Leitsatz (amtlich)
1. Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie können zwar grundsätzlich neue Tatsachen sein, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, reichen aber für sich allein nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen.
2. Die Prüfung des Merkmals des Hanges zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist auch im Rahmen der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht entbehrlich.
3. Aus § 275a Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich nicht zwingend, daß mit der Begutachtung jeweils zwei Fachärzte mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung beauftragt werden müssen.
Normenkette
StGB § 66b Abs. 1; StPO § 275a Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Urteil vom 15.10.2004) |
Tenor
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Verurteilte wurde am 21. Mai 1996 vom Landgericht Bayreuth wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Aufhebung dieser Entscheidung im Strafausspruch erkannte eine andere Jugendkammer des Landgerichts Bayreuth am 17. Dezember 1996 erneut auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Unter Einbeziehung dieses Urteils wurde er dann am 10. Februar 1997 durch die 1. Große Jugendkammer beim Landgericht Bayreuth wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in drei Fällen rechtlich zusammentreffend mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen Anstiftung sowie versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei wurden wegen der verschiedenen Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern Einzelstrafen von neun Monaten bis zu einem Jahr und neun Monaten, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage eine Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und wegen versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage eine Einzelstrafe von einem Jahr zehn Monaten verhängt. Die hieraus und unter Einbeziehung der Vorverurteilung gebildete Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte der Betroffene, der sich seit seiner Festnahme am 21. Mai 1996 zunächst in Untersuchungshaft und dann ohne Unterbrechung in Strafhaft befand, vollständig bis zum 3. November 2002.
2. Mit Beschluß vom 7. Oktober 2002 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth die unbefristete Unterbringung des Verurteilten aufgrund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) an. Im Zeitraum vom 4. November 2002 bis 30. September 2004 (Ende der Anwendbarkeit des Gesetzes nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 10. Februar 2004, BVerfGE 109, 190, 191) wurde die Unterbringung vollstreckt. Seit 1. Oktober 2004 befindet sich der Verurteilte aufgrund Unterbringungsbefehls des Landgerichts Bayreuth vom 26. August 2004 in der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth.
Unter dem 4. August 2004 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Landgericht hat zur Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. und des Diplom-Psychologen Dr. R. eingeholt.
3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB bejaht. Nach der Verurteilung seien Tatsachen erkennbar geworden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwiesen. Der Verurteilte habe im Februar 1999 eine Therapie in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt München begonnen und diese im März 1999 „faktisch abgebrochen”, weil er sich geweigert habe, „sein – wie er wusste – aussichtloses Verlegungsgesuch nach Niedersachsen zurückzunehmen”. Ihm sei bewußt gewesen, daß die Weigerung den Therapieabbruch und die sofortige Rückverlegung nach Bayreuth zur Folge haben würde. Von August bis Anfang November 2002 habe er dann in Bayreuth an einer Motivationsarbeitsgruppe teilgenommen und von März bis Juni 2003 Motivationsgespräche geführt. Trotz mehrfachen Hinweises von Seiten der Justizvollzugsanstalt Bayreuth, wegen in absehbarer Zeit fehlender Therapieplätze in Bayreuth sich für eine Therapie in den Justizvollzugsanstalten München, Kaisheim und Würzburg zu bewerben, habe er nichts unternommen. Seit März 2004 absolviere er nun in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth eine Sexualtherapie, welche nach anfänglichen Schwierigkeiten seither positiv verlaufe. Nach Ablauf der verlängerten Probezeit sei zum 1. Oktober 2004 ein Therapievertrag geschlossen und eine Mindesttherapiezeit von 24 Monaten vereinbart worden. Ein Zeitraum von zwei Jahren sei erfahrungsgemäß zur Durchführung einer solchen Therapie erforderlich; auch beim Verurteilten sei kein frühzeitigerer Therapieerfolg zu erwarten. Eine ambulante Therapie sei nicht ausreichend.
Auf der Grundlage der Gutachten des Psychiaters Dr. B. und des Diplom-Psychologen Dr. R. kam das Landgericht zu dem Ergebnis, daß wegen der beim Verurteilten vorliegenden Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung ein erhebliches, über 50 Prozent liegendes Rückfallrisiko und damit eine fortbestehende Gefährlichkeit bestehe. Wichtige Therapiethemen wie die Bearbeitung der sexuellen Phantasien seien noch nicht thematisiert worden. Daß die Therapie erst im März 2004 begonnen habe, sei auf das Verschulden des Verurteilten zurückzuführen, weil er sich trotz eindringlicher Hinweise auf freie Therapieplätze in anderen Justizvollzugsanstalten nicht beworben habe.
