Leitsatz (amtlich)

›§ 249 schließt es auch in der Neufassung durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 nicht aus, daß, falls kein Verfahrensbeteiligter widerspricht, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke, deren wörtliche Verlesung durch die Aufklärungspflicht nicht geboten ist, durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts in der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden.‹

 

Verfahrensgang

LG Mannheim

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf mehrfachen Betrugs durch Erlangung zinsverbilligter Kredite (sog. OFD-Darlehen) sowie der Brandstiftung, des Versicherungsbetrugs und des versuchten Betrugs gegenüber der A-Versicherung AG hat es ihn freigesprochen.

Die auf die Freisprechung des Angeklagten von den Vorwürfen der Brandstiftung, des Versicherungsbetrugs und des versuchten Betrugs beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ebenso ohne Erfolg wie die mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten.

I. Die Staatsanwaltschaft vertritt mit ihrer Revision die Auffassung, das Landgericht habe die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung überspannt, es habe eine zusammenfassende Gesamtschau der gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen nicht vorgenommen und habe einzelne, den Angeklagten belastende Umstände in eine gebotene Gesamtwürdigung nicht einbezogen. Dem Urteil fehle eine die einzelnen Beweisanzeichen verbindende, sich gegenseitig ergänzende Würdigung.

Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Das Landgericht hat in sorgfältiger Beweisführung alle im Urteil festgestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zusammengetragen und gewürdigt. Es hat zunächst bei der Würdigung der einzelnen Umstände jeweils bedacht, inwiefern daraus Schlüsse für wie auch gegen die Täterschaft des Angeklagten gezogen werden können. Dabei hat es, entgegen der Auffassung der Revision, auch das Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen Rechtsanwalt F in Zusammenhang mit der sogenannten "Streichholzäußerung" erörtert. Es hat dabei auch ausdrücklich die Möglichkeit erwogen, daß er sich unter dem Eindruck dieses Gesprächs mit Rechtsanwalt F, der ihm dringend geraten hatte, sich seinen Gläubigern zu eröffnen, zu einer Brandstiftung entschlossen haben könne, ist aber mit rechtlich fehlerfreien Erwägungen zu einer anderen Wertung gekommen (UA S. 288 f.). Im Zusammenhang mit der Würdigung des Umstands, daß die Sprinkler-Anlage außer Betrieb gesetzt worden war, hat das Landgericht auch erwogen, daß der Angeklagte vor dem Brand sich von dem Zeugen M in die Funktion dieser Anlage hatte einweihen lassen. Es hat auch ersichtlich nicht verkannt, daß das Anlegen eines Bestandsverzeichnisses von den im Werk vorhandenen Einrichtungsgegenständen, Maschinen und Vorräten sowie dessen Übersendung an die Landeszentralbank gegen den Angeklagten sprechen können (UA S. 283 f.) und daß dieser die Zeugen H und S im Hinblick auf deren bevorstehende Vernehmungen als Zeugen vorbereitet hatte. Den Bekundungen der Zeugin F, der früheren Ehefrau des Angeklagten, hat das Schwurgericht ersichtlich deswegen keinen ins Gesicht fallenden Beweiswert beigemessen, weil sie von abgrundtiefer Abneigung und Haß gegen den Angeklagten getragen waren. Bei der Beurteilung und Bewertung der Frage, ob die Zeugin S der Zeugin F den Angeklagten belastende Umstände mitgeteilt hatte, hielt das Schwurgericht es für möglich, daß S im Gespräch mit der damaligen Ehefrau des Angeklagten aufgeschnitten habe, um diese zu provozieren oder um sich selbst wichtig zu machen. Das Schwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe auch "eine umfassende Gesamtschau aller Einzelumstände, die gegeneinander abzuwägen und untereinander zu gewichten waren," vorgenommen. Der Senat kann die Auffassung der Revision, in Wahrheit habe das Gericht diese Gesamtschau dennoch nicht vorgenommen, weil eine verbindende, sich gegenseitig ergänzende Würdigung der festgestellten Einzeltatsachen fehle, nicht teilen. Dem insgesamt alle Einzelumstände mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit abwägenden Urteil ist zu entnehmen, daß es sich bei seinen Hinweisen auf eine vorgenommene umfassende Gesamtschau aller wesentlichen Einzeltatsachen nicht um eine bloße Leerformel handelt, sondern daß es die erforderliche Gesamtwürdigung auch tatsächlich vorgenommen hat. Dazu war es hier nicht erforderlich, alle im einzelnen abgehandelten Umstände im schriftlichen Urteil noch einmal zusammenzufassen und ausdrücklich gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHSt 10, 208, 212).

