Leitsatz (amtlich)
Steht dem Anfechtungsgegner ein anfechtungsfest begründetes Absonderungsrecht an einer abgetretenen Forderung zu, das die objektive Gläubigerbenachteiligung ausschließt, muss der Insolvenzverwalter eine nachträgliche Wertschöpfung, die erst zur Werthaltigkeit des Absonderungsrechts geführt hat, darlegen und beweisen.
Normenkette
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.04.2013; Aktenzeichen 17 U 137/12) |
LG Heidelberg (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen 1 O 123/11) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 25.4.2013 und das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Heidelberg vom 24.5.2012 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 2.10.2008 aufgrund eines Eigenantrags vom 17.7.2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. AG (nachfolgend: Schuldnerin).
Rz. 2
Am 8.10.2007 hatte die Schuldnerin dem beklagten Kreditinstitut zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, insb. aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z, sicherungshalber abgetreten. Am 28.2.2008 schloss die Schuldnerin mit einem Kaufinteressenten einen notariellen Kaufvertrag, durch den sie an diesen ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 1.050.000 EUR veräußerte. Die bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonten wiesen am 17.4.2008 einen Sollstand von insgesamt 64.195,37 EUR auf. Am 23.4.2008 wurde der Kaufpreis fällig. Die Beklagte verrechnete den Zahlungseingang mit der Folge des Ausgleichs der bei ihr geführten Konten.
Rz. 3
Der Kläger verlangte mit Schreiben an die Beklagte vom 3.12.2008 die Auszahlung eines Betrages von 64.195,37 EUR zzgl. Zinsen. Er hält die Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unwirksam, weil die Beklagte an den ihr abgetretenen Forderungen kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben habe. Die Abtretung der Kaufpreisforderung sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar.
Rz. 4
Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung sei unwirksam, weil die Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung durch eine gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Insbesondere begründe die am 23.4.2008 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgenommene Verrechnung eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO. Mit dem klägerischen Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung aufgrund einer nachträglich eingetretenen Übersicherung nicht von der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Globalzession erfasst sei. Daher sei bereits kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründet worden. Die Tatsache, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine zur Werthaltigmachung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung führende Rechtshandlung vorgenommen habe, wirke sich deshalb nicht aus.
II.
Rz. 7
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung des Zahlungseingangs mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten ist nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. §§ 130, 131, 133 InsO unwirksam, weil die Herstellung der Verrechnungslage die Gläubiger nicht nach § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt hat.
Rz. 8
1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rz. 11; vom 26.6.2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rz. 17; Fischer, WM 2008, 1; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 96 Rz. 45).
Rz. 9
a) Die Verrechnungslage wurde am 23.4.2008 und damit zu einem Zeitpunkt begründet, der innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums der §§ 130, 131 InsO lag und zu welchem der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt war.
Rz. 10
Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O., Rz. 12). Mit der Einzahlung des Kaufpreises am 23.4.2008 auf ein bei der Beklagten geführtes Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das beklagte Kreditinstitut. Letzterem stand zu diesem Zeitpunkt ein aufgrund der nicht genehmigten Überziehung der Kreditlinie fälliger Darlehensrückzahlungsanspruch über 64.195,37 EUR gegen die Schuldnerin zu.
Rz. 11
b) Jedoch begründet die von dem beklagten Kreditinstitut vorgenommene Verrechnung keine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO, weil die Beklagte an der im Voraus abgetretenen Kaufpreisforderung ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht gem. § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlten Kaufpreis fortsetzte.
Rz. 12
aa) Der Kaufpreis ist mit der Einzahlung auf das bei der Beklagten geführte Konto unmittelbar in deren Vermögen gelangt. Sie hat aufgrund der Globalzession den Erlös als wahre Berechtigte erhalten, obwohl die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Zwar ist mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretene Forderung gem. §§ 362, 407 Abs. 1 BGB erloschen. Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gem. Nr. 14 AGB-Banken erworben (vgl. Bunte, AGB-Banken, 4. Aufl., AGB-Banken Rz. 295). Dieser unmittelbare Sicherheitentausch benachteiligt die Gläubiger nicht, wenn die Beklagte aufgrund der vorangegangenen Globalabtretung an der Kaufpreisforderung ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht i.S.d. § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rz. 13).
