Leitsatz (amtlich)
›Zu den Voraussetzungen für eine auf Verstoß gegen die Aufklärungs- und Hinweispflicht des erstinstanzlichen Gerichts gestützte Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht (im Anschluß an LM § 50 ZPO Nr. 41).‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht seines Sohnes A. B. auf Rückzahlung des Kaufpreises von 112.500 DM für Geschäftsanteile an der G.-I. GmbH (künftig: GmbH). Der Sohn des Klägers hatte mit notariellem Vertrag vom 21. Juli 1987 von den beiden Beklagten Teilgeschäftsanteile im Nennbetrag von je 16.000 DM an der GmbH gekauft, die ihm auch übertragen worden sind. Es handelte sich um Teilgeschäftsanteile aus den von den Beklagten bei Gründung der GmbH übernommenen Geschäftsanteilen von nominal je 25.000 DM. Der Sohn des Klägers, der am 1. August 1987 zum Mitgeschäftsführer bestellt wurde, hat den vereinbarten Kaufpreis von zusammen 112.500 DM bezahlt; als Mitgeschäftsführer sollte er Festgehalt und Provision beziehen. In der Folge kam es zu Differenzen zwischen ihm und den Beklagten. Er erklärte mit Schreiben vom 5. Oktober 1987 die Anfechtung des Kaufvertrags. Daraufhin wurde er am 11. November 1987 durch Gesellschafterbeschluß als Gesellschafter ausgeschlossen. Der Kläger hat insbesondere geltend gemacht, aufgrund der Täuschung seines Sohnes durch die Beklagten könne jener den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Demgemäß hat er - neben einem hier nicht interessierenden Hilfsantrag - Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 112.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben widerklagend (gegen den Kläger als Widerbeklagten zu 1 und seinen in den Prozeß hineingezogenen Sohn A. B. als Widerbeklagten zu 2) Feststellung beantragt, daß keine weiteren Ansprüche des Klägers und des Widerbeklagten zu 2 gegen sie oder gegen die GmbH bestünden. Sie stützen die Widerklage darauf, daß die Widerbeklagten vorgerichtlich weitere Ansprüche auf Gehalts-und Provisionszahlungen geltend gemacht hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers und des Widerbeklagten zu 2. Sie haben beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Widerklage abzuweisen sowie bezüglich der Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zurückzuverweisen; hilfsweise zur Klage: Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger aus abgetretenem Recht denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Widerbeklagten durch den Kauf der Geschäftsanteile entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Das Oberlandesgericht hat die Widerklage als unzulässig abgewiesen sowie das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Klage aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Widerbeklagte zu 2 hinsichtlich der Widerklage beantragt. Der Kläger/Widerbeklagte zu 1 war in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 1990, zu der er ordnungsgemäß geladen worden ist, nicht vertreten. Die Beklagten beantragen gegen ihn Erlaß eines Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe
Über die Revision gegen den Kläger/Widerbeklagten zu 1, der trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten worden ist, war auf Antrag der Revisionskläger durch Versäumnisurteil (BGHZ 37, 79), über die Revision gegen den Widerbeklagten zu 2 durch streitiges Urteil zu entscheiden.
A. Klage
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Klagabweisung nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Schlußverhandlung vor dem Landgericht nicht gerechtfertigt. Das Landgericht habe eine verfahrensrechtlich unzulässige Überraschungsentscheidung zu Lasten des Klägers getroffen. Deshalb sei das Urteil insoweit gemäß § 539 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflicht durch das Landgericht sieht das Berufungsgericht in folgenden Punkten: Das Landgericht habe die offensichtliche Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage (dazu unten B) mit den Parteien nicht erörtert. Das habe zu einer ersichtlich falschen Entscheidung geführt und dem Kläger den Beweisantrag auf Vernehmung des Widerbeklagten abgeschnitten. Auch die Sach- und Rechtslage betreffend die vom Widerbeklagten erklärte Täuschungsanfechtung sei in der dafür vorgesehenen mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden. Das Landgericht habe im Urteil die Auffassung vertreten, eine derartige Anfechtung sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Ersichtlich bedingt durch die unterbliebene Erörterung des Sach- und Rechtsstandes habe es dabei verkannt, daß die Klage nicht auf die Anfechtung der Anteilsübertragung gestützt sei, sondern auf die Anfechtung des Kaufvertrags. Die Wirksamkeit einer solchen Anfechtung habe aber keinen Einfluß auf den Bestand der GmbH oder die Rechtsbeziehungen zu ihr. Außerdem kämen weitere mögliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, so - nach den Behauptungen des Klägers - aus § 459 BGB, weil Gesellschaftsschulden verschwiegen, Aktiva zu hoch bewertet und Umsätze übersetzt beziffert worden seien. Auch die Rechtsregeln über das Verschulden bei Vertragsschluß könnten anwendbar sein, soweit nicht lediglich Fehler oder Eigenschaften betroffen seien, etwa wegen Verletzung von Offenbarungsund Aufklärungspflichten sowie bei falschen Angaben zum Reinertrag. Schließlich ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers ernsthaft die Anwendbarkeit des § 826 BGB sowie der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB zu prüfen, wie es im einzelnen ausführt. Zusammenfassend meint es, aus verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Gründen sei es nicht angängig, einen derart komplexen Sachverhalt unerörtert und - obwohl es ersichtlich um die wirtschaftliche Existenz des Widerbeklagten gehe - völlig unaufgeklärt zu lassen.
Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.1. Die Revision ist zulässig, obwohl sie sich - hinsichtlich der Klage - gegen ein Urteil richtet, das entsprechend dem Hauptantrag des Klägers nur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache ausspricht. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag genügt grundsätzlich dem Erfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, weil er in der Regel - von der hier keine Ausnahme ersichtlich ist - die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens als Ziel des Rechtsmittels erkennen läßt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 unter II 1). Auf den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag kommt es demgegenüber nicht an. Mit der Revision gegen das kassatorische Urteil kann allerdings nur geltend gemacht werden, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, was mit der Revision ordnungsgemäß ausgeführt werden muß (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - II ZR 35/82, NJW 1984, 495). Das ist hier der Fall; die Revisionsrügen greifen auch durch.
2. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, das Landgericht habe § 139 Abs. 1 ZPO verletzt. Hieran ist im rechtlichen Ansatz zutreffend, daß auch ein Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne von § 539 ZPO begründen kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - VIII ZR 374/86, WM 1988, 432, 434 unter III 1), eine Vorschrift, an deren Voraussetzungen allerdings ein strenger Maßstab zu legen ist (BGHZ 18, 107, 109 f). Das Berufungsgericht hat derartige Mängel nicht aufgezeigt.
a) Soweit es angenommen hat, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht, trifft das nicht uneingeschränkt zu, wie unter B auszuführen sein wird. Damit entfällt seine hierauf gestützte Erwägung, dem Kläger sei der Beweisantrag auf Vernehmung seines Sohnes abgeschnitten worden.
b) Das Landgericht hat in seinem Urteil den für seine Entscheidung maßgeblichen Prozeßstoff unter einer Reihe von möglichen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, so nach § 437 BGB, §§ 459 ff BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Täuschungsanfechtung, Verschulden bei den Vertragsverhandlungen und sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB. Das Berufungsgericht hält die materiell-rechtliche Beurteilung durch das Landgericht in verschiedenen Punkten für unzutreffend und führt das auf die ungenügende Aufklärung im erstinstanzlichen Verfahren zurück, ohne indessen aufzuzeigen, worin der Verstoß gegen § 139 ZPO liegen soll. Der Hinweis in der Verfügung des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 30. Januar 1989, wonach Bedenken bestünden, ob das tatsächliche Vorbringen des Klägers zum Vorwurf der arglistigen Täuschung und zum Anspruch aus culpa in contrahendo hinreichend substantiiert sei, gibt sogar einen Anhaltspunkt dafür, daß selbst nach Einreichung der Berufungsbegründung am 28. November 1988 der Vortrag des Klägers noch als unzulänglich angesehen wurde. Das Revisionsgericht kann den Inhalt dieses Hinweises für die Würdigung verwenden, ob sich aus dem Berufungsurteil eine tragfähige Begründung dafür ergibt, daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Intensität der Aufklärungspflicht kann nicht ohne Berücksichtigung des insbesondere den Anwaltsprozeß beherrschenden Beibringungsgrundsatzes beurteilt werden. Überdies hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1987 (aaO. unter III 1) deutlich gemacht, daß es bei den Hinweispflichten des Gerichts um den Schutz der Partei vor Überraschungsentscheidungen geht, die sie hätte abwenden können. Darauf zielende Beanstandungen hat der Kläger nicht erhoben. Als relevant ist seiner Berufungsbegründung im Zusammenhang mit Vortrag zu einer angeblichen Täuschung über den erzielbaren Reinertrag und der Zeugenbenennung des Widerbeklagten zu 2 nur folgender Passus zu entnehmen: "Sofern das Landgericht das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten als beweiserheblich angesehen hat, hätte es notfalls über das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers Beweis erheben müssen. Damit dem Kläger insoweit nicht eine Tatsacheninstanz verloren geht, bedarf es der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht." Daraus folgt zwar das prozessuale Ziel des Klägers, mit seiner Berufung die Zurückverweisung zu erreichen. Er trägt jedoch nichts zu der Frage vor, warum er durch die Entscheidung des Landgerichts überrascht worden sei. Durch die Widerklage gegen den Kläger und den Widerbeklagten zu 2 ist zwischen diesen eine Streitgenossenschaft begründet worden (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., Rdnr. 5 vor § 59). Auch der einfache Streitgenosse kann als Zeuge nur über solche Tatsachen vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen (Senatsurteil vom 27. April 1983 - VIII ZR 24/82, WM 1983, 729, 730 unter II 2 a; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann aaO. Rdnr. 5 vor § 373 bei Fn. 11). Daß hier unter diesen Voraussetzungen eine Zeugenvernehmung des Widerbeklagten zu 2 in Betracht kam, lag eher fern; jedenfalls wird dem anwaltlich vertretenen Kläger die sich aufdrängende Problematik gegenwärtig gewesen sein.