Daß die Verdachtsmomente gegen den Angeklagten von großem Gewicht sind, hat das Schwurgericht gesehen. Daß es letzte Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht auszuräumen vermochte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es hat die bei der Einzelwürdigung jeweils angeführten Zweifel an der Tragfähigkeit einzelner gegen den Angeklagten sprechender Beweisanzeichen insgesamt einleuchten aus der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten heraus ergänzt. Es erschien der Strafkammer letztlich nicht plausibel, daß der Angeklagte, der bei allen anderen Straftaten mit Vorbedacht und großer Raffinesse gearbeitet hatte, ausgerechnet bei der Brandstiftung so ausgesprochen kurzsichtig und unüberlegt vorgegangen sein sollte, wie sich, im Falle seiner Täterschaft, sein Handeln in der Tat darstellen würde, und daß er sich im Falle eines ganz kurzfristigen Tatentschlusses nicht wenigstens um ein Alibi bemüht hätte, das er sich ohne Schwierigkeiten hätte verschaffen können. Der Hinweis der Revision auf ein raffiniertes Vorgehen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren kann diese Erwägung nicht in Frage stellen, sondern ist eher geeignet, ihr zusätzliches Gewicht zu verleihen. Die Erwägungen des Schwurgerichts, die es ihm verwehrt haben, den Angeklagten auch wegen Brandstiftung und weiterer Folgetaten zu verurteilen, fallen insgesamt in den Bereich der allein dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und Überzeugungsbildung. Um Zweifel bloß theoretischer Natur handelt es sich nicht. Zwar verlangt die richterliche Überzeugung keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit. Wenn der Tatrichter aber, wie hier, nach erschöpfender Beweiswürdigung, noch letzte Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat, die er trotz hohen Verdachts nicht überwinden kann, dann muß er den Angeklagten freisprechen. Auch ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Angeklagten kann die notwendige persönliche Überzeugung des Tatrichters nicht ersetzen (vgl. BGHSt 10, 208; BGH VRS 39, 103, je mit weiteren Hinweisen).

II. Die Revision des Angeklagten

1. Der Angeklagte rügt als Verletzung des § 249 Abs. 2 StPO, daß, wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebe, allein die Berufsrichter, nicht aber die beiden Schöffinnen vom Wortlaut der "gemäß § 249 Abs. 2 StPO" in die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden Kenntnis gehabt hätten; daß diesen lediglich Gelegenheit gegeben worden sei, vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis zu nehmen, wie das Protokoll ergebe, genüge nicht.

Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, die Kenntnisnahme der Richter von dem Wortlaut der Urkunden sei überhaupt nicht protokollierungsfähig, weil sie nicht in der Hauptverhandlung stattgefunden habe und die Protokollierungspflicht sich nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung beziehe und weil die Kenntnisnahme als innere Tatsache nicht der Beurkundung durch Protokollführer und Gerichtsvorsitzenden zugänglich sei, also auch durch eine solche Beurkundung nicht bewiesen werden könne. Die Verteidigung setzt dem entgegen, daß die Kenntnisnahme zwar nicht ein Vorgang in der Hauptverhandlung, wohl aber ein Teil der Beweisaufnahme sei, der kraft der Sondervorschrift des § 249 Abs. 2 StPO außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden könne; gemäß § 249 Abs. 2 Satz 5 StPO sei die Mitteilung des Vorsitzenden zu protokollieren, die Richter hätten Kenntnis von den Urkunden.

