch 2013 hätten erklären können.
Rz. 9
Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen.
Rz. 10
Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt. Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt habe. Für die Beklagte habe die Möglichkeit der Nachbelehrung bestanden. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehensvertrags sei ihr zuzumuten gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre hergerührt habe und sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.
Rz. 11
Ein Anspruch der Beklagten auf "Wertersatz für die Nutzung des Darlehens", den die Beklagte hilfsweise zur Aufrechnung gestellt habe, bestehe nicht. Umgekehrt stehe den Klägern ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nur in reduziertem Umfang zu.
Rz. 12
Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede gehe ins Leere. Der Widerruf sei nicht deshalb unwirksam, weil etwa ein Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verjährt sei. Das Widerrufsrecht entstehe von Gesetzes wegen und sei von einem Anspruch dieser Art nicht abhängig.
II.
Rz. 13
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 14
1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt, den Klägern sei gem. § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 22 Abs. 2, 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1.8.2002 und dem 10.6.2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
Rz. 15
2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 13.10.2013 noch nicht abgelaufen gewesen.
Rz. 16
Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 18). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1.9.2002 und dem 7.12.2004 geltenden Fassung kann sich die Beklagte, die unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungshinweis 8 nicht vollständig umgesetzt hat, nicht berufen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rz. 27, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Das Berufungsgericht hat außerdem richtig erkannt, dass die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger auch noch nach vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrags widerrufen werden konnten (Senat, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O., Rz. 28).
Rz. 17
3. Richtig ist das Berufungsgericht überdies zu der Auffassung gelangt, der Widerruf sei nicht in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Rz. 18
Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht verjährt anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht (BGH, Urt. v. 17.12.2014 - IV ZR 260/11, WM 2015, 227 Rz. 34). Es entsteht auch nicht aufgrund der Verletzung der Pflicht des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, sondern ohne Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung von Gesetzes wegen. Da es nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung anknüpft, könnte es auch nicht mit einem solchen Anspruch verjähren. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb nicht auf das Widerrufsrecht anwendbar (OLG Brandenburg, Urt. v. 9.8.2017 - 4 U 112/16, juris Rz. 69 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.3.2017 - 17 U 58/16, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.11.2016 - 6 U 50/16, juris Rz. 30; Protzen, NJW 2016, 3479, 3480; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 218 Rz. 10; MünchKomm/BGB/Grothe, 7. Aufl., § 218 Rz. 3; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 218 Rz. 12; a.A. Seggewisse/Weber, BKR 2016, 286 ff.).
Rz. 19
4. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der neueren Senatsrechtsprechung (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rz. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 37; v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rz. 30 f.; v. 14.3.2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rz. 27 f.) nicht stand halten aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53; v. 16.3.2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rz. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, a.a.O., Rz. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senat, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O., Rz. 30; Senatsbeschluss v. 12.9.2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rz. 8).
Rz. 20
5. Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger seien Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB. Mitgläubigerschaft ist die Regel, Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 432 Rz. 1). Das gilt auch im Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB (Gaier in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 351 Rz. 5; a.A. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rz. 117). Zwar konnte jeder der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen. Sowohl der - hier erklärte - Widerruf beider Kläger als auch der Widerruf nur eines der Kläger - dann nach § 139 BGB - führen aber dazu, dass sich der Darlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Klägern in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rz. 22). Aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultiert eine (einfache) Forderungsgemeinschaft, die die Kläger zu Mitgläubigern nach § 432 BGB macht (vgl. OLG Celle, Urt. v. 4.12.2014 - 13 U 205/13, juris Rz. 87; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rz. 3).
Rz. 21
6. Nach Maßgabe des nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteils vom 21.2.2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rz. 23 ff.) rechtsfehlerhaft sind schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe sich mit Ablauf des 25.10.2013 in Schuldnerverzug befunden und schulde den Klägern daher Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten. Anders als von der Revisionserwiderung vertreten, waren auch die Kläger aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs der Beklagten zur Rückgewähr verpflichtet. Die von ihnen geschuldeten Leistungen haben sie der Beklagten nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Klägern auch unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift am 18.6.2015 Prozesszinsen zugesprochen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (BGH, Urt. v. 4.7.2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rz. 103, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
III.
Rz. 22
Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, schon wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
IV.
Rz. 23
Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kläger die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch zusteht (BGH, Urt. v. 21.2.2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rz. 34 f.).
V.
Rz. 24
Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 25
Das Berufungsgericht wird sich mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rz. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rz. 37; v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rz. 30 f.; v. 14.3.2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rz. 27 f.; Senatsbeschluss v. 12.9.2016 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rz. 8).
Rz. 26
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Darlehensvertrag sei nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, wird es seine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung zur Klarstellung aufzuheben haben (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rz. 36).
Rz. 27
Sollte das Berufungsgericht zu dem Resultat gelangen, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, wird es wie oben ausgeführt zu berücksichtigen haben, dass die Kläger Mitgläubiger nach § 432 BGB der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung i.V.m. §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche sind. Sollten die Kläger ihren Antrag nicht entsprechend anpassen, wird das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil insoweit nur ein Minus in Rede steht (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1434), im Falle einer Verurteilung der Beklagten die Kläger "als Mitgläubiger" zu bezeichnen haben.
Rz. 28
Schließlich wird das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch das Senatsurteil vom 21.2.2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rz. 23 ff.) zu den Voraussetzungen des Verzugs des Rückgewährschuldners zu beachten haben.
Fundstellen
Haufe-Index 11364223 |
BB 2017, 2818 |
NJW 2018, 225 |
JurBüro 2018, 108 |
WM 2017, 2259 |
ZIP 2017, 2349 |
JZ 2018, 80 |
MDR 2018, 43 |
VuR 2018, 76 |
ZBB 2018, 81 |
FMP 2018, 40 |