Entscheidungsgründe
II.
Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB sind nicht hinreichend festgestellt.
1. Die durch das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung” (BGBl. I S. 1838) eingeführte und am 29. Juli 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 66b StGB ermöglicht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Anordnung der Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung auch noch dann, wenn gegen ihn nicht schon bei seiner Verurteilung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, sofern sich erst im Zeitraum nach seiner Verurteilung bis zum Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe herausstellt, daß von ihm erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen.
Dem liegt zugrunde, daß es Verurteilte gibt, gegen die zum Urteilszeitpunkt keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die sich aber gleichwohl zum Entlassungszeitpunkt als hochgefährlich darstellen. Der Schutz vor solchen Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Diesen Schutz durch geeignete Mittel – insbesondere auch durch weitere Freiheitsentziehung – zu gewährleisten, ist Aufgabe des Staates (BVerfGE aaO S. 236). Allerdings ist bei der zu treffenden Entscheidung über die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung in gleicher Weise dem Freiheitsgrundrecht Betroffener in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Insbesondere kann die Unterbringung nach voller Verbüßung der Schuldstrafe im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nur dann verhältnismäßig sein, wenn bei der Gefahrenprognose sämtliche entscheidungserheblichen Daten aus der Lebens- und Kriminalitätsgeschichte des Betroffenen berücksichtigt werden (BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. auch BVerfGE aaO S. 241). Dabei ist sorgfältig abzuwägen zwischen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Verurteilten, von denen auch nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe die vorbezeichneten Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, und den Freiheitsgrundrechten der durch die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung Betroffenen. Danach kommt eine solche Maßnahme nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. auch BVerfGE aaO S. 236).
2. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommen als Grundlage einer nachtäglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nur solche „neuen” Tatsachen in Betracht, die nach einer Verurteilung erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. [Nach den Gesetzesmaterialien sollen beispielsweise wiederholte verbal-aggressive Angriffe auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt als Anknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung ebenso denkbar sein wie die Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen, die Begehung einer erneuten Straftat während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder intensive Kontakte zu einem gewaltbereiten Milieu aus der Haft heraus (BTDrucks. 15/2887 S. 12).] Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits klargestellt werden, daß es sich um Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle handeln muß. Andererseits soll durch den Verzicht auf eine exemplarische oder „namentliche” Nennung von Tatsachen zum Ausdruck gebracht werden, daß monokausale Erklärungsmuster fehl am Platz sind. Zugleich soll hierdurch der Weg geebnet werden für den weiteren Prüfungsschritt in Gestalt der von Verfassungs wegen gebotenen Gesamtwürdigung (BTDrucks. 15/2887 S. 12). Dem Schutzinteresse der Allgemeinheit wird nur dann im gebotenen Umfang entsprochen, wenn es nicht auf den Entstehungszeitpunkt der einer nachträglichen Anordnung zugrunde zu legenden Tatsachen ankommt, sondern allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Berücksichtigung im vorangegangenen Strafverfahren. Insoweit ist das Gemeinwohlinteresse als vorrangig vor dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten zu betrachten. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden demgegenüber als neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB aus. Durch deren Nichtberücksichtigung entstandene Rechtsfehler können durch die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht korrigiert werden. Die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung zielt auch nicht darauf ab, die Frage einer späteren Unterbringung länger als bisher offen zu halten (BTDrucks. aaO S. 12).
3. Grundsätzlich können die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie zu den in § 66b Abs. 1 und 2 StGB genannten neuen Tatsachen gehören, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit nach seiner Entlassung hinweisen. Ein solcher Umstand reicht aber für sich allein nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen (BTDrucks. aaO S. 13; BVerfGE aaO S. 241), zumal sich aus der Stellung des Gefangenen bei der Gestaltung seiner Behandlung im Strafvollzug (§ 4 Abs. 1 StVollzG) ergibt, daß gegen seinen Willen eine Behandlungsmaßnahme nicht erzwungen werden kann (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl. § 4 Rdn. 5). Vielmehr ist nach § 66b Abs. 1 StGB eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzuges vorzunehmen, welche einer Übergewichtung der Verweigerung von Resozialisierungs- und Therapiemaßnahmen entgegensteht. Es verengt den Blick auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine bisherige Lebensgeschichte und Kriminalitätsentwicklung in unzulässiger Weise, wenn das Gericht eine Unterbringung allein mit einer derartigen Verweigerungshaltung begründet (BVerfGE aaO S. 241).