Rz. 13
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht eine mögliche nachträgliche Übersicherung im Rahmen der Globalzession der Entstehung des Absonderungsrechts i.S.d. § 51 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt die nachträgliche Übersicherung nur zu einer teilweisen Freigabepflicht des Gläubigers (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1995 - XI ZR 78/94, BGHZ 130, 59, 69 f.; Großer BGH für Zivilsachen, Beschl. v. 27.11.1997 - GSZ 1/97, 2/97, BGHZ 137, 212, 221 f.; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hdb., 4. Aufl., § 90 Rz. 358 m.w.N.; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 51 Rz. 10). Diese Freigabepflicht steht der Annahme eines unmittelbaren Sicherheitentausches jedoch nicht entgegen. Die Beklagte war zumindest in dem Umfang, in dem die Kontokorrentkonten der Schuldnerin im Soll standen, nicht zur Freigabe verpflichtet.
Rz. 14
c) Das durch die Forderungsabtretung erworbene Absonderungsrecht unterliegt seinerseits nicht der Insolvenzanfechtung. Die Anfechtbarkeit von Globalsicherheiten richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach Kongruenzgrundsätzen, auch wenn sich die Globalzession - wie hier - auf eine künftig entstehende Forderung bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O., Rz. 14 ff.; v. 26.6.2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rz. 21; v. 17.3.2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rz. 36). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO liegen jedoch - ebenso wie die des § 133 Abs. 1 InsO - nicht vor.
Rz. 15
Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit des Absonderungsrechts ist gem. § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünftigen Forderungen begründet worden sind (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rz. 13). Entscheidend ist folglich der Abschluss des notariellen Kaufvertrages, welcher am 28.2.2008 und somit außerhalb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 InsO erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und somit auch nicht von einem möglichen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO.
Rz. 16
2. Soweit die Anfechtung einer durch Wertschöpfung entstandenen Aufrechnungs- oder Verrechnungslage nach § 130 Abs. 1 InsO oder § 133 Abs. 1 InsO möglich ist, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Eine dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 28.2.2008 nachfolgende, die (zukünftige) Insolvenzmasse mindernde Wertschöpfung ist weder durch das Berufungsgericht festgestellt noch seitens des insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägers vorgetragen worden.
Rz. 17
a) Grundsätzlich ist auch das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzession als selbständig anfechtbare Rechtshandlung anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O., Rz. 36; vom 17.3.2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rz. 36). Bei der nachträglichen Wertschöpfung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine kongruente Sicherung i.S.d. § 130 Abs. 1 InsO, wenn diese Wertung - wie vorliegend - bereits für die Entstehung der Forderungen zutraf (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O., Rz. 38 f.; vom 17.3.2011, a.a.O.).
Rz. 18
b) Werthaltig wird eine Forderung regelmäßig durch Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, weshalb Erfüllungshandlungen des Schuldners wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen der Anfechtung unterliegen können (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O., Rz. 36; BGH, Urt. v. 14.2.2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rz. 12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rz. 6.355; Kirchhof in FS Uhlenbruck, 2000, S. 269, 277; Piekenbrock, WM 2007, 141, 150). Auch durch seitens des Schuldners veranlasste Maßnahmen, welche die Fälligkeit der Vergütung herbeiführen oder die Einrede nach § 320 BGB ausräumen, kann die Forderung für den Sicherungsnehmer an Wert gewinnen (BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O., Rz. 37).
Rz. 19
c) Sämtliche der genannten Wertschöpfungen führen durch eine Verlagerung von Vermögenswerten von dem Schuldner auf den Anfechtungsgegner zu einer Minderung der (zukünftigen) Insolvenzmasse und damit einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO (vgl. Kirchhof, WM 2008, 1, 31). Eine solche die Masse schmälernde Maßnahme der Schuldnerin nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Rz. 20
aa) Der Tatsache, dass die Kaufpreisforderung erst innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantragstellung fällig und beglichen wurde, kommt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für sich betrachtet keine anfechtungsbegründende Bedeutung zu.