Der Senat ist mit der Verteidigung der Auffassung, daß in den Fällen des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Richter vor Schluß der Beweisaufnahme von dem Wortlaut Kenntnis genommen haben müssen. Die Frage, ob diese Kenntnisnahme oder eine sie bestätigende Erklärung in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen werden kann und muß, braucht er nicht zu entscheiden. Denn vorliegend handelt es sich um keinen Fall, in dem die in § 249 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt werden mußten. Es genügt, daß, wie das Protokoll ausweist, der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt der Schriftstücke bekanntgab. Damit waren sie hier, da keiner der Beteiligten widersprach, ordnungsgemäß zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.

a) Der Absatz 2 des § 249 ist durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978, BGBl I 1645 in die Strafprozeßordnung eingefügt worden. Sein Absatz 1 entspricht dem § 249 in der bis dahin geltenden Fassung. Unter der Geltung dieses § 249 StPO (aF), nach dem Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden, hat die Rechtsprechung es zugelassen, daß der Vorsitzende anstelle der Verlesung den wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekannt gibt, wenn die Aufklärungspflicht nicht die wörtliche Verlesung eines Schriftstücks gebietet und kein Verfahrensbeteiligter widerspricht (vgl. BGHSt 1, 94, 96; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 249 Rdn 32 mit Rechtsprechungshinweisen in den Fußnoten 8 bis 10). Daß alle Richter von dem Wortlaut, auf den es in diesen Fällen nicht ankommt, Kenntnis haben, wurde nicht gefordert. Diese im Interesse der Praktikabilität von der Rechtsprechung entwickelte Möglichkeit, Urkunden und andere Schriftstücke in die Hauptverhandlung einzuführen, sollte durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 nicht abgeschafft werden. Bei der Neuregelung des § 249 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber sich die Bedenken des Schrifttums (vgl. Gollwitzer aaO., Rdn 33, Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 249 Rdn 5, je mit weiteren Hinweisen) gegen diese Art der Beweisaufnahme nicht zu eigen gemacht; vielmehr wollte er diese sanktionieren wie die Begründung des Regierungsentwurfs (BRats-Drucks. 420/77, S. 23) ergibt, wonach die Neuregelung diese Rechtsprechung "abstützen" solle. Ziel des Gesetzgebers war es, mit § 249 Abs. 2 StPO diese Möglichkeit einer Verfahrensvereinfachung noch zu erweitern. Im Einverständnis aller Beteiligten soll von einer Verlesung selbst dann abgesehen werden können, wenn es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt (vgl. den Regierungsentwurf aaO). Die Verlesung wird dadurch ersetzt, daß die Richter vom Wortlaut Kenntnis nehmen und daß die Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme erhalten.

Der Wortlaut des neuen § 249 Abs. 2 StPO scheint allerdings zunächst für die Annahme zu sprechen, hier handle es sich um eine umfassende und abschließende Regelung, in welcher Weise Urkunden und andere Schriftstücke ohne Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden können (davon geht ersichtlich Gollwitzer aaO Erg.-Bd. § 249 Rdn. 1, 2 und 26 aus). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß dann, wenn es auf den Wortlaut eines Schriftstücks nicht ankommt - ohne Verlesung nach § 249 Abs. 1 StPO - nur nach dieser Vorschrift verfahren werden dürfte. Einer solchen Auslegung steht die Zielsetzung des Gesetzgebers entgegen; der Wortlaut des § 249 StPO verwehrt eine dem gesetzgeberischen Ziel entsprechende Auslegung nicht.

Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 strebte der Gesetzgeber insgesamt an, zusätzliche Möglichkeiten zur Straffung und Beschleunigung des Strafverfahrens zu schaffen, ohne den Prozeß der Wahrheitsfindung dadurch zu beeinträchtigen (Regierungsentwurf aaO S. 16). Im Sinne dieser Zielsetzung sollte mit § 249 Abs. 2 StPO eine neue Form des Urkundenbeweises eingeführt werden, um in geeigneten Fällen die Beweisaufnahme unter Verzicht auf überflüssige Leseübungen in der Hauptverhandlung auf das Wesentliche zu konzentrieren (aaO S. 23). Dem Zweck, das Beweisaufnahmeverfahren ohne Verschlechterung der Wahrheitsfindung zu vereinfachen, widerspräche es aber, in allen Fällen, in denen es auf den Wortlaut von Urkunden und anderen Schriftstücken nicht ankommt, stets die Kenntnisnahme ihres gesamten Wortlauts durch alle Richter zu verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die einzige Entlastung des Verfahrens in diesen Fällen bestünde dann darin, daß der wesentliche Inhalt nicht unbedingt mitgeteilt werden muß (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dagegen müßten auch dann, wenn umfangreiches Schriftwerk, zum Beispiel aus Buchungs- und Geschäftsunterlagen von Wirtschaftsunternehmen, Gegenstand der Beweisaufnahme ist, alle Richter all diese Unterlagen ihrem Wortlaut nach zur Kenntnis nehmen, also regelmäßig selbst lesen. Das liefe, wenn, entsprechend der Sollvorschrift des Absatz 2 Satz 2, auch noch der wesentliche Inhalt mitgeteilt wird, auf eine Erschwerung und nicht auf eine Vereinfachung des Beweisaufnahmeverfahrens hinaus. Die eigene Lektüre umfangreicher Geschäftsunterlagen durch alle Richter, namentlich die Schöffen, würde das Verständnis von der Sache häufig nicht fördern. In Verbindung mit einem nach Absatz 2 Satz 2 möglichen Verzicht auf Mitteilung des wesentlichen Inhalts in der Hauptverhandlung könnte es sogar beeinträchtigt werden. In solchen Fällen wird, soweit die Urkunden und anderen Schriftstücke nicht gemäß § 249 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden, die unter der Geltung des alten Rechts von der Rechtsprechung zugelassene Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts die geeignete Form der Beweisaufnahme sein. Mit dem gegenüber § 249 StPO aF unverändert gebliebenen § 249 Abs. 1 StPO nF ist diese im Gesetz nach wie vor nicht ausdrücklich geregelte Möglichkeit erhalten geblieben.

Regelt § 249 Abs. 2 StPO mithin den Urkundenbeweis vor allem für die Fälle, in denen es die Aufklärungspflicht erfordert, den Wortlaut einer Urkunde oder eines anderen Schriftstücks zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, so ist seine Anwendung auf Schriftstücke, auf deren Wortlaut es nicht ankommt, doch nicht ausgeschlossen. Denn es kann durchaus Fälle geben, in denen nach dem Inhalt der Schriftstücke und nach dem Beweiszusammenhang die oben dargestellten Bedenken einer Beweisaufnahme nach § 249 Abs. 2 StPO und in deren Rahmen einer Lektüre der Schriftstücke durch die Richter außerhalb der Hauptverhandlung nicht entgegenstehen. Auch in solchen Fällen kann nach dieser Vorschrift verfahren werden; dann allerdings müssen alle Richter vom Wortlaut der Schriftstücke tatsächlich Kenntnis nehmen, während eine Mitteilung des wesentlichen Inhalts nach der Sollvorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht unerläßlich ist. Kommt es auf den Wortlaut nicht an und werden alle nach der Rechtsprechung zum alten Recht ausreichenden Formalitäten erfüllt (Mitteilung des wesentlichen Inhalts ohne Widerspruch der Verfahrensbeteiligten gegen dieses Verfahren), dann schadet es nichts, wenn die weiteren in § 249 Abs. 2 StPO vorgesehenen Förmlichkeiten nicht erfüllt sind, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht an sich nach dieser Vorschrift vorgehen wollte. Denn dieses Verfahren genügt dann den Anforderungen des von der Rechtsprechung entwickelten Beweisaufnahmeverfahrens, das der Gesetzgeber, wie oben dargelegt, nicht abschaffen wollte.