Nach alledem ergeben sich aus dem Berufungsurteil keine Gründe, die - zur Klage - die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigen. Das Urteil kann insoweit auch nicht ganz oder teilweise mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache selbst ist beim gegenwärtigen Prozeßstand weder auf der Grundlage des ursprünglichen Klagantrags noch des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags möglich. Daher ist die Sache, soweit sie die Klage betrifft, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
B. Widerklage
I. Die Beklagten beantragen mit der Widerklage Feststellung, daß keine weiteren Ansprüche des Klägers und des Widerbeklagten zu 2 gegen sie oder die GmbH bestehen. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen, weil ihr das Feststellungsinteresse fehle (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Feststellungskläger müsse an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse haben; das gelte auch für die Klärung einer Drittrechtsbeziehung. Insbesondere müsse die Feststellung notwendig sein, um eine dem Feststellungskläger nachteilige Unsicherheit zu beseitigen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Ansprüche, die von den Beklagten mit der Widerklage abgewehrt werden sollten, richteten sich nur gegen die GmbH. Nur gegen diese sei auch die Klage im Rechtsstreit 6 Ca 1915/87 Arbeitsgericht Aachen gerichtet gewesen. Die Beklagten als Gesellschafter hafteten nicht für Verbindlichkeiten der GmbH. Eine eigene Klagebefugnis der Beklagten für die negative Feststellungswiderklage könnte sich mithin nur aus einer ausnahmsweise bestehenden Befugnis ergeben, selbst auf Leistung an die GmbH zu klagen (actio pro socio). Diese Befugnis werde heute im Grundsatz ganz überwiegend bejaht. Indessen seien die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nicht gegeben. Sie ermögliche nur, auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen. Es müsse sich also um einen Anspruch der GmbH handeln, der durchgesetzt werden solle. Überdies sei die Geltendmachung durch die Gesellschaft in der Regel davon abhängig, daß sie nicht selbst tätig werde. Das setze gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG grundsätzlich einen klärenden Gesellschafterbeschluß voraus, an dem es ebenfalls fehle.