Rz. 21
Die allein aufgrund von Zeitablauf und ohne erforderliche Aufwendungen der Masse eintretende Fälligkeit wertet die abgetretene Forderung nicht im Sinne einer nachträglichen Wertschöpfung auf Kosten der (zukünftigen) Insolvenzmasse auf (vgl. auch Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. Rz. 6.355). Aus § 140 Abs. 3 InsO ergibt sich eine Einschränkung des für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung gem. § 140 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rz. 11). Eine Fälligkeitsvereinbarung für einen bestimmten Zeitraum stellt regelmäßig eine Befristung i.S.d. § 140 Abs. 3 InsO dar (vgl. Kirchhof in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 140 Rz. 53). Für die Anfechtung des Erwerbs der Aufrechnungslage kommt es deshalb nicht darauf an, wann die Aufrechnung durch Fälligkeit der Forderung des Insolvenzgläubigers zulässig wurde, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, zu dem die spätere Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 395 ff.; vom 11.2.2010, a.a.O., Rz. 13). Dabei ist auf den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2010, a.a.O.; Kirchhof in MünchKomm/InsO, a.a.O., Rz. 50), welcher hier außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums lag.
Rz. 22
Nach der zwischen den Kaufvertragsparteien getroffenen Vereinbarung hatte die Schuldnerin nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 28.2.2008 selbst keine den Wert der Masse mindernden Handlungen mehr vorzunehmen. Die Schuldnerin hatte bereits im notariellen Vertrag die Auflassung erklärt sowie eine Auflassungsvormerkung bewilligt. Weitere die Masse beeinflussende Rechtshandlungen musste die Schuldnerin nach dem Vertragsschluss nicht mehr vornehmen; sie war an die von ihr abgegebenen, notariell beurkundeten Erklärungen gem. § 873 Abs. 2 BGB gebunden. Soweit dem Käufer im notariellen Kaufvertrag ein einseitiges Rücktrittsrecht vorbehalten wurde, wirkt sich dies mangels Vorliegens einer masserelevanten Rechtshandlung ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Wertschöpfung aus.
Rz. 23
bb) Weitere die Masse mindernde und somit die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger für den dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 28.2.2008 nachfolgenden Zeitraum nicht vorgetragen.
Rz. 24
(1) Grundsätzlich obliegt es dem Anfechtenden, das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (BGH, Urt. v. 17.7.2008 - IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593 Rz. 23; MünchKomm/InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rz. 228; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 129 Rz. 64; jeweils m.w.N.). Den Anfechtungsgegner trifft hinsichtlich geltend gemachter Gegenrechte eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 17.7.2008, a.a.O.; v. 14.6.2012 - IX ZR 145/09, ZInsO 2012, 1318 Rz. 17; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 129 Rz. 132; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 129 Rz. 119; HK-InsO/Kreft, a.a.O.). Erst wenn er solche Rechte vorträgt, muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass diese Rechte nicht bestehen oder anfechtbar sind. Wendet der Insolvenzverwalter gegen die Verteidigung des Anfechtungsgegners mit einem anfechtungsfest entstandenen Absonderungsrecht ein, die Wertschöpfung, die zur Werthaltigkeit des Absonderungsrechts geführt habe, sei erst in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgt, muss er diesen Gegeneinwand beweisen (BGH, Urt. v. 17.7.2008, a.a.O., Rz. 24; MünchKomm/InsO/Kayser, a.a.O.; HK-InsO/Kreft, a.a.O.; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 129 Rz. 23).
Rz. 25
(2) Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist aufgrund der unterschiedlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten von Anfechtungsgegner und Insolvenzverwalter interessengerecht. Während die Begründung eines Absonderungsrechts Gegenstand der Wahrnehmung des Anfechtungsgegners ist, entzieht sich der Vorgang der Wertschöpfung, der häufig innerbetriebliche Rechtshandlungen des Schuldners zum Gegenstand hat, regelmäßig seinem Wahrnehmungsbereich. Dementsprechend muss es dem grundsätzlich über den Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners verfügenden Insolvenzverwalter obliegen, die eine nachträgliche Werthaltigmachung der abgetretenen Forderung belegenden Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen. An einem solchen Vortrag, der sich im Streitfall aufgedrängt hätte, fehlt es.
III.
Rz. 26
Die begründete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 BGB). Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Sache auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 8139882 |
DB 2015, 1656 |
DB 2015, 6 |
DStR 2015, 12 |
EBE/BGH 2015 |
NJW-RR 2015, 1182 |
EWiR 2015, 675 |
WM 2015, 1384 |
ZIP 2015, 1398 |
DZWir 2015, 531 |
JZ 2015, 533 |
MDR 2015, 1099 |
NZI 2015, 6 |
NZI 2015, 765 |
ZInsO 2015, 1497 |
ZInsO 2015, 1902 |
InsbürO 2015, 450 |
NJW-Spezial 2015, 565 |
NotBZ 2015, 419 |
ZBB 2015, 243 |
FMP 2015, 213 |