Offenbart daher der Verurteilte während des Vollzuges der Freiheitsstrafe seine ablehnende Haltung gegenüber erforderlichen therapeutischen Maßnahmen, dokumentiert dies zunächst nur sein Verhalten im Strafvollzug; es kann jedoch eine Entscheidungshilfe sein. In gewichtigerem Maße sind allerdings die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs sowie seine Straftaten zu werten. Andernfalls würde die Unterbringung zu einer unverhältnismäßigen Sanktion für fehlendes Wohlverhalten im Vollzug (BVerfGE aaO S. 241). Zudem verliert die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose an Plausibilität, wenn diese nur einen schmalen Ausschnitt der Wirklichkeit – die Zeit der Strafverbüßung – zur Grundlage hat. Auch nach Auffassung des Gesetzgebers bietet das Merkmal der Therapieverweigerung oder des Therapieabbruchs eine zu schmale Tatsachenbasis, um die besondere Gefährlichkeit des Täters während des Strafvollzugs zu begründen (BTDrucks. 15/2887 S. 13; s. auch Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 15/3346 S. 17). Täterpersönlichkeit und Legalbiographie können die Entscheidung ebenso beeinflussen wie konkrete Änderungen physischer Natur, etwa fortgeschrittenes Alter, Krankheiten, ferner Unterkunft, Arbeit und persönliche Bindungen und zuvor erfolgte Lockerungsversuche sowie alternative Kontrollmöglichkeiten in Form der Führungsaufsicht oder ambulante Therapiemaßnahmen. Nur wenn die Gesamtwürdigung unter Einschluß der Tatsachen, die die Prüfung ausgelöst haben, die geforderte besondere Gefährlichkeit ergibt, kann ein über das Strafende hinausgehender Freiheitsentzug gerechtfertigt sein (BTDrucks. 15/2887 S. 13).
Daher ist eine Therapieverweigerung, sofern sie im konkreten Fall ein erst nach der Verurteilung erkennbarer Umstand ist, zunächst für die Einleitung der Prüfung der Voraussetzungen des § 66b StGB maßgeblich. Kern der materiellrechtlichen Prüfung ist hingegen die Gesamtwürdigung des Verurteilten. In diese Prüfung fließt dann auch die Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzugs ein (vgl. BTDrucks. 15/2887 S. 12) – ebenso Erkenntnisse aus einer zwischenzeitlichen Unterbringung nach Landesrecht (vgl. BTDrucks. 15/ 2887 S. 20). Mit welchem Gewicht eine Verweigerungshaltung des Verurteilten (etwa bei einer noch im Strafverfahren erklärten Therapiebereitschaft) die Gesamtwürdigung und die Gefährlichkeitsprognose beeinflussen kann, wird vom konkreten Einzelfall abhängen.
4. Vorliegend bieten die Feststellungen der Strafkammer bereits keine ausreichende Tatsachengrundlage für die getroffene Anordnung.
a) Das Landgericht hat lediglich die einzelnen Vorverurteilungen nebst den ausgeurteilten Strafen aufgeführt, ohne weitere Einzelheiten zu den vom Verurteilten begangenen Taten mitzuteilen. Auch zu seinem persönlichen Werdegang fehlen jegliche Einzelheiten; diese ergeben sich auch nicht aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, noch wird insoweit auf die vorangegangenen rechtskräftigen Verurteilungen Bezug genommen.
