Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung eines Gutachters als „namenlos” in Presseartikel. Einbringen einer Fotosammlung in Aktiengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewertung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.
Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 1.8.2006 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger, ein Unternehmer und Fotokunst-Sammler verlangt die Unterlassung zweier Äußerungen in einem von dem Beklagten zu 2) verfassten Artikel in der im Verlag der Beklagten zu 1) erscheinenden Zeitung "Handelsblatt" vom 6.10.2004 unter der Überschrift "Der Fotosammler im Tabakmantel" und der Nebenüberschrift "CameraWork AG - Die neue Spielwiese ... (des Klägers) ...".
[2] In dem Artikel wird darüber berichtet, der Kläger habe der "CameraWork AG" (früher: "N. Tabakfabriken AG"), deren Mehrheitsaktionär und Aufsichtsratsvorsitzender er sei, im Jahre 2003 für 100.000 EUR seine Fotosammlung "vermacht", deren Wert hernach ein "unabhängiger, allerdings auch namenloser Gutachter" auf 60 Mio. EUR beziffert habe. Dadurch sei - nach einer entsprechenden bilanziellen Bewertung - der Buchwert der Gesellschaft und damit auch der Wert der Aktie von 400 EUR im Sommer 2003 auf fast 3.000 EUR im September 2004 gestiegen. Weil allerdings der Kläger selbst 52 % der Aktien halte und weitere Pakete ihm nahe stehenden juristischen oder privaten Personen gehörten, sollten sich die Anleger nicht wundern, wenn es mit der CameraWork-Aktie recht bald wieder nach unten gehe, in den vergangenen Tagen z.B. um 25 %. Schließlich sei die Aktie ein sehr marktenges Papier - im Grunde genommen wie eine wertvolle Fotosammlung. Denn einen Käufer zu finden, der mehr bezahle, sei gar nicht so einfach.
[3] In dem Artikel wird weiterhin erwähnt, der Kläger habe für die CameraWork AG auf einer Vernissage "bei Jil Sander" in Hamburg mit Lindbergh-Aufnahmen von den Rolling-Stones Werbung gemacht.
[4] Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei Vermeidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, die folgenden Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
[5] a) Die private Fotosammlung, die der Kläger 2003 für 100.000 EUR "seinem Tabakmantel" (d.h. der CameraWork AG) vermacht habe, sei von einem namenlosen Gutachter auf 60 Mio. EUR beziffert worden;
[6] b) der Kläger habe für die CameraWork AG "auf einer Vernissage beiJilSander" in Hamburg mit Lindbergh-Aufnahmen von den Rolling-Stones Werbung gemacht.
[7] Das OLG hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
[8] Das Berufungsgericht hält die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" für eine rechtswidrige Schmähkritik, weil es an sachlichen Anknüpfungstatsachen dafür fehle. Sie sei dahin zu verstehen, dass es sich um einen unbedeutenden Sachverständigen handele. Das entspreche nicht einmal dem eigenen Vorbringen der Beklagten und sei jedenfalls geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Behauptung, der Kläger habe mit einer Vernissage "bei Jil Sander" Werbung gemacht, sei unwahr und verletze dessen Persönlichkeitsrecht, weil sie zu Spekulationen darüber führe, warum die Werbeveranstaltung nicht in Räumen des Klägers oder gerade bei Jil Sander durchgeführt worden sei.
II.
[9] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[10] 1. Der gegen die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" gerichtete Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf das Verbot unzulässiger Schmähkritik gestützt werden.
[11] a) Das Berufungsgericht ist zwar im Rahmen seiner - revisionsrechtlich in vollem Umfange nachprüfbaren (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, VersR 2006, 382 m.w.N.) - Auslegung der Äußerung zutreffend davon ausgegangen, dass diese angesichts des Kontextes, insb. der Formulierung "ein unabhängiger, allerdings auch namenloser Gutachter" von einem durchschnittlichen Leser des "Handelsblattes" dahin verstanden wird, dass es sich um einen in Fachkreisen weitgehend unbekannten und damit unbedeutenden Sachverständigen handele.
[12] b) Richtig ist auch, dass die Bezeichnung des Sachverständigen als "namenlos" Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthält und damit grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob diese Einstufung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist. Denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249, 250 m.w.N.; BVerfG NJW 2003, 1109; BVerfGE 2, 325, 328), sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH BGHZ 132, 13, 21; Urt. v. 29.1.2002 - VI ZR 20/01, VersR 2002, 445, 446; v. 5.12.2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359).