II. Auch das hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Daß die Feststellungswiderklage nach § 256 Abs. 1 ZPO rechtliches Interesse an der verlangten Feststellung erfordert, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen, soweit Feststellung beantragt wird, daß keine weiteren Ansprüche des Klägers und des Widerbeklagten gegen die GmbH bestehen. Durch die Formulierung "weiteren" Ansprüche wird klargestellt, daß die Widerklage nicht auf bloße Verneinung des Klageanspruchs geht, was unzulässig wäre (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., Anh. § 253 Anm. 1 B). Nach der Wiedergabe im Tatbestand des Berufungsurteils behaupten die Beklagten, "der Kläger und der Widerbeklagte zu 2" hätten Ansprüche auf Gehalts- und Provisionszahlungen geltend gemacht (um die es bei der Klage nicht geht). Der Kläger ist zwar nur Zessionar von angeblichen Ansprüchen des Widerbeklagten. Aber auch gegenüber demjenigen, der geltend macht, einen Anspruch durch Abtretung erworben zu haben, kommt eine negative Feststellungsklage in Betracht. Die Zulässigkeit der Feststellungswiderklage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach den Kriterien für die Gesellschafterklage zu beurteilen, auch wenn - wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist - die Beklagten/Widerkläger Gesellschafter der GmbH sind. Die Gesellschafterklage bezieht sich auf mitgliedschaftliche Ansprüche der Gesellschaft gegenüber Gesellschaftern (vgl. Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 13 Rdnr. 34). Hier geht es indessen nur um mögliche Ansprüche der Widerbeklagten gegen die GmbH, zudem aus Geschäftsführertätigkeit oder Drittgeschäften. Mit der Ausrichtung an den Voraussetzungen für die Gesellschafterklage hat sich das Berufungsgericht den Blick für die Prüfung unter dem Gesichtspunkt verstellt, ob nicht eine gewöhnliche, nach § 256 Abs. 1 ZPO zu beurteilende Feststellungsklage vorliegt. Diese kann - was das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt - auch in bezug auf "ein zwischen der Partei und einem Dritten - ja selbst zwischen Dritten überhaupt - bestehendes Rechtsverhältnis" zulässig sein (BGHZ 69, 37, 40; 83, 122, 125 f), "sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei" hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 275/69, LM ZPO § 256 Nr. 99 unter I 3 a; Urteil vom 13. Mai 1987 - I ZR 75/85, BGHR ZPO § 256 Abs. 1 - Negative Feststellung 1). Dazu macht die Revision geltend, die mittelbare Betroffenheit genüge für ein Feststellungsinteresse. Dieses sei für die Beklagten zu bejahen. U.a. verringere sich ihr Anspruch als Gesellschafter auf den Jahresüberschuß (§ 29 GmbHG), wenn die GmbH verpflichtet wäre, dem Widerbeklagten noch Gehalt und Provision zu zahlen. Diesen Gesichtspunkt hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als relevant für ein rechtliches Interesse an der Feststellung herangezogen (Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89 unter 2, zur Veröffentlichung bestimmt; siehe im übrigen auch für einen vergleichbaren Sachverhalt BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58, LM ZPO § 256 Nr. 59). Ohne Belang für die Zulässigkeit der Feststellungswiderklage, sondern nur für ihre hier nicht zur Entscheidung stehenden Begründetheit ist der Hinweis der Beklagten, daß die Widerklage sich nicht auf etwaige Abfindungsforderungen des Widerbeklagten gegen die GmbH erstrecke.
2. Das zur Widerklage ergangene Urteil kann nur zu einem Teil mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO); die Sache ist im übrigen nicht zur Endentscheidung reif (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 48/82, NJW 1984, 2950 unter II 2). Der Feststellungsantrag der Widerkläger geht auch dahin, daß "keine weiteren Ansprüche ... gegen sie... " bestehen, also gegen die Widerkläger. Das Berufungsgericht hat bei der rechtlichen Würdigung nicht differenziert, was das Drittrechtsverhältnis zwischen der GmbH einerseits, dem Kläger sowie dem Widerbeklagten zu 2 andererseits und was "weitere" Ansprüche - neben dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch - gegen die Beklagten betrifft. Diese Differenzierung ist noch im Revisionsverfahren möglich und im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Die Würdigung im Berufungsurteil, daß "die Ansprüche, die von den Beklagten mit der Widerklage abgewehrt werden sollen, " sich nur gegen die GmbH richteten, wird von der Revision nicht angegriffen. Dann ist jedoch kein Feststellungsinteresse - das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO. § 256 Anm. 1 B) - zu erkennen, soweit es um die Abwehr angeblicher, nicht schon mit der Klage geltend gemachter Ansprüche des Klägers und/oder Widerbeklagten gegen die Beklagten geht. Ebensowenig kommt die - an sich rechtlich mögliche - Umdeutung in eine Zwischenfeststellungsklage in Betracht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO.), für die zwar ein besonderes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nicht verlangt wird (BGHZ 69, 37, 41 zu dem mit § 256 Abs. 2 ZPO wortgleichen § 280 ZPO a.F.), die jedoch eine hier nicht erkennbare Vorgreiflichkeit für die Entscheidung über den Hauptanspruch erfordert.
Nach alledem hat das Berufungsurteil nur insoweit Bestand, als die Widerklage auf Feststellung als unzulässig abgewiesen worden ist, daß keine weiteren Ansprüche des Klägers und des Widerbeklagten zu 2 gegen die Beklagten bestehen. Im übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Fundstellen
Haufe-Index 2993049 |
LM § 539 ZPO Nr. 18 |
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Negative Feststellung 5 |
BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 5 |
NJW-RR 1991, 256 |
WM 1990, 2128 |