Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestechlichkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Amtsträger, der sich im Rahmen von Vertragsverhandlungen für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Preisnachlaß auf den von dem Bestechenden geforderten Preis zusagen läßt, läßt sich einen zur Vollendung der Bestechlichkeit führenden materiellen Vorteil versprechen. Dies gilt auch für den Fall, daß die von dem Bestechenden zu erbringende Gesamtleistung für den Amtsträger trotz des vereinbarten Rabatts tatsächlich nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war.
Normenkette
StGB § 332 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. April 2000
- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Bestechlichkeit schuldig ist,
- im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts eine Verurteilung wegen vollendeter Bestechlichkeit. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, das der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte, der Abteilungsleiter eines Ausländeramtes war, vereinbarte beim Abschluß des Vertrages über den Bau seines Wohnhauses mit der Inhaberin der Baufirma und deren Ehemann einen Preisnachlaß in Höhe von 26.000 DM als Entgelt für die von ihm zugesagte Hilfe bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für drei polnische Bauarbeiter. In der Folgezeit gab er in amtlicher Funktion die erforderlichen Zustimmungen des Ausländeramtes zur Erteilung der von den polnischen Staatsangehörigen beantragten Visa, nachdem er zuvor bei einem der Antragsteller die wegen einer Ausweisung verhängte Sperrfrist um ein Jahr verkürzt hatte, und verlängerte später die Aufenthaltsgenehmigungen. Dabei rechnete der Angeklagte damit, daß die Zuständigkeit des Ausländeramtes nur durch die Angabe von Scheinwohnsitzen begründet worden war, die polnischen Bauarbeiter nicht als selbständige Gesellschafter erwerbstätig sind, sondern als weisungsabhängige Arbeitnehmer arbeiten und dies durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages verschleiert werden sollte. Ihm war bewußt, daß den polnischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsgenehmigungen nur zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, nicht aber einer abhängigen Arbeit erteilt werden durften.
II.Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift:
Die Aufklärungsrüge (Verfahrensrüge A. VIII.) ist schon unzulässig, weil die Revision das erwartete Beweisergebnis nicht bestimmt behauptet. Der Vortrag, „es sei nicht auszuschließen, im Gegenteil höchstwahrscheinlich, daß diese Aufklärung ganz wesentliche für die objektive und subjektive Tatseite …. höchst bedeutsame Umstände ergeben hätte”, genügt den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ordnungsgemäße Begründung nicht (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 51; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 81).
Soweit die Revision mit mehreren Rügen beanstandet, es sei der Inhalt von in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunden bei der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft verwertet worden, gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge auch die Darlegung, daß er nicht auf andere zulässige Weise – etwa durch Vorhalt an den Angeklagten oder an Zeugen – in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. Kuckein aaO § 344 Rdn. 58 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 249 Rdn. 30). In der Revisionsbegründung fehlen weitgehend solche Ausführungen. Im übrigen ist die Rüge der Verletzung des § 261 StPO nur dann erfolgreich, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel gewonnen wurden (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 52; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 261 Rdn. 38 a). Selbst wenn man in der unterlassenen Verlesung des vom Angeklagten gefertigten umfangreichen, im Urteil wörtlich wiedergebenen Vermerks vom 12. August 1997 eine Verletzung des § 261 StPO sehen würde (Rüge B. XXII.), würde das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen, weil es auf den genauen Wortlaut des Vermerks nicht ankommt (vgl. BGH, Beschl. vom 16. August 2000 – 3 StR 242/00) und das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung aus dem Vermerk nur die Schlußfolgerung gezogen hat, daß der Angeklagte den wahren Sachverhalt gezielt verschleiern wollte. Diese zusammenfassende Wertung kann sich ohne weiteres aus der Aussage des Zeugen K. ergeben haben, dem der Vermerk vorgehalten wurde.
2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die Wertung des hierzu berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Überzeugungsbildung 21). Zum Teil enthalten sie urteilsfremdes Vorbringen, das im Rahmen der Sachbeschwerde vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Kuckein aaO § 337 Rdn. 3, 27 und § 352 Rdn. 16). Auch die Revisionsbegründung hat nicht aufgezeigt, daß die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze, wissenschaftliche Erkenntnisse oder Erfahrungssätze verstößt. Die Überzeugungsbildung der Strafkammer beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Alle von ihr gezogenen Schlußfolgerungen sind plausibel, zwingend brauchen sie nicht sein. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift.
Ohne Rechtsfehler geht die Strafkammer davon aus, daß bei Abschluß des Werkvertrages vom 9. Juli 1997 ein Preisnachlaß von 26.000 DM als Gegenleistung für die vom Angeklagten zugesagte Hilfe bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für die drei polnischen Bauarbeiter vereinbart worden ist (UA S. 99 ff., 105 ff.). Sie hat dabei die Aussagen der Hauptbelastungszeugen C. und H. einer besonders kritischen Prüfung unterzogen und gesehen, daß es sich um problematische Zeugen handelt. Rechtsfehlerfrei hat es deren Aussagen insoweit als glaubhaft beurteilt, als weitere aussagekräftige, gegen den Angeklagten sprechende Indizien vorlagen (UA S. 106 ff.). Weiterhin hat es das Landgericht ohne Rechtsfehler als erwiesen gewertet, daß die drei polnischen Bauarbeiter als weisungsgebundene, von den unternehmerischen Entscheidungen ausgeschlossene Arbeitnehmer arbeiten sollten und der Angeklagte zumindest damit rechnete (UA S. 113 ff., 115 ff.). Dessen Einlassung, er habe an eine selbständige Tätigkeit als Gesellschafter der gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts geglaubt, hat die Strafkammer aufgrund einer Vielzahl von Indizien rechtsfehlerfrei als widerlegt angesehen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 116 ff.) ergibt sich, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die erkannte Möglichkeit einer abhängigen Arbeit der polnischen Bauarbeiter jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.
b) Auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.
Wegen der Verknüpfung des Preisnachlasses von 26.000 DM mit der zugesagten Hilfe in den ausländerrechtlichen Angelegenheiten der drei polnischen Staatsangehörigen beim Abschluß des Werkvertrages vom 9. Juli 1997 (UA S. 33 f., 44 f., 105 ff.) hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die für den Tatbestand der Bestechlichkeit erforderliche Unrechtsvereinbarung bejaht (vgl. BGHSt 15, 88, 91; BGHR StGB § 331 Unrechtsvereinbarung 1). Dabei ist es erforderlich und ausreichend, daß mit der versprochenen Hilfe bei der Beschaffung der Aufenthaltsgenehmigungen die zukünftigen Diensthandlungen des Angeklagten ihrem sachlichen Gehalt nach in groben Umrissen erkennbar waren (vgl. BGHSt 15, 88, 97; BGHR StGB § 332 I Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2).
Bei den Zustimmungen zur Erteilung der Visa und den Verlängerungen der Aufenthaltsgenehmigungen handelt es sich um rechtswidrige Diensthandlungen des Angeklagten, da diese Tätigkeiten in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wurden und bei der Scheinselbständigkeit der polnischen Bauarbeiter – wie er wußte – gegen Art. 44 und 45 des Abkommens der Europäischen Union mit Polen vom 16. Dezember 1991, in Kraft getreten am 1. Februar 1994 (BGBl II 804), in Verbindung mit dem Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1996 verstießen. Die den Visa und den Aufenthaltsgenehmigungen beigefügten Bedingungen „nur gültig für eine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GbR” beseitigen deren Rechtswidrigkeit nicht, weil sie auch unter diesen Bedingungen nicht hätten erteilt werden dürfen. Für den subjektiven Tatbestand der Bestechlichkeit genügt bedingter Vorsatz (vgl. Jescheck in LK 11. Aufl. § 332 Rdn. 10; Rudolphi in SK-StGB 41. Lfg. § 331 Rdn. 30, § 332 Rdn. 17).
III.Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht die Verurteilung des Angeklagten wegen lediglich versuchter Bestechlichkeit.
Die Strafkammer ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Preisnachlaß als Vermögensvorteil angesehen habe (UA S. 112 f.). Da aber nach einer Wertberechnung durch einen Bausachverständigen nicht sicher sei, ob ihm durch den Rabatt tatsächlich ein objektiver Vermögensvorteil zugeflossen sei, weil der vereinbarte Werklohn möglicherweise im Rahmen des Üblichen gelegen habe, sei die Tat nicht zur Vollendung gelangt (UA S. 127 ff.). Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Ein Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279). Die Vereinbarung eines Rabatts ist ein materieller Vorteil (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juli 1991 – 2 StR 132/91; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 11). Ein Amtsträger, der sich – wie der Angeklagte – im Rahmen von Vertragsverhandlungen für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Preisnachlaß auf den von dem Bestechenden geforderten Preis zusagen läßt, läßt sich einen zur Vollendung der Bestechlichkeit führenden materiellen Vorteil versprechen. Dies gilt auch für den Fall, daß die von dem Bestechenden zu erbringende Gesamtleistung für den Amtsträger trotz des vereinbarten Rabatts tatsächlich nicht wirtschaftlich vorteilhaft ist, etwa weil der Preis, auf den der Rabatt gewährt wird, überhöht war. Bereits durch die in der Vereinbarung eines Preisvorteils als Entgelt für eine rechtswidrige Diensthandlung liegende Kundgabe der Bestechlichkeit wird das der Bestechlichkeit zugrunde liegende Rechtsgut, nämlich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Nichtkäuflichkeit von Diensthandlungen und die Sachlichkeit von Entscheidungen der Amtsträger zu schützen (vgl. Jescheck, aaO vor § 331 Rdn. 17), erschüttert (vgl. BGHSt 15, 88, 97). Die Bestechlichkeit ist kein Vermögensdelikt, so daß der Bestechende keinen finanziellen Nachteil erleiden muß (vgl. BGH NJW 1987, 1340, 1341; Rudolphi aaO § 331 Rdn. 20).
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert, da sich die vollendete Bestechlichkeit aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergibt und ergänzende Feststellungen, die einer solchen Verurteilung entgegen stehen könnten, ausgeschlossen sind. Ein Hinweis gemäß § 265 StPO war nicht veranlaßt, da der Angeklagte wegen vollendeter Bestechlichkeit angeklagt worden ist (vgl. Kuckein aaO § 354 Rdn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 354 Rdn 12 ff.). Die wegen der vollendeten Bestechlichkeit vom Angeklagten verwirkte Strafe wird das neue Tatgericht festsetzen.
Unterschriften
Kutzer, Miebach, Winkler, Boetticher, von Lienen
Fundstellen
Haufe-Index 584453 |
NJW 2001, 2558 |
JR 2001, 514 |
NStZ 2001, 425 |
Nachschlagewerk BGH |
wistra 2001, 260 |
PStR 2001, 9 |
StraFo 2001, 276 |
FuBW 2002, 4 |
FuHe 2002, 134 |