[13] c) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören (vgl. BVerfGK 3, 337, 345). Das durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz zukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insb. ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG NJW 2003, 1856; NJW 2008, 39, 41). Dies ist bei der angegriffenen Berichterstattung der Fall, weil der Gutachter, der die Fotosammlung mit 60 Mio. EUR bewertet hat, als namenlos und damit nach dem von der Revision nicht beanstandeten Textverständnis des Berufungsgerichts als unbedeutend dargestellt wird. Denn dadurch werden dem Leser Zweifel an der Seriosität der Bewertung der Fotosammlung und dem dadurch verursachten enormen Kursanstieg der Aktien der CameraWork AG vermittelt, was nach dem Gesamtgehalt des Artikels geeignet ist, sich negativ auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken, weil dieser als Verantwortlicher einer möglicherweise anlegerschädlichen Transaktion dargestellt wird. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.).
[14] d) Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, weil es in der beanstandeten Äußerung eine unzulässige Schmähkritik am Kläger gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs in schwerwiegender Weise verkannt (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 5.12.2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BVerfGK 3, 337, 345).
[15] aa) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2006 - VI ZR 45/05 -, a.a.O.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG NJW-RR 2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. z.B. BGH BGHZ 143, 199, 209; v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, VersR 2005, 277, 279; v. 5.12.2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249, 251; v. 11.12.2007 - VI ZR 14/07 - WRP 2008, 359, 362 m.w.N.; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG NJW 2004, 590, 591).
[16] bb) Nach diesen Grundsätzen stellt die beanstandete Äußerung schon deshalb keine Schmähung des Klägers dar, weil sich die möglicherweise herabsetzende Bezeichnung als "namenlos" nicht auf ihn selbst, sondern auf einen unbekannten Sachverständigen bezieht. Auch nach dem Kontext der Äußerung steht nicht eine Herabsetzung der Person des Klägers im Vordergrund, sondern vielmehr eine Auseinandersetzung in der Sache. Bei dem fraglichen Artikel geht es im Kern um die Frage, ob der Kläger im Wege einer zweifelhaften Bewertung seiner in die Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung durch einen "namenlosen" Gutachter den Buchwert der CameraWork AG und den Aktienkurs künstlich in eine unrealistische Höhe getrieben hat. Diese Erörterung berührt ersichtlich die Interessen von Geldanlegern und damit eine Frage von wesentlichem Interesse für die Öffentlichkeit. Auch wenn aus dem Kontext des Artikels eine Kritik am Kläger hervorgeht, kann diese nicht allein wegen der Bezeichnung des bewertenden Sachverständigen als namenlos als eine unzulässige Schmähung des Klägers angesehen werden, zumal dieser insoweit nur mittelbar betroffen ist und nicht etwa persönlich diffamiert wird. Soweit Kritik an seiner geschäftlichen Tätigkeit geübt wird, müsste diese ohnehin nach den Grundsätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung für die grundsätzlich zulässige Kritik an gewerblichen bzw. geschäftlichen Leistungen aufgestellt worden sind (BGH BGHZ 138, 311, 320; v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, VersR 1987, 184, 185 und vom 29.1.2002, - VI ZR 20/01, VersR 2002, 445, 446; vgl. auch BVerfGE 99, 185, 196 f. = NJW 1999, 1322, 1324).
[17] e) Ist mithin die Einstufung der beanstandeten Äußerung als schlechthin unzulässige Schmähkritik verfehlt, so bedarf es einer umfassenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, bei der auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen ist. Nach Lage des Falles kann der erkennende Senat diese Abwägung selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.
[18] aa) Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen dieser Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BVerfGE 85, 1, 17, 20 f.; 90, 241, 248 f.; Senat, Urt. v. 20.11.2007 - VI ZR 144/07 - Rz. 12, juris). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senat, Urt. v. 20.11.2007 - VI ZR 144/07 -, a.a.O.). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er ggü. der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. z.B. BGH BGHZ 45, 296, 304; 139, 95, 103; v. 30.5.1974 - VI ZR 174/72, MDR 1974, 921). Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt ggü. der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BVerfGE 61, 1, 9 f.; BVerfGK 3, 337, 344; BVerfG NJW-RR 2001, 411).