b) Im vorliegenden Falle ist weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich, daß es auf den Wortlaut irgendeines der vielen Schriftstücke angekommen wäre, deren wesentlicher Inhalt den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung bekanntgegeben worden ist. Ob die Schöffinnen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben, ist danach ohne Bedeutung. Nachdem die Verfahrensbeteiligten auf eine Verlesung verzichtet hatten, ist mit der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Schriftstücke den Anforderungen der oben zitierten Rechtsprechung Genüge getan.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen lassen. Zum Revisionsvorbringen im einzelnen ist zu bemerken:

a) In den Fällen B III (Maschinenfinanzierungen) hat die im Urteil enthaltene Bemerkung, die Leasing-Geschäftspartner hätten die Nutzung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten beabsichtigt, ersichtlich nur den Sinn, auf die wirtschaftliche Bedeutung des Erwerbs von Voll-Eigentum für diese Geschäftspartner hinzuweisen. Als besonderen Vermögensschaden hat die Strafkammer den Entgang steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten ersichtlich nicht gewertet.

b) Den jeweiligen Vermögensschaden hat das Landgericht in der Hingabe von Kreditbeträgen ohne entsprechende Sicherung gesehen. Demgegenüber stellen sich einzelne ratenweise Rückzahlungen auch dann als bloße Schadenswiedergutmachung dar, wenn der Angeklagte diese Rückzahlungen von vornherein vorhatte. Daß die Strafkammer vereinzelt erfolgten Leistungen aus Kreditausfallversicherungen keine Bedeutung beigemessen hat, begegnet deswegen im Ergebnis keine Bedenken, weil die den Kreditgebern aus den Geschäften noch zustehenden Restforderungen in den weitaus meisten Fällen die Schadensbeträge, von denen das Urteil ausgeht, - zum Teil beträchtlich - übersteigen. Der Fall B III 9 bleibt von dieser Frage ohnehin unberührt, weil der Angeklagte hier die Restforderung selbst voll zurückgezahlt hat. Auf einer Nichtberücksichtigung etwaiger Zahlungen durch eine Kreditausfallversicherung im Fall B III 7, die, falls sie überhaupt erfolgt sein sollten, nach dem Verrechnungsbetrag sowie dem verbleibenden Schuldsaldo keine ins Gewicht fallende Höhe gehabt haben können, beruht die Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten in diesem Falle ersichtlich nicht. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit den anderen Einzelstrafen.

c) Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen des Wertes der baulichen Investitionen des Angeklagten innerhalb des Komplexes B I (Staatszuschuß) wendet, stellen sich die Ausführungen als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar. Das Landgericht hat anhand des gebuchten Aufwands und der nicht verbuchten Eigenleistungen des Angeklagten Investitionskosten von 5.617.000 DM errechnet und hat - mit einem Sicherheitszuschlag - die Gesamtsumme der baulichen Investitionen auf ca. 6.000.000 DM festgestellt. Es hat ergänzend festgestellt, daß seine Annahme durch die Angaben verschiedener Zeugen gestützt wird. Den Gutachten der Architekten G und D hat es demgegenüber aus im einzelnen dargelegten Gründen ohne Rechtsfehler keinen Beweiswert beigemessen. Zweifel des Gerichts an seinen eigenen Feststellungen sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Urteilswendungen, auf welche die Revision zur Begründung einer angeblichen Verletzung des Satzes "im Zweifel für den Angeklagten" hinweist, lassen nur erkennen, daß das Landgericht sich zutreffend der Tatsache bewußt war, daß ganz exakte nachträgliche Wertfeststellungen bei der Beweislage nicht möglich sind. Aus diesem Grunde hat es auch einen Sicherheitszuschlag eingerechnet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992709

BGHSt 30, 10

BGHSt, 10

NJW 1981, 694

LM StPO § 149 Nr. 1

JR 1982, 82

NStZ 1981, 231

MDR 1981, 330

StV 1981, 217

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