b) Das Landgericht hat des weiteren weder einen Therapieabbruch durch den Verurteilten noch gar eine Therapieverweigerung ausreichend dargelegt. Vielmehr bestehen erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der Beendigung der Therapie im März 1999. Nach den Feststellungen hat nämlich der Verurteilte nicht selbst die damalige Therapie abgebrochen, sondern die sozialtherapeutische Abteilung hat ihrerseits die Therapie beendet. Weshalb der offenbar bereits schon vor Beginn der Therapie gestellte Verlegungsantrag nach Niedersachsen überhaupt ein Hindernis für die Durchführung der Therapie in München darstellen konnte, bleibt offen. Im übrigen hätte der Verlegungsantrag, zumal bei Aussichtslosigkeit, auch ohne weiteres negativ verbeschieden werden können. Das Landgericht führt auch nicht aus, aus welchem Grund die Therapie nicht fortgeführt werden konnte. Nicht ersichtlich ist, daß in der fehlenden Bereitschaft des Verurteilten, sein Verlegungsgesuch zurückzunehmen, eine völlige Therapieunwilligkeit zum Ausdruck gekommen ist; denn immerhin stimmte der Verurteilte einer Verlegung nach München zwecks Durchführung der Therapie augenscheinlich zu. Seine Einlassung, er habe eine Therapie in Niedersachsen deswegen absolvieren wollen, weil er beabsichtigt habe, seinen Wohnsitz nach Niedersachsen zu verlegen, ist als solche zunächst nicht offensichtlich als Ausdruck einer Therapieunwilligkeit zu werten, gerade auch weil er – nach seiner vom Landgericht nicht überprüften Einlassung in der Hauptverhandlung – gleichzeitig darauf hingewiesen habe, daß er die Therapie in München unbedingt habe machen wollen. Soweit das Landgericht entgegen der Beteuerungen des Verurteilten von dessen von Anfang an bestehenden Therapieunwilligkeit ausgeht und sich hierbei auf die Aussage des Psychologen K. stützt, trägt dies bereits deswegen nicht, weil dieser nur die Therapiemotivation des Verurteilten im April 2002 überprüft hat und nicht in dem maßgeblichen Zeitraum im Jahr 1999.
Daß der Verurteilte im November 2002 und im März und September 2003 mehrfach ergebnislos aufgefordert worden ist, sich auf freie Therapieplätze in anderen Justizvollzugsanstalten zu bewerben, reicht ebenfalls nicht aus, um die mangelnde Therapiewilligkeit zu begründen. Das Landgericht hätte zumindest die Reaktion des Verurteilten, auch gegebenenfalls auf Nachfragen, schildern müssen, zumal er sich dahin eingelassen hat, er habe für den Fall einer Bewerbung für andere Anstalten befürchtet, von der Liste der Therapiebewerber in Bayreuth gestrichen zu werden. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß der Verurteilte seit März 2004 tatsächlich eine Sexualtherapie absolviert und damit für eine Therapieunwilligkeit keine weiteren Anzeichen mehr ersichtlich sind.
5. Demgegenüber stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer nicht die Gutachten von zwei psychiatrischen Sachverständigen, sondern eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie eines Diplom-Psychologen eingeholt hat. Weder aus dem Wortlaut des § 275a Abs. 4 Satz 1 StPO noch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich ein solches Erfordernis. Vielmehr sollen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden, um eine möglichst breite und zuverlässige Entscheidungsbasis für das Gericht zu schaffen (BTDrucks. 15/2887 S. 16). Daher kann es im Einzelfall zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen durchaus angezeigt sein, Sachverständige unterschiedlicher Fachrichtungen mit der Begutachtung zu beauftragen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 67d Abs. 3 StGB, wonach nur davon ausgegangen wird, daß die Ergebnisse der in dem entsprechenden Verfahren erhobenen Gutachten dann von einem Facharzt mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung gewichtet und in einen Gesamtzusammenhang eingestellt werden (BVerfGE 109, 133, 164 f.; vgl. auch BGHSt 23, 8, 12 f.).
6. Entgegen der Auffassung der Revision ist weder ein Verstoß gegen das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG noch das aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot gegeben, weil die rein präventative Maßnahme der Sicherungsverwahrung nicht vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG umfaßt wird (BVerfGE 109, 133, 167 ff.) und als Maßregel der Besserung und Sicherung bereits zum Zeitpunkt des Strafurteils gegen den Verurteilten hätte ausgesprochen werden können. Ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für Altfälle bei der Anwendung der § 66b Abs. 1 und 2 StGB, sofern diese auf die formellen Voraussetzungen des durch das 6. StrRG eingeführten § 66 Abs. 3 StGB verweisen, etwas anderes gilt, weil damit auch solche Taten erfaßt würden, die vor Einführung des § 66 Abs. 3 StGB begangen wurden, kann hier offen bleiben.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Bei der Therapieverweigerung muß es sich um eine Tatsache handeln, die erst nach der Verurteilung erkennbar geworden ist. Kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß eine Therapieverweigerung vorliegt, wird es prüfen müssen, ob im Urteil vom 10. Februar 1997 Ausführungen zur Frage der Therapiewilligkeit enthalten sind oder nicht. Hat der Angeklagte bereits in der damaligen Hauptverhandlung keine Bereitschaft zu einer Therapie zur Behandlung seiner Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung bekundet, handelte es sich um eine Tatsache, die das erkennende Gericht ohne weiteres bei der Frage der Verhängung von Sicherungsverwahrung, deren formelle Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 StGB zum damaligen Zeitpunkt schon vorlagen, hätte berücksichtigen können.
2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs verbietet sich eine abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 109, 190, 242). Auch wenn bestimmte Persönlichkeitsstörungen von vornherein ein hohes Rückfallrisiko beinhalten, entbindet dies das Landgericht nicht von einer individuellen Gefährlichkeitsprognose. Der Umstand, daß nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und Dr. R. bei einer Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung ein über 50 Prozent liegendes Rückfallrisiko für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung anderer besteht, kann für sich allein nicht die Gefährlichkeit ohne eine weitere, umfassende Gesamtwürdigung begründen. Ansonsten eröffnete dies einen Anwendungsbereich des § 66b StGB, der sich entgegen der Absicht des Gesetzgebers nicht nur auf wenige Fälle beschränkte.
3. Auch in einem Urteil über die nachträgliche Sicherungsverwahrung sind in den Gründen die speziellen Anforderungen für seine revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit zu beachten. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen. Die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (BGHSt 30, 225, 227; 33, 59, 60). Die Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Erkenntnisquellen ist deshalb grundsätzlich unzulässig (BGH aaO). Allerdings kann in demselben Verfahren zur Vermeidung von Wiederholungen ein neuer Tatrichter beispielsweise auf die von einer Teilaufhebung nicht erfaßten Feststellungen eines früheren Urteils Bezug nehmen (BGHSt 24, 274, 275; 30, 225, 227; 33, 59, 60). Diese Grundsätze lassen sich auch auf Entscheidungen über die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung anwenden. Die Feststellungen im Urteil, in dem der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe wegen eines der in § 66b StGB genannten Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist, sind rechtskräftig. Sie bleiben aufrechterhalten und binden das Gericht, das über die nachträgliche Sicherungsverwahrung zu befinden hat. Die Bindungswirkung ist nur insoweit eingeschränkt, als die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Wird dabei auf das Ausgangsurteil Bezug genommen, muß der Umfang der in Bezug genommenen Feststellungen eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein (vgl. BGHSt 24, 274, 275). Aus Gründen der Verständlichkeit kann es allerdings dennoch angezeigt erscheinen, die Straftaten im Sinne des § 66b StGB kurz darzustellen.
Auf jeden Fall ist jedoch darzulegen, ob und inwieweit im Ausgangsurteil Ausführungen zur Sicherungsverwahrung oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung enthalten sind. Auch kann – sofern solches sich nach den vom Verurteilten begangenen Taten nicht aufdrängt – es erforderlich sein, darzulegen, worauf sich die Prognose stützt, daß durch die befürchteten künftigen Straftaten Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
4. Darüber hinaus sind auch im Rahmen des § 66b Abs. 1 StGB Feststellungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich nicht entbehrlich. Zwar wird im Regierungsentwurf ausgeführt, daß auf das Merkmal des „Hanges” verzichtet werde, weil der Strafvollzug angesichts der künstlichen Bedingungen nicht geeignet sei, bestehende Unsicherheiten hinsichtlich des Merkmals zu beseitigen, insbesondere wenn gerade das Vollzugsverhalten Anlaß gebe, sich mit der Gefährlichkeit des Täters auseinanderzusetzen (BTDrucks. 15/2887 S. 13). Im Wortlaut des Gesetzes hat diese Zielsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden, weil § 66b StGB die übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB erwähnt, ohne § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auszunehmen. Dabei mag zwar nahe liegen, daß die Bejahung einer hohen Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung erheblicher Straftaten im Regelfall auch auf das Vorliegen eines „Hanges” hindeutet; zwingend ist dies jedoch nicht, so daß diese Frage der ausdrücklichen Prüfung durch die Strafkammer bedarf.
5. Für das weitere Verfahren wird ausdrücklich auf die besondere Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen.
Unterschriften
Wahl, Kolz, Hebenstreit, Elf, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 2556156 |
BGHSt 2006, 121 |
BGHSt |
NJW 2005, 2022 |
BGHR |
JR 2006, 32 |
NStZ 2005, 561 |
JZ 2005, 1063 |
NJW-Spezial 2005, 329 |
StV 2005, 388 |
StV 2006, 64 |
StraFo 2005, 300 |
NK 2005, 90 |