[19] bb) So liegt es hier: Die Bezeichnung des Gutachters als "namenlos" ist entscheidend von dem Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt, insb. soweit damit der Sachverständige als unbedeutend bezeichnet wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.5.1965 - VI ZR 16/64, NJW 1965, 1476 zur Bezeichnung eines Verlegers als "glanzlose Existenz"). Auch soweit diese Bezeichnung zugleich die Behauptung enthält, es handle sich bei dem vom Kläger herangezogenen um einen auf dem betroffenen Gebiet der Fotokunst und auch in Fachkreisen nicht oder kaum bekannten Gutachter, stuft sie in erster Linie diesen und nicht den Kläger negativ ein. Die beanstandete Äußerung als solche ist mithin - bezogen auf den Kläger - substanzarm und kann, was die Beurteilung ihrer Zulässigkeit anbelangt, nur im Gesamtkontext des Artikels betrachtet werden. Gerade zur Ermittlung des Gewichts des tatsächlichen Gehalts, den sie aufweist, darf sie nicht aus dem Text des Artikels herausgegriffen und einer isolierten Betrachtung unterstellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1997 - VI ZR 102/96, VersR 1997, 842 f.). In dem beanstandeten Artikel steht aber nicht die Person des Sachverständigen im Vordergrund, sondern die in einem Wirtschaftsblatt geäußerte Kritik an einer vom Kläger initiierten bilanziellen Transaktion, bei der aus einer ursprünglich für 100.000 EUR eingebrachten Fotosammlung nach einer - seitens der Beklagten als zweifelhaft erachteten - gutachterlichen Bewertung plötzlich ein Buchwert von 60 Mio. EUR entstanden ist, verbunden mit einer enormen Steigerung des Aktienkurses. Diese Kritik wird in der Folge - unabhängig von der Person des Gutachters - sachlich erläutert durch die bestehende Enge des für die Fotosammlung in Betracht kommenden Käuferkreises und die Tatsache, dass der Aktienkurs in den zurückliegenden Tagen um 25 % wieder nach unten gegangen sei. In diesem Gesamtzusammenhang stellt die Abwertung des Gutachters als "namenlos" ganz überwiegend lediglich eine zusätzliche Kritik einer aus Sicht des Verfassers fragwürdigen und zweifelhaften Transaktion dar, für die der Kläger die Verantwortung trug. Jedenfalls hinsichtlich ihrer das Persönlichkeitsrecht des Klägers betreffenden Wirkung fällt sie im Rahmen der Abwägung ggü. dem Grundrecht der Meinungsfreiheit der Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht. Das in der Äußerung enthaltene Element einer sachlichen Kritik mit anlegerschützender Zielrichtung überwiegt den tatsächlichen Gehalt der Äußerung hinsichtlich der Person des Gutachters so weitgehend, dass letzterer zurücktritt, zumal nach dem eigenen Vorbringen des Klägers letztlich unklar bleibt, wer in welchem Umfang gutachterlich tätig geworden ist.
[20] Eine solche Kritik ist vom Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Rechtliche Gesichtspunkte, unter denen den Beklagten eine solche Äußerung als Werturteil untersagt werden könnte, sind nicht ersichtlich.
[21] 2. Ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG des Klägers wegen der Behauptung, er habe für die CameraWork AG auf einer Vernissage "bei Jil Sander in Hamburg" Werbung gemacht, steht dem Kläger unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags bereits aus Rechtsgründen nicht zu.
[22] a) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach mit der Äußerung behauptet werde, es habe die beschriebene Vernissage in Räumen stattgefunden, die zu dieser Zeit im Eigentum oder im Besitz von Jil Sander oder einem ihr gehörenden Unternehmen standen. Diese einem Beweis zugängliche und deshalb als Tatsachenbehauptung einzustufende Aussage ist unwahr, weil die Vernissage unstreitig in Räumen stattfand, die zu dieser Zeit bereits in Eigentum und Besitz der CameraWork AG standen und lediglich früher einmal (bis 1998) Jil Sander gehört hatten.
[23] b) Die beanstandete Äußerung verletzt den Kläger jedoch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
[24] aa) Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der Äußerung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273). Maßgeblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem - von ihm selbst definierten (vgl. BVerfGE 54, 148, 155 f.) - sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, a.a.O.). Zur Abwehr von Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insb. ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125, 149; 97, 391, 403; 99, 185, 193 f.; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2008, 39, 41; OLG Köln NJW-RR 2006, 126).
[25] bb) Eine solche Bedeutung kommt der angegriffenen Äußerung jedoch nicht zu. Die Behauptung, eine Vernissage habe "bei Jil Sander" stattgefunden, betrifft weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Klägers noch enthält sie eine erkennbare Ehrenkränkung oder Herabsetzung des Klägers. Auch dessen Verfügungsrecht über die eigene Person ist nicht betroffen (hierzu BVerfG NJW 1973, 1226). Die Auffassung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des im gewerblichen Bereich tätigen Klägers liege schon darin, dass die Behauptung zu Assoziationen oder Spekulationen der Leser führe, weswegen die Werbeveranstaltung nicht in eigenen Räumen des Klägers oder gerade bei Jil Sander durchgeführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von selbst, weshalb der Hinweis auf Jil Sander als Veranstalter oder Schauplatz einer Vernissage geeignet sein könnte, das persönliche oder geschäftliche Ansehen des Klägers zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des LG.
[26] Da bei dieser Sachlage auch zu diesem Punkt keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, konnte der Senat selbst entscheiden und die Klage insgesamt auf die Rechtsmittel der Beklagten abweisen.
III.
[